Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.01.2001

LSG Nsb: unternehmen, verfügung, unfallversicherung, arbeitsunfall, weide, verwaltungsverfahren, niedersachsen, versicherungsschutz, futtermittel, mietzins

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 13 U 168/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 494/99
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. November 1999 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bei einem Unfall am 20. Juni 1996 unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung stand und ob ihm deshalb Entschädigungsleistungen zustehen.
Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin eines Pferdes, das sie ab 1. Dezember 1995 auf einem Grundstück des
Landwirtes I. in Brelingen untergebracht hat. In dem Miet- bzw. Nutzungsvertrag heißt es u.a.: "Vermietet wird eine
Pferdebox mit Weidegang, Reitplatz, Auslauf und Hallennutzung. Der Mietzins umfasst die Fütterung mit hofeigenen
Produkten wie Heu, Stroh, Getreide, Wasser, Gras (Weidegang) und Silagen (andere Futtermittel nach Absprache).
Der Vermieter übernimmt in der Wintersaison die morgendliche Fütterung und das Hinausbringen der Pferde." Am 13.
Dezember 1996 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er am 20. Juni 1996 bei der abendlichen Fütterung
"unseres" Pferdes nach dem Herunterwerfen von Heuballen vom Heuboden gestürzt sei und sich dabei erheblich
verletzt habe. Da die Weiden abgegrast gewesen seien, habe zugefüttert werden müssen. Dabei sei er verunglückt.
Mit Bescheid vom 4. Februar 1998 lehnte die Beklagte Entschädigungsansprüche mit der Begründung ab, der Kläger
sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht versichert gewesen. Eine Tätigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen des
Herrn I. sei nicht erfolgt, weil der Landwirt nicht verpflichtet gewesen sei, das Pferd am Abend des Unfalltages zu
füttern. Seiner vertraglichen Verpflichtung sei er nachgekommen, indem er das Pferd auf der Weidefläche habe grasen
lassen und Zusatzfutter (Heu auf einem Melkwagen) zur Verfügung gestellt habe. Im Widerspruchsverfahren trug der
Kläger vor, das Pferd seiner Ehefrau habe in Vollpension bei dem Landwirt gestanden, Futtermittel und Wasser
müssten immer zur Verfügung stehen. Am Unfalltag habe das Heu nicht auf dem Hallenboden bereitgestanden, im
Übrigen habe er auch Heu für die Pferde der anderen Besitzer heruntergeworfen. Den Widerspruch wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 1998 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Hannover hat der Kläger vorgetragen, es sei –
besonders während der Erntezeit – immer wieder vorgekommen, dass kein Futter bereitgelegen habe. Dies habe zu
einer kostenlosen Mithilfe der Reiter bzw. weiterer Personen geführt. Auch der Kläger selbst habe des öfteren mit
Billigung des Landwirtes Heu und Stroh heruntergeworfen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. November 1999
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht wie ein Arbeitnehmer tätig geworden. Es sei zwar
zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt eine Zufütterung von Heu notwendig gewesen
sei. Da der Landwirt das Futter habe zur Verfügung stellen müssen, habe es seinem Unternehmen gedient, dass der
Kläger Heuballen auf den Boden befördert habe. Die Tätigkeit des Klägers sei jedoch nicht derjenigen ähnlich
gewesen, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werde. Dies sei zu verneinen, wenn der Handelnde
mit seiner Tätigkeit zwar auch den Interessen eines anderen Betriebes diene, gleichzeitig aber auch eigennützig tätig
werde. Ein derartiger Fall sei hier gegeben, weil die Tätigkeit in erster Linie durch die Absicht geprägt gewesen sei, der
Ehefrau des Klägers zu helfen, nicht dem Landwirt. Diese Mithilfe sei durch die ehelichen Beziehungen geprägt und
damit nicht beschäftigtenähnlich.
Gegen dieses am 1. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Dezember 1999 Berufung eingelegt. Er
trägt vor, er habe ausschließlich im Interesse des Landwirts die Pferde gefüttert. Er habe diesem in der Erntezeit die
Arbeit etwas erleichtern wollen. Im Übrigen habe er für alle Pferde Heu von dem Boden heruntergeworfen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Hannover vom 16. November 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1998 aufzuheben,
2. festzustellen, dass er am 20. Juni 1996 einen Arbeitsunfall erlitten hat,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 16. November 1999 zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die abendliche Fütterung habe nicht zu den Leistungspflichten des Landwirts gehört. Das
Futter habe außerdem – auf dem Heuboden – zur Verfügung gestanden. Schließlich habe der Landwirt Zusatzfutter an
den Boxen und Heu in einem Melkwagen auf der Weide vorgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde
gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG und die Beklagte haben zu Recht einen
Anspruch des Klägers auf Entschädigungsleistungen verneint, weil dieser am 20. Juni 1996 keinen Arbeitsunfall
erlitten hat.
Das Begehren des Klägers richtet sich auch nach Eingliederung des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung in
das Sozialgesetzbuch (SGB) zum 01. Januar 1997 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Das ergibt sich aus der Übergangsregelung in § 212 SGB VII, wonach auf Versicherungsfälle, die vor dem 01. Januar
1997 aufgetreten sind, das alte Recht anzuwenden ist.
Gemäß § 539 Abs. 2 RVO sind gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die wie ein nach § 539 Abs. 1 RVO
Versicherter – wenn auch nur vorübergehend – tätig werden. Dies erfordert eine ernstliche, dem in Betracht
kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem möglichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers
entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie
einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muss zudem in einem inneren
Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehen. Der innere Zusammenhang zwischen der
unfallbringenden Tätigkeit und dem betreffenden Betrieb ist nicht schon dadurch gegeben, dass die Tätigkeit auch den
Zwecken oder Interessen des anderen Unternehmens dient. Vielmehr muss diese Beziehung – darüber hinaus –
rechtlich wesentlich sein. Ob dies der Fall ist, richtet sich, wenn vertragliche Beziehungen vorhanden sind, nach deren
Inhalt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 2 RU 15/86, SozR 2200 § 539 Nr. 119; Urteil vom 8. Dezember 1998 B 2
U 36/97 R; Urteil vom 29. Oktober 1986 2 RU 3/86).
Im vorliegenden Fall war zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Landwirt I. ausweislich Ziffer 6 des
Mietvertrages lediglich vereinbart, dass Herr I. nur in der Wintersaison und nur zur morgendlichen Fütterung der Pferde
verpflichtet war. Folglich fiel die abendliche Fütterung am Unfalltag – im Juni – nicht in den Aufgabenbereich des
Landwirts. Entgegen der Auffassung des Klägers und des SG ergibt sich aus dem Vertrag auch keine Verpflichtung
des Landwirts, in den Sommermonaten für die abendliche Fütterung vor der Pferdebox Heu bereitzustellen. Geregelt
sind lediglich die erwähnte morgendliche Fütterung in der Wintersaison und, dass der Mietzins die Fütterung mit
hofeigenen Produkten umfasst. Dieses ist auch plausibel, weil sich die Versorgung der Pferde im Sommer
(Weidegang) von der im Winter unterscheidet. Diese Auslegung des Mietvertrages stimmt mit dem Ergebnis der
Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren überein. Aus der Befragung der Pferdebesitzerin J. ergibt sich,
dass es eine ganz individuelle Angelegenheit der jeweiligen Pferdebesitzer war, die Tiere in den Sommermonaten in
die Box zu stellen oder auf den Weiden zu lassen. Falls man es für nötig gehalten habe, die Tiere im Sommer in der
Box zu füttern, habe man sich das Heu selbst vom Boden geholt (Aktenvermerk vom 23. Dezember 1997). Selbst
wenn die Weide am Unfalltag abgegrast war, war jedenfalls für Pferdefutter gesorgt. Dazu hat der Kläger selbst mit
Schreiben vom 28. August 1997 gegenüber der Beklagten angegeben, dass auf der Weide ein mit Heu beladener
Melkwagen stand (vgl. auch den Vermerk über das Telefongespräch vom 18. August 1997). Damit scheidet eine
arbeitnehmerähnliche Tätigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen I. aus.
Dass der Kläger Heu auch für andere Pferde abgeworfen haben mag, vermag keinen Versicherungsschutz zu
begründen. Denn dabei handelt es sich um eine Gefälligkeit, die unter Pferdehaltern – auch nach den Angaben des
Klägers und seiner Ehefrau im Verwaltungsverfahren (S. 2 des Aktenvermerks vom 24. November 1997:
"Selbstverständlich wurde das Heu ... für alle Pferdebesitzer abgeworfen.") – üblich ist.
Der Senat war nicht verpflichtet, die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen gemäß § 75 Abs. 2 SGG
beizuladen, denn dieser Versicherungsträger kommt nicht als leistungspflichtig in Betracht (vgl. dazu BSG SozR 1500
§ 75 Nr. 74 und Urteil des BSG vom 18. März 1987 9b RU 56/85 S. 8). Der Kläger selbst war nicht als Unternehmer
(als Halter eines privaten Reittieres) versichert, weil die Satzung der BG für Fahrzeughaltungen die Versicherung nicht
auf Unternehmer erstreckt hat und der Kläger auch nicht freiwillig beigetreten ist (§§ 543 iVm § 39 der Satzung und
545 RVO). Selbst wenn seine Ehefrau als Unternehmerin versichert gewesen war, ist kein Versicherungsschutz
gegeben, weil der Kläger nicht "wie" ein Arbeitnehmer, sondern als Ehegatte im Rahmen der ehelichen Beziehung
tätig geworden ist. Das Füttern des Pferdes geht nicht über das hinaus, was üblicherweise unter Eheleuten erwartet
werden kann.
Da der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten hat, hat er auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.