Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.05.2003
LSG Nsb: niedersachsen, unparteilichkeit, befangenheit, beteiligter, beweiswürdigung, täuschung, auflage, zivilprozessordnung, akte
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 12.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 11 U 39/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 336/02
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Landessozialgericht Janz vom 28. Januar 2003 ist nicht
begründet.
Gründe:
I.
Der Kläger hat die Richterin am Landessozialgericht (LSG) Janz mit dem am 28. Januar 2003 beim Gericht
eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag für befangen erklärt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes
geltend gemacht: Die abgelehnte Richterin habe in dem - durch das rechtskräftige Urteil des LSG Niedersachsen vom
19. Februar 2001 beendeten - Verfahren L 6 U 130/96 "unzulässigerweise falsche Gutachten gegen unvollständige
Gutachten verglichen”. Im Termin habe sie behauptet, in der Akte weise nichts auf Unfallschmerzen hin. Damit habe
sie die Richter des erkennenden Senats getäuscht. Auch seien, um Beweise zu vernichten, die Begründung seiner
Nichtzulassungsbeschwerde - NZB - sowie medizinisch-wissenschaftliche Veröffentlichungen aus den Akten entfernt
worden.
II.
Das gegen die Richterin am LSG Janz gerichtete Befangenheitsgesuch ist nicht begründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -
findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der abgelehnte
Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen
Erwägungen Bedenken gegen seine Unparteilichkeit haben kann (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage, § 60
Rn. 7). Im vorliegenden Fall bestehen hiernach aus der Sicht eines vernünftigen Beteiligten keine Bedenken gegen die
Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin.
Dass die Richterin am LSG Janz die Mitglieder des Senats im Termin am 19. Februar 2001 getäuscht hat, ist durch
nichts begründet. Sie hat als Berichterstatterin seinerzeit den Inhalt der Akten, die allen Richtern des Senats
vorlagen, zusammenfassend vorgetragen, so wie es im Tatbestand des Urteils vom 19. Februar 2001 nachzulesen
ist. Es mag sein, dass der Inhalt dieses Sachvortrags dem Kläger missfallen hat. Das hat aber nichts mit einer
Täuschung zu tun. Im Übrigen ist der "Täuschungsvorwurf” auch deshalb nicht rechtserheblich, weil ein Beteiligter
einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen kann, wenn er - wie im vorliegenden Fall - sich
bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen hat (§ 60
SGG i.V.m. § 43 ZPO).
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Richterin am LSG Janz habe im vorgenannten Verfahren
"unzulässigerweise falsche Gutachten gegen unvollständige Gutachten verglichen”, greift er die Beweiswürdigung (§
128 SGG) des Senats und damit die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung an. Daraus kann jedoch kein
Ablehnungsgrund gegen einen bestimmten Richter des Senats abgeleitet werden.
Schließlich entbehrt die Behauptung einer Beweisvernichtung jeder sachlichen Grundlage. In diesem Zusammenhang
ist auch zu berücksichtigen, dass der Richterin am LSG Janz nicht die Aktenführung nach einem abgeschlossenen
Verfahren obliegt und dass die NZB betreffenden Unterlagen beim Bundessozialgericht verbleiben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).