Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 02.10.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 02.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 3 SB 65/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5 SB 43/01
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. Februar 2001 wird geändert. Die Klage wird insgesamt
abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Klägerin ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 30 zusteht.
Bei der am G. geborenen Klägerin stellte das Versorgungsamt (VA) mit Bescheid vom 30. Juni 1994 einen GdB von
100 und die Voraussetzungen des Nachteilsaus-gleichs &61618;G&61618; (erhebliche Beeinträchtigung der
Beweglichkeit im Straßenverkehr) fest aufgrund folgender Funktionseinschränkungen:
Lungenunterlappenresektion links, Asthma bronchiale im Zustand der Heilungsbe-währung.
Im Laufe des im Januar 1999 begonnenen Überprüfungsverfahrens holte das VA einen Befundbericht des Internisten
und Lungenarztes H. ein. Am 22. März 1999 hörte das VA die Klägerin zur beabsichtigten Herabsetzung des GdB auf
0 unter Hinweis auf die Befundberichte des Arztes H. an. Die Klägerin wies darauf hin, das Bronchialasthma bestehe
weiterhin, ebenso eine Sarkoidoseerkrankung. Nach er-neuter versorgungsärztlicher Stellungnahme des Dr. I. hörte
das VA die Klägerin am 24. Juni 1999 zur beabsichtigten Herabsetzung des GdB auf 30 an, die sich auf eine erneute
versorgungsärztliche Auswertung der Befundberichte des Herrn H. gründe. Auch hiergegen wandte sich die Klägerin
deshalb, weil die Lungenresektion nicht ausgleichbar und mit einer Reduzierung des Lungenvolumens von 25 %
verbunden sei. Wegen des Asthmas müsse sie Inhalationen einnehmen, insbesondere bei Be-lastungen wie
angestrengtem Gehen.
Mit Bescheid vom 26. Juli 1999 setzte das VA den GdB ab 1. August 1999 auf 30 herab und stellte eine dauernde
Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit fest. Der Nachteilsausgleich &61618;G&61618; wurde entzogen. Die
Funktionsbeeinträchtigung lautete:
Lungenunterlappenresektion links, Asthma bronchiale.
Auf den Widerspruch hörte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 27. Januar 2000 die Klägerin
erneut am 9. Februar 2000 an. Diese wies darauf hin, die psychische Belastung durch die Tumorerkrankung sei
unberücksichtigt geblieben. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. März 2000).
Gegen den am 13. März 2000 abgesandten Widerspruchsbescheid hat sich die Klä-gerin mit der am 10. April 2000
eingegangenen Klage gewandt, mit der sie die Auf-rechterhaltung des GdB von mindestens 50 und des
Nachteilsausgleichs &61618;G&61618; begehrt hat. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren vertieft.
Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat Beweis erhoben durch ein Untersuchungsgut-achten des Internisten Dr. J. vom
28. Juli 2000 mit einem Bericht des Internisten Dr. K. über ein Ruhe-EKG, ein Belastungs-EKG sowie eine
Lungenfunktionsuntersu-chung und ergänzender Äußerung des Sachverständigen Dr. J. vom 17. November 2000.
Dem Gutachten folgend hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2001 die angefochtenen Bescheide
dahin geändert, dass der Klägerin ein GdB von 40 er-halten bleiben müsse. Die weitere Klage hat es abgewiesen. Zur
Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es sich auf die Gesamtheit der Aus-führungen des
Sachverständigen Dr. J. gestützt. Dieser verfüge über eine jahrzehn-telange Praxis als niedergelassener Arzt und
sozialmedizinischer Sachverständiger. Deshalb sei seiner Aussage erhebliches Gewicht beizumessen, die
Sarkoidose ent-falte eine gewisse Aktivität; Auswirkungen auf den allgemeinen Zustand seien relativ gering, es sei
aber durchaus von leichteren körperlichen, insbesondere aber auch psychischen Belastungen auszugehen. Es könne
nicht angenommen werden, dass ein Gesamtbehinderungszustand der Klägerin positiv festgestellt worden sei, der
nurmehr einen GdB von 30 bewirke. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweis-last sei eine Herabsetzung des
GdB auf weniger als 40 nicht rechtmäßig. Anderer-seits werde ein GdB von 50 nicht mehr erreicht. Der
Nachteilsausgleich &61618;G&61618; stehe der Klägerin deshalb nicht mehr zu, weil sie mit einem GdB von weniger
als 50 nicht mehr schwerbehindert sei.
Gegen den am 5. März 2001 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Be-klagte mit der am 21. März 2001
eingegangenen Berufung. Diese stützt er auf die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 8. März 2001. Der GdB
von 30 für den Zu-stand nach Lungenunterlappenresektion könne nur dann auf 40 angehoben werden, wenn die
Sarkoidose mit einem Teilwert von jedenfalls 20 zu versehen sei. Bei der offensichtlich inaktiven und folgenlosen
Erkrankung könne dies nach den Maßstäben der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungs-recht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Ausgabe 1996 (AHP) nicht festge-stellt werden.
Allein der palpatorische Nachweis kleiner Lymphknoten rechtfertige einen Teilwert von 20 nicht.
Der Beklagte beantragt dem Sinne nach,
den Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 27. Februar 2001 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin, an die der Gerichtsbescheid am 1. März 2001 übersandt worden ist, wendet sich gegen diese
Entscheidung mit der am 29. März 2001 eingegangenen Anschlussberufung und beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 27. Februar 2001 und den Bescheid vom 26. Juli 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. März 2000 zu ändern,
ab 1. August 1999 den GdB in Höhe von 50 sowie den Nachteilsausgleich &61618;G&61618; zu belassen.
Die Klägerin bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und weist auf eine gleichzeitig vorliegende Belastung der Lunge
durch verschiedene Pollenallergien hin.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die die Klägerin betreffenden Schwerbehinderten-Akten des VA
Hannover (L.) vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat mit der im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 27. August 2001 erteilten Zustimmung der
Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Während die nach § 143 SGG zulässige Berufung des Beklagten begründet ist, bleibt das ebenfalls als selbständige
Anschlussberufung zulässige Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg.
Rechtsgrundlage ist § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsver-fahren und Sozialdatenschutz –
(SGB X), das mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, in Verbindung mit § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes
Buch – Rehabi-litation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) vom 19. Juni 2001, das am 1. Juli 2001 in Kraft
getreten ist (vgl Artikel 68 Abs 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 – BGBl I, 1045, 1139). Nach § 48 Abs 1 S. 1 SGB
X ist ein mit Dauerwirkung ausgestatteter Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen ha-ben, eine wesentliche Änderung
eintritt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Behinderung der Klägerin hat sich gegenüber dem Bescheid vom
30. Juni 1994 wesentlich gebessert.
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundes-versorgungsgesetzes (BVG)
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Das Gesetz über das
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferver-sorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch
Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden
abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs 1 des BVG festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. Eine
Feststellung ist nur zu tref-fen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt, § 69 Abs 1 SGB IX. Liegen mehrere
Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der
Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berück-sichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt, § 69
Abs 3 Satz 1 SGB IX. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Vor-aussetzung
für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des BVG zuständigen
Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Abs 1, § 69 Abs 4 SGB IX.
Die Bewertung folgt den Beurteilungskriterien der AHP. Diese sind keine Normen, nicht einmal
Verwaltungsvorschriften, denn u.a. fehlt jede entsprechende Ermächti-gungsgrundlage. Sie sind aber "antizipierte
Sachverständigengutachten", das heißt letzten Endes die Summe von Erfahrungssätzen, die normähnliche Qualität
und Auswirkung haben und ähnlich wie Richtlinien wirken. Im Interesse einer gleichmäßi-gen Rechtsanwendung sind
sie wie untergesetzliche Normen von der Verwaltung und von den Gerichten anzuwenden und dementsprechend von
den Gerichten auch nur wie solche eingeschränkt überprüfbar. Die Rechtskontrolle beschränkt sich auf ihre
Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, Fragen der Gleichbehandlung und dar-auf, ob sie dem aktuellen Stand der
sozialmedizinischen Wissenschaft entsprechen oder ob ein Sonderfall vorliegt. Hinsichtlich der Richtigkeit können sie
nicht durch Einzelfallgutachten widerlegt werden (BSGE 72, 85; 75, 176; zur verfassungsrechtli-chen
Unbedenklichkeit Bundesverfassungsgericht SozR 3-3870 § 3 Nr 6).
An diese Bewertungsmaßstäbe hat sich der Beklagte gehalten. Der GdB ist mit 30 zutreffend bemessen. Krankheiten
der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion geringen Grades sind mit einem Wert von 20 bis
40 einzustufen (AHP S. 83). Verletzungsfolgen und Folgen lungenchirurgischer Eingriffe sind ent-sprechend zu
bewerten. Die Lungenunterlappenresektion links ist mit einer allenfalls geringgradigen Einschränkung der
Lungenfunktion verbunden. Die Klägerin führt ein normales Leben, indem sie sich sportlich betätigt und auch an
gymnastischen Ver-anstaltungen teilnimmt. Ausweislich des Berichts des Internisten Dr. K. vom 28. Juli 2000 zeigte
sich bei der Lungenfunktionsuntersuchung weder ein Hinweis auf obst-ruktive noch auf restriktive
Lungenventilationsstörung. Vielmehr ergab sich ein Normalbefund. Dies belegt auch, dass das Bronchialasthma mit
einer dauernden Einschränkung der Lungenfunktion nicht verbunden ist und bei einer Hyperreagibilität mit seltenen
(saisonalen) und/oder leichten Anfällen mit einem GdB als Teilwert von 0 – 20 (AHP S. 84) bewertet werden kann.
Dies führt zu der vorgenommenen Ge-samtbewertung von 30.
Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Allergie lässt sich aus dem Be-fundbericht des Herrn H. ein
belastender Befund nicht ermitteln. Auch der erstin-stanzliche Sachverständige Dr. J. hat insoweit akute
Feststellungen nicht getroffen. Bei seiner Befunderhebung zeigte sich keine Atemnot, lediglich ein etwas verschärf-
tes Atemgeräusch. Nach dem Bericht des Dr. K. sind Auswirkungen weder auf das Herz noch auf die Lunge mit
Befunden untermauert. Vielmehr zeigte sich im Ruhe-EKG ein unauffälliger Erregungsablauf, im Belastungs-EKG eine
Belastung bis 125 Watt für 2 Minuten und damit bis hin zur Ausbelastung kein Hinweis auf Ein-schränkungen der
Koronarreserve. Die Lungenfunktionsuntersuchung erbrachte ei-nen normalen Befund.
Nicht gefolgt werden kann dem erstinstanzlichen Sachverständigen und dem SG bei der Bewertung der Sarkoidose.
Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass eine solche den GdB nach den Bewertungsmaßstäben der AHP
(S. 35) nur dann erhöhen könnte, wenn damit ein Teilwert von jedenfalls 20 verbunden wäre. Befunde hierfür gibt es
indes nicht. Der GdB für eine Sarkoidose richtet sich nach der Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den
Allgemeinzustand und nach den Auswirkun-gen an den verschiedenen Organen (vor allem thorakale Lymphknoten und
Lunge, aber auch weitere Organe). Bei chronischem Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen auf
den Allgemeinzustand ist ohne Funktionseinschränkung von betroffenen Organen ein GdB von 30 anzunehmen (AHP
S. 86). Zwar hat Dr. J. dar-auf hingewiesen, die bei der Klägerin subklavikular ertasteten Lymphknoten deuteten auf
eine gewisse Aktivität dieser Erkrankung hin. Indes sind Auswirkungen auf den Allgemeinzustand nicht durch
entsprechende Befunde untermauert. Dr. J. hat die Auswirkungen als "relativ gering" bezeichnet, ohne sie aber nicht
näher darzustellen. Angesichts des Umstands, dass die Sarkoidose als Erkrankung sich immer in Lymphknoten
manifestiert (vgl Pschyrembel, Stichwort Sarkoidose), kommt deren palpatorischer Entdeckung ohne festzustellenden
Reizhusten und Belastungs-dyspnoe (vgl von dem Sachverständigen und Dr. K. mitgeteilte Befunde) wesentliche
Bedeutung nicht zu.
Soweit die Klägerin ihre Berufung auf die mit der Erkrankung verbundene psychische Belastung stützt, lässt sich
damit eine Höherbewertung des GdB nicht rechtfertigen. Bei der GdB-Beurteilung sind zwar auch seelische
Begleiterscheinungen und Schmerzen zu beachten (AHP S. 32). Allerdings berücksichtigen die in der GdB-Tabelle
niedergelegten Sätze bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (z.B. bei Entstellung des Gesichts, Verlust
der weiblichen Brust). Eine höhere Be-wertung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die seelischen Begleiterscheinungen
er-heblich über die dem Ausmaß der organischen Veränderungen entsprechenden übli-chen hinausgehen.
Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzu-nehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in
einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen – z.B. eine
Psychotherapie – erforderlich ist. Die Klägerin unterzieht sich einer solchen Behand-lung nicht. Besondere psychische
Beeinträchtigungen sind auch dem Befundbericht des Lungenarztes H. nicht zu entnehmen. Der erstinstanzliche
Sachverständige Dr. J. hat Anhaltspunkte hierfür ebenfalls nicht mitgeteilt.
Die angefochtenen Herabsetzungsbescheide sind schließlich nicht wegen eines An-hörungsmangels nach § 24 SGB
X rechtswidrig. Das VA hat in dem Anhörungs-schreiben vom 22. März 1999 sowie vom 24. Juni 1999 jeweils auf den
ausführlichen Befundbericht des Lungenarztes H. sowie versorgungsärztliche Stellungnahme sich bezogen. Damit ist
dem Anhörungserfordernis genügt, denn die Klägerin hatte die Möglichkeit, Einblick in die dem VA zugänglich
gemachten Unterlagen zu nehmen oder mit ihrem behandelnden Arzt zur Überprüfung der Auffassung des Beklagten
Rücksprache zu nehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.