Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.01.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 31.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 5 RI 183/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 274/00
Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 21. Juni 2000 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1951 in Tunesien geborene Kläger – inzwischen deutscher Nationalität -wendet sich mit seiner am 4. August 2000
eingelegten Berufung gegen den ihm mit Einschreiben vom 10. Juli 2000 zugestellten Gerichtsbescheid vom 21. Juni
2000, mit dem das Sozialgericht (SG) Braunschweig die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 13.
November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 1998 nach weiterer medizinischer
Sachaufklärung (Beiziehung des Reha-Entlassungsberichtes des H.in I.vom 5. Juli 1999, wo der Kläger in der Zeit
vom 1. bis 22. Juni 1999 ein Heilverfahren mitgemacht hat; Einholung eines nervenärztlichen
Untersuchungsgutachtens des Dr. J.vom 5. März 2000) bestätigt hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU) vom 8. September 1997 abgelehnt, weil nach dem zuvor von ihr
eingeholten Untersuchungsgutachten des Arztes für Neurologie und Nervenheilkunde K.vom 26. Februar 1998 noch
ein vollschichtiges Leistungsvermögen für die Verrichtung körperlich leichter bis mittelschwerer Arbeiten unter
Vermeidung von Arbeiten an laufenden Maschinen oder mit Absturzgefahr vorhanden war.
Der Kläger, der zuletzt in der Zeit von 1979 bis 1993 als Montagearbeiter bei dem Volkswagenwerk in Salzgitter
gearbeitet hatte, hält sich wegen seiner Hörstörung und des anfallartig auftretenden Drehschwindels nach wie vor für
erwerbsunfähig.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Braunschweig vom 21. Juni 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 13.
November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 1998 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Übergangsgeld bis zum 22. Juni 1999 unter Anrechnung gewährter Leistungen und
sodann Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Braunschweig vom 21. Juni 2000 zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf die darin enthaltenen
Ausführungen.
Der Senat hat Befundberichte des Dr. L.vom 10. Oktober 2000; des Arztes M.vom 11. Oktober 2000 und des Dr.
N.vom 18. November 2000 beigezogen.
Die Gerichtsakten des ersten und zweiten Rechtszuges sowie die Renten- und Heilverfahrensakten der Beklagten
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die angefochtenen Entscheidungen erweisen sich als rechtmäßig. Dem Kläger steht keine Rente wegen EU gemäß §
44 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 und 24 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 – BGBl. 2000, S. 1827 f -), dessen Wortlaut in den angefochtenen
Entscheidungen wiedergegeben ist und auf den hier verwiesen werden kann, zu. Denn er verfügt über ein
vollschichtiges Leistungsvermögen. Dieses steht der begehrten Rente entgegen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI
alte Fassung).
Das vollschichtige Leistungsvermögen ist nachgewiesen durch die Untersuchungsgutachten des Neurologen und
Psychiaters K. vom 26. Februar 1998 und des Neurologen und Psychiaters Dr. J. vom 5. März 2000 sowie den
Entlassungsbericht des H. in O. vom 5. Juli 1999. Danach liegen die Gesundheitsstörungen des Klägers
hauptsächlich in einer das Verstehen der Umgangssprache nicht hindernden Hörstörung verbunden mit anfallsartigem
Drehschwindel. Das wird von den Sachverständigen unter der Diagnose eines Morbus menière zusammengefasst
wird. Diese Gesundheitsstörung hebt aber das vollschichtige Leistungsvermögen für die Verrichtung körperlich leichter
Arbeiten in Form von Sortier- oder Verpackungsarbeiten nicht auf, was das SG unter Würdigung der vorliegenden
Gutachten zutreffend ausgeführt hat. Auf diese Ausführungen im Gerichtsbescheid kann zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen werden.
Die Einholung weiterer Gutachten von Gerichts wegen verbietet sich. Denn der medizinische Sachverhalt, wie er den
bisherigen Gutachten zugrunde liegt, hat sich nicht verändert. Das entnimmt der Senat den im Berufungsverfahren
beigezogenen Befundberichten des Dr. L. sowie der Ärzte P. und Dr. N ... Während Dr. L. den Kläger seit Dezember
1999 nicht mehr behandelt hat, hat der Arzt P. die Befunde als "unverändert" bezeichnet. Der Ohrenarzt Dr. N. spricht
von schubweise auftretender Krankheit bereits seit dem Jahre 1992, ohne dass seinen Worten eine bedeutsame
Befundverschlechterung zu entnehmen ist.
Schließlich kann der Kläger auch keine Rente wegen BU gemäß § 43 SGB VI alter Fassung beanspruchen, da er in
seiner letzten Tätigkeit als einfacher Montagearbeiter keinen Berufsschutz erworben hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 193, 160 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).