Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.11.2002
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 18 VG 41/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5 V 25/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft nur noch die Frage, ob der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen
Ehemannes seit Juli 1995 ein (höherer) Pauschalbetrag für Wäscheverschleiß sowie eine Pflegezulage nach den
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zusteht.
Die Klägerin ist Witwe des am I. geborenen und am 17. April 2000 verstorbenen J. (Beschädigter). Bei diesem stellte
das Versorgungsamt (VA) zuletzt mit Bescheid vom 9. März 1990 auf der Grundlage eines Untersuchungsgutachtens
des Neurologen Dr. K. vom 16. Mai 1989 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 90 nach § 30 Abs. 1 BVG
und eine MdE um 100 nach § 30 Abs. 2 BVG fest. Zugrunde lagen die Schädigungsfolgen:
Traumatische Hirnschädigung mit erheblicher Persönlichkeitsveränderung und leichte Hirnleistungsschwäche,
starke Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk nach wiederholtem operativen Ersatz durch ein Kunstgelenk,
geringe Verkürzung des linken Beines.
Am 24. März 1995 beantragte der Beschädigte Neufeststellung seines Schädigungsstatus wegen
Bandscheibenbeschwerden sowie Durchblutungsstörungen im linken Bein nach der letzten Hüftoperation. Ferner
beantragte er am 14. Juli 1995 einen Pauschalbetrag wegen Wäscheverschleißes durch Urinverlust sowie die
Zuerkennung einer Pflegezulage.
Das VA holte einen Befundbericht des Internisten Dr. L. vom 29. November 1995 mit Entlassungsberichten des M.
vom 20. Sep-tember 1994 sowie der Neurologischen Klinik N. vom 23. November 1993 und 7. Juni 1995 ein. Es
erstatteten jeweils nach einem Hausbesuch der Neurologe Dr. O. und der Chirurg P. versorgungsärztliche
Untersuchungsgutachten vom 15. Februar 1996 und 22. Februar 1996. Den Gutachten folgend lehnte das VA die
Anträge ab (Bescheid vom 2. April 1996/Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1997 bezüglich des Schädigungsstatus;
Bescheid vom 3. April 1996/Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 1997 bezüglich der Pflegezulage und Bescheid vom
4. April 1996/Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1997 bezüglich des Pauschbetrags), weil die Voraussetzungen des §
48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hinsichtlich der anerkannten Schädigungsfolgen nicht erfüllt seien, der
Beschädigte nicht hilfebedürftig im Sinne des § 35 BVG sei und die von ihm beklagte Inkontinenz nicht auf die
Schädigungsfolgen, sondern auf Prostataprobleme zurückzuführen sei.
Gegen den am 29. Mai 1997 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1997 hat der Beschädigte am 23. Juni
1997 Klage erhoben. Ebenso hat er gegen den am 29. Mai 1997 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 29. Mai
1997 am 23. Juni 1997 und gegen den am 19. Juni 1997 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1997 am
17. Juli 1997 Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft, schädigungsbedingt seien
die Bandscheibenschäden mit Durchblutungsstörungen im linken Bein, er sei ständig auf Hilfe, zum Teil auch in Form
von Bereitschaft angewiesen, und die Wäscheverschmutzung sei ebenfalls auf Schädigungsfolgen zurückzuführen.
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat durch Beschluss vom 12. August 1998 die drei Rechtsstreite zur gemeinsamen
Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Während des Klageverfahrens bewilligte das VA dem Beschädigten mit Bescheid vom 5. März 1998 einen
Pauschbetrag für Kleider- und Wäscheverschleiß gemäß § 15 BVG im Hinblick auf einen von der orthopädischen
Versorgungsstelle gewährten Zuschuss zur Beschaffung eines Motorfahrzeugs sowie die Notwendigkeit des
dauernden Gebrauchs von zwei Stockstützen. Die Leistungen wurden für Mai und Juni 1997 in Höhe von 54,00 DM,
für Juli 1997 in Höhe von 55,00 DM sowie ab September 1997 in Höhe von 110,00 DM bewilligt. Durch Teil-
Anerkenntnis vom 22. Oktober 1998 wies der Beklagte auf die Gewährung des Pauschbetrags zum Kleider- und
Wäscheverschleiß für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. April 1997 gemäß § 1 Abs. 1 laufende Nr. 16 der Verordnung
zur Durchführung des § 15 BVG und vom 1. Mai 1997 bis 31. August 1997 gemäß § 1 Abs. 1 laufende Nrn. 16 und 20
der genannten Verordnung hin.
Das SG Hannover hat einen Befundbericht des Internisten Dr. L. vom 22. April 1999 (mit Arztberichten der
Dermatologischen Klinik und Poliklinik der Q. vom 2. Februar 1998 und der Radiologischen Abteilung der R. vom 20.
Januar 1999) eingeholt. Die Klägerin hat Arztbriefe des Orthopäden Dr. S. vom 14. März 2000 sowie des Radiologen
Dr. T. vom 17. November 1999 zur Akte gereicht.
Das SG hat durch Urteil vom 22. März 2001 die Klagen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf deren
Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien
hinsichtlich der Schädigungsfolgen nicht erfüllt. Eine wesentliche Verschlimmerung im Hinblick auf die traumatische
Hirnschädigung mit erheblicher Persönlichkeitsveränderung und leichter Hirnleistungsschwäche lasse sich den
vorhandenen medizinischen Unterlagen gegenüber dem Grundlage des Bescheides vom 9. März 1990 bildenden
Gutachten des Dr. K. vom 16. Mai 1989 nicht feststellen. Die Inkontinenz scheide als Schädigungsfolge aus. Über
das abgegebene Teil-Anerkenntnis hinaus beständen deshalb Ansprüche auf Gewährung eines Pauschbetrags wegen
außergewöhnlichen Verschleißes an Kleidung oder Wäsche nicht. Dieser sei vor allem schädigungsunabhängig durch
die Prostatitis verursacht. Der Beschädigte sei auch nicht hilflos im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG gewesen.
Denn Hilfe sei nur in Teilbereichen im Ablauf des täglichen Lebens, nämlich beim An- und Auskleiden, Aufstehen und
bei der Fußpflege erforderlich gewesen.
Gegen das am 12. April 2001 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 14. Mai 2001 (Montag)
eingegangenen Berufung. Diese stützt sie auf das bisherige Vorbringen. Soweit sich das Rechtsmittel auf Umfang und
Bewertung der Schädigungsfolgen gerichtet hatte, hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des SG Hannover vom 22. März 2001 zu ändern,
2 a. den Bescheid vom 3. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 1997 aufzuheben,
2 b. den Beklagten zu verurteilen, Pflegezulage bis April 2000 zu zahlen,
3 a. den Bescheid vom 4. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 1997 aufzuheben und
den Bescheid vom 5. März 1998 zu ändern,
3 b. den Beklagten zu verurteilen, einen Pauschbetrag für Kleider- und Wäscheverschleiß, bedingt durch Urinverlust,
unter Anrechnung der gezahlten Beträge ab Juli 1995 bis April 2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakten des VA
Hannover (Az.: U.) sowie die Beschädigten-Akten (Az.: V.) mit den HUK-Akten (3 Bände) vorgelegen und sind
Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Es bestehen weder die
Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG noch sind Ansprüche auf einen höheren Pauschalbetrag
gemäß § 15 BVG begründet.
Die Klägerin kann als Sonderrechtsnachfolgerin des Beschädigten die Ansprüche geltend machen, vgl. §§ 56 Abs. 1
Nr. 1, 59 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch Allgemeiner Teil (SGB I). Denn bei der Pflegezulage sowie bei dem
Pauschalbetrag handelt es sich um eine ggfs. fällige rückständige, weil von dem Beschädigten selbst geltend
gemachte Geldleistung und nicht um ein nicht vererbliches höchstpersönliches Recht. Der geldwerte
Versorgungsanspruch ist in Form einer etwaigen Nachzahlungsverpflichtung nur noch ein reines Vermögensobjekt
geworden und damit vererblich (vgl. dazu BSGE 41, 80). Die Klägerin hat mit dem Beschädigten bis zu seinem Tode
in einem Haushalt zusammengelebt.
Die Voraussetzungen einer Pflegezulage bestimmen sich nach § 35 Abs. 1 BVG in der Fassung des Artikels 9 Nr. 12
Pflegeversicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl , 1014), das ab 1. April 1995 in Kraft getreten ist (vgl.
Artikel 68 Abs. 2 Pflegeversicherungsgesetz). Aus der Neufassung ergeben sich für den Begriff der Hilflosigkeit
gegenüber dem Rechtszustand zuvor keine unterschiedlichen Maßstäbe (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 12; BSG SozR 3-
3100 § 35 Nr. 6). Nach § 35 Abs. 1 BVG wird Pflegezulage gezahlt, so lange der Beschädigte infolge der Schädigung
hilflos ist (Satz 1). Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist der Beschädigte, wenn er für eine Reihe von häufig und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages
fremder Hilfe dauernd bedarf (Satz 2). Hierzu gehören An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),
Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren), Verrichten der Notdurft (Stuhlgang, Wasserlassen), Mobilität
(Aufstehen, Zu-Bett-Gehen, Bewegung in der Wohnung und außerhalb), geistige Anregungen und Kommunikation
(Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zur Interaktion). Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche
Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie
lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (vgl. AHP S.
37). Der Umfang der regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die der Beschädigte ohne
fremde Hilfe nicht ausführen kann, richtet sich nach dem Verhältnis der dem Beschädigten ohne fremde Hilfe nicht
mehr möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe noch bewältigen kann. In der Regel wird dabei
auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein. Dabei
hat die Rechtsprechung als zeitliche Mindestgrenze 1 Stunde täglich festgelegt (BSGE 67, 204, 207; BSG SozR 3-
3100 § 35 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind bei dem Beschädigten nicht erfüllt gewesen. Der Internist Dr. L. hat in seinem
Befundbericht vom 29. November 1995 die Hilflosigkeit ohne nähere zeitliche Eingrenzung im Bereich der
Körperhygiene, des An- und Auskleidens und zeitweise beim Laufen angesiedelt. In dem Abschlussbericht der
Neurologischen Klinik N. vom 7. Juni 1995 ist lediglich davon die Rede, dass der Beschädigte ein
behindertengerechtes Toilettenzubehör benötigt. In dem Abschlussbericht der Neurologischen Klinik N. vom 26. Juli
1996 sind Ausführungen, die zu dem Bereich der Hilflosigkeit auszuwerten wären, nicht enthalten. Bei dem
Hausbesuch der Ärzte Dr. O. und P. am 15. Februar bzw. 22. Februar 1996 ist der Hilfebedarf im Bereich des An- und
Auskleidens beschrieben worden, wobei das An- und Ausziehen der Schuhe und Strümpfe sowie die Fußpflege im
Einzelnen benannt ist. Dieser Hilfebedarf überschreitet die zeitliche Mindestgrenze von 1 Stunde täglich nicht.
Unbegründet ist die Berufung auch, soweit es um den geltend gemachten Pauschbetrag geht. Gemäß § 15 BVG in
Verbindung mit § 1 der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 24a Buchst. c BVG beruhenden Verordnung zur
Durchführung des § 15 ist für den Pauschbetrag erforderlich, dass sein Grund in den anerkannten Folgen der
Schädigung liegt. Dem hat der Beklagte durch den Bescheid vom 5. März 1998 Rechnung getragen. Dieser geht über
das Teil-Anerkenntnis vom 22. Oktober 1998 hinaus, das zeitlich bis längstens 31. August 1997 beschränkt war. In
den Akten ist ein Bescheid nicht enthalten, der den Bescheid vom 5. März 1998 aufhebt oder zurücknimmt.
Ein Pauschbetrag wegen notwendiger Benutzung eines Urinfängers oder einer Afterschließbandage (Nr. 17 oder 60),
der über den gemäß § 1 Nrn. 16 und 20 der Verordnung zu § 15 BVG bemessenden Betrag hinaus geht, ist nicht
gerechtfertigt. Die Inkontinenz ist weder als Schädigungsfolge anerkannt noch von einem der behandelnden Ärzte auf
die anerkannten Schädigungsfolgen zurückgeführt worden. Vielmehr besteht ein Zusammenhang mit den
Prostataproblemen des Beschädigten. Bereits in dem Arztbrief der urologischen Abteilung des Krankenhauses W. in
X. vom 2. September 1975 ist eine chronische Pyelonephritis und chronische Prostatitis beschrieben, ohne dass ein
Zusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen erkennbar geworden wäre. Einschlägig ist auch eine bei dem
Beschädigten im Oktober 1989 vorgenommene transurethrale Resektion wegen eines Blasenadenoms. Als
Komplikation kann danach eine Harninkontinenz auftreten (vgl. Pschyrembel, Stichwort Resektion, transurethrale).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.