Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.02.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 28.02.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 166/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 170/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 26. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Unfallfolgen und die Gewährung von Verletztengeld und Heilbehandlung über
den 24. November 1995 hinaus sowie die Zahlung von Verletztenrente. Streitig ist vor allem, ob
Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Kiefergelenkes und der linken Gesichtshälfte, im linken Schultergelenk
und der Halswirbelsäule (HWS) Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. August 1995 sind.
Der im September 1931 geborene Kläger ist bei der Beklagten als selbständiger Außendienstmitarbeiter einer
Bausparkasse freiwillig versichert. Seit dem 1. September 1996 bezieht er Regelaltersrente. Außerdem erhält er
Verletztenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 20. August 1989, der die
Lendenwirbelsäule (LWS) betraf. Am 9. August 1995 erlitt der Kläger auf der Heimfahrt von einem Kunden einen
Unfall. Nach seinen Angaben hatte er seine Arbeitsmappe mit Unterlagen von rechts auf das Autodach gelegt und war
dann um den PKW herum zur Fahrertür gegangen. Er stieg auf den unteren Türholm, um die Mappe vom Dach zu
nehmen. Dabei rutschte er ab, schlug zunächst mit dem linken Unterkiefer auf die geöffnete Türkante und fiel dann
weiter auf den linken Arm (Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 28. August 1995). Der am 10. August 1995
aufgesuchte Dr. C. wie auch der Durchgangsarzt D. diagnostizierten eine Prellung der linken Schulter und des
Ellenbogens sowie eine Prellung des linken Unterkiefers und eine Gesichtsschädelprellung (ärztliche Unfallmeldung
des Dr. C. und Bericht des Chirurgen D., jeweils vom 10. August 1995). Knöcherne Verletzungen des Unterkiefers,
Ellenbogens, Hand- und Schultergelenkes wurden ausgeschlossen. Ebenso fanden sich keine äußeren
Verletzungszeichen wie Prellmarken oder Hautverletzungen (Bericht des Dr. C. vom 28. August 1995). Später wurde
eine einer Trigeminusneuralgie ähnliche Symptomatik diagnostiziert, die auf die Prellung des Unterkiefers
zurückgeführt wurde (Bericht des Chirurgen Dr. E. vom 29. August 1995; Bericht des Neurologen Dr. F. vom 25.
September 1995).
Die nachfolgenden Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Kläger wegen anhaltender Beschwerden im Bereich
des linken Kiefergelenkes, die dem Bild einer Myoarthropathie des linken Kiefergelenkes entsprachen, bereits am 25.
Juli 1995 den Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen Dr. Dr. G. aufgesucht hatte. Bei der Untersuchung fanden sich
außerdem ein elongierter Backenzahn und ein verlagerter Weisheitszahn im linken Unterkiefer, letzterer wurde am 3.
August 1995 operativ entfernt (Bericht vom 16. Oktober 1995). Am 31. Oktober 1995 wurde ein Knochensplitter
zungenwärts aus dem erkrankten Gebiet entfernt (Bericht des Dr. Dr. G. vom 21. November 1995). Dr. E. nahm
zunächst eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 24. November 1995 an und führte aus: Seiner ersten
Einschätzung nach habe der Sturz ein durch die vorausgegangene Operation vorgeschädigtes Gewebe betroffen und
deshalb zur Fraktur des linken Unterkiefers, die letztendlich nicht vollbewiesen sei, geführt. Ab 25. November 1995
aber habe die vorbestehende Osteomyelitis im Unterkiefer im Vordergrund der Beschwerden des Klägers gestanden
(Bericht vom 22. Dezember 1995).
Am 10. April 1996 wurde in der H. eine Arthroskopie des Kiefergelenkes durchgeführt (Bericht vom 23. April 1996). Bei
einem weiteren operativen Eingriff erfolgte am 14. August 1996 die Entfernung des Diskus artikularis (Gelenkscheibe,
Zwischenknorpelscheibe) links und eine M. temporalis Faszienplastik im linken Kiefergelenk (Bericht vom 27. August
1996). Prof. Dr. I. äußerten bei der von der Beklagten veranlassten Begutachtung weiterhin Zweifel, ob es überhaupt
zu einer Fraktur des Kieferwinkels gekommen sei und ob diese Folge des Unfalls oder eher der Osteo-myelitis sei.
Medizinisch nicht zu klären sei, ob sich die Perforation des Diskus als Folge der Langzeit- und Überbelastung des
Kiefergelenkes im Rahmen der vorbestehenden Myoarthropathie nicht auch ohne den Sturz entwickelt hätte. Gehe
man davon aus, dass die Diskusperforation traumatisch bedingt sei, sei die MdE mit 20 vH zu bewerten (Mund-
Kiefer- und Gesichtschirurgisches Gutachten vom 22. Januar 1997, ergänzende Stellungnahme vom 12. Mai 1997).
Auch Prof. Dr. J. vermochten unfallbedingte Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Kiefergelenkes nicht
eindeutig festzustellen. Eine Prellung des Kiefergelenkes heile innerhalb von 4 Wochen folgenlos ab: Bei Annahme
einer unfallbedingten Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerdesymptomatik sei die MdE mit 5 vH zu
bewerten (mund-kiefer-gesichts-chirurgisches Fachgutachten vom 22. Oktober 1997). Der Chirurg Dr. K. kam in
seinem Gutachten vom 10. April 1997 zu dem Ergebnis, dass die aktuellen Beschwerden des Klägers im Bereich des
Nackens, der linken Schulter und des Ellenbogens auf die unfallunabhängigen, vorbestehenden Erkrankungen, die
auch nach den Angaben des Klägers wiederholte Behandlungen vor dem Unfall erfordert hätten, zurückzuführen seien.
Die Unfallfolgen seien innerhalb von 4 Wochen folgenlos ausgeheilt. Die MdE betrage unter 10 vH. Mit Bescheid vom
25. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1998 lehnte die Beklagte es ab,
Entschädigungsleistungen über den 24. November 1995 hinaus zu erbringen: Der Unfall vom 9. August 1995 habe
lediglich zu einer Haut-Weichteilprellung über dem linken Ellenhaken, zu einer Stauchung des linken Ellenbogen- und
Schultergelenkes und einer Prellung des linken Kiefergelenkes geführt, die folgenlos ausgeheilt seien.
Hiergegen hat der Kläger am 12. Oktober 1998 Klage erhoben. Er hat sich auf das im Widerspruchsverfahren
vorgelegte Privatgutachten des Dr. E. vom 18. Mai 1998, dessen Stellungnahmen vom 8. Oktober 1998, 9. Februar
1999 und 6. Juli 1999 und die Bescheinigungen des Dr. C. vom 13. Mai 1998 und 18. Februar 1999 sowie das
Gutachten des Prof. Dr. I. und deren Arztbrief vom 1. Oktober 1998 gestützt. Auf Antrag des Klägers ist das
Gutachten Dr. E. vom 12. März 2001 nebst ergänzender Stellungnahme vom 20. November 2001 eingeholt worden.
Dem ist die Beklagte mit dem Gutachten des Chirurgen Dr. L. vom 8. August 1991, das in dem vorausgegangenen
Rechtsstreit - S 11 U 35/89 -wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 5. Juni 1987 erstattet worden war,
entgegengetreten. Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Urteil vom 26. Februar 2002 die Klage abgewiesen. Es
könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerden im Bereich des linken Kiefergelenkes durch das Unfallereignis
vom 9. August 1995 verursacht worden seien. Entgegen der Annahme Dr. M. hätten diese Beschwerden bereits bei
der Aufnahme der Behandlung durch Dr. Dr. G. am 25. Juli 1995 vorgelegen. Eine Fraktur des Kiefergelenkes sei
nicht zweifelsfrei festzustellen. Zudem sei diese erstmalig am 6. Oktober 1995, nicht aber auf den zeitnah zum Unfall
angefertigten Röntgenaufnahmen ersichtlich gewesen. Der Riss des Discus artikularis könne nach den
übereinstimmenden Gutachten der Prof. Dr. I. und Prof. Dr. N. sowohl Folge des Sturzes wie auch der
anlagebedingten Myoarthropathie sein.
Gegen das ihm am 21. März 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. April 2002 Berufung eingelegt und im
Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Hildesheim vom 26. Februar 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 25. März
1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1998 abzuändern,
2. festzustellen, dass aufgrund der Hautweichteilprellung über dem linken Ellenhaken sowie der Stauchung des linken
Ellen- und Schultergelenkes eine über den 7. September 1995 hinaus andauernde Behandlungsbedürftigkeit und
Arbeitsunfähigkeit sowie aufgrund der Kiefergelenksprellung links eine über den 24. November 1995 hinaus
andauernde Behandlungs- und Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende Mai 1996 besteht,
3. die Beklagte zu verurteilen, wegen dieser anerkannten Unfallfolgen über den 25. November 1995 hinaus
Verletztengeld zu zahlen und die Kosten der Heilbehandlung zu übernehmen,
4. festzustellen, dass eine "Bewegungseinschränkung des linken Kiefergelenkes mit Behinderung der Mundöffnung,
reizloses, jedoch gefühlsbehindertes Narbenareal an der linken Wange vor dem linken Ohr, schmerzhafte
Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes, schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule,
muskuläre Verspannungen, Schmerzen im Bereich des 2. und auch 3. Trigeminusastes, psychische
Beeinträchtigung” Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. August 1995 sind,
5. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 30 vH der Vollrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 26. Februar 2002 zurückzuweisen.
Sie weist daraufhin, dass die Annahme des Dr. E., vor dem Unfall hätten keine erheblichen Beschwerden von Seiten
des linken Kiefergelenkes bestanden, durch den Arztbrief des Dr. Dr. G. widerlegt sei.
Der Senat hat das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK eingeholt. Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 21. Januar
2003 sind die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die
Gerichtsakten dieses sowie der vorausgegangenen Verfahren - S 11 U 35/89, S 11 U 37/89, S 14 U 76/90 - Bezug
genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da
er die Berufung einstimmig für unbegründet, eine weitere mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die
Beteiligten zu dieser beabsichtigten Vorgehensweise vorab angehört worden sind. Das SG Hildesheim hat die Klage
zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat über den 24.
November 1995 hinaus keinen Anspruch auf Verletztengeld und Heilbehandlung, sowie keinen Anspruch auf
Anerkennung weiterer Unfallfolgen und deshalb auch keinen Anspruch auf Verletztenrente nach den auf diesen
Sachverhalt noch anwendbaren §§ 557, 560, 581 Reichsversicherungsordnung (RVO, vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-
Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).
Auch nach nochmaliger Durchsicht der umfangreichen medizinischen Unterlagen lässt sich nicht mit der im Recht der
gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Unfall vom 9.
August 1995 über den 24. November 1995 hinaus Gesundheitsstörungen hinterlassen hat, die zur Arbeitsunfähigkeit
führen, eine Heilbehandlung erfordern und eine Verletztenrente in rentenberechtigendem Grade bedingen. Insoweit wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Urteils des SG Hildesheim vom 26. Februar
2002 verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren wird zur Klarstellung auf Folgendes hingewiesen:
Es lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Sturz vom 9. August 1995 zu einer
dauerhaften Gesundheitsstörung im Bereich des linken Kiefergelenkes geführt hat. Eine Fraktur des linken
Unterkieferknochens ist nicht nachgewiesen. Die behandelnden Ärzte und Gutachter vermochten diese nicht
zweifelsfrei feststellen, worauf bereits das SG Hildesheim hingewiesen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers
haben aber Prof. Dr. I. in ihrem Gutachten auch den Riss des Diskus artikularis und die Beschwerden des Klägers
nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückführen können. Diese Gutachter haben in
Übereinstimmung mit den Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgen Prof. Dr. N. darauf hingewiesen, dass sich nicht
feststellen lasse, dass die Perforation des Diskus artikularis durch den Unfall und nicht vielmehr durch die Folge einer
Langzeit- und Überbelastung des Kiefergelenkes im Rahmen der anlagebedingten Myoarthropathie eingetreten ist.
Entscheidend ist insoweit, dass die anlagebedingte Kiefermyoarthropathie typischerweise einen chronischen Verlauf
nimmt (Gutachten Prof. Dr. N.). Da sich nicht belegen lässt, dass sich der Krankheitsverlauf beim Kläger nur durch
den Unfall und nicht vielmehr allein wegen der Myoarthropathie in dieser Art und Weise entwickelt hat, lässt sich auch
nicht feststellen, in welchem Umfang sich das vorbestehende Beschwerdebild unfallbedingt verschlimmert haben soll.
Angesichts der nicht unerheblichen Beschwerden des Klägers bereits bei der Aufnahme der kiefernchirurgischen
Behandlung am 25. Juli 1995, 2 Wochen vor dem Unfall, überzeugt den Senat diese Einschätzung der Gutachter. Die
Annahme einer MdE durch Prof. Dr. I. ist vor dem Hintergrund, dass auch diese Gutachter mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen feststellen konnten, nicht plausibel und nicht schlüssig. Auch der
anderslautenden Einschätzung des Dr. E. vermochte sich der Senat nicht anzuschließen. Seine Schlussfolgerung (in
seinem Privatgutachten vom 18. Mai 1998), dass die Myoarthropathie nur auf den Weisheitszahn zurückzuführen sei
und deshalb die Beschwerden mit dessen Entfernung am 3. August 1995 vollständig abgeklungen seien, überzeugt
nicht. Denn Dr. Dr. G., der Facharzt für Mund- und Kieferchirurgie ist, hat aufgrund der Untersuchung vom 25. Juli
1995 eine Myoarthropathie und einen verlagerten Weisheitszahn unabhängig voneinander diagnostiziert. Die bereits zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Beschwerden - eine schmerzhaft weite Mundöffnung, eine schmerzhafte
Seitbewegung nach rechts, eine druckschmerzhafte Kaumuskulatur links sowie eine schmerzhafte isometrische
Anspannung bei der Mundöffnung - führte der Chirurg auf die Myoarthropathie und nicht auf den Weisheitszahn
zurück.
Weiterhin ist eine unfallbedingte Schädigung des 2. und 3. Trigeminusastes nicht im Wege des Vollbeweises
nachgewiesen. Dr. Schnack hat im September 1995 lediglich eine einer Trigeminusneuralgie ähnliche Symptomatik
beschrieben. Bei den nachfolgenden, auch neurologischen Untersuchungen ab November 1995 sind aber keine
entsprechenden Verletzungsfolgen festgestellt oder pathologische Befunde mitgeteilt worden (vgl. Bericht des Prof Dr.
O. u.a. vom 13. Februar 1996). Bei der Begutachtung durch Prof. Dr. P. lag keine Einschränkung der Äste des
Trigeminusnerven vor (Gutachten vom 22. Januar 1997, S. 9). Auch die neurologische und elektroneurographische
Untersuchung vom 12. und 19. Februar 1997 ergab einen unauffälligen neurologischen Befund. Der Schmerzcharakter
wurde auch nicht als neuralgieform, sondern am ehesten als lokaler Druckschmerz im Bereich des Kiefergelenkes
interpretiert (Bericht des PD Dr. Q. vom 11. März 1997; Bericht der Dres. R. vom 20. Februar 1997).
Die aktuellen Beschwerden des Klägers von Seiten der HWS und des Schulter- und Ellenbogengelenks sind nicht auf
den Unfall vom 9. August 1995, sondern auf die vorbestehenden Gesundheitsstörungen zurückzuführen. Hierauf hat
Dr. S. zutreffend hingewiesen. Seine Einschätzung ist überzeugend, da sie im Einklang mit den medizinischen
Unterlagen aus den Jahren vor dem Unfall steht. Auch aus den im Berufungsverfahren beigezogenen
Vorerkrankungsverzeichnis der AOK ergibt sich, dass der Kläger bereits seit 1988 wiederholt wegen Beschwerden von
Seiten der linken Schulter arbeitsunfähig gewesen ist. Damit sind die Ausführungen des Dr. E., dass der Kläger vor
dem Unfall vom 9. August 1995 über keinerlei Beschwerden von Seiten des linken Schultergelenkes geklagt hat
(Gutachten S. 12), widerlegt. Darüber hinaus lässt sich auch nach den Feststellungen des Dr. E. keine wesentliche
Gesundheitsstörung von Seiten der linken Extremität feststellen, die eine MdE in rentenberechtigenden Grade
bedingen würde. Denn er hat eine seitengleiche, uneingeschränkte Beweglichkeit beider Ellenbogengelenke und eine
seitengleiche Einschränkung der Beweglichkeit beider Schultergelenke mitgeteilt. Aus welchen Gründen die
Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes Unfallfolge und die des rechten Schultergelenkes
anlagebedingt sein soll, hat der Sachverständige nicht dargelegt.
Letztendlich lässt sich auch nicht feststellen, dass der Unfall vom 9. August 1995 zu einer psychischen
Beeinträchtigung des Klägers geführt hat. Die Entwicklung einer solchen Beeinträchtigung ist angesichts der mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellenden Unfallfolgen - der Prellungen von Schulter, Ellenbogen und
Kiefergelenk jeweils links - , die folgenlos ausheilen und nicht schwerwiegend sind, nicht plausibel. Dr. C. führt diese
zwar auf die vom Kläger angegebenen Schmerzen im Bereich des Trigeminusastes zurück (Bescheinigung vom 13.
Mai 1998). Da jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht im Wege des Vollbeweises festgestellt werden kann, dass der
Unfall zu einer Schädigung des Trigeminusnerven geführt hat, sondern sich die Schmerzen mit dem anlagebedingten
Zustand des Kiefergelenkes erklären lassen, ist die von Dr. C. beschriebene psychische Veränderung des Klägers
entgegen der von diesem Arzt geäußerten Auffassung nicht durch den Unfall verursacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs 2 SGG).