Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.05.2002

LSG Nsb: unfallfolgen, arbeitsunfall, betrug, akte, orthopädie, schmerz, niedersachsen, vollrente, entziehung, hebung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 30.05.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 5 U 240/95
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 12 U 57/97
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 16. Juli 1997 wird zurück-
gewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Höhe und Entziehung der vorläufigen Rente und die Ablehnung einer Dauerrente.
Der am 10. Juli 1955 geborene Kläger war als Hafenfacharbeiter bei dem Gesamthafen-betriebsverein im Lande
Bremen e.V. beschäftigt. – Am 19. August 1993 erlitt er einen Arbeitsunfall, indem er stolperte und auf den rechten
Ellenbogen fiel. Nach dem Durch-gangsarztbericht des Arztes für Chirurgie I. vom 23. August 1993 zog er sich eine
Schulterprellung rechts und eine Ellenbogenprellung rechts zu. Ferner wurde bei einer im Zentralkrankenhaus (ZKH)
Reinkenheide, Bremerhaven, am 10. März 1994 durchge-führten Arthroskopie des rechten Schultergelenkes ein
traumatischer Limbus-abriss festgestellt, der nach einem Schreiben des ZKH Reinkenheide vom 20. April 1994 (J.)
und einem Zusammenhangsgutachten des Chirurgen/Unfallchirurgen K. vom 28. Juli 1994 auf den Unfall
zurückgeführt wurde. Die Behandlung wurde von I. durchgeführt. Der Kläger war wieder ab 2. Januar 1995 arbeitsfähig
(vgl. Durchgangsarztbericht von K. vom 20. Dezember 1994).
Im Rentengutachten zur ersten Rentenfeststellung vom 20. Februar 1995 schätzte K. die unfallbedingte MdE ab 2.
Januar 1995 bis zur Feststellung der Dauerrente auf 20 v.H. ein. Er bezeichnete die wesentlichen Unfallfolgen als:
Auswirkungen einer Prellung des rechten Schultergelenkes mit Ablösung des vorderen Gelenklippenknorpels,
konzentri-scher Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk und Belastungsbeschwerden sowie
abgeklungene Prellung des rechten Ellenbogengelenkes.
Mit Bescheid vom 14. März 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 2. Januar 1995 eine vorläufige Rente in Höhe
von 20 v.H. der Vollrente und erkannte als Folgen des Arbeitsunfalls eine leichte Muskelschwäche des rechten
Oberarms und eine Bewe-gungsbehinderung im rechten Schultergelenk an. – Gegen diesen Bescheid legte der Kläger
am 12. April 1995 Widerspruch ein.
Im Rentengutachten zur erstmaligen Feststellung der Dauerrente vom 31. Mai 1995 stellte K. wiederum folgende
unfallbedingte Gesundheits- und Funktionsstörungen fest: Auswirkungen einer Prellung des rechten Schultergelenkes
mit Ablösung des vorderen Gelenklippenknorpels, konzentrischer Bewegungseinschränkung im rechten Schulterge-
lenk und Belastungsbeschwerden, abgeklungene Prellung des rechten Ellenbogengelen-kes. Er führte u.a. aus, bei
der Betrachtung von vorn stehe die rechte Schulter etwas tiefer, die Schultergürtelmuskulatur sei auf der rechten
Seite etwas abgeflacht. Farb- und Temperaturunterschiede ließen sich an den Armen nicht feststellen. Die Hohlhände
könnten über dem Kopf zusammengelegt werden, auch könne das linke Ohr von der linken (gemeint wohl rechten)
Hand über den Nacken hinweg berührt werden, wobei der Kläger Schmerzäußerungen von sich gebe. Beim
Rückwärtslegen des Armes komme der ausgestreckte linke Daumen an die mittlere Brustwirbelsäule heran, der rechte
an die obere Lendenwirbelsäule, etwa 5 Dornfortsätze tiefer. Die Beweglichkeit im rechten Schultergelenk sei
konzentrisch eingeschränkt, insbesondere sei die Auswärtsdrehung behindert. Die Ellenbogen- und Handgelenke
seien beiderseits gleich und frei zu bewe-gen, der Faustschluss sei vollständig. Er schätzte die MdE bei erstmaliger
Feststellung der Dauerrente auf 10 v.H. ein.
Mit Schreiben vom 12. Juni 1995 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Entziehung der vorläufigen
Rente an. Mit Bescheid vom 13. Juli 1995 entzog sie die bisher gewährte vorläufige Rente mit Ablauf des Monats
August 1995 und lehnte die Gewährung einer Dauerrente ab. Zur Begründung führte sie aus, durch die noch beste-
henden Unfallfolgen (leichte Muskelschwäche des Oberarmes rechts und Bewegungs-behinderung im Schultergelenk
rechts) sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht mehr in rentenberechtigendem Grade (mindestens 20 v.H.)
gemindert.
Der Kläger legte auch gegen diesen Bescheid am 21. Juli 1995 Widerspruch ein und begründete ihn damit, er leide
immer noch unter starken Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Ellenbogen. Die MdE wegen der
Unfallfolgen müsse mit min-destens 30 v.H. bewertet werden. Da er als Folge des Unfalls seinen Beruf habe aufge-
ben müssen, habe er Anspruch auf Zahlung einer Schwerverletztenzulage mit einer MdE von 10 v.H., so dass er
Anspruch auf Zuerkennung einer MdE von 40 v.H. habe.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes, des Facharztes für Chi-rurgie L., vom 7. August 1995
ein, in der er ausführte, den Gutachten trete er bei. Da der rechte Arm deutlich über die Waagerechte angehoben
werden könne, würde eine höhere MdE eine nicht zu begründende Abweichung von den üblichen Bewertungsregeln
be-deuten. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1995, auf den verwiesen wird, Bl.
237 Verwaltungsakte).
Der Kläger hat am 21. November 1995 beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben und vorgetragen, aufgrund der
eingeschränkten Beweglichkeit des rechen Schulterge-lenkes sei von einer Teilversteifung des Schultergelenkes bei
behinderter Drehbeweg-lichkeit auszugehen, was eine MdE von 30 v.H. rechtfertige. Zudem habe K. in dem
Gutachten vom 20. Februar 1995 die Auffassung vertreten, dass eine Dauerrente ab 20. Februar 1995 mit einer MdE
in Höhe von 20 v.H. festgestellt werden solle. Trotzdem habe K. in dem Gutachten vom 31. Mai 1995 die MdE nur auf
10 v.H. geschätzt. Bei einem Vergleich beider Gutachten seien keine Unterschiede zu erkennen. Beide Gut-achten
seien nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar.
Das SG hat ein Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie M. vom 22. März 1996 eingeholt. Er hat darin ausgeführt,
bei den Restfolgen der Schulterstauchung vom 19. August 1993 handele es sich um eine konzentrische
Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes von geringem Ausmaß, aber mit mäßigem Bewegungs-
schmerz, und um eine geringe Umfangsminderung des rechten Oberarmes. Die Folgen der Ellenbogenprellung seien
restlos abgeklungen. Die Schulterbeweglichkeit gehe rechts über 120 Grad Abduktion (Wegführen vom Körper) und
Elevation (Hebung) hinaus und könne bei passiver Bewegung bis zu 160 Grad durchgeführt werden. Sonstige ob-
jektive Behinderungszeichen seien nicht mehr vorhanden. Die Klagen des Klägers bezö-gen sich im Wesentlichen auf
den Bewegungsschmerz, während sich der objektive Be-fund der Bewegungseinschränkung seit 1994/1995 gebessert
habe. Die MdE für die Unfallfolgen sei ab 2. Januar 1995 auf 20 v.H., ab 1. September 1995 auf 15 v.H. und zur Zeit
auf 10 v.H. einzuschätzen.
Das SG hat ferner von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen Unter-lagen über eine bei dem
Berufsförderungswerk Eckert, Regenstauf, durchgeführte Ar-beitserprobung (April 1996) beigezogen. Die Beklagte hat
einen Nachschaubericht von I. vom 22. März 1996 und einen Untersuchungsbericht vom 22. April 1997 (N., Berufsge-
nossenschaftliches Unfallkrankenhaus Hamburg) überreicht. In diesem Bericht heißt es, bei der Untersuchung sei
noch eine endständige schmerzbedingte Einschränkung des Bewegungsausmaßes bei freier passiver Beweglichkeit
des Schultergelenkes vorhan-den. Eine Minderung des Muskelweichteilmantels bestehe nicht, ebenso keine Impinge-
ment-Symptomatik. Eine weitere Therapie des Schultergelenkes sei zur Zeit nicht not-wendig, das
Bewegungsausmaß sei fast frei, mit einer Änderung der MdE sei nicht zu rechnen.
Das SG hat ferner einen Befundbericht des Arztes für Orthopädie O. vom 22. Juli 1997 eingeholt und mit
Gerichtsbescheid vom 16. Juli 1997 die Klage abgewiesen. Es hat sich den Gutachten von K. und M. angeschlossen
und ferner ausgeführt, die eingeholten weiteren Arztberichte ließen keine für den Kläger günstigere Entscheidung zu.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Gerichtsbescheid (Bl. 66-72 Prozessakte) Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 11. September 1997 zugestellten Gerichtsbescheid am 9. Oktober 1997 schriftlich
beim Landessozialgericht (LSG) Bremen Berufung einge-legt. Er macht geltend, die MdE wegen der Unfallfolgen
betrage 20 v.H., und hat einen Bericht des Röntgenologen P. vom 7. Januar 1998, in dem eine partielle Ruptur
einzelner Sehnenanteile der Supraspinatussehne beschrieben wird (Kernspintomographie des rechten Schultergelenks
vom 6. Januar 1998), einen Untersuchungsbericht vom 4. Juni 1999 und eine Unfallmeldung vom 24. Oktober 1996
des Orthopäden O. sowie einen arbeitsamtsärztlichen Befundbogen der Internistin Q. vom 25. Januar 1995 überreicht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 16. Juli 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung
ihres Bescheides vom 14. März 1995 und Auf- hebung ihres Bescheides vom 13. Juli 1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1995 zu verurteilen, ihm ab 2. Januar 1995 eine Verletztenrente in Höhe
von 30 v.H. der Vollrente zu zahlen, hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 16. Juli 1997
aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Bremen zur Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und trägt vor, der Kläger habe sich einmalig bei
dem Orthopäden R. am 10. November 1997 vorgestellt; sie hat die Kopie eines Berichtes vom 31. Januar 1998
hierüber zur Akte gereicht. Sie hat ferner ein Zusammenhangsgutachten des Chirurgen S. von Januar 1999 überreicht.
hierüber zur Akte gereicht. Sie hat ferner ein Zusammenhangsgutachten des Chirurgen S. von Januar 1999 überreicht.
Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass als krankhafte Veränderungen a) eine Bewe-gungs- und
Belastungseinschränkung des rechten Schultergelenks nach Prellung mit Abriss des Limbus, b) sekundäre
Veränderungen der Supraspinatussehne rechts nach diesem Unfallereignis, c) eine chronische Bursitis olecrani bei
Ole-cransporn rechts und d) eine Seitwärtsverbiegung der Gesamtwirbelsäule im S-Sinne vorlägen. Die Gesund-
heitsstörung zu a) sei unfallbedingt, die Gesundheitsstörungen zu c) und d) seien nicht unfallbedingt und die
Gesundheitsstörung zu b) sei wohl als unfallbedingt anzusehen, jedoch sei dies wegen des fehlenden
Anfangsbefundes unmittelbar nach dem Unfall schwer zu beurteilen. Die MdE sei weiterhin – auch bei Anerkennung
der Läsion der Supraspinatussehne als Unfallfolge – auf 10 bis 15 v.H. einzuschätzen, da gegenüber den Gutachten
von K. vom 28. Juli 1995 und M. vom 22. März 1996 hinsichtlich der Funktionsbeeinträchtigung keine Änderung
eingetreten sei.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht ein unfallchirurgisches
Zusammenhangsgutachten von T. vom 8. August 2001 eingeholt. Er hat dargelegt, dass unfallbedingt die
Bewegungseinschränkung im rechten Schulterge-lenk sei, nicht jedoch der Supraspinatussehnenriss. Dieser sei
vielmehr anlagebedingt oder schicksalhaft entstanden, zumal bei dem Kläger nach operativ versorgter Instabilität im
rechten Schultergelenk dieses stabil gewesen sei. Die MdE sei wegen der schmerz-haften Bewegungseinschränkung
im rechten Schultergelenk auf 15 v.H. einzuschätzen. – Gegenüber diesem Gutachten erhebt der Kläger zahlreiche
Einwände.
Das Gericht hat die Unfallakte der Beklagten (Az. 5/18838/939) beigezogen. Diese Akte und die Prozessakte (Az. L 2
U 57/97, S 5 U 240/95) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 151 Abs. 1, 105 Abs. 2 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 105 Abs. 2
SGG). Sie ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren vorläufigen Rente und Zahlung einer Dauerrente.
Im vorliegenden Fall ist die Reichsversicherungsordnung (RVO) und nicht das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfall-versicherung – (SGB VII) anzuwenden, denn der
Versicherungsfall ist vor dem 1. Januar 1997 eingetreten und die von dem Kläger begehrte Leistung (höhere vorläufige
Rente und Dauerrente) wäre – wenn die Voraussetzungen hierfür vorlägen – vor diesem Zeit-punkt festzusetzen
gewesen, d.h. der Anspruch darauf wäre vor dem 1. Januar 1997 entstanden (§§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII, § 40 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil –, SGB I).
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 547 RVO) sind dann zu gewäh-ren, wenn ein Versicherter einen
Arbeitsunfall im Sinne der §§ 548 ff. RVO erlitten hat. Gemäß § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO wird eine Verletztenrente nur
gezahlt, solange die Er-werbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalles um wenigstens 1/5 gemindert ist.
Bei Feststellung der vorläufigen Rente (ab dem Tage nach dem Wegfall der Arbeitsunfä-higkeit im Sinne der
Krankenversicherung, § 580 Abs. 2 RVO) betrug die unfallbedingte MdE 20 v.H., wie dies in dem Gutachten von K.
vom 20. Februar 1995 festgestellt und von M. im Gutachten vom 22. März 1996 bestätigt worden ist. Es handelte sich
um Aus-wirkungen einer Prellung des rechten Schultergelenkes mit Ablösung des vorderen Ge-lenklippenknorpels,
konzentrischer Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk und Belastungsbeschwerden sowie um eine
abgeklungene Prellung des rechten Ellen-bogengelenkes. In Anbetracht dieser Unfallfolgen lässt sich entgegen der
Auffassung des Klägers eine höhere MdE als 20 v.H. nicht begründen.
Mit dem Bescheid vom 13. Juli 1995 wurde erstmals eine Feststellung über die Dauer-rente getroffen, denn dies muss
spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall geschehen (§ 1585 Abs. 2 S. 1 RVO). Die erstmalige
Feststellung der Dauerrente setzt eine Änderung der Verhältnisse nicht voraus, vielmehr ist die Höhe der MdE
unabhängig davon zu beurteilen, wie hoch sie während der Gewährung der vorläufigen Rente einge-schätzt gewesen
ist (§ 1585 Abs. 2 S. 2 RVO).
Zu Recht hat die Beklagte entschieden, dass eine Dauerrente nicht zu zahlen ist, denn die unfallbedingte MdE beträgt
nicht mehr mindestens 20 v.H. Bei dieser Beurteilung folgt das Gericht dem Gutachten von K. vom 31. Mai 1995, den
vom SG und LSG einge-holten Gutachten von M. vom 22. März 1996 und T. vom 6. August 2001 sowie dem von der
Beklagten überreichten Gutachten des Chirurgen S. von Januar 1999. M. hat aus-geführt, die Beweglichkeit der
verletzten rechten Schulter gehe rechts über 120 Grad Abduktion und Elevation hinaus; im Wesentlichen bestehe ein
Bewegungsschmerz als rein subjektives Zeichen, der nicht messbar sei. Danach hatte sich das Beschwerdebild,
soweit es objektivierbar ist, seit der Begutachtung durch K. inzwischen gebessert, der eine Schulterbeweglichkeit von
110 Grad rechts bei Abduktion und Elevation festgestellt hatte. Der Chirurg S. und T., der auf Antrag des Klägers
nach § 109 SGG gehört worden ist, haben überzeugend ausgeführt, die MdE sei höchstens auf 15 v.H.
einzuschätzen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Veränderung der Supraspinatussehne rechts unfall-bedingt ist,
denn eine stärkere Funktionsbeeinträchtigung wird hierdurch nicht bedingt. Wegen des fehlenden Anfangsbefundes ist
eher von einer anlagebedingten oder schick-salhaft verlaufenden Veränderung auszugehen, wie dies T. angenommen
hat.
Die Einwände des Klägers gegen die Gutachten sind unzutreffend. K. hat keineswegs in dem Gutachten zur ersten
Rentenfeststellung ausgeführt, bei Feststellung der Dauer-rente sei die unfallbedingte MdE auf 20 v.H. einzuschätzen,
sondern unter Ziff. 7 seines Gutachtens dargelegt, ab 20. Februar 1995 bis zur Feststellung der Dauerrente betrage
die MdE 20 v.H., danach sei eine Nachuntersuchung vorzunehmen. Die Angriffe des Klägers gegen das Gutachten
von T. gehen ebenfalls fehl, denn er übersieht, dass es für die Einschätzung der MdE maßgeblich auf die
Funktionsbehinderung ankommt. Nach Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 5. Auflage
1993, S. 500, bedingt erst eine deutliche Bewegungseinschränkung (Armheben unter 90 Grad) eine MdE von 20 v.H.
Eine solche Funktionseinschränkung liegt bei dem Kläger nicht vor. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 7.
November 2001 ausdrücklich vom Ge-richt hingewiesen worden. – Zwar hat der Chirurg S. eine aktive Beweglichkeit
des rech-ten Armes (Heben bis Horizontale) von nur 80 Grad festgestellt, jedoch betrug die passi-ve Beweglichkeit
170 Grad. U. hat demgegenüber wieder eine aktive Beweglichkeit von110 Grad beschrieben (wie K.).
Wie aus dem von der Beklagten überreichten Bericht von V. vom 22. April 1997 zu erse-hen ist, ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass eine Erhöhung der unfallbedingten MdE eingetreten ist.
Dem Hilfsantrag des Klägers, die Sache unter Aufhebung des Gerichtsbescheides an das SG zurückzuverweisen, hat
das Gericht nicht entsprochen. Nach § 150 Abs. 1 Nr. 3 SGG kann ein Rechtsstreit zwar zurückverwiesen werden,
wenn nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung neue Tatsachen bekannt werden, die für die Entscheidung
wesentlich sind. Im vorliegenden Fall ist in diesem Sinne eine Teilruptur einzelner Seh-nenanteile der
Supraspinatussehne der rechten Schulter bekannt geworden, jedoch hat das LSG als Tatsacheninstanz insoweit
selbst eine Sachaufklärung durchgeführt. Einer Zurückverweisung bedarf es daher nicht mehr.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Ge-richtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.