Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.04.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 15.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 5 U 93/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3/9/6 U 222/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin begehrt als Witwe und Rechtsnachfolgerin des am 04. März 1964 geborenen und am 19. Februar 1996
verstorbenen D. (im Folgenden: Versicherten) Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der bei der Beigeladenen zu 2) gesetzlich krankenversicherte Versicherte kannte seit seiner Jugend den ebenfalls in
Papenburg wohnenden Zeugen E. F ... Anfang der 90er Jahre errichtete der Versicherte für seine Familie ein
Wohnhaus. Bei diesen Arbeiten half ihm der Zeuge F. mehrfach unentgeltlich.
Der Zeuge F. lebte seinerseits mit seinen Eltern in einem damals in deren Eigentum stehenden 2-Familienhaus. In
dem (weitgehend ungenutzten) Keller dieses Hauses drang immer wieder Wasser ein, das im Allgemeinen jedoch mit
Eimern wieder entfernt werden konnte. Ein Mal musste der Zeuge F. auch die Feuerwehr zu Hilfe rufen.
Ende Juli 1993 stellte der Zeuge F. in seinem Keller wieder Wasser fest, das damals eine Höhe von etwa einem Meter
erreichte. Bei einem Besuch des Versicherten erhielt er Kenntnis davon, dass dieser über eine Tauchpumpe seines
Arbeitgebers verfügte. Der Zeuge F. bat den Versicherten, ihm mit dieser Pumpe beim Entfernen des Wassers zu
helfen. Daraufhin begab sich der Versicherte am 31. Juli 1993 zu dem etwa 500 m entfernt gelegenen von dem
Zeugen F. bewohnten Haus. Während der Zeuge F. den Abwasserschlauch zum Graben verlegte und sein Stiefvater
das Elektrokabel an eine Steckdose anschloss, begab sich der Versicherte mit der Pumpe in einen an den Keller
angrenzenden Lichtschacht, in dem das Wasser nur einige Zentimeter hoch stand. Kurze Zeit später traf der Zeuge F.
den Versicherten in diesem Lichtschacht leblos an. Nachfolgende Untersuchungen ergaben, dass der Versicherte
infolge einer fehlerhaften Elektroinstallation einen Stromschlag mit erheblichen Körperverletzungen erlitten hatte.
Mit Bescheid vom 29. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1996 und des
Änderungsbescheides vom 17. Juni 1998 lehnte der Beklagte die Gewährung von Entschädigungsansprüchen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung ab, dass der Versicherte nicht zu dem versicherten
Personenkreis gehört habe und auch keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Der Versicherte habe dem Zeugen F. eine
Gefälligkeit erweisen wollen. Überdies habe die Tätigkeit des Versicherten nicht einer bestimmten Haushaltung,
sondern dem Hauseigentümer zu Gute kommen sollen.
Zur Begründung der am 03. April 1996 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Versicherte
gemäß § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
gestanden habe. Er habe eine Tätigkeit verrichtet, die typischerweise von abhängig Beschäftigten erbracht werde.
Das Sozialgericht hat den Zeugen E. F. vernommen. Dieser hat ausgeführt, dass der tatsächliche Arbeitsaufwand für
das Auspumpen des Kellers sich auf etwa zwei bis drei Stunden belaufen habe. In der Folgezeit habe er den
Biereinwurfschacht zumauern lassen, was etwa einen Tag in Anspruch genommen habe.
Mit Urteil vom 31. März 2000, der Klägerin zugestellt am 02. Mai 2000, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles und dem
Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Versicherte am Unfalltag eine typische
Gefälligkeitsleistung erbracht habe. Die geplante Hilfeleistung habe sich auf den Anschluss und den Abbau der
Pumpe beschränkt, da der Pumpvorgang als solcher automatisch erfolge.
Mit der am 02. Juni 2000 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, dass der Zeuge F. die Feuerwehr oder eine
gewerbliche Firma beauftragt hätte, falls der Versicherte ihm nicht geholfen hätte. Das Sozialgericht habe darüber
hinaus verkannt, dass der Abpumpvorgang ständig überwacht hätte werden müssen. Namentlich hätte die Pumpe
mehrfach umgesetzt werden müssen. Überdies sei vereinbart worden, dass der Zeuge F. nach dem Abpumpen eine
Leck in dem Keller hätte suchen sollen. Erforderlichenfalls hätte er schließlich auch mit Hilfe des Versicherten den
Biereinwurfschacht zumauern sollen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 31. März 2000 und den Bescheid des Beklagten vom 29. März 1995 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1996 und des Änderungsbescheides vom 17. Juni 1998
aufzuheben und
den Beklagten, hilfsweise die Beigeladene zu 1), zu verurteilen, das Ereignis vom 31. Juli 1993 dem Grunde nach als
ein vom Versicherten erlittener Arbeitsunfall zu entschädigen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Die Beigeladenen zu 2) stellt keinen Antrag, tritt jedoch der Rechtsauffassung der Klägerin bei. Sie ist der
Auffassung, dass das Abpumpen einen erheblichen Erfahrungsschatz benötigt habe, über den nur der Versicherte
verfügt habe. Hätte der Zeuge F. einen Unternehmer mit dem Abpumpen beauftragt, wären sicherlich Kosten in Höhe
von ca. 1.000,00 DM angefallen. Der Versicherte habe Arbeiten von erheblichem wirtschaftlichen Wert verrichten
sollen, die das Maß eines Gefälligkeitsdienstes erheblich überschritten hätten. Zu berücksichtigen sei nicht nur der
eigentliche Abpumpvorgang, sondern der erforderliche Zeitaufwand für den Hin- und Abtransport der Pumpe, das
Einrichten der Baustelle, die Suche nach der Leckstelle und ggfs. ihre Versiegelung bzw. das Zumauern des
Biereinwurfschachtes.
Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung des Zeugen E. F ... Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den
Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über die vorliegende Berufung entscheidet der Senat mit dem von allen Beteiligten im Erörterungstermin am 09. April
2002 erklärten Einverständnis durch seinen Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Versicherte stand bei dem Unfall am 31. Juli 1993 nicht unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dementsprechend sind weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 1)
zur Entschädigung dieses Unfallereignisses verpflichtet.
Unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften der §§ 212, 214 Sozialgesetzbuch Buch VII Gesetzliche
Unfallversicherung (SGB VII) ist der vorliegende vom 31. Juli 1993 datierende Unfall weiterhin nach den Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu beurteilen. Nach Maßgabe der Regelungen der RVO war der Versicherte
bei dem Unfall weder Kraft Gesetzes noch Kraft Satzung versichert. Namentlich stand er zu dem Zeugen E. F. oder
dessen Mutter in keinem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 539 Abs. 1 Ziff. 1 RVO. Dies ergibt sich bereits daraus,
dass ein Entgelt für seine Mithilfe beim Leerpumpen des Kellers nicht vereinbart war. Auch sonst stand der
Versicherte nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Namentlich war er nicht wie ein nach § 539
Abs. 1 Versicherte im Sinne von § 539 Abs. 2 RVO tätig.
Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) vor, wenn eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienende
Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht und ihrer Art
nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden
Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit
auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 1993 ? 2 RU 38/92 ? SozR 3-
2200 § 539 RVO Nr. 25 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dem Versicherungsschutz des § 539 Abs. 2 RVO
steht nicht entgegen, dass der Tätigwerdende ein Verwandter oder ein Freund des Unternehmers ist. Allerdings stehen
jedoch so genannte Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten oder Freunden vorgenommen werden und von den
familiären Beziehungen zwischen Angehörigen bzw. von freundschaftlichen Beziehungen geprägt sind, nicht unter
Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 2 RVO greift nicht ein, wenn es sich bei der zum
Unfall führenden Tätigkeit um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr gesamtes Gepräge von den familiären oder
freundschaftlichen Bindungen zwischen den Tätigwerdenden und dem Unternehmer erhalten. Je enger eine
Gemeinschaft ist, umso größer wird regelmäßig der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr
Gepräge daraus erhalten. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten, insbesondere
Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten sowie die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen bzw.
freundschaftlichen Beziehungen (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 1993, a.a.O.). Nicht versichert nach § 539 Abs. 2
RVO sind Arbeiten, die als die Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen sind und die
bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu
erwarten sind (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1991 - 2 RU 78/90 -). Dabei ist auf das Gesamtbild des ausgeführten und
beabsichtigten Vorhabens abzustellen (vgl. ebenfalls BSG, Urteil vom 30. April 1991, a.a.O.).
Nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Rechtsgrundsätze ist die Tätigkeit des Versicherten nicht als
arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren. Vielmehr ist er in Erfüllung gesellschaftlicher und damit gerade nicht rechtlicher
Verpflichtungen für den Zeugen F. tätig geworden. Seine Mithilfe beim Abpumpen des Kellers war im Rahmen der
zwischen den beiden bestehenden freundschaftlichen Beziehungen als typisch und üblich zu werten, sie war mithin
als Freundschaftsdienst von dem Versicherten zu erwarten.
Der Zeuge F. und der Versicherte kannten sich von Kindheit an, sie lebten nur etwa 500 m voneinander entfernt in
einer kleineren Stadt. Ihre in Jahrzehnten gewachsene Freundschaft war auch durch wechselseitige Hilfeleistungen
geprägt. So hat der Zeuge F. unter Zugrundelegung seiner in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben bei der Vernehmung
durch den Senat bekundet, dass er dem Versicherten beim Bau seines Hauses wenige Jahre vor dem im vorliegenden
Verfahren zu prüfenden Unfallereignis in erheblichem Umfang unentgeltlich geholfen hat. So hat er einen großen Baum
auf dem Baugrundstück gefällt, beim Richtfest mitgeholfen und an etwa drei bis fünf Abenden bei der Anbringung von
Rigipsdecken mitgeholfen. Ob der Zeuge über diese ihm noch konkret erinnerlichen Hilfsarbeiten hinaus auch noch
weitere Arbeiten, wie etwa das Pflastern von Wegen, seinerzeit für den Versicherten unentgeltlich verrichtet hat,
konnte er bei seiner Vernehmung nicht mehr abschließend beurteilen. Jedenfalls ist aber auch unter Zugrundelegung
allein der dem Zeugen noch konkret erinnerlichen Hilfeleistungen davon auszugehen, dass seine im Rahmen des
Freundschaftsverhältnisses unentgeltlich erbrachten Hilfeleistungen für den Versicherten seinerzeit einen Umfang von
mindestens etwa 20 Stunden ausgemacht haben. Darüber hinaus konnte sich der Zeuge noch daran erinnern, dass er
für den Versicherten ein Mal ein Schwein geschlachtet hatte.
Unter Berücksichtigung dieser erheblichen vom Zeugen F. erbrachten Hilfeleistungen zu Gunsten des Versicherten
war es für diesen letztlich selbstverständlich, dass er seinerseits der Ende Juli 1993 von dem Zeugen geäußerten
Bitte nachkam, ihm beim Auspumpen des Kellers zu helfen. Dies galt umso mehr, als der nunmehr von dem
Versicherten erwartete Einsatz ein weit geringeres Ausmaß erreichte als die zuvor von dem Zeugen F. erbrachten
Unterstützungsleistungen beim Hausbau. Dies gilt auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des beabsichtigten
Vorhabens.
In diesem Zusammenhang muss der Senat nicht abschließend klären, ob sich die Pumpe ohnehin bereits bei dem
Versicherten befand, oder ob dieser sie kurz vor dem 31. Juli 1993 noch von seinem Arbeitgeber abholen musste.
Jedenfalls war es nicht erforderlich, dass der Versicherte sich zu diesem Zweck eigens zu seinem Arbeitgeber begab,
vielmehr konnte die Pumpe bei Arbeitsschluss mitbringen, als er sich ohnehin auf der Betriebsstätte befand. Der
durch das Abholen der Pumpe gegebenenfalls bedingte zusätzliche Zeitaufwand machte mithin nur wenige Minuten
aus. Da die Entfernung zwischen den Wohnungen des Versicherten und des Zeugen F. nur etwa 500 m betrug, war
auch der Zeitaufwand für den Transport der Pumpe zum Einsatzort und für einen ggfs. erforderlich werdenden
Rücktransport geringfügig, er machte ebenfalls jeweils nur wenige Minuten aus. Am Einsatzort wollten der
Versicherte, der Zeuge F. und der Stiefvater gemeinsam den Pumpvorgang einleiten, indem der Zeuge den
Abpumpschlauch zum Graben brachte und der Stiefvater die Pumpe an das elektrische Netz anschloss, während der
Versicherte zunächst bei der Pumpe blieb. Dieses arbeitsteilige Vorgehen hätte für jeden der drei ebenfalls nur wenige
Minuten beansprucht. Eine Vereinbarung, dass der Versicherte nach Beginn des Abpumpvorganges für dessen
gesamte Dauer sich bei dem Keller aufhalten sollte, ist nicht getroffen worden. Für eine solche Abrede bestand auch
kein Anlass. Die Tauchpumpe konnte grundsätzlich selbstständig arbeiten. Es war lediglich erforderlich, sie von Zeit
zu Zeit zu kontrollieren und ggfs. den Standort der Pumpe so zu verändern, dass der Keller vollständig abgepumpt
werden konnte. Für diese zwischenzeitlich erforderlich werdenden Kontroll- und Korrekturmaßnahmen war keine
kontinuierliche Anwesenheit des Versicherten erforderlich. Diese Tätigkeiten konnten vielmehr der Zeuge F. und sein
Stiefvater übernehmen. Insbesondere fehlte es ihnen an der dafür erforderlichen Fachkunde schon deshalb nicht, weil
auch Laien diese Arbeit vornehmen können. Bezeichnenderweise hat der Zeuge F. wenige Wochen nach dem Unfall
selbst mit Hilfe einer dann anderweitig geliehenen Tauchpumpe den Keller leer gepumpt. Auch sonst war es in keiner
Weise naheliegend, dass es gerade dem Versicherten oblegen hätte, den Pumpvorgang in der beschriebenen Weise
zu überwachen. Der Zeuge F. und sein Stiefvater waren ohnehin zugegen, sie wohnten in dem Haus, dessen Keller
leer gepumpt werden sollte. Dementsprechend war für sie die erforderlich werdende Überwachungsarbeit mit erheblich
geringerem Aufwand als für den Versicherten verbunden. Mithin wäre es im Sinne der zwischen dem Versicherten und
dem Zeugen F. getroffenen Verabredung gewesen, wenn sich der Versicherte bereits wenige Minuten nach Beginn
des Abpumpvorganges wieder entfernt hätte.
Ein Zeitaufwand für eine etwaige "Lecksuche" kann bei der Bewertung des Gesamtbildes des beabsichtigten
Vorhabens schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil diesbezüglich nicht einmal anfängliche gemeinsame
Überlegungen des Zeugen F. und des Versicherten angestellt worden sind. Der Zeuge F. hatte zwar persönlich ?
wenngleich zunächst recht vage ? erwogen, nach dem Abpumpen des Wassers und nach Trocknung des Kellers zu
einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt einmal der Frage nachzugehen, auf welchem Weg das seit vielen Jahren
immer wieder beobachtete Wasser in den Keller eindrang, es ist jedoch nicht einmal ersichtlich, dass er mit dem
Versicherten über dieses Vorhaben überhaupt gesprochen hat. Erst recht ist nicht erkennbar, dass der Zeuge und der
Versicherte sich darüber einig gewesen wären, dass der Versicherte beim Abdichten eines etwaigen "Lecks" bzw.
beim Zumauern des Kellerschachtes hätte helfen sollen. Abgesehen davon, dass der Zeuge F. keine entsprechenden
Vereinbarungen bekundet hat, geht der Zeuge selbst nicht davon aus, dass der Versicherte als Schlosser
diesbezüglich über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt hätte.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass nach dem Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten
Vorhabens die Mithilfe des Versicherten lediglich etwa ein bis zwei Stunden umfassen sollte. Damit handelte es sich
um einen bloßen Gefälligkeitsdienst, der sein gesamtes Gepräge von den freundschaftlichen Bindungen zum Zeugen
F. erhielt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2
SGG), sind nicht gegeben.