Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.05.2003
LSG Nsb: entschädigung, niedersachsen, betrug, gutachter, aufwand, liquidation, beweisanordnung, verfügung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 05.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 81 RI 137/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 SF 3/02
Die Entschädigung für das Gutachten des Antragstellers vom 24. Januar 2002 wird auf 1.128,71 DM (= 577,10 Euro)
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat in dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) – Az.: L
10 RI 303/00 – gemäß Beweisanordnung des LSG vom 2. November 2001 das schriftliche Gutachten vom 24. Januar
2002 erstattet. Mit Liquidation vom 28. Januar 2002 hat er eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.221,51 DM
geltend gemacht. Davon entfielen 800,- DM auf die Entschädigung für den Zeitaufwand bei einem in Ansatz
gebrachten Stundensatz von 100,- DM. Der Zeitaufwand betrug 8 Stunden.
Die Kostenbeamtin des LSG hat das Gutachten als lediglich mittelschwer eingestuft und den Stundensatz auf 80,-
DM festgesetzt. Mit Verfügung vom 1. Februar 2002 hat sie eine Entschädigung von insgesamt 529,66 Euro (=
1.035,92 DM) gewährt. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 6. März 2002 richterliche Festsetzung
beantragt. Die Kostenbeamtin hat diesem Antrag nicht abgeholfen.
II.
Der Antrag ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
(ZSEG) zulässig.
Der Antrag ist teilweise auch begründet.
Der in § 3 Abs. 2 ZSEG bis zum 31. Dezember 2001 für den Stundensatz eines Sachverständigen vorgesehene
Entschädigungsrahmen betrug 50,- bis 100,- DM (Satz 1). Nach § 3 Abs 2 Satz 1 ZSEG in der ab 1. Januar 2002
geltenden Fassung beträgt die Entschädigung für einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen für jede Stunde
der erforderlichen Zeit 25,- bis 52,- Euro. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen
Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige
Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu
erarbeiten war; der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen (§ 3 Abs. 2 Satz 2
ZSEG). Welcher Stundensatz innerhalb des Entschädigungsrahmens zu gewähren ist, bestimmt sich nach der Art der
erbrachten gutachterlichen Leistung. Nach der bis 31. Dezember 2001 geltenden Rechtsprechung des erkennenden
Senats waren einfache ärztliche Gutachten ohne besondere Fachkenntnisse mit einer Mindestvergütung von 60,- DM,
mittelschwere ärztliche Gutachten mit gesteigerten Fachkenntnissen mit einem Stundensatz von 80,- DM und
besonders schwierige Gutachten mit einem Stundensatz von 100,- DM zu entschädigen (vgl. z.B. Beschluss vom 22.
Juli 2002 – L 4 SF 6/02 -).
Mit Beschluss vom 27. Januar 2003 (L 4 SF 17/02) hat der Senat in Anbetracht der Steigerungsrate des Preisindexes
seit 1994 den Stundensatz für Gutachten erhöht, die ab 1. Januar 2002 erstattet werden. Ab 1. Januar 2002 gilt für
einfache Gutachten ein Stundensatz von 35,- Euro (70,- DM) und für mittelschwere Gutachten 46,- Euro (90,- DM).
Im vorliegenden Fall ist das Gutachten des Antragstellers als mittelschwer einzustufen. Seiner Ansicht, es habe sich
um ein besonders schwieriges Gutachten gehandelt, vermag der Senat nicht zu folgen. Weder den Beweisfragen des
Gerichts noch dem Inhalt des Gutachtens lässt sich entnehmen, dass außergewöhnliche diagnostische Maßnahmen
oder besonders komplizierte Untersuchungsmethoden zur Erstattung des Gutachtens erforderlich gewesen sind.
Der Antragsteller meint, das Gutachten sei deshalb als besonders schwierig einzustufen, weil mehrere Gutachter
unterschiedlicher Fachrichtungen mit der Beurteilung des Sachverhalts beschäftigt gewesen seien mit teilweise
widersprüchlichen Ergebnissen. Außerdem verfüge er über besonders hohe Fachkenntnisse. Für die Festsetzung der
Entschädigung sind diese Umstände jedoch nicht entscheidend. Hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen.
Denn im Rahmen des § 3 Abs. 2 ZSEG kommt es allein auf die gestellten Beweisfragen und den Inhalt des
erstatteten Gutachtens an. Im vorliegenden Fall gehen jedoch weder die Beweisfragen noch der Inhalt des Gutachtens
über einen mittleren Schwierigkeitsgrad hinaus. Trotz seiner besonderen Qualifikationen ist die Leistung des
Antragstellers daher als mittelschwer einzustufen.
Nach dem Senatsbeschluss vom 27. Januar 2003 (L 4 SF 17/02) beträgt der Stundensatz für ein mittelschweres
Gutachten, das ab 1. Januar 2002 erstattet wird, jedoch nicht – wie vom Antragsgegner angesetzt - 80,- DM, sondern
90,- DM. Daher ist der Zeitaufwand des Antragstellers mit 720,- DM (8 Stunden à 90,- DM) zu entschädigen.
Die Entschädigung beträgt somit insgesamt:
Zeitaufwand 720,- DM Besondere Verrichtungen 168,03 DM Aufwendungen 65,- DM Porto 20,- DM 973,03 DM 16 %
Umsatzsteuer 155,68 DM Summe 1.128,71 DM (= 577,10 Euro)
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).