Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.12.2000

LSG Nsb: lärm, berufskrankheit, schwerhörigkeit, anerkennung, firma, niedersachsen, rechtsverordnung, erwerbsfähigkeit, minderung, versicherter

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 12.12.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 22 U 315/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9/6 U 382/98
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer Schwerhörigkeit als Berufskrankheit
(BK) sowie um die Zahlung einer Rente für diese Berufskrankheit.
Der 1935 geborene Kläger bezieht seit dem 1. November 1995 Altersrente von der Landesversicherungsanstalt (LVA)
Hannover. Er war von 1968 bis Oktober 1994 bei der Continental AG in Hannover in der Herstellung von Reifen
beschäftigt. Durch die ärztliche Anzeige des Hals-Nasen-Ohren Arztes G. über eine BK "Lärmschwerhörigkeit" wurde
das unfallversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren eingeleitet. Die Beklagte holte Auskünfte des Werksarztes
der Firma Continental AG (vom 23.Oktober 1995) und der Firma Continental (vom 6.Dezember 1995) ein, zog die
Unterlagen der Betriebskrankenkasse von Continental bei und veranlaßte die Abgabe einer Stellungnahme ihres
Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) (vom 17. April 1996). Der TAD kam zu dem Ergebnis, es habe ein
Lärmbeurteilungspegel von 83 dB (A) vorgelegen, und teilte weiter mit, an vergleichbaren Arbeitsplätzen hätten
erfahrungsgemäß je nach Arbeitsgang Schallpegelwerte zwischen 73 und 85 dB(A) vorgelegen. Hierbei ging er davon
aus, daß der Kläger an verschiedenen Reifenwickelmaschinen eingesetzt worden war. Daraufhin lehnte die Beklagte
mit Bescheid vom 9. Mai 1996 die Entschädigung wegen einer BK ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei
nichtgehörschädigendem Lärm ausgesetzt gewesen. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 27. August 1996 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 10. September 1996 Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die
Stellungnahme des TAD der Beklagten vom 12. September 1997 beigezogen, in dem zum personenbezogenen
Beurteilungspegel des Klägers Stellung genommen worden ist. Im einzelnen hat der TAD insbesondere ausgeführt,
bei den Berechnungen der Continental AG, die zu einem höheren Beurteilungspegel gekommen war (86 dB(A)), habe
sich insoweit ein Fehler ergeben, als diese bei Zusammenrechnung der zugrunde gelegten Arbeitszeiten von 110 %
ausgegangen sei. Im übrigen könne bei der Berechnung des Pegels auch nicht ein Impulszuschlag berücksichtigt
werden. Nach Einholung einer weiteren Auskunft der Continental AG durch das SG, hat dieses die Klage mit Urteil
vom 27. Oktober 1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen darauf hingewiesen, die
arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Annahme einer Lärmschwerhörigkeit seien in der Person des Klägers
nicht gegeben gewesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 16. November 1998 zugestellte Urteil am 9. Dezember 1998 Berufung eingelegt. Zu
deren Begründung hat er insbesondere dargelegt, das SG habe bei seiner Entscheidung verkannt, daß der Kläger
nicht immer an der sogenannten "K-Unit" gearbeitet habe. Diese erreiche aber den notwendigen Schallpegel. Zur
Untermauerung dieser Behauptung hat er die Bescheinigung der Continental AG vom 19. November 1998 vorgelegt.
Wenn dies zugrunde gelegt werde, so müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger einen Beurteilungspegel
von mehr als 85 dB(A) auf Dauer ausgesetzt gewesen sei.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. Oktober 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 1996
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 1996 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, bei dem Kläger eine gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit links und Ohrgeräusche
beidseits als Folgen der Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" nach Nr 2301 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen,
3. die Beklagte zu verurteilen, eine Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 % der Vollrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Berufungsverfahren nun nur noch auf die Ermittlungen zum medizinischen
Sachverhalt, die vom Senat durchgeführt wurden.
Das Berufungsgericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes in einem Erörterungstermin die Zeugen H. und I.
vernommen (Termin vom 10. Dezember 1999). Hierbei hat sich insbesondere ergeben, daß der Kläger fast
ausschließlich an den lärmintensiven "K-Units" gearbeitet hat. Daraufhin hat die Beklagte erklärt, sie gehe nun davon
aus, daß die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit
vorlägen. Sodann ist der Kläger durch den Hals-Nasen-Ohrenarzt Prof. Dr. J. begutachtet worden (Gutachten vom 13.
Oktober 2000). Dieser ist im wesentlichern zu dem Ergebnis gekommen, die bei dem Kläger vorliegende
Schwerhörigkeit sei wegen ihres spezifischen Erscheinungsbildes nicht auf Lärmeinfluß zurückzuführen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ergänzend auf das Protokoll des Erörterungstermins sowie auf das genannte
Gutachten Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten – Az.: 308/1700789/95 – Bezug
genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 1996 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27. August 1996 ist im Ergebnis zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Anerkennung einer Berufskrankheit – Lärmschwerhörigkeit – und Zahlung einer Verletztenrente.
Der vom Kläger verfolgte Anspruch richtet sich noch nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (RVO) und der Berufskrankheitenverordnung (BKVO), da die als BK geltend gemachte
Erkrankung vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist
(§§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII).
Nach § 547 RVO gewährt der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt des Arbeitsunfalls nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften Leistungen, insbesondere bei Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um
wenigstens 20 vH Verletztenrente in der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe (§ 581 Abs. 1 Nr. 2
RVO). Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO auch eine BK. BK en sind die Krankheiten, welche die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (BR) bezeichnet und die ein Versicherter
bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs.1 Satz 2 RVO). Eine
solche Bezeichnung nimmt die BKVO mit den sogenannten Listenkrankheiten vor. In Betracht kommmt hier eine BK
nach der Listennummer 2301 der Anlage 1 zur BKVO – Lärmschwerhörigkeit.
Nachdem im Berufungsverfahren geklärt worden ist, daß die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die
Anerkennung einer Berufskrankheit – Lärmschwerhörigkeit – gegeben sind, was nun auch nicht mehr vom Beklagten
bestritten wird, kam es hier lediglich darauf an, ob der potentiell gesundheitsschädigende Lärm, dem der Kläger
ausgesetzt war, auch zum Schaden einer Lärmschwerhörigkeit geführt hat. Dies ist – wie sich aus der Auswertung
des in sich schlüssigen und für den Senat nachvollziehbaren Gutachtens von Prof. Dr. J. ergibt – nicht der Fall.
Eine Lärmschwerhörigkeit im Sinne des Unfallversicherungsrechts liegt vor, wenn sich eine Innenohrschwerhörigkeit
in einem Zeitraum entwickelt hat, in dem eine adäquate Lärmexposition bestand und die Lärmeinwirkung
wahrscheinlich ursächlich ist. Zahlreiche Faktoren erschweren insoweit Diagnostik und Beurteilung. So kann eine
Schwerhörigkeit das Symptom vieler, teilweise noch unerklärbarer Krankheiten sein. Bestimmte
Gesundheitsstörungen können allein eine Innenohrschwerhörigkeit hervorrufen, aber auch die Entstehung einer
Lärmschwerhörigkeit begünstigen. Hörstörungen anderer Ursache täuschen mitunter das Bild einer
Lärmschwerhörigkeit vor. Für die Messmethodik der Lärmschwerhörigkeit, das audiometrische
Untersuchungsverfahren, sind kaum praktikable objektive Tests vorhanden. Der Umfang des Krankheitsschadens ist
daher oft nur schwer abgrenzbar (vgl hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitunfall und Berufskrankheit, 6.
Auflage, S 386 f). Daher kann eine durch Lärm verursachte Hörstörung nur bejaht werden, wenn das typische Bild
einer Lärmschwerhörigkeit medizinisch festgestellt wird.
Daß dies beim Kläger nicht der Fall ist, hat der Sachverständige Prof. Dr. J. für den Senat überzeugend und
nachvollziehbar dargelegt. Es ergibt sich zunächst aus der Asymmetrie der bei dem Kläger vorliegenden
Beschwerden (vgl hierzu nochmals Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO S 395). Hinweise für ein Arbeitsumfeld des
Klägers, das zu seitendifferenten Hörverlusten hätte führen können, sind im gesamten Verfahren weder vorgetragen
worden noch sonst ersichtlich.
Darüber hinaus weist Prof. Dr. J. überzeugend darauf hin, daß der Verlauf der Hörkurve des Klägers im
Tonschwellenaudiogramm eindeutig gegen das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit spricht. Letztlich führt der
Sachverständige aus, der vom Kläger geklagte Tinnitus sei so geartet, daß er gegen eine Genese aus Lärm spreche.
Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, das Ergebnis des Gutachtens von Prof. Dr. K. unterliege
deswegen Zweifeln, weil dieser selbst angegeben habe, aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten habe eine
Sprachabstandsprüfung nicht vorgenommen werden können. Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, daß die
Diagnose der Innenohrschwerhörigkeit, auf die es insoweit ankommt, letztlich nicht vom Sprachverstehen abhängig
ist. Die Sprachabstands- oder Hörweitenprüfung hat nur orientierenden und die technischen Meßergebnis
überprüfenden Charakter, Feldmann, Das Gutachten des HNO-Arztes, S. 61. Im Hinblick darauf, daß nach dem
Ergebnis des Tonschwellenaudiogramms bereits der Ursachenzusammenhang zwischen dem beruflichen Lärm und
der Hörstörung nicht wahrscheinlich zu machen ist, kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit auf
das Ergebnis des Sprachaudiogramms nicht an. Eine Verifizierung desselben durch eine Sprachabstandsprüfung ist
entbehrlich.
Auch auf die vom Kläger im Schriftsatz vom 11. Dezember 2000 angesprochene Aufteilung der erreichten MdE in
lärmbedingte und nicht lärmbedingte Ursachen kommt es hier nicht an. Der Senat kann sich nämlich nicht davon
überzeugen, daß lärmbedingte Anteile der Schwerhörigkeit des Klägers festzustellen sind. Aus dem Gutachten des
Prof. Dr. J. ergeben sich für den Senat keine nachvollziehbaren Gesichtspunkte, ob und in welcher Weise ein
bestimmter oder auch nur bestimmbarer Anteil der Hörstörung des Klägers durch den beruflichen Lärm verursacht
worden sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlaß für die Zulassung der Revision bestand nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.