Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.02.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 22.02.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 14 RA 9/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 154/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Unter den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Leis-tungsfähigkeit für die Zeit vom 1.
November 1995 bis zum 31. Oktober 1998 (Be-ginn der Altersrente) streitig.
Der am 14. November 1938 geborene, als Schwerbehinderter (GdB 50) anerkannte Klä-ger hat den Beruf des Drehers
erlernt und bis 1956 in diesem Beruf gearbeitet. Von 1956 bis 1972 war er Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Während
dieser Zeit besuchte er die Bun-deswehrfachschule. Ab 1972 war er als Angestellter bei der Sparkasse J. tätig, seit
dem 27. Dezember 1994 war er arbeitsunfähig krank.
Im Oktober 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten wegen umformender Verände-rungen der Wirbelsäule und
Gelenke, wegen Schlafapnoe seit 1988 und wegen Bronchitis und Diabetes die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Die Beklagte zog zunächst die in einem Verfahren um die Gewährung von
medizinischen Leistungen zur Rehabilitation eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr. K. vom 5. September 1996
und des Internisten Dr. L. vom 2. Dezember 1996 bei – beide Gut-achter hielten den Kläger für vollschichtig
einsetzbar als Sparkassenangestellter – und veranlasste sodann das internistische Gutachten des Dr. M., J., vom 4.
Mai 1998 und das orthopädische Gutachten des Dr. N., J., vom 8. Mai 1998. Dr. M. diagnostizierte psycho-vegetative
Erschöpfung mit rezidivierenden Hyperventilationstetanien, degenerative Ver-änderungen im Halswirbelsäulenbereich
mit rezidivierenden Cephalgien und Cervicobra-chialgien, zur Zeit ohne wesentliche Funktionseinschränkungen,
Diabetes mellitus Typ IIb bei leichter Adipositas, Fettleber, Hypercholesterinämie, Hypertrigliceridämie, rezidivie-rende
Gichtanfälle, Fehlfußstatik, Rektusdiastase, Verdacht auf beginnende Coxarthrose rechts und Varikosis ohne
Komplikationen, links mehr als rechts, und hielt den Kläger noch für fähig, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit des
Sparkassenangestellten im Service-Bereich vollschichtig zu verrichten. Der Gutachter Dr. N. stellte
Gichtstoffwechsellage ohne Anhalt für akuten arthritischen Schub, rezidivierendes Nacken-Schulter-Arm-Syndrom
ohne nachweisbare Funktionseinbuße oder Akutsymptomatik mit subjektiven Beschwerden, rezidivierendes
Lumbalsyndrom ohne nachweisbare Funktionseinbuße oder Akutsymptomatik mit subjektiven Beschwerden,
Arthralgie der Hüft- und Kniegelenke ohne nachweisbare Funktionseinbuße oder Akutsymptomatik und Knick-Platt-
Füße bei-derseits mit Hallux-valgus-Bildung ohne nachweisbare Funktionseinbuße oder Akutsym-ptomatik fest und
hielt ebenfalls die Tätigkeit des Sparkassenangestellten weiterhin voll-schichtig für zumutbar. Mit Bescheid vom 20.
Mai 1998 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Rente ab. Den gegen diesen Bescheid erhobenen
Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1998 zurück.
Mit den Bescheiden vom 3. September 1998 und 26. Januar 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. November
1998 Altersrente gemäß § 37 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Im anschließenden gegen den Bescheid vom 20. Mai 1998 gerichteten Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG)
Lüneburg die Befundberichte des Orthopäden Dr. O., J., vom 29. Juni 1999 und des Internisten P. vom 22. Juli 1999
eingeholt und das arbeitsamtsärzt-liche Gutachten des Dr. Q., Lüneburg, vom 2. April 1997 beigezogen. Mit
Gerichtsbe-scheid vom 14. Juni 2000 hat das SG sodann die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei mit
dem ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögen bis zum 31. Oktober 1998 weder erwerbs- noch berufsunfähig
gewesen, weil er noch vollschichtig als Ange-stellter in einer Sparkasse habe arbeiten können.
Gegen diesen ihm am 20. Juni 2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 14. Juli 2000 eingegangene
Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterver-folgt. Er meint, in der streitigen Zeit erwerbsunfähig
gewesen zu sein.
Der Kläger beantragt seinem schriftlichen Vorbringen nach,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 14. Juni 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 20.
Mai 1998 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 12. Dezember 1998 aufzuheben, 2. die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger ab 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise
wegen Be-rufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Pro-zessakten und die Rentenakten der
Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Beratung und der
Entscheidung ge-wesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündli-che Verhandlung
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung des Senats gemäß § 124 Abs. 2 Sozialge-richtsgesetz (SGG)
einverstanden erklärt haben, konnte der Senat ohne mündliche Ver-handlung durch Urteil entscheiden.
Die gemäß den §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist zulässig, jedoch nicht be-gründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 14. Juni 2000 erweist sich nicht als rechtswidrig. Der
Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1998 ist
nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit bis zum 31.
Oktober 1998 nicht zu.
Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähig-keit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tä-tigkeit, nach
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, um-fasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstä-tigkeit zugemutet werden können.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tä-tigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen ge-geben
sind, ist in der Regel vom "bisherigen Beruf" des Versicherten, d.h. von sei-ner letzten versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen BSGE Bd. 55 S. 45, 47 m. w. N.; BSG Urteil v. 14. September 1995, Az.: 5
RJ 50/94 in NZS 1996, S. 228).
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist bisheriger Beruf des Klägers derjenige des Sparkassenangestellten, wie er ihn
von 1972 bis 1994 ausgeübt hat. Diesen Beruf hat der Kläger zu Überzeugung des Senats in der streitigen Zeit bis
zum 31. Oktober 1998 trotz der bei ihm ärztlicherseits festgestellten o.a. Gesundheits-störungen in Übereinstimmung
mit der Auffassung des SG noch ausüben können. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG wird zur
Vermeidung von Wieder-holungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Das SG ist nach Auswer-tung der im
Rehabilitationsverfahren und im Rentenverfahren eingeholten, im we-sentlichen übereinstimmenden orthopädischen
und internistischen Gutachten zu-treffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bis zum Beginn der Altersrente
trotz der im Vordergrund stehenden degenerativen Veränderungen im Halswirbel-säulen- und Schulter-Arm-Bereich
ohne nachweisbare Funktionseinbuße sowie der weiteren nicht entscheidend leistungsmindernden
Gesundheitsstörungen, wie sie sich aus den vorliegenden Gutachten ergeben, noch in der Lage war, leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig zu ver-richten und mit diesem
Leistungsvermögen als Sparkassenangestellter tätig zu sein. Dem Senat erscheinen Bedenken gegen diese
Beurteilung des Leistungs-vermögens nicht begründet, zumal auch der arbeitsamtsärztliche Gutachter Dr. Q. in
seinem Gutachten vom 2. April 1997 leichte und mittelschwere Arbeiten im Ge-hen, Stehen und Sitzen mit gewissen
weiteren qualitativen Einschränkungen voll-schichtig für zumutbar gehalten hat. Auch den Befundberichten der
behandelnden Ärzte Dr. O. und Dr. R. lässt sich eine abweichende Beurteilung des Leistungs-vermögens nicht
entnehmen.
Ist der Kläger nach alledem schon nicht berufsunfähig, so ist er erst Recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44
SGB VI. Denn die Erwerbsunfähigkeit setzt ei-ne noch größere gesundheitliche Einschränkung voraus, als es bereits
bei der Be-rufsunähigkeit der Fall ist.
Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Es haben keine gesetzlichen Gründe vorgelegen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).