Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.07.2002
LSG Nsb: aufschiebende wirkung, überwiegendes interesse, vorläufiger rechtsschutz, vollziehung, härte, aussetzung, niedersachsen, bankbürgschaft, unfallversicherung, konkurs
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 05.07.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 36 U 316/01 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 455/01 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Hannover vom 6. November 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu
entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Beschwerdeführerin betreibt aufgrund der Erlaubnis des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen vom 1.
September 1998 seit diesem Zeitpunkt ein Gewerbe zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern.
Die Beschwerdegegnerin – als zuständige Berufsgenossenschaft (BG) – veranlagte die Beschwerdeführerin mit
Bescheid vom 22. Januar 1999 in den von ihrer Vertreterversammlung beschlossenen ab 1. Januar 1998 geltenden
Gefahrtarif. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin wurde in die Gefahrtarifstelle 48 (Beschäftigte, die
ausschließlich im kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind
und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten) mit der Gefahrklasse 0,57 sowie in die
Gefahrtarifstelle 49 (Beschäftigte, die nicht die in der Gefahrtarifstelle 48 genannten Voraussetzungen erfüllen) mit der
Gefahrklasse 10,66 eingeordnet. Beide Gefahrtarife gelten ausschließlich für die Unternehmen der gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung.
Im April 1999 setzte die Beschwerdegegnerin erstmals den von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Beitrag zur
gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1998 fest. Diese Festsetzung wurde nochmals mit Bescheid vom 26.
Mai 1999 geändert. Mit weiterem Bescheid vom 25. April 2000 setzte die Beschwerdegegnerin den Beitrag der
Beschwerdeführerin für das Jahr 1999 fest.
Am 7. November 2000 und am 6. Juni 2001 führte der Rechnungsprüfdienst der Beschwerdegegnerin bei dem
Steuerberater der Beschwerdeführerin eine Prüfung durch. Hierbei ergaben sich nach Auffassung des Prüfdienstes
Fehleinstufungen der von der Beschwerdeführerin beschäftigten Arbeitnehmer in die verschiedenen Gefahrklassen.
Die Beschwerdegegnerin setzte diese Erkenntnisse mit 2 Beitragsbescheiden vom 25. Juni 2001 um, änderte ihre
zuvor ergangenen Bescheide und forderte für die Jahre 1998 und 1999 die Nachentrichtung von Beiträgen.
Mit weiterem Bescheid vom 27. Juni 2001 veranlagte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in dem ab dem
1. Januar 2001 neu geltenden Gefahrtarif und stufte sie in die Gefahrtarifstellen 52 (Gefahrklasse 0,56) und 53
(Gefahrklasse 10,66) ein.
Gegen diese drei Bescheide legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juli 2001 Widerspruch ein. Insoweit
machte sie einerseits geltend, der Prüfbericht sei in sich unschlüssig und andererseits könne die Beschwerdeführerin
weder nach dem alten Gefahrtarif in die Gefahrtarifstelle 49 noch nach dem neuen Gefahrtarif in die Gefahrtarifstelle
53 veranlagt werden. Insoweit habe sie prinzipielle Zweifel an der Richtigkeit der Gefahrentarifeinordnung. Bei den
durch die Beschwerdeführerin vermittelten Arbeitnehmern handele es sich ausschließlich um technische Zeichner,
Elektro-Maschinenbautechniker und Ingenieure. Diese Mitarbeiter seien keinen gefahrerhöhenden Momenten
ausgesetzt. Nur ausnahmsweise fänden Baustellenbesichtigungen statt. Es handele sich ausdrücklich um ein Büro, in
dem ausschließlich kaufmännisch tätige Mitarbeiter beschäftigt würden. Dies ergebe sich schon daraus, daß keine
Stundenlöhne gezahlt würden.
Unter dem 14. August 2001 (eingegangen am 20. August 2001) hat die Beschwerdeführerin bei dem Sozialgericht
(SG) Hannover, die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 6. November 2001 abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen
ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seinen voraussichtlich rechtmäßig. Daher überwiege das Interesse der
Beschwerdegegnerin an der Vollziehung der Bescheide das Interesse der Beschwerdeführerin von Vollziehung
verschont zu werden. Auf den ausführlichen Beschluss des SG wird im übrigen Bezug genommen.
Gegen den - ihren Bevollmächtigten am 9. November 2001 zugestellten – Beschluss hat die Beschwerdeführerin am
8. Dezember 2001 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde weist die Beschwerdeführerin zunächst
auf ihre wirtschaftliche Situation hin. Weiter ist sie der Auffassung, das SG habe zu Unrecht eine summarische
Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vorgenommen.
Die Beschwerdeführerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen (sinngemäß),
1. den Beschluss des Sozialgerichtes Hannover vom 6. November 2001 aufzuheben, 2. die aufschiebende Wirkung
der Widersprüche vom 12. Juli 2001 gegen die Bescheide der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 25. Juni 2001
und vom 27. Juni 2001 anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtenen Bescheide sowie auf den Beschluss des SG.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beschwerdegegnerin (Az: 98-0075-812-0) Bezug
genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die in Anwendung von §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG
hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Die Frage, ob die Vollziehung der angefochtenen
Bescheide teilweise auszusetzen ist, richtet sich nach den den vorläufigen Rechtsschutz regelnden Vorschriften der
§§ 86a und 86b SGG. Diese durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl. I Seite 2144)
eingeführten Vorschriften sind am 2. Januar 2002 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten (vgl. Art. 17 und 19 des 6.
SGG-ÄndG; hierzu auch LSG Nds-Bremen, vom 13. Mai 2002, Az: L 6 U 439/01 ER).
Nach § 86b Abs 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch
oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise
anordnen. Die gerichtliche Entscheidung hängt vom Ergebnis einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der
Beteiligten ab, nämlich des durch die Beschwerdegegnerin vertretenen öffentlichen Interesses am alsbaldigen Vollzug
der Maßnahme einerseits und des privaten Interesses der Beschwerdeführerin daran, von den Wirkungen der
Verwaltungsakte bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit verschont zu bleiben andererseits. Im Rahmen dieser
Abwägung kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens – im Gegensatz zur Auffassung der
Beschwerdeführerin - maßgebliche Bedeutung zu, denn es besteht kein überwiegendes Interesse an der schnellen
Durchsetzung einer Regelung, deren Rechtmäßigkeit ernsthaften Bedenken begegnet. Umgekehrt verstärkt sich das
öffentliche Vollzugsinteresse, sofern die Hauptsacheklage keine oder nur geringe Erfolgschancen bietet (vgl. hierzu
Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. § 86b Rdn 12). Insoweit geht die Argumentation der Beschwerdeführerin fehl, wenn sie
annimmt, eine summarische Prüfung der Rechtslage, wie sie vom SG vorgenommen wurde, sei im
sozialgerichtlichen, einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zulässig. Vielmehr entspricht es gängiger
sozialgerichtlicher Praxis, eben eine solche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hautsache
vorzunehmen. Dies ergibt sich gerade auch im Hinblick auf die Neuregelung des einstweiligen, gerichtlichen
Rechtsschutzes in Anfechtungssachen in § 86 b Abs 1 SGG. Diese Regelungen hat der Gesetzgeber § 80 Abs 5
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nachgebildet. Im Verwaltungsprozeßrecht ist indes seit langer Zeit geklärt, daß
es in derartigen Verfahren auf eine summarische Prüfung der Rechtslage wesentlich ankommt (vgl mit zahlreichen
weiteren Nachweisen Hamann in Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl,
Rn 852 ff; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2002, § 80 Rn 274 ff).
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auch das Ziel verfolgt, die aufschiebende Wirkung ihres
Widerspruchs gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2001 anzuordnen, kann dieser Antrag
schon deswegen nicht zum Erfolg führen, weil ihr Widerspruch gegen diesen Bescheid qua Gesetzes aufschiebende
Wirkung hat. Bei der durch diesen Bescheid vorgenommenen Veranlagung in die Gefahrtarifstellen handelt es sich
nämlich weder um die Entscheidung über eine Versicherungs-, Beitrags- oder Umlagepflicht noch um die Anforderung
von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen öffentlichen Abgaben im Sinne von § 86a Abs 2 Nr 1 SGG. Daher ist insoweit
die Grundregel des § 86a Abs 1 SGG anzuwenden, wonach der Widerspruch immer aufschiebende Wirkung hat. Dies
ergibt sich auch schon aus der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.
Soweit sich der Aussetzungsantrag gegen die die Höhe der Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 ändernden
Bescheide vom 25. Juni 2001 richtet, ist § 86a Abs 2 Nr 1 iVm § 86b Abs 1 SGG anzuwenden. Nach der im
vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht
Überwiegendes dafür, daß die Klage gegen diese Bescheide im Hauptsacheverfahren erfolglos bleiben wird. Insoweit
nimmt der Senat ausdrücklich Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SG im angefochtenen
Beschluss vom 6. November 2001 (Seite 6 letzter Absatz bis Seite 8 dritter Absatz).
Im Beschwerdeverfahren sind insoweit keine neuen Tatsachen zu Tage getreten, die eine andere Entscheidung
rechtfertigen würden.
Lediglich zur Verdeutlichung weist der Senat nochmals mit dem SG darauf hin, daß die Beschwerdeführerin im
gesamten Verfahren ihre Behauptung, die Beitragsprüfung durch die Beschwerdegegnerin sei in sich widersprüchlich
und nicht richtig, durch keinerlei Konkretisierung erhärtet hat. Auch für den Senat haben sich nach Durchsicht der
vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit ergeben. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der
Steuerberater der Beschwerdeführerin den Bericht über die Beitragsprüfung gegengezeichnet hat. Auch dies spricht
gegen die Richtigkeit der unsubstantiierten Behauptung der Beschwerdeführerin.
Soweit sich die Beschwerdeführerin prinzipiell gegen eine Einstufung in die verschiedenen Gefahrklassen gewandt
hat, weist das SG richtig darauf hin, insoweit sei der Veranlagungsbescheid vom 22. Januar 1999, der allein
maßgebend für die Beiträge der Jahre 1998 und 1999 ist, in Anwendung von § 77 SGG in Ermangelung eines dagegen
eingelegten Widerspruches bindend geworden. Eines vertieften Eingehens auf die dem Gefahrtarif der
Beschwerdegegnerin zugrunde liegenden Erwägungen bedarf es daher in dem hier vorliegenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nicht. Lediglich ergänzend sei erneut darauf hingewiesen, daß die Art und Weise der
Gestaltung des Gefahrtarifs im Hinblick auf das Gewerbe der Arbeitnehmerüberlassung in der sozialgerichtlichen
Rechtsprechung vielfach geprüft worden ist. Insoweit hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 21. August 1991
(Az: 2 RU 54/90 in NZA 1992, 335ff) und vom 18. Oktober 1994 (Az: 2 RU 6/94 in SGb 1995, 253 ff) die
Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin für rechtmäßig gehalten (vgl dazu auch noch Bayerisches LSG Urteil vom
19. November 1998, Az: L 3 U 311/98 in Breithaupt 1999, 670 ff und LSG für den Freistaat Sachsen, Urteil vom 7.
März 2001, Az: L 2 U 151/99 in HVBG-Info 2001, 3059ff). Aus dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin
kann der Senat keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß dieser Rechtsprechung evtl. nicht zu folgen wäre. Er sieht
sich nur veranlasst, erneut auf die Widersprüchlichkeit des Beschwerdevortrags hinzuweisen. Wenn einerseits
vorgetragen wird, es werde lediglich kaufmännisches Personal zur Überlassung angeboten und andererseits die Rede
davon ist, es würden ausschließlich technische Zeichner, technische (Elektro-) Maschinenbautechniker und
Ingenieure beschäftigt, so sieht der Senat hierin einen Widerspruch. Alle diese Berufsgruppen sind ersichtlich nicht
dem kaufmännischen Bereich zuzuordnen; sie sind auch nicht einer rein verwaltenden Tätigkeit im Sinne der
Tarifstelle 48 des Gefahrtarifs 1998 zuzuordnen. Somit sind sie der Tarifstelle 49 des Gefahrtarifs zuzuordnen.
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kam hier auch nicht in Anwendung von §§ 86b Abs 1 Nr 2 iVm 86a Abs
3 Satz 2 SGG in Betracht. Nach der letztgenannten Vorschrift ist in Fällen, in denen – wie hier – der Widerspruch
keine aufschiebende Wirkung entfaltet, durch die Verwaltung die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen, wenn die
Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Regelungen sind durch das bereits erwähnte 6. SGG-ÄndG neu in das
sozialgerichtliche Prozeßrecht aufgenommen worden. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin auf der Grundlage des
alten Rechts noch zu Recht darauf hingewiesen, nur das Gericht sei zur Aussetzung befugt. Dies trifft indes für die
neue Rechtslage nicht mehr zu. Daher hat die Beschwerdegegnerin noch nicht geprüft, ob die Vollstreckung der
angefochtenen Bescheide vom 25. Juni 2001 für die Beschwerdeführerin eine unbillige Härte im Sinne von § 86a Abs
3 Satz 2 SGG bedeuten würde und ob sie dies gegebenenfalls durch die Anordnung von Auflagen im Sinne von § 86a
Abs 3 Satz 4 – etwa Beibringung einer Bankbürgschaft – abmildern will. Das Vorliegen einer unbilligen Härte setzt
einerseits eine über die üblichen Folgen der Bezahlung oder Beitreibung hinausgehende, im Einzelfall sich als unbillig
auswirkende Härte für den Betroffenen voraus, zum anderen, daß öffentliche Interessen diese Härte nicht notwendig
machen. Unbillige Härte ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wieder gutzumachenden Schaden
zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung
den Konkurs herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, § 80 Rdn
37 mwN aus der Rechtssprechung zur parallel gelagerten Vorschrift des § 80 Abs 4 Satz 3 VwGO; vgl auch Schoch
aaO Rn 203; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl, § 80 Rn 116; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 1997, AZ: 3 B
1179/95 in NVwZ-RR 1999,210 f). Vom Vorliegen derartiger Gefahren für die Existenz der Beschwerdeführerin konnte
sich der Senat im gerichtlichen Verfahren aufgrund der Bescheinigung des Steuerberaters der Beschwerdeführerin
vom 18. Oktober 2001 nicht überzeugen. Dieser – sehr kurzen – Bescheinigung vermag der Senat nicht zu
entnehmen, warum angesichts des schon vorhandenen Schuldsaldos eine weitere Darlehnsaufnahme nicht möglich
sein wird. Auch ein drohender Konkurs war dieser Bescheinigung nicht zu entnehmen. Die der Beschwerdegegnerin
offenbar vorgelegten Jahreabschlüsse sind dem Gericht nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin wird insoweit
Gelegenheit haben im nachzuholenden Verfahren nach § 86a Abs 3 Satz 2 SGG bei der Beschwerdegegnerin
ergänzend und vertiefend vorzutragen. In diesem nachzuholenden Verfahren wird die Beschwerdegegnerin auch zu
prüfen haben, ob sie gegebenenfalls gegen Hinterlegung einer Bankbürgschaft oder ähnlicher
Sicherungsmechanismen zur Aussetzung bereit ist.
Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.