Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.07.2003

LSG Nsb: untätigkeitsklage, niedersachsen, quote, hauptsache

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 08.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 9 Ar 311/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 15 B 37/02 AL
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Gegenstandswert auf DM 4.000,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist der Gegenstandswert für zwei vom Sozialgericht (SG) zur gemeinsamen Ver-handlung und Entscheidung
verbundene Untätigkeitsklagen (ursprüngliche Aktenzeichen – S 9 Ar 311/97 und S 9 Ar 312/97 –).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juli 2002 hat das SG den Gegenstandstwert auf DM 2.000,00 festgesetzt.
Es hat dazu ausgeführt, mangels anwendbarer Vorschriften und anderer Anhaltspunkte sei von dem Auffang-
Gegenstandswert von DM 8.000,00 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
(BRAGO) auszugehen und hat dabei Bezug genommen auf seine Begründung im Beschluss vom 4. Juli 2002 in der
Sache – S 9 Ar 371/97 –. Da es sich um eine Untätigkeitsklage handele, sei ein Viertel dieses Betrages als
Gegenstandswert anzusetzen.
Dagegen hat die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter am 16. August 2002 Beschwerde eingelegt, der das SG
nicht abgeholfen hat. Sie vertritt die Auffassung, nicht ein Viertel, sondern ein Drittel oder die Hälfte des Auffang-
Gegenstandswertes sei bei einer Untätigkeitsklage zugrunde zu legen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass bei einer
Untätigkeitsklage immer nur die Prozessgebühr, nicht die Verhandlungsgebühr anfalle, weil in der Regel nach
Klageerhebung der Widerspruchsbescheid erlassen werde.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Bremen vom 9. Juli 2002 einen höheren Gegenstandswert
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sie halte zwar an ihrer Auffassung fest, dass entsprechend einer Entscheidung des
Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen bei Untätigkeitsklagen der Ansatz von 10% des Wertes, um den es
in der Hauptsache gehe, angemessen sei, habe aber gegen den Beschluss keine Einwände erhoben. Dass nach
Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Verhandlungsgebühr anfalle, sei jedenfalls kein Grund,
den Gegenstandswert noch höher als auf ein Viertel des Wertes der Sache anzusetzen. Die Beklagte verweist darauf,
dass das SG in dem Verfahren – S 9 Ar 312/97 – über die Festsetzung des Streitwertes noch nicht entschieden habe.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, im Rahmen dieser
Beschwerdeentscheidung den Gegenstandswert des Verfahrens – S 9 Ar 312/97 – wegen der vom SG durchgeführten
Verbindung beider Verfahren im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Das beruht
allerdings nicht darauf, dass der Senat eine höhere Quote als ein Viertel des Wertes der Sache bei Untätigkeitsklagen
zugrunde legt; insofern ist die Begründung des SG nicht zu beanstanden. Das SG hat jedoch nicht berücksichtigt,
dass das zweite Eilverfahren mit dem vorliegenden verbunden war und der sich daraus ergebende Gegenstandswert
ebenfalls zu berücksichtigen war. Das führt hier zur Erhöhung des Gegenstandswerts auf DM 4.000,00. Denn es
waren nicht zwei einzelne Gegenstandswerte festzusetzen, weil es sich um Werte von Gegenständen in derselben
Angelegenheit i. S. des § 7 Abs. 2 BRAGO handelt (vgl. Madert in Gerold/Schmidt u. a., BRAGO, 15. Aufl., § 7 Rz.
7).
Da gesonderte Kosten im Verfahren um die Festsetzung des Gegenstandswertes nicht anfallen, war entgegen der
Anregung der Beklagten eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.
Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).