Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2000
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 22.11.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 12 Vu 33/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 VU 1/97
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die
Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
(Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG -).
Der 1954 geborene Kläger beantragte im Februar 1995 bei dem Versorgungsamt (VA) Braunschweig, ihm
Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG zu bewilligen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war in der ehemaligen DDR mehrfach zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Anläßlich der Verbüßung einer
dieser Strafen im Jahre 1976 hatte er Zwangsarbeit auf einer Werft in Warnemünde verrichten müssen. Im zeitlichen
Zusammenhang mit dieser Tätigkeit war er erstmal wegen eines Magengeschwürs behandelt worden und insoweit
auch in die Universitätsklinik Rostock zur Behandlung aufgenommen worden. In der Folge war diese Erkrankung
immer wieder aufgetreten. Der Kläger war sodann 1984 aus der DDR ausgereist. Mit Beschluss vom 8. Mai 1995 hatte
das Landgericht Neubrandenburg entschieden, daß drei der vier gegen den Kläger in der ehemaligen DDR ergangenen
Strafurteile rechtsstaatswidrig seien und daher aufgehoben würden. Insoweit war der Kläger vollständig rehabilitiert
worden.
Das VA zog die über den Kläger vorhandenen medizinischen Unterlagen aus den verschiedenen Haftanstalten und
auch aus der Universitätsklinik Rostock bei. Diese leitete das VA an seinen ärztlichen Dienst zur Auswertung und
Beurteilung weiter. In ihrer Stellungnahme vom 20. November 1995 kam die Medizinaldirektorin Dr. G. im
wesentlichen zu dem Ergebnis, da sich bei einer Gastroskopie des Klägers am 5. Mai 1976 schon ein hochgradig
deformierter Bulbus duodeni gefunden habe, müsse davon ausgegangen werden, daß bereits in früheren Jahren
Magengeschwüre abgelaufen seien. Daher sei ein ursächlicher Zusammenhang des nunmehr vorliegenden
Magengeschwürsleidens mit den Arbeiten des Klägers in der Werft in Warnemünde nicht wahrscheinlich zu machen.
Daraufhin lehnte das VA den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beschädigtenversorgung mit Bescheid vom 23.
November 1995 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für
Zentrale Soziale Aufgaben – Landesversorgungsamt – vom 15. Mai 1996, der am 4. Juni 1996 an den Kläger
abgesandt wurde, zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 17. Juni 1996 Klage erhoben.
Das Sozialgericht (SG) hat einen Befundbericht des Zahnarztes Dr. H. vom 4. September 1996 beigezogen und den
Kläger sodann durch den Internisten Prof Dr. I. begutachten lassen (Gutachten vom 17. Januar 1997). Der Gutachter
ist im wesentlichen zu folgenden Ergebnissen gekommen: Der Kläger habe nur vier Monate Zwangsarbeit auf der
Werft verrichtet. Später habe er im Betonwerk gearbeitet. Der Magen des Klägers sei bereits 1976 deformiert
gewesen. Das nunmehr vorhandene Blutdruckleiden des Klägers sei erst in den letzten Jahren aufgetreten. Das
Fortbestehen des Magenleidens nach Wegfall der Faktoren, die vom Kläger für das Leiden verantwortlich gemacht
würden, spreche gegen eine Ursächlichkeit der Haftbedingungen für die nunmehr vorliegenden
Krankheitserscheinungen. Im Ergebnis hat Prof Dr. I. die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges
zwischen der erlittenen Strafhaft und den nunmehr vorliegenden Krankheiten verneint.
Daraufhin hat das SG Braunschweig die Klage mit Urteil vom 23. Mai 1997, welches dem Kläger am 6. Juni 1997
zugestellt worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im wesentlichen darauf hingewiesen, nach den
durchgeführten medizinischen Ermittlungen könne keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Entstehung des
Magengeschwürsleiden durch die Haft nachgewiesen werden. Daher komme es auch hinsichtlich des vom Kläger
geltend gemachten Zahnleidens nicht darauf an, ob sein Magenleiden hierfür verantwortlich sei.
Der Kläger hat am 24. Juni 1997 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung weist er insbesondere darauf hin, sein
Magengeschwürsleiden sei sowohl auf den Kontakt mit giftigen Stoffen während der Zeit auf der Werft in Warnemünde
als auch auf die psychische Belastung durch die unrechtmäßig erlittene Haft zurückzuführen. Dies gelte im übrigen
auch für das nunmehr vorliegende Bluthochdruckleiden.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 23. Mai 1997 und den Bescheid des Versorgungsamtes
Braunschweig vom 23. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes
Niedersachsen vom 15. Mai 1996 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Beschädigtenversorgung
nach dem StrRehaG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf seine angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine Auskunft des Zahnarztes Dr. J. vom 26. Juni 1998 und
einen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin Dr. K. vom 2. Juli 1998 beigezogen. Sodann ist eine Auskunft der
Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft zur Frage der auf einer Werft verwendeten Stoffe vom 16. Juli 1998
beigezogen worden. Außerdem ist der Kläger durch den Internisten und Arbeitsmediziner Dr. L. begutachtet worden
(Gutachten vom 17. März 1999). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die genannten Unterlagen
Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten (Az: M.) Bezug genommen. Diese
Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet in Anwendung von § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des VA Braunschweig vom 23. November 1995 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes vom 15. Mai 1996 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Gesundheitsstörungen
als Inhaftierungsfolge bzw auf die Gewährung von Versorgungsleistungen.
Die Rehabilitation des Klägers durch den Beschluss des Landgerichtes Neubrandenburg vom 8. Mai 1995 begründet
gemäß §§ 3 Abs 1, 16 Abs 1 StrRehaG grundsätzlichen einen Anspruch des Klägers auf soziale Ausgleichsleistungen
für Nachteile, die ihm durch die Freiheitsentziehung entstanden sind. Hierzu gehört auch die geltend gemachte
Versorgung nach § 21 StrRehaG. Danach erhält ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung
auf Antrag eine Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), § 21 Abs 1 Satz
1 StrRehaG.
Die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale – hier eine infolge der rechtsstaatswidrigen Haft erlittene
gesundheitliche Schädigung und die gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung – müssen nach den im
sozialgerichtlichen Verfahren an die richterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung zu stellenden
Anforderungen voll bewiesen werden. Dagegen genügt gemäß § 21 Abs 5 Satz 1 StrRehaG zur Anerkennung einer
Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung (sog haftungsausfüllende Kausalität) die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhanges. Diese Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-
wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr bzw gewichtigere Tatsachen für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang
sprechen. Lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhangs oder ein zeitlichen Zusammenhang genügt nicht (vgl
hierzu LSG Neubrandenburg, Urteile vom 12.02.1998 zu den Az: L 3 V 8/94 und L 3 V 42/96). Nach der auch im
Versorgungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingungen ist im übrigen zu beachten, daß nicht jeder
Umstand, der irgendwie zum Erfolg beigetragen hat, rechtlich beachtlich ist, sondern nur die Bedingungen, die unter
Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg diesen wesentlich herbeigeführt
haben.
Der Kläger erfüllt die genannten Anspruchsvoraussetzungen nicht, weil nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens für
den Senat nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststeht, daß die bei dem Kläger heute bestehenden
Erkrankungen eine Folge der rechtsstaatswidrigen Haft sind. Die vom Kläger geltend gemachte Magenerkrankung
sowie seine Zahnerkrankung und das Bluthochdruckleiden können weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der
Verschlimmerung anerkannt werden.
Eine Anerkennung der geltend gemachten Magenerkrankung im Sinne der Entstehung setzt voraus, daß zur Zeit der
Einwirkung des schädigenden Vorganges noch kein dieser Gesundheitsstörung zugehöriges pathologisches
physisches oder psychisches Geschehen vorhanden war (vgl hierzu die Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996 -
nachfolgend AP 96 – Nr 42 Abs 1). Dies ist vorliegend nicht erwiesen. Insoweit haben sowohl die Medizinaldirektorin
Dr. G. vom ärztlichen Dienst des Beklagten als auch der erstinstanzliche Gutachter Prof Dr. I. darauf hingewiesen, die
anläßlich des ersten Krankenhausaufenthaltes des Klägers im Jahre 1976 durchgeführte Gastroskopie habe
nachgewiesen, daß der Magen des Klägers bereits vorher erkrankt war. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger
glaubhaft darauf hinweist, er sei zuvor nie an derartigen Magengeschwüren erkrankt gewesen. Soweit ist nämlich
darauf hinzuweisen, daß ca die Hälfte der Magengeschwüre symptomlos verlaufen – von dem Erkrankten also nicht
bemerkt werden (vgl hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl, 1998, S 886).
Das Magenleiden des Klägers kann auch nicht im Sinne einer Verschlimmerung auf die erlittene rechtsstaatswidrige
Haft zurückgeführt werden. Insoweit haben sowohl der Internist und Arbeitsmediziner Dr. L. in seinem Gutachten vom
17. März 1999 als auch der Internist Prof Dr. I. in seinem Gutachten vom 17. Januar 1997 übereinstimmend und für
den Senat überzeugend darauf hingewiesen, die Stoffe, denen der Kläger während seiner Tätigkeit auf der Werft in
Warnemünde ausgesetzt gewesen sei, könnten ein derartiges Leiden nicht auslösen. Beide Gutachter sind auch
überzeugend zu der Auffassung gelangt, auch andere Gründe könnten nicht zu der Überzeugung führen, die
rechtsstaatswidrige Haft habe das Magenleiden verursacht. Insoweit ist ergänzend noch darauf hinzuweisen, daß es
entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs so ist, daß ein derartiges Magenleiden zwingend durch psychische
Belastungen hervorgerufen wird. Als Ursache für Magengeschwüre werden im Gegenteil in der Medizin sehr
verschiedene Wirkmechanismen verantwortlich gemacht – etwa das Vorkommen bestimmter Bakterien in der
Magenschleimhaut oder der Rückfluß von gallehaltigem Darminhalt in den Magen (vgl hierzu erneut
Schönberger/Mehrtens/Valentin aa0 S 885). Angesichts dessen führt auch der zeitliche Zusammenhang zwischen
dem ersten vom Kläger wahrgenommenen Auftreten der Erkrankung und der vom Kläger zu leistenden Zwangsarbeit
nach den oben dargelegten rechtlichen Kriterien nicht dazu, daß die notwendige überwiegende Wahrscheinlichkeit
eines Zusammenhangs nachgewiesen ist.
Auch die Schäden am Kauorgan des Klägers sind nicht wahrscheinlich auf die erlittene rechtsstaatswidrige Haft
zurückzuführen. Insoweit hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr. L. in seinem Gutachten vom 17. März 1999 für
den Senat überzeugend ausgeführt, eine fortschreitende Karies könne nicht auf die Exposition gegenüber
Lösungsmitteln, wie sie auf der Werft in Warnemünde verwendet wurden, zurückgeführt werden. 0b diese Erkrankung
– wie der Kläger meint – auf seine Magenerkrankung zurückgeführt werden kann, kann letztlich dahinstehen. Dies
wäre rechtlich nur dann ausschlaggebend, wenn zuvor die Zurechnung der Magenerkrankung als Folge der Haft
festgestellt werden könnte – was nicht der Fall ist. Auch die – nach Auffassung des Klägers - mangelnde Möglichkeit
der Zahnpflege während der Haft ist nicht überwiegend wahrscheinlich Ursache für den jetzigen Zustand seines
Kauorgans. Dies scheitert schon daran, daß zwischen der Übersiedlung des Klägers in die BRD und dem erstmaligen
Aufsuchen des Zahnarztes Dr J., der die Schäden am Kauorgan diagnostiziert hat, ein sehr langer Zeitraum liegt.
Hätte der vom Kläger angeschuldigte Verlauf vorgelegen, so wäre die Notwendigkeit, einen Zahnarzt aufzusuchen,
schon viel früher eingetreten.
Auch hinsichtlich des Blutdruckleidens des Klägers konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, daß dieses mit
Wahrscheinlichkeit auf die Folgen der rechtsstaatswidrigen Haft zurückzuführen ist. Insoweit hat der Internist Prof Dr.
I. in seinem Gutachten vom 17. Januar 1997 für den Senat überzeugend dargelegt, ein Zusammenhang mit den
Haftbedingungen sei schon aus zeitlichen Gründen nicht anzunehmen, da die Gesundheitsstörung nach der
Schilderung des Klägers erst in den letzten Jahren beobachtet worden sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Anlaß für die Zulassung der Revision bestand nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.