Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.09.2002
LSG Nsb: brandstiftung, anbau, angriff, bedingter vorsatz, feuer, direkter vorsatz, wohnhaus, strafverfahren, elternrente, verbrechen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 20 VG 15/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 VG 10/00
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 16. März 2000 und der Bescheid der
Beklagten vom 2. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1998 aufgehoben. Die
Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Elternrente in gesetzlichem Umfang ab 1. Juni 1994 zu gewähren. Die Beklagte
hat der Klägerin die außer- gerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Elternrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i. V. m. dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die 1923 geborene Klägerin ist die Mutter des I. (im folgenden: Opfer), der infolge eines Brandes in seinem Wohnhaus
J. in Bremerhaven am 31. Mai 1994 im Alter von 48 Jahren schwere Brandverletzungen und eine Rauchvergiftung
erlitt, an deren Folgen er am 5. Juni 1994 starb. Der Brand ging darauf zurück, dass der damals 17jährige K. (im
folgenden: Täter) in einem mit dem Mehr-familienhaus fest verbundenen hölzernen Anbau zwei Grillkohleanzünder
entzündete und unter eine dort befindliche Matratze legte. Wegen der Tatumstände im Einzelnen wird Bezug
genommen auf die Akte der Staatsanwaltschaft Bremen, Zweigstelle Bremerhaven, Az. 91 Js 4018/94.
Am 18. Januar 1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Ver-sorgungsleistungen. Ihrem am
17. Juni 1996 bei der Beklagten eingegangenen Form-blattantrag fügte sie neben verschiedenen, sie selbst und ihren
Sohn betreffenden Per-sonenstandsurkunden einen Bericht des L. vom 15. Juni 1994 sowie ärztliche Atteste des Dr.
M. vom 2. Mai 1995 und des Dr. N. vom 19. Mai 1995, 21. November 1995 und 4. Juni 1996 bei.
Die Beklagte zog die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bremen, Zweigstelle Bre-merhaven, bei. Mit Bescheid
vom 2. September 1997 lehnte sie den Antrag auf Gewäh-rung von Elternversorgung ab. Zur Begründung führte sie
aus, die Brandstiftung mit der anschließenden Rauchentwicklung im Hause J. erfülle nicht den vom Gesetzgeber ver-
langten Tatbestand eines gemeingefährlichen Verbrechens. Dieser Tat-bestand werde nur erfüllt, wenn eine schwere
Brandstiftung im Sinne des § 306 Straf-gesetzbuch (StGB) vorliege. Dieser Tatbestand sei jedoch vorliegend nicht
gegeben, da das Verfahren gegen den Täter wegen schwerer Brandstiftung eingestellt worden sei.
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, das Verfahren sei lediglich wegen der Schuldunfähigkeit des
Täters eingestellt worden. Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Sohn der Klägerin an den Folgen der
Brandstiftung gestorben sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach dem
im strafrechtlichen Verfahren festgestellten Tatbestand habe keine vorsätzliche Handlung gegen eine Person
stattgefunden. Ein vorsätzlicher, rechtwidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG liege somit nicht vor.
Auch die Tatbestandsvoraussetzungen eines mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Ver-brechens (schwere
Brandstiftung gemäß § 306 StGB) seien nicht erfüllt, da lediglich der Tatbestand einer Sachbeschädigung gemäß §
303 StGB verwirklicht worden sei. Eine Brandstiftung scheide aus, weil im vorliegenden Fall kein zur Wohnung von
Menschen dienendes Gebäude in Brand gesetzt worden sei, sondern lediglich eine im Anbau des Hauses befindliche
Matratze.
Dagegen hat die Klägerin am 1. April 1998 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen er-hoben. Die Durchsicht der
strafrechtlichen Ermittlungsakten lasse erkennen, dass die Einschätzung, es handele sich nicht um eine
Brandstiftung, insgesamt falsch sei. Nach dem Vermerk der Kriminalpolizei handele es sich bei dem Brandraum um
einen hölzer-nen Anbau, der unmittelbar an das Wohngebäude angebaut sei. Dieser Anbau sei als Einheit mit dem
Wohngebäude anzusehen und habe in voller Ausdehnung eigenständig gebrannt. Ebenso habe die den Anbau zum
Wohngebäude hin abgrenzende hölzerne Trennwand gebrannt. Es sei zu starker Rauchentwicklung bis ins
Treppenhaus gekom-men.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 16. März 2000 hat die Klägerin weiter ausgeführt, im Strafverfahren
sei nicht berücksichtigt worden, dass der Täter einige Wochen vor der Brandstiftung dem damals ebenfalls im Hause
J. wohnhaften O. ange-droht haben solle: "Wenn du nicht die Fresse hältst, brennen wir dir die Bude ab.” Dieses sei
geschehen, nachdem der Täter einige Wochen zuvor den Sohn des O. und dessen Freundin verprügelt habe und O.
den Täter später darauf angesprochen habe. O. sei noch vor dem Brand aus dem Hause J. ausgezogen. Ferner halte
sie es für möglich, dass die Brand-stiftung ein Racheakt des Täters gegenüber dem P. gewesen sein könne, der
ebenfalls im Hause J. gewohnt habe und mit dem sich nach Angaben der Nachbarschaft und auch Zeitungsartikeln
zufolge der Täter öfter gestritten haben solle.
Mit Urteil vom 16. März 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Sohn der Klägerin sei nicht Opfer im Sinne des §
1 OEG, da kein vorsätzlicher tätlicher Angriff vorliege. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Täter bei
Inbrandsetzung der Matrat-ze einen vorsätzlichen tätlichen Angriff gegen eine sich im Hause J. aufhaltende Person
unternommen habe. Es könne nicht als nachgewiesen angesehen werden, dass der Täter wissentlich und willentlich
die körperliche Schädigung eines anderen zumindest billigend in Kauf genommen habe. Der Täter sei offensichtlich
nicht in der Lage gewesen, weitergehende Konsequenzen seines Tuns zu erkennen. Er habe lediglich die Matratze in
Brand setzen wollen, so dass sich sein Vorsatz nur auf eine Sach-beschädigung, nicht aber auf ein mit
gemeingefährlichen Mitteln zu begehendes Ver-brechen im Sinne der §§ 306 bis 308 StGB bezogen habe. Die
Vermutungen der Klägerin, es habe sich bei der Brandstiftung möglicherweise um einen gezielten Racheakt
gehandelt, ermangelten aus verschiedenen Gründen einer belegbaren Grundlage und seien unwahrscheinlich.
Gegen diese ihr am 16. Juni 2000 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am Montag, den 17. Juli 2000, Berufung
beim Landessozialgericht (LSG) Bremen eingelegt. Sie begründet diese damit, dass es sich bei dem Brandort nicht
um einen Anbau gehandelt habe, sondern dass vielmehr der zum Wohnhaus gehörende Hausflur lediglich durch eine
Sperrholzwand abgeteilt gewesen sei, um Sichtschutz für die dort abgestellten Mülleimer und andere Gegenstände zu
bieten. Keineswegs habe der Täter lediglich die Matratze in Brand setzen wollen. Nach eigener Einlassung habe er
trotz Entzündung des ersten Grillanzünders auch noch einen zweiten Anzünder in Brand gesetzt. Auch habe er
abgewartet, bis auch der zweite Anzünder Feuer gefangen habe. Das im Strafverfahren erstellte Gutachten des
Sachverständigen Dr. Q. überzeuge nicht. Schon ein Schulkind wisse, dass es beim Spielen mit dem Feuer in einem
Gebäude dieses in Brand stecken und das Leben der im Gebäude befindlichen Menschen gefährden könne. Auch bei
nicht altersgerechter Entwicklung des Täters sei ihm eine solche Denkfolge zuzusprechen. Offengeblieben sei auch,
welcher Art die Früherfahrungen des Täters mit Feuer gewesen seien, und ob er nicht auf Grund der gemachten
Erfahrungen die mög-lichen Folgen und die Gefährlichkeit seines Tuns hätte erkennen müssen. Im Gutachten des
Sachverstän-digen R. sei festgestellt worden, dass der Täter zwischen Recht und Unrecht unterschei-den könne. Er
habe gemerkt, dass sein Handeln nicht richtig gewesen sei, als er Rauch aus dem Haus habe aufsteigen sehen. Trotz
dieses Wissens habe er nichts zur Gefah-renabwehr getan, sondern sich vom Tatort entfernt. Auch die ein oder zwei
Monate vor der Tat gegenüber dem Zeugen S. ausgesprochene Drohung spreche für ein bewusstes Handeln. Ein
mögliches Tatmotiv könne auch darin liegen, dass nach den Angaben des Zeugen T. der Täter vermutlich auf den
Zeugen U. eifersüchtig gewesen sei. Auch wenn eine Reifeverzögerung des Täters möglicherweise im Rahmen der
Schuldfähigkeit zu berücksichtigen sei, begründe auch der vorsätzliche tätliche Angriff durch einen nicht
schuldfähigen Täter einen Versorgungsanspruch.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bremen vom 16. März 2000 und des Bescheides der
Beklagten vom 2. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1998 zu verurteilen, ihr
Elternrente in gesetzlichem Umfang ab 1. Juni 1994 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils.
Der Senat hat seine Absicht, den Täter K. als Zeugen zu vernehmen, nicht verwirklichen können, da seine
ladungsfähige Anschrift und sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnten. Der Senat hat aber durch den bereits
im Strafverfahren tätig gewesenen psy-chiatrischen Sachverständigen Dr. Q. zunächst eine gutachterliche
Stellungnahme vom 30. Mai 2002 erstellen lassen. In dieser hat der Sachverständige nach Auswertung seiner im
Strafverfahren erarbeiteten Unterlagen und nach einer gemeinsamen Erörterung mit dem ebenfalls im Strafverfahren
zum Gutachter bestellten Psychologen R. ausgeführt, der Täter sei zum Zeitpunkt der Tat nicht in der Lage gewesen,
über sein unmittelbares Handeln hinaus Konsequenzen seines Tuns zu erkennen. Bei unterdurchschnittlicher
intellektueller Leistungsfähigkeit auf dem Niveau einer Sonderschulbedürftigkeit und vor dem Hintergrund einer
allgemeinen Ich-Schwäche mit enormer Frustrationsintoleranz und Fehlverhaltensweisen habe sich bei dem Täter eine
deutliche Neigung zu impulsi-vem Handeln und eine Unfähigkeit gezeigt, entsprechend Notwendigkeiten und Regeln
üblicher Art und Weise zu reagieren. Erfahrungen und Handlungen mit Feuer aus der Frühzeit des Täters seien von
seiner auch sonst häufig durchbrechenden spontanen, destruktiven Impulsivität abgeleitet gewesen. Sein
Allgemeinwissen und seine Beurtei-lungskraft für alltägliche Situationen seien völlig unzureichend entwickelt gewesen.
Merkmale einer Selbstkritik und Selbsteinschätzung hätten ebenso gefehlt wie Mecha-nismen für eine sogenannte
Antizipation. Das Handeln des Täters sei insgesamt mehr oder weniger zufällig, fast chaotisch gewesen. Nach den
Erkenntnissen der testpsycho-logischen Untersuchung sei er nicht in der Lage gewesen, Handlungen aktiv und kon-
struktiv zu gestalten. Bezüglich des Legens des Feuers habe der Täter weder eine in-haltsreiche Motivlage noch eine
akute Konfliktlage benannt. Die grundsätzliche Gefähr-lichkeit von Feuer und Feuerlegen sei ihm natürlich bewusst
gewesen, jedoch sei es ihm nach übereinstimmender Auffassung der Sachverständigen Dr. Q. und R. nicht möglich
gewesen, diese Erkenntnis zur Gefährlichkeit mit den daraus resultierenden Konsequen-zen für Sachen und Personen
in Zusammenhang zu bringen.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2002 ist der Sachverständige Dr. Q. zur Erläuterung seines
Gutachtens gehört worden. In diesem Rahmen hat er zunächst entsprechend seiner schriftlichen Stellungnahme die
spontane Handlungsweise des haltlosen und labilen Täters und dessen mangelnde Kompetenz dargestellt, seine
Hand-lungen selbständig und entsprechend den Notwendigkeiten zu steuern oder die daraus entstehenden Folgen für
Haus und Menschen bewusst wahrzunehmen und sich entspre-chend zu verhalten. Auf Nachfrage des Senats hat der
Sachverständige ein Bewusstsein des Täters bezüglich eines Übergreifens des Feuers auf das steinerne Wohnhaus
und auf Menschen eindeutig verneint. Anders verhält es sich jedoch mit der dem Sachver-ständigen im Strafverfahren
nicht vorgelegten Frage, ob ein Inbrandgeraten des hölzer-nen Anbaus vom Bewusstsein des Täters umfasst
gewesen sei. Hierzu hat der Sachver-ständige ausgeführt, der Täter sei schließlich zur Tatzeit 17 Jahre alt gewesen;
dass die unmittelbare Umgebung eines Brandherdes in Brand geraten könnte, müsste ihm be-wusst gewesen sein.
Ein Bewusstsein für die Gefährlichkeit des Inbrandgeratens von Holz sei zu bejahen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozess-akte sowie die beigezogenen
Akten der Staatsanwaltschaft Bremen, Zweigstelle Bre-merhaven, zum Az. 91 Js 4018/94 und die E-Akten der
Beklagten zum Az. 26-39-OEG-22/95-2.5 mit Widerspruchsakte zum Az. 3302/153/97. Diese Unterlagen haben dem
Gericht vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung einer Elternrente.
Eltern eines an den Folgen einer Schädigung gestorbenen Geschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
erhalten gemäß § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG i. V. m. § 49 Abs. 1 und § 50 BVG frühestens von dem Monat an, in dem der
Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte, Elternrente. Der zur Tatzeit 48-jährige Sohn der damals 71-jährigen
Klägerin ist an den Folgen der Brandverletzungen und der Rauchvergiftung gestorben, die er durch einen Brand in
seinem Wohnhaus erlitten hatte. Von dem Monat seines Todes im Juni 1994 an kann die Klägerin Elternrente
beanspruchen. Denn die gesundheitliche Schädigung und der Tod ihres Sohnes sind zwar möglicherweise nicht durch
einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG verursacht worden, wohl aber
durch die einem solchen tätlichen Angriff gleichstehende wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib
und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 OEG).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Sohn der Klägerin Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs im
Sinne des § 1 Abs. 1 OEG geworden ist. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, auch wenn es für eine solche
Feststellung nicht notwendig ist, den Sohn der Klägerin oder einen anderen Bewohner des Hauses J. als gezieltes
Angriffsopfer des Täters ansehen zu können. Für den vorsätzlichen tätlichen Angriff im Sinne des OEG ist es nicht
erforderlich, dass der Täter bewusst eine bestimmte individu-alisierbare Person angegriffen hat. Für die Annahme
eines solchen Angriffs genügt es, dass der Täter die Verletzung oder Tötung eines (beliebigen) anderen in seinen
Vorsatz aufgenommen hat. Ein tätlicher Angriff kann sich somit auch gegen eine unbestimmte "andere Person”
richten (BSG Urteil vom 4.2.1998, Az. B 9 VG 5/96 R, SozR 3-3800 § 1 Nr. 12). Hinsichtlich des für den Angriff
geforderten Vorsatzes ist es aber erforderlich, dass der Täter eine körperliche Beeinträchtigung des Opfers in seinen
Willen aufge-nommen (direkter Vorsatz) oder aber eine solche Beeinträchtigung zumindest für mög-lich gehalten und
billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz). Das heißt, der Täter muss sich im Augenblick der Tathandlung
zumindest über die Möglichkeit des Erfolgseintritts im Klaren gewesen sein und diese in Kauf genommen haben, ohne
dass er sich allerdings einen entsprechenden Kausalverlauf mit bestimmten Verletzungen oder sonstigen Folgen
vorgestellt bzw. solche für möglich gehalten haben muss (BSG, Urteil vom 3.2.1999, Az. B 9 VG 7/97 R, SozR 3-
3800 § 1 Nr. 14). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Täter im Augenblick des Anzündens der Matratze
sich zwar nicht die konkreten Verletzungen des Sohnes der Klägerin vorgestellt haben muss, dass er sich aber
weiterer Folgen in Form eines Übergreifens des Feuers auf das steinerne Wohnhaus mit entsprechender
Rauchentwicklung im Treppenhaus bewusst gewesen sein müsste. Eine solche Feststellung begegnet im Hinblick auf
die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q., der als Chefarzt des Zentrums für Psychiat-rie und
Psychotherapie des V. über hervorragende Sachkunde und erhebliche forensi-sche Erfahrung verfügt, erheb-lichen
Zweifeln. Der Sachverständige, der den Täter im Rahmen der Exploration für das im Strafverfahren erstellte
Gutachten und während der Hauptverhandlung untersucht und erlebt und der wegen der kontroversen Diskussion des
Falles in der Öffentlichkeit noch eine klare Erinnerung an den Täter hat, hat unter Heran-ziehung der ihm noch
vollständig vorliegenden Explorationsunterlagen eine Fähigkeit des labilen, verwahrlosten Täters verneint, Folgen des
Inbrandsetzens der Matratze für das steinerne Wohnhaus und die darin befindlichen Menschen vorauszusehen. Für
einen gezielten Racheakt oder überhaupt ein über den Augenblick hinausgehendes Tatmotiv hat der Sachverständige
keinen Anhaltspunkt finden können. Bei den hierzu angestellten Überlegungen der Klägerin handelt es sich um reine
Mutmaßungen und Spekulationen, die einer tragfähigen Grundlage entbehren.
Zu bejahen sind jedoch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 OEG. Nach dieser Vorschrift steht einem tätlichen
Angriff die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit
gemeingefährlichen Mitteln be-gangenes Verbrechen gleich. Der Sohn der Klägerin ist durch das mit gemeingefähr-
lichen Mitteln begangene Verbrechen der Brandstiftung gemäß § 308 Abs. 1 Strafge-setzbuch (StGB) in der zur
Tatzeit geltenden Fassung geschädigt worden. Diese Straftat ist mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
bedroht und daher Verbrechen im strafrechtlichen Sinne gemäß § 12 Abs. 1 StGB; sie ist im StGB im Abschnitt
"gemein-gefähr-liche Straftaten” eingeordnet. Der objektive Tatbestand dieser Vorschrift verlangt, dass unter anderem
Gebäude, Hütten oder Magazine in Brand gesetzt werden, wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigentum oder
zwar Eigentum des Täters, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der in § 306 Nr.
1 bis 3 StGB bezeichneten Räumlichkeiten, also beispielsweise einem zur Wohnung von Menschen dienenden
Gebäude gemäß § 306 Nr. 2 StGB, mitzuteilen. Diese objektiven Vo-raussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es
handelte sich für den Täter um fremdes Eigentum. Nach dem Vermerk der Kriminalpolizei vom 1. Juni 1994 befand
sich die in Brand gesteckte Matratze in einem direkt an das bewohnte viergeschossige Wohnhaus angegliederten und
mit diesem fest verbundenen hölzernen Anbau, dessen Balken e-benso wie beide Türen mit Türzargen bereits
eigenständig gebrannt haben. Damit war bereits das Wohngebäude selbst in Brand gesetzt, wenn der mit ihm fest
verbundene Anbau als wesentlicher Teil des Gebäudes anzusehen ist, so dass dadurch sogar der objektive
Tatbestand der schweren Brandstiftung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB a.F. erfüllt wäre. Wenn der Anbau
eigenständig und nicht als Teil des Wohnhauses zu be-trachten wäre, wäre er doch zumindest als "Hütte” zu
qualifizieren und sein Inbrandset-zen für den objektiven Tatbestand des § 308 StGB a.F. ausreichend, auch wenn der
Anbau nicht zur Wohnung von Menschen diente.
Der Täter hat die Möglichkeit des Inbrandgeratens des hölzernen Anbaus zur Überzeu-gung des Senats auch erkannt
und damit bedingt vorsätzlich gehandelt. Er hat trotz der Begrenztheit seiner Überlegungen nach den überzeugenden
Ausführungen des Sach-verständigen Dr. Q. auf Grund seines Lebensalters und seines Entwicklungsstandes
zumindest ein Bewusstsein dafür gehabt, dass auch die unmittelbare hölzerne Umge-bung der Matratze in Brand
geraten könnte, und hat dennoch das Feuer in einem be-wussten Akt gelegt und für seine sichere Entfaltung durch
das Nachlegen eines zweiten Grillanzünders gesorgt. Ob insoweit die strafrechtliche Verantwortung im Sinne einer
gemeingefährlichen Straftat gegeben war, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist von einem bewussten
Inkaufnehmen des Inbrandgeratens des hölzernen Anbaus im Sinne eines "natürlichen” bedingten Vorsatzes
auszugehen. Davon ist der Senat aufgrund der differenzierenden Äußerungen des Sachverständigen überzeugt. Zwar
hat dieser zu-nächst ausgeführt, der Täter sei – trotz grundsätzlicher Kenntnis der Gefährlichkeit von Feuer – nicht in
der Lage gewesen, die Tragweite seines Tuns mit den daraus entste-henden Folgen für Haus und Menschen zu
erfassen. Dass die unmittelbare Umgebung eines Brandherdes, das Holz im Anbau, in Brand geraten könnte, müsste
ihm jedoch bewusst gewesen sein. Diese Einschätzung ist überzeugend. Für sie spricht auch das Verhalten des
Klägers, der nach eigenen Angaben nach dem Brandlegen das Haus schnell verlassen und dann seine Schritte
verlangsamt hat, um nicht aufzufallen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Anlass für die Zulassung der Revision
besteht nicht ( § 160 Abs. 2 SGG).