Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.08.2001
LSG Nsb: arbeitsentgelt, berufliche tätigkeit, beitragspflichtige beschäftigung, gleichgestellte zeit, verordnung, manager, leistungsfähigkeit, niedersachsen, ausbildung, gehalt
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 30.08.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 18 AL 49/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 AL 86/00
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 2. Februar bis 1. Oktober 1996. Streitig ist die
Höhe des Bemessungsentgelts.
Der 1959 geborene Kläger, der 1992 ein Germanistikstudium erfolgreich abgeschlossen hatte, meldete sich am 2.
Februar 1996 beim Arbeitsamt J. arbeitslos und beantragte Alg. Nach dem Alg-Antrag war er von August 1994 bis
Dezember 1995 in Frankreich als Manager beschäftigt gewesen. Ein Ausdruck aus der elektronischen
Bewerberangebots-Datei der Beklagten enthält für den Kläger unter "Berufspraxis” die Eintragungen: "1980 bis 1992
Unis München, Berlin, Germanistikstudium; 1992 bis 1994 Auslandsaufenthalt, Stipendium; 1994 bis 1995 K., Paris
Communicationsmanager; 01.01.1996 bis 31.01.1996 L., M., Kundenbetreuer”. Der Kläger legte mit seinem Alg-Antrag
eine Bescheinigung des französischen Trägers der Arbeitslosenversicherung (Vordruck E 301 nach Art 80 der EWG-
Verordnung 574/72) über die Zeit vom 4. August 1994 bis 31. Dezember 1995 (Manager, 22.500,00 Frs) sowie eine
Arbeitsbescheinigung für die Zeit vom 1. Januar bis 1. Februar 1996 vor (Kundenbetreuer, Arbeitsentgelt Januar
5.200,00 DM, erzielt in 144 Arbeitsstunden bei einer für den Arbeitnehmer gültigen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von 32 Stunden).
Mit Bescheid vom 21. März 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg in Höhe von wöchentlich 463,20 DM für 208
Tage nach einem Bemessungsentgelt von 1.450,00 DM. Der Kläger erhob Widerspruch und bat um Überprüfung
seiner Ansprüche. Er habe in Paris eine Vier-Tage-Woche gehabt. Außerdem seien in Frankreich Steuern und
Abgaben für seine Einkommensgruppe deutlich geringer als in Deutschland, so dass er bei vergleichbaren
Bruttobezügen netto mehr als in Deutschland erhalten habe. Sein Gehalt im Januar 1996 sei gemessen an seinen
formalen Qualifikationen "zurückhaltend” bemessen, da er sich in eine ihm völlig fachfremde Funktion habe
einarbeiten müssen.
Über den Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1999, bei den damaligen
Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Januar 1999 eingegangen, entschieden. Tatsächlich hätte der Kläger
gemäß § 112 Abs 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) fiktiv als wissenschaftlicher Mitarbeiter in BAT IIa eingestuft
werden müssen. Es hätte sich ein wöchentliches Arbeitsentgelt von 1.430,00 DM ergeben. Die erfolgte Bewilligung sei
demnach sogar überhöht, eine Rücknahme für die Vergangenheit komme aber nicht in Betracht.
Mit seiner am 18. Februar 1999 per Fax erhobenen Klage begehrte der Kläger weiterhin höheres Alg. Er sei aufgrund
seiner Qualifikation in der Lage, C 3-Stellen, in jedem Fall aber C 2-Stellen zu besetzen. Im Übrigen sei er nach seiner
bisherigen beruflichen Tätigkeit als Manager anzusehen. Eine Vermittlung wäre nicht nur in Deutschland, sondern
auch in anderen Ländern der EU möglich gewesen.
Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat die Klage mit Urteil vom 12. Januar 2000, zugestellt am 11. Februar 2000,
abgewiesen. Das Bemessungsentgelt hätte allein nach dem Verdienst ermittelt werden müssen, den der Kläger in der
Zeit vom 1. Januar bis 1. Februar 1996 erzielt hatte, also wöchentlich 1.200,00 DM. Der Kläger sei durch die
tatsächliche erfolgte Bemessung nicht belastet.
Mit seiner Berufung vom 8. März 2000 verfolgt der Kläger sein Ziel unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens
weiter. Die Beklagte habe keine nachvollziehbare Ermessensentscheidung nach § 112 Abs 7 AFG getroffen. Der
Kläger vertritt weiter die Auffassung, nach seinen persönlichen Voraussetzungen sei auch eine Einstufung nach BAT
1b eröffnet gewesen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Januar 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21.
März 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 2. Februar bis 1. Oktober 1996 höheres Arbeitslosengeld unter
Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts von mehr als 1.450,00 DM wöchentlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt nunmehr mit dem SG die Auffassung, dass sich das Bemessungsentgelt allein nach dem Verdienst,
welchen der Kläger in Deutschland erzielt hat, richte. Eine Bemessung entsprechend § 112 Abs 7 AFG komme
gemäß Art 68 Abs 1 Satz 2 der EWG-Verordnung Nr 1408/71 nur in Betracht, wenn die letzte Beschäftigung in
Deutschland weniger als vier Wochen gedauert hätte. Im Übrigen ergebe sich für den Kläger auch bei Anwendung des
§ 112 Abs 7 AFG kein höherer Anspruch, da für den Kläger eine Einstufung als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach
BAT IIa in Betracht gekommen wäre. Aus dem entsprechenden monatlichen Arbeitsentgelt von 6.188,11 DM errechne
sich ein Bemessungsentgelt von 1.430,00 DM, welches ebenfalls noch unter dem tatsächlich Bewilligten liege.
Außer den Gerichtsakten lag ein Band Verwaltungsakten der Beklagten, den Kläger betreffend, vor. Er war
Gegenstand des Verfahrens. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Beiakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes iS von § 144 Abs
1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt über 1.000,00 DM. Bei einer Bemessung nach BAT Ib würde sich bei
einem Bemessungsentgelt von 1.570,00 DM ein um 34,20 DM wöchentlich höherer Leistungssatz, ergeben, bei 208
Leistungstagen also ein Betrag von 1.185,60 DM.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein höheres Alg als bereits bewilligt zu, der angefochtene
Bescheid ist auch bezüglich der Dauer der Leistungsbewilligung nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat am 2. Februar 1996 die Anspruchsvoraussetzungen auf Alg (§ 100 Abs 1 des hier noch
anzuwendenden AFG) erfüllt. Er war arbeitslos, hatte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt, sich beim
Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Auch die erforderliche Anwartschaftszeit (§§ 100 Abs 1, 104 Abs 1)
hatte er erfüllt. Als die Beitragspflicht begründende Beschäftigung war die Tätigkeit als Kundenbetreuer vom 1. Januar
bis 1. Februar 1996 zu berücksichtigen, außerdem die Zeit vom 4. August 1994 bis 31. Dezember 1995 als Manager
in Paris (zu berücksichtigen gemäß Art 67 Abs 1 EWG-Verordnung Nr 1408/71). Gemäß § 106 Abs 1 Satz 2 AFG
ergab sich bei 546 Beschäftigungstagen eine Anspruchsdauer von 208 Tagen, die die Beklagte zutreffend ihrer
Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Die Tätigkeit als Dozent am N. in Paris vom 3. November 1992 bis 1. Juli 1994 war nicht zu berücksichtigen. Sie ist
im Vordruck E 301 ausdrücklich nicht vom französischen Träger der Arbeitslosenversicherung als Versicherungs-
oder gleichgestellte Zeit bescheinigt worden. Auch eine Beschäftigungszeit ist nicht bescheinigt worden; hierbei hätte
es sich bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 5,3 Zeitstunden ohnehin selbst unter
Berücksichtigung von Vor- und Nacharbeiten gemäß § 169a Abs 1 iVm § 102 AFG um eine nur kurzzeitige und damit
beitragsfreie Beschäftigung gehandelt, wenn sie in Deutschland ausgeübt worden wäre.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Alg unter Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgeltes.
Nur dieses ist hier streitig, die übrigen Bemessungsgrundlagen für die Alg-Berechnung gemäß § 111 Abs 1 AFG sind
von der Beklagten zutreffend ermittelt worden. Die Beklagte hat das Bemessungsentgelt mit wöchentlich 1.450,00 DM
festgesetzt. Tatsächlich hätte der Berechnung jedoch ein Bemessungsentgelt von 1.200,00 DM zugrunde gelegt
werden müssen.
Der Kläger hat in Deutschland lediglich in der Zeit vom 1. Januar bis 1. Februar 1996 eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt, die bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts gemäß § 112 AFG berücksichtigt werden
könnte. Die gemäß § 112 Abs 2 Satz 3 AFG erforderlichen 100 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt hat der Kläger
damit nicht aufzuweisen. Das in Frankreich erzielte Arbeitsentgelt ist gemäß Art 68 Abs 1 Satz 1 EWG-Verordnung
1408/71 unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist ausschließlich das Entgelt, das der Arbeitslose während seiner
letzten Beschäftigung im Gebiet des Mitgliedsstaates, der Leistungen bewilligt (hier die Bundesrepublik Deutschland),
zu berücksichtigen.
Die Sonderregelung des Art 68 Abs 1 Satz 2 EWG-Verordnung 1408/71 ist hier nicht einschlägig: Nach dieser
Vorschrift werden die Leistungen anders berechnet, wenn die letzte Beschäftigung in dem Mitgliedsstaat, welches die
Leistung bewilligt, weniger als vier Wochen gedauert hat. Tatsächlich hat der Kläger jedoch 32 Tage und damit mehr
als die erforderliche Zeit in Deutschland gearbeitet. Hieraus folgt, dass – wie das SG zutreffend festgestellt hat – das
in der Zeit vom 1. Januar bis 1. Februar 1996 erzielte Arbeitsentgelt von 5.200,00 DM, erzielt im Monat Januar 1996,
der Bemessung des Alg zugrunde zu legen ist. Das auf der Grundlage von § 112 Abs 3 und 4 AFG zu ermittelnde
durchschnittliche wöchentliche Arbeitsentgelt betrug damit 1.200,00 DM (5.200,00 DM: (32 x 13: 3) x 32). Etwas
anderes würde sich auch dann nicht ergeben, wenn anstelle der in der Arbeitsbescheinigung genannten Stundenzahl
von 32 Wochenstunden von einer nunmehr unter Vorlage des Arbeitsvertrages behaupteten Vollzeitbeschäftigung von
40 Stunden ausgegangen würde.
Unbeachtlich ist, ob das Gehalt des Klägers "zurückhaltend” bemessen war, da es gemäß § 112 Abs 1 AFG
ausschließlich auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ankommt.
Der Kläger hätte auch bei einer fiktiven Bemessung nach § 112 Abs 7 AFG keinen Anspruch auf höheres Alg.
Abweichend von § 112 Abs 2 AFG ist gemäß § 112 Abs 7 AFG dann von dem am Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort des Arbeitslosen maßgebenden tariflichen oder mangels einer tariflichen Regelung von dem
ortsüblichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung auszugehen, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter
und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung nach Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt, wenn es mit Rücksicht auf die vom Arbeitslosen in den letzten
drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit unbillig hart wäre, von dem
Arbeitsentgelt nach § 112 Abs 1, 2 AFG auszugehen. Der Senat lässt offen, ob diese Härteregelung in Fällen wie dem
vorliegenden, bei denen das Bemessungsentgelt unter Berücksichtigung von Art 68 Abs 1 EWG-Verordnung 1408/71
zu ermitteln ist, Anwendung finden kann. Nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit wäre für den Kläger
unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung ohnehin höchstens ein tarifliches Arbeitsentgelt
nach BAT IIa in Betracht gekommen. Der Kläger hat keine einschlägige Berufserfahrung, die ihn für eine Tätigkeit
über der Einstiegsvergütung für einen Angestellten mit angeschlossenem Germanistikstudium in Betracht kommen
lassen. Seine 17-monatige Tätigkeit als Communicationsmanager ändert daran nichts, zumal tarifliche Regelungen für
Manager nicht existieren.
Da die Beklagte bereits Alg nach einem auch gegenüber einer Einstufung nach BAT IIa höheren Bemessungsentgelt
bewilligt hat, verbleibt es dabei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.