Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.03.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 28.03.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 32 U 108/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 B 277/01 U
Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 28. August 2001 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für
das zum Az.: S 32 U 108/01 geführte Klageverfahren erster Instanz Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel B. F. in Göttingen bewilligt.
Gründe:
Der Beschwerdeführer erfüllt in seiner Person die Voraussetzungen der §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 und
115 Zivilprozeßordnung (ZPO) für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung.
Soweit er gemäß § 115 ZPO sein Einkommen und sein Vermögen einzusetzen hat, liegen die
Bewilligungsvoraussetzungen vor, weil sich unter Berücksichtigung der Abzüge nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §
76 Abs. 2 BSHG, des Freibetrages nach § 115 Abs 1 Nr 2 ZPO, sowie der Wohnkosten nach § 115 Abs 1 Nr 3 ZPO
ein negatives Einkommen ergibt.
Der Rechtsverfolgung fehlt es auch nicht an der erforderlichen Erfolgsaussicht. Soweit das Sozialgericht in seinem
ablehnenden Beschluss davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer bei seinem Wegeunfall wegen nicht
betriebsbedingter Übermüdung am Steuer eingeschlafen und deshalb von der Fahrbahn abgekommen sei, ist
allerdings der Versicherungsschutz in der Rechtsprechung bei einer derartigen Sachlage verschiedentlich verneint
worden (Lauterbach, Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdnrn 343 und 501 u.H.a. BSGE 14, 68 u. LSG Baden –
Württemberg, Az.: L 2 U 2339/93 v. 01.06.1994).
Ein solcher Sachverhalt ist indessen bisher nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Der Beschwerdeführer
hat nämlich nach dem Unfall nicht durchgängig selbst eingeräumt, einen "Sekundenschlaf" – in der spezifischen
Bedeutung dieses Wortes - erlebt zu haben. Seine Unfallschilderung gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten ist
vielmehr ausweislich der Verkehrsunfallanzeige vom 06.03.2000 dahin gegangen, daß ihm "schwarz vor Augen”
geworden sei und er einen "Blackout gehabt” habe. Auch die Mitarbeiterin G. des Tankstellenpächters, auf dessen
Tankstelle das Fahrzeug des Beschwerdeführers nach dem Unfall zum Stehen gekommen ist, hat bei ihrer
Zeugenaussage am 14.03.2000 bekundet, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber nach dem Unfall mehrfach
geschildert, daß ihm "schwarz vor Augen” geworden sei. Hiermit übereinstimmend hat schließlich auch der
Durchgangsarzt zum Unfallhergang mitgeteilt, dem Beschwerdeführer sei "schwarz vor Augen” geworden. Lediglich in
der Verkehrsunfallanzeige wird zusätzlich an späterer Stelle mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer es auf Vorhalt des
vernehmenden Beamten für wahrscheinlich bzw. möglich gehalten habe – die Verkehrsunfallanzeige verwendet
insoweit wechselnde Begriffe (vgl. einerseits Bl. 3, andererseits Bl. 7 der Ermittlungsakten) -, einen "sog.
Sekundenschlaf” gehabt zu haben. Diese Äußerung reicht jedoch nicht hin, um zu beweisen, daß der im übrigen vom
Beschwerdeführer einheitlich als ein "Schwarz-vor-Augen-Werden” geschilderte Zustand der Bewußtlosigkeit seine
körperliche Ursache gerade in einer Übermüdung und nicht etwa in einem Ohnmachts- oder Schwindelanfall gehabt
hat. Abgesehen davon, daß nach den bisherigen Feststellungen nicht einmal ohne weiteres davon ausgegangen
werden kann, daß dem Beschwerdeführer der spezifische Sinngehalt des Begriffs "Sekundenschlaf” bei dessen
Verwendung überhaupt bewußt gewesen und hiermit nicht bloß irgendeine Art geistiger Abwesenheit gemeint gewesen
ist, ist die vom Beschwerdeführer eingeräumte Wahrscheinlichkeit bzw. Möglichkeit eines Schlafzustandes auch
deshalb nicht geeignet, weitergehende medizinische Ermittlungen über Art und Ursache der unfallauslösenden
Bewußtlosigkeit oder Unkonzentriertheit zu erübrigen, weil der Beschwerdeführer medizinischer Laie ist und im übrigen
den eigenen Zustand geistiger Abwesenheit kaum hinreichend bewußtseinsklar wahrgenommen haben kann.
Weitere Ermittlungen sind vor diesem Hintergrund auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil dem Beschwerdeführer
der Versicherungsschutz auch für den Fall einer unfallauslösenden Ohnmacht oder eines Schwindelanfalles zu
versagen wäre. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrem ablehnenden Bescheid eben hiervon ausgegangen ist, steht
ihre Rechtsauffassung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang. Führt eine innere, insbesondere
krankheitsbedingte Ursache zu einem Unfall, tritt die Betriebsgefahr als weitere Unfallursache dahinter nicht zurück,
wenn ohne sie der Schaden nicht oder nicht in gleicher Schwere eingetreten wäre (vgl. Lauterbach,
Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdnr. 390 f.) Demgemäß hat die Rechtsprechung den Versicherungsschutz auch
dann bejaht, wenn ein Versicherter auf versicherter Fahrt einen durch vorübergehende Ohnmacht oder Herzschwäche
ausgelösten Verkehrsunfall erlitten hat (Lauterbach, aaO, u.H.a. BSG, Urt. v. 25.01.1979, Breith. 1979, 777; BSG
SozR 22000, § 555 Nr. 2). Auch der im bisherigen Verfahren vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt, nach
dem es bei ihm wegen des Versuchs, sich eine Zigarette anzuzünden, zu einer vorübergehenden Unkonzentriertheit
gekommen sei, schließt im übrigen den Versicherungsschutz nicht aus. Zwar mag – unterstellt man ihn als zutreffend
- insoweit von einer fahrlässigen Mitverursachung des Unfalls durch den Beschwerdeführer auszugehen sein. Diese
unterbricht indessen nicht bereits die im übrigen auf einen betrieblichen Zweck gerichtete Handlungstendenz des
zurückgelegten Weges zu einem Praktikum (vgl. u.a. BSGE 75, 180).
Dieser Beschluss ist gem. §§73 a SGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Beteiligten unanfechtbar.