Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.09.2002

LSG Nsb: amt, firma, tee, arbeitsentgelt, befristung, verfahrensmangel, niedersachsen, schwangerschaft, akteneinsicht, schutzfrist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 30.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 6 SF 9/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 SF 45/02 NZB
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Mutterschaftsgeld.
Die im März 1970 geborene Klägerin stellte bei dem Beklagten im Januar 2001 einen Antrag auf die Gewährung von
Mutterschaftsgeld. In dem Antragsformular gab sie an, dass der voraussichtliche Entbindungstermin der 10. Januar
2001 war, während die Entbindung tatsächlich am 18. Dezember 2000 stattfand. In den Angaben zu ihrem
Arbeitsverhältnis vermerkte die Klägerin, dass sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist in einem
Arbeitsverhältnis gestanden habe und konkretisierte dieses dahingehend, dass sie vom 4. März bis zum 1. Juli 2000
bei der Firma TEE und Geschenke in Celle beschäftigt gewesen sei. Ferner gab die Klägerin in dem Antragsformular
an, dass sie sich wegen einer früheren Schwangerschaft vom 2. Juli 2000 bis zum Antragszeitpunkt in
Erziehungsurlaub befinde.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2001 lehnte das beklagte Amt die Gewährung von Mutterschaftsgeld ab. Zur
Begründung erläuterte es, dass die Klägerin bereits seit 2. Juli 2000 wegen eines zuvor geborenen Kindes sich im
Erziehungsurlaub befinde und aus diesem Grunde kein Lohnausfall wegen der Entbindung stattgefunden habe,
sondern wegen des bereits andauernden Erziehungsurlaubs. Mit ihrem am 13. März 2001 rechtzeitig eingelegten
Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie ihr erstes Kind am 31. Mai 1998 geboren habe. In der Zeit vom 10.
Mai bis 21. Juli 1999 habe sie in ihrem erlernten Beruf als Lehrerin zur Aushilfe gearbeitet und anschließend keine
Verlängerung bekommen. Sie habe sich sodann entschlossen, in der Firma TEE und Geschenke als Aushilfskraft
tätig zu sein, um den Kontakt zum Arbeitsleben nicht zu verlieren. Bei der Tätigkeit in dem Laden TEE und
Geschenke habe es sich nicht um eine befristete Tätigkeit gehandelt, sondern es habe die Abrede bestanden, dass
sie je nach Bedarf im Geschäft tätig werde. So sei es ihr wegen der Mutterschutzfristen nicht möglich gewesen, im
Weihnachtsgeschäft eingesetzt zu werden. Sie habe nach dem 1. Juli 2000 nicht mehr gearbeitet, weil in den
Sommermonaten erfahrungsgemäß ein entsprechender Bedarf in der Firma nicht anfiele.
Das beklagte Amt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22. März 2000 zurück. Zum Zeitpunkt des Beginns der
Mutterschutzfrist am 6. November 2000 habe das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht mehr bestanden, weil es durch
Befristung bereits am 1. Juli 2000 geendet habe. Selbst wenn unterstellt werde, dass das Arbeitsverhältnis während
der zweiten Jahreshälfte 2000 geruht habe, bestehe kein Anspruch auf die Gewährung von Mutterschaftsgeld, weil
das Mutterschaftsgeld den Ausfall an Arbeitseinkommen ausgleichen solle, der einer Frau entstehe, die in Folge von
Schwangerschaft und Entbindung während der Schutzfristen eine Zeitlang nicht arbeiten könne.
Mit ihrer am 6. April 2001 rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass ihr Arbeitsverhältnis mit
der Firma TEE und Geschenke unbefristet abgeschlossen worden sei. Sie sei jeweils auf Abruf tätig geworden. Es sei
ferner darauf hinzuweisen, dass sie sich nicht im Erziehungsurlaub befände. Ihre diesbezüglichen Angaben in dem
Antragsformular seien insoweit ungenau, weil sie sich beim Ankreuzen der diesbezüglichen Rubrik in dem
Antragsformular auf das Vorliegen einer Erziehungszeit im Sinne des Rentenversicherungsrechtes bezogen habe.
Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat die Klage durch Urteil vom 25. April 2002 abgewiesen. Die Klägerin habe sich
zum Beginn der Mutterschutzfrist am 6. November 2000 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befunden. Nach den
vorgelegten Unterlagen und den eigenen Angaben der Klägerin im Antrag vom 10. Januar 2001 habe das
Arbeitsverhältnis durch Befristung am 1. Juli 2000 geendet. Dieses sei auch den Angaben der Arbeitgeberin der
Klägerin in der Beschäftigungsbescheinigung zu entnehmen. Gleichlautende Angaben seien auch bei der Meldung zur
Sozialversicherung gemacht worden. Abgesehen davon stehe der Klägerin auch dann kein Mutterschaftsgeld zu,
wenn sie in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf bzw in einem ruhenden Arbeitsverhältnis gestanden hätte. Um einen
Leistungsanspruch auszulösen, müsse das Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung des BSG von dem
Beschäftigungsverbot betroffen werden können. Denn das Mutterschaftsgeld ersetze seinem Sinn und Zweck nach
das Arbeitsentgelt, das wegen und während des Beschäftigungsverbotes in den letzten Wochen vor der Entbindung
und bis zum Ablauf von acht Wochen danach ausfalle und sichere damit den Unterhalt der werdenden Mutter für diese
Zeiten. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Sie habe bereits zum 1. Juli 2000 ihr Arbeitsverhältnis aufgegeben und
auch zu diesem Zeitpunkt zuletzt Einkommen erzielt. Somit sei zu Beginn der Schutzfrist ein dauerndes
Arbeitsentgelt nicht weggefallen, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis von dem Beschäftigungsverbot nicht
betroffen sei.
Gegen dieses ihr am 9. Mai 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Juni 2002 Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt. Das SG habe sich bei seiner Tatsachenfeststellung überwiegend den Tatsachenbehauptungen und
Rechtsansichten der Gegenseite angeschlossen, ohne von sich aus weiter zu ermitteln. Die entsprechenden
Bescheinigungen und Angaben seien fehlerhaft ausgelegt worden, indem aus den dortigen Angaben zum
Bezugszeitraum des Arbeitsentgeltes auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses geschlossen worden sei. Ferner habe
sie keine Gelegenheit gehabt, Akteneinsicht zu beantragen bzw Einsicht in die vom Gericht herangezogenen
Unterlagen zu nehmen. Das beklagte Amt sei im Übrigen von ihr nicht zu befragen gewesen, weil es am Termin zur
mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen habe. Die Sache habe zudem grundsätzliche Bedeutung, weil nach der
Rechtsauslegung des SG eine Vielzahl geringfügig Beschäftigter aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten
herausfiele.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zuzulassen.
Das beklagte Amt beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Es liege keiner der in § 144 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten
Zulassungsgründe vor.
II.
Die gem § 145 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden
(vgl § 151 Abs 1 SGG), mithin zulässig.
Sie ist indessen unbegründet.
Nach § 144 Abs 1 Ziffer 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch
Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die – wie
hier – eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- Euro nicht übersteigt.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das
Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der
Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,
auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere hat die Sache nach Auffassung des
Senates keine grundsätzliche Bedeutung. Notwendig ist, dass eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.
Erforderlich ist, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen
Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein
Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Dass die Klärung
von Tatsachenfragen mit verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen zu erwarten ist, genügt nicht (vgl Meyer-Ladewig,
SGG, 7. Aufl. 2002 § 144 Rdnrn 28 und 29). Im vorliegenden Fall ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung betroffen. Vielmehr legt die Klägerin ihrer Rechtsauffassung eine andere Auslegung ihres Arbeitsvertrages
mit ihrer Arbeitgeberin zugrunde, als es das beklagte Amt und das SG tun. Hierbei handelt es sich nicht um eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern um die Klärung eines Individualinteresses.
Ebenso wenig ist ein Abweichen der Entscheidung von höchstrichterlicher Rechtsprechung erkennbar. Soweit das SG
in der Begründung seiner Entscheidung darauf abhebt, dass das Mutterschaftsgeld lediglich den Ersatz laufenden
Arbeitseinkommens durch Eintritt der Mutterschutzfristen ausgleichen soll, legt es seiner Entscheidung gerade die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zugrunde (vgl BSG, SozR 3-2200, § 200 RVO Nr 3, Seite 13).
Ebenso wenig liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des SG beruhen könnte. Soweit sich die
Klägerin darauf beruft, sie habe keine Gelegenheit gehabt, Akteneinsicht zu beantragen, bzw Einsicht in die
herangezogenen Unterlagen zu nehmen, ist dieses nicht nachvollziehbar. Während des gesamten Verfahrens hätte
die Möglichkeit bestanden, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dieses ist nicht geschehen. Ebenso wenig ergibt
sich aus der Sitzungsniederschrift des SG vom Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2002, dass der den
Termin wahrnehmende Ehemann der Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hätte.
Diese Entscheidung ist gem § 177 SGG unanfechtbar.