Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.04.2001
LSG Nsb: innere medizin, diabetes mellitus, niedersachsen, angestellter, rente, arbeitsmarkt, auto, unternehmen, arbeitsunfähigkeit, orthopädie
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 19.04.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 6 RA 19/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 79/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit
(BU).
Der im Jahre 1950 geborene Kläger hat nach dem Hauptschulabschluss den Beruf des Groß- und
Außenhandelskaufmanns erlernt (4/66 - 9/69) und anschließend als Montagearbeiter im VW-Werk in H. gearbeitet
(1969 - 1972). Von 1972 bis 1988 arbeitete er dann als Fernmeldemonteur bei der Fa. I. ein auf das Betriebsnetz
ausgerichtetes Unternehmen der Deutschen Telekom, bei der er auch Kabellötarbeiten auszuführen hatte. Nach einer
betriebsinternen Umschulung wurde er seit 1988 in demselben Unternehmen als Tiefbauführer eingesetzt (technischer
Angestellter). In dieser Tätigkeit hatte er bundesweit Baustellen zu betreuen und diese mit dem Auto anzufahren. Seit
Oktober 1997 war er arbeitsunfähig krank und bezog Krankengeld.
Im November 1997 stellte der Kläger den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Rente wegen EU/BU und
begründete ihn mit einer seit 1986 bestehenden chroni-schen asthmatoiden Emphysembronchitis, die sich
verschlechtert habe und zeitweise beim Autofahren durch Hustenanfälle zu kurzzeitigen
Bewusstseinseinschränkungen führe. Die Beklagte veranlasste ein Untersuchungsgutachten durch den Facharzt für
Innere Medizin/Lungen- und Bronchialheilkunde/Allergologie Dr. J. vom 27. Dezember 1997. Der Sachverständige
diagnostizierte eine chronische Bronchitis in Verbindung mit einer chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung und
einem Lungenemphysem und führte aus, dass diese Erkrankung durch die Rauchgewohnheiten des Klägers
verursacht sein dürfte. Der Kläger könne damit aber sowohl als techni-scher Angestellter als auch auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten entsprechend seinem
Ausbildungs-stand unter Schutz vor Kälte, Nässe und unspezifischen, die Atemwege reizenden Stäuben, Gasen und
Dämpfen verrichten. Diese Leistungsfähigkeit sei aber noch besserungsfähig, wenn die antiobstruktive Therapie vom
Kläger konsequent durch-geführt und daneben Nikotinkarenz geübt werde. Dadurch würden auch die berich-teten
Bewusstseinsstörungen während der Autofahrten nicht mehr auftreten. Darauf-hin lehnte die Beklagte den Antrag des
Klägers mit hier angefochtenem Bescheid vom 20. Januar 1998 ab, bot dem Kläger aber eine medizinische
Maßnahme zur Rehabi-litation (Reha) an.
Der Kläger absolvierte die ihm angebotene Reha-Maßnahme in einer Klinik auf K. (17. März - 14. April 1998) und
erhob gegen den Bescheid Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass eine Reihe von Erkrankungen bislang
unberücksichtigt geblieben seien, so eine unklare Schwindelneigung, ein LWS-Syndrom, eine Refluxösophagitis, ein
V.a. Kardialinsuffizienz sowie eine Hämorrhoidalerkrankung. Zur Glaubhaftmachung legte er Arztbriefe des Facharztes
für Innere Medizin Dr. L. vom 19. Januar 1998 sowie des Arztes für Innere Medizin M. vom 9. Januar 1998 vor. Die
Beklagte holte einen Befundbericht der allgemein-medizinischen Gemeinschaftspraxis (GP) N ... vom 29. April 1998
ein, dem der vorläufige Entlassungsbericht des Reha-Aufenthaltes auf O. vom 9. April 1998 beigefügt war, nach dem
der Kläger als vollschichtig leistungsfähig für den Beruf des kaufmännischen Angestellten im Außendienst entlassen
worden war. Sodann ließ sie den Kläger orthopädisch und neurologisch-psychiatrisch untersuchen und begutachten.
Der Facharzt für Orthopädie Dr. P. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 7. Juli 1998 ein Lumbalsyndrom sowie
ein Cervikalsyndrom mit V.a. Bandscheibenvorfall bzw. -vorwölbung und hielt den Kläger für in der Lage, sowohl als
technischer Angestellter bzw. Bauführer im Außendienst als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig
leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten, sofern schweres Heben und Tragen von Gegenständen über 20 kg,
ständig gebückte Haltung und einseitige Körperhaltung zu vermeiden seien. Der Nervenarzt Q. erklärte in seinem
Gutachten vom 29. September 1998, der Kläger habe anamnestisch u.a. von ihn zunehmend subjektiv belastenden
langen Autofahrten sowie von kurzen Bewusstseinstörungen beim Autofahren im Oktober 1997 berichtet.
Diagnostisch stellte der Sachverständige ein rezidivierendes belastungsabhängiges LWS-Syndrom ohne
Nervenwurzeltangierung sowie ein rezidivierendes belastungsabhängiges HWS-Syndrom mit fraglicher
Nervenwurzelbeteiligung - differentialdiagnostisch: ein Carpaltunnelsyndrom links - fest. Damit könne der Kläger noch
vollschichtig als technischer Angestellter bzw. Bauführer sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis
mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten wie im orthopödischen Gutachten von Dr. P. beschrieben
verrichten. Eine psychische Beeinträchtigung liege nicht vor, der Kläger könne deshalb auch seinen bisherigen
Aufsichts- und Leitungsaufgaben uneingeschränkt nachkommen. Hinsichtlich der kurzzeitigen
Bewusstseinseinschränkungen dürfe nach den Schilderungen des Klägers auch weiterhin erwartet werden, dass er
beim Autofahren angemessen reagiere und die Geschwindigkeit verringere bzw. sein Fahrzeug anhalte. Daraufhin
wies die Beklagte den Widerspruch mit hier gleichfalls angefochtenem Widerspruchsbescheid vom 17. November
1998 als unbegründet zurück.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Aurich erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er
wegen seiner internistischen und orthopädischen Beschwerden berufsunfähig und wegen ganz erheblicher
Schlafbeschwerden erwerbsunfähig sei. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe er auf Kosten der Gesundheit
verrichtet, was auch durch die seit Oktober 1997 bestehende durchgehende Arbeitsunfähigkeit belegt werde. Hierzu
sei eine Arbeitgeberauskunft einzuholen. Die hustenbedingten Bewusstseinseinschränkungen könnten mehrmals im
Monat, bei beginnender Erkältung mehrmals am Tag auftreten. Beim Autofahren habe er in den Jahren 1997 bis 2000
mehr als 50 Bewusstseinsstörungen erlebt, mehrmals sei es auch zu Beinahunfällen gekommen. Bei langsamer Fahrt
könne er rechtzeitig ein Notfallspray benutzen. Bei längeren Autofahrten bestünden zusätzlich WS-Schmerzen und ein
taubes Gefühl im linken Bein. Er fahre daher derzeit auch wenig Auto. Seinen Führerschein habe er bislang nicht
abgegeben. Auch Verweisungsberufe könne er nicht mehr ausüben, auch nicht im Bereich kaufmännischer
Bürotätigkeit. Zur Glaubhaftmachung seiner gesundheitlichen Beschwerden hat er eine ärztliche Bescheinigung der
GP R. vom 11. Mai 1999 vorgelegt.
Das SG hat in medizinischer Hinsicht weitere Befundberichte eingeholt (der GP N ... vom 17. März 1999 und des
Arztes M. vom 27. April 1999) und das internistisch-pneumologische Untersuchungsgutachten des Dr. S. vom 7.
September 1999 nebst röntgenfachärztlichem Zusatzgutachten des Dr. T. vom 21. September 1999 veranlasst. Nach
Dr. T. ergaben sich radiologisch Hinweise auf eine wenig ausgeprägte chronische Sinusitis. Dr. S. diagnostizierte
neben dem LWS- und HWS-Syndrom, der Atemwegserkrankung und Hustensynkopen einen V.a. Diabetes mellitus
Typ II a, eine grenzwertige Hyperurikämie, eine Hyperlipidämie, eine Refluxösophagitis I. Grades und ein
Prostataadenom und erklärte, dass die hustenbedingten Bewusstseinseinschränkungen, über die der Kläger
anamnestisch be-richtet habe, zwar nicht reproduzierbar, aber auch nicht gänzlich auszuschließen seien. Der
wirksamste Schutz hiergegen sei der Verzicht auf das Autofahren. Zu-sammenfassend könne der Kläger vollschichtig
leichte bis mittelschwere Arbeiten sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien unter Vermeidung von
Stäuben und inhalativen Reizstoffen verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit werde nicht auf Kosten der
Gesundheit verrichtet. Therapeutisch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar seinen Nikotinabusus vermindert,
jedoch nicht voll-ständig aufgegeben habe. Das Leistungsvermögen sei daher noch besserungsfähig, wenn
Nikotinkarenz geübt und die antiobstruktive Therapie vom Kläger konsequent eingehalten werde. In berufskundlicher
Hinsicht hat das SG zunächst den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung zu seiner letzten Berufstätigkeit
befragt. Der Kläger hat angegeben, er sei zu seiner früheren Tätigkeit des Löters angelernt worden. Später (1988/89)
sei er ca. ein halbes Jahr innerbetrieblich zum Tiefbauführer umgeschult worden. Einen eigentlichen Berufsabschluss
hierfür habe er nicht erworben. Als Tiefbauführer sei er u.a. für die Materialbeschaffung, die Auftragsvergabe an
einzelne Firmen sowie für die Kontrolle der Baustellen verantwortlich gewesen. Diese Tätigkeit habe er wegen der
Beschwerden beim Gehen (Kontrolle von Kabellverlegungen über 3-5km) und der Hustenanfälle beim Autofahren nicht
mehr ausüben können. Sodann hat das SG eine Durchschrift eines Protokollauszugs über die Aussage des
berufskundlichen Sachverständigen und Arbeitsberaters für Behinderte U. aus einem anderen Gerichtsverfahren vor
dem SG Lüneburg am 18. Februar 1993 (dortiges Az.: L 1 An 120/91) in das Verfahren eingeführt. Darin hatte der
berufskundliche Sachverständige für einen gelernten Großhandelskaufmann, der vollschichtige Arbeiten u.a. nur noch
ohne schweres Heben und Tragen verrichten konnte, u.a. Verweisungstätigkeiten im An- und Verkauf, als Lagerist
und als Registrator in öffentlichen und privaten Unternehmen benannt.
Schließlich hat das SG die Klage mit Urteil vom 14. März 2000 abgewiesen und zur Begründung im einzelnen
ausgeführt: Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger seinen letzten Beruf als
Tiefbauführer nicht mehr ausüben könne. Denn alle gehörten Sachverständigen und der Reha-Entlassungsbericht
hätten übereinstimmend ein vollschichtiges Leistungsvermögen im bisherigen Beruf festgestellt. Die hustenbedingten
Bewusstseinsstörungen seien weder dokumentiert noch reproduzierbar. Im Übrigen fahre der Kläger nach eigener
Erklärung weiter Auto. Aber selbst dann, wenn der Kläger seine letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, sei er
jedenfalls auf die Berufe eines kaufmännischen Sachbearbeiters, Lageristen oder Registrators zu verweisen.
Gegen dieses ihm am 8. April 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. April 2000 eingelegte Berufung des
Klägers, mit der er in prozessualer Hinsicht einen Verfahrensfehler des SG rügt, da dieses die beantragte
Arbeitgeberauskunft nicht eingeholt habe. In materiell-rechtlicher Hinsicht werde sich nach der Nachholung durch den
Senat erweisen, dass der Kläger qualifizierten Berufsschutz in Anspruch nehmen könne und nicht verweisbar sei.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 14. März 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 1998 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1998 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab dem 15. April 1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Be-gründung ergänzend auf das Urteil
des SG.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren eine Arbeitgeberauskunft der Firma V. vom 6. Juni 2000 nebst Ergänzung
vom 7. Juli 2000 eingeholt. Danach war der Kläger dort zuletzt als technischer Mitarbeiter im Außendienst beschäftigt
und mit der örtlichen Bauoberleitung und Bauüberwachung betraut. Es habe sich um Facharbeiten gehandelt, die eine
Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren voraussetzten. Im Einzelnen habe der Kläger folgende Tätigkeiten
verrichtet: Ermitteln von Eigentümern und Abschließen von Gestattungsverträgen mit den Grundstückseignern,
Führen der Eigentümerliste für die Flurschadenentschädigung, örtliche Anzeige der geplanten Kabeltrasse,
Überwachung und fachliche Anleitung der Tiefbau-Nebenunternehmer entsprechend den Vertragsbedingungen,
Anleitung und Überwachung des Einziehens der Fernmeldekabel entsprechend spezieller Richtlinien, Erstellen von
Planungs- und Rechnungsaufmaßen und Materialverwendungsnachweisen, datenverarbeitungsgerechte Erstellung des
Rechnungsaufmaßes, Führen der Bauzeugnachweise und Bautagebücher. Außerdem sei der Kläger der
Ansprechpartner und Entscheidungsträger gegenüber den örtlichen Behörden gewesen. Die Vergütung des Klägers sei
nach Ziffern 3 bzw. 4 der insgesamt 6 Stufen des in Durchschrift übersandten Tarifvertrages erfolgt, wonach es sich
um (Ziffer 4) schwierige technische Tätigkeiten handele, die mehrjährige Berufserfahrung erforderten. Außerdem hat
der Senat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Arztes für Orthopädie
Dr. W. vom 20. Oktober 2000 eingeholt. Der Sachverständige hat erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich
von HWS und LWS bei sehr guter Funktion im Bereich des gesamten Bewegungsapparates diagnostiziert und
ausgeführt, dass noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, auch
überwiegend im Sitzen, ohne HWS-Belastung mit Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen sowie ohne forcierte
Rotationen oder axiale Stauchungsbelastungen, ohne schweres Heben und Tragen über 20 kg, ohne längere
Rumpfvorbeuge und -rotationen, in geschlossenen Räumen und im Freien verrichtet werden könnten. Neurologische
Befunde seien nicht zu erheben.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Renten- und
Rehabilitationsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und
Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
entscheiden, da sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gem. §§ 143f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtswidrig. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Rente wegen EU/BU.
Das SG hat in seinem Urteil alle maßgeblichen Rechtsgrundlagen in Betracht gezogen, richtig geprüft und ist zu dem
zutreffenden Ergebnis gekommen, dass bei dem Kläger weder EU noch BU vorliegt. Dabei hat es sich insbesondere
zutreffend darauf gestützt, dass alle vorliegenden medizinisch-gutachtlichen Stellungnahmen und der
Entlassungsbericht der Klinik Borkum übereinstimmend ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit lediglich
qualitativen Leistungseinschränkungen festgestellt haben. Dass nach dem Bericht aus Borkum zur Zeit der
Entlassung am 14. April 1998 Arbeitsunfähigkeit bestand, steht dem nicht entgegen, da eine bestehende
Arbeitsunfähigkeit keine Aussage über eine bestehende EU/BU trifft (vgl. nur: BSG, Urteil vom 23. März 1977, 4 RJ
49/76 = SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 16, S. 16; BSG, Urteil vom 26. September 1975, 12 RJ 208/74 = SozR 2200 §
1247 RVO Nr. 12, S. 23; weitere Nachweise bei: Kasseler-Kommentar-Niesel, § 43 SGB VI, Rn. 73) und die Klink ihre
Annahme zudem maßgeblich damit begründete, dass noch weitere Fachbegutachtung erforderlich sei, die
zwischenzeitlich nachgeholt worden ist. Daneben hat das SG zutreffend festgestellt, dass die vom Kläger geltend
gemachten hustenbedingten Bewusstseinsstörungen weder dokumentiert noch reproduzierbar sind, was vor allem der
internistisch-pneumologische Sachverständige Dr. S. festgestellt hat und was mit der dem Senat vorliegenden und
von ihm geprüften Aktenlage in Übereinstimmung steht. Dass der Kläger daneben zur Häufigkeit der bei den
Autofahrten aufgetretenen Bewusstseinsstörungen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens unterschiedliche Angaben
gemacht hat (anamnestisch im Gutachten Dr. S.: einmal im Oktober 1997; Schriftsatz vom 20. Januar 2000: über 50
mal zwischen 1997 und 2000) sei nur am Rande erwähnt und bestätigt die fehlende Verifizierbarkeit der vorgetragenen
synkopalen Erscheinungen. Schließlich hat das SG zutreffend festgestellt, dass selbst bei Unterstellung der
Bewusstseinsstörungen der Kläger nicht berufsunfähig (und erst recht nicht erwerbsunfähig) ist, weil er mit seinem
gesundheitlichen Leistungsvermögen noch auf die Tätigkeiten eines kaufmännischen Sachbearbeiters, Lageristen
oder Registrators verwiesen werden kann. Auch der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen in
der in diesem hiesigen Prozess eingeführten Aussage des Arbeitsberaters für Behinderte U. an, dessen
Fachkompetenz dem Senat aus vielen Verfahren bekannt ist.
Im Berufungsverfahren hat sich für den Kläger nichts Abweichendes ergeben, und zwar weder in medizinischer noch
in berufskundlicher Hinsicht. In medizinischer Hinsicht hat der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörte
Sachverständige Dr. W. die übereinstimmenden Aussagen aller Vorgutachter bestätigt und ebenfalls ein
vollschichtiges Leistungsvermögen mit lediglich qualitativen Leistungseinschränkungen angenommen. Dass die
Arbeiten nach der Auffassung dieses Sachverständigen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien
verrichtet werden können, zeigt, dass die Ausübung des bisherigen Berufs dem Kläger danach weiter möglich ist. Und
die vom Sachverständigen des weiteren genannten qualitativen Einschränkungen (leichte bis mittelschwere Arbeiten
in wechselnder Körperhaltung, auch überwiegend im Sitzen, ohne HWS-Belastung mit Überkopfarbeiten, ohne
Zwangshaltungen sowie ohne forcierte Rotationen oder axiale Stauchungsbelastungen, ohne schweres Heben und
Tragen über 20 kg, ohne längere Rumpfvorbeuge und -rotationen) können jedenfalls in den Verweisungsberufen eines
kaufmännischen Sachbearbeiters oder Registrators eingehalten werden (zur wechselnden Körperhaltung bei
Bürotätigkeiten vgl. nur: LSG Niedersachsen, Urteil vom 25. November 1999, L 1 RA 244/98). Diese Berufe sind dem
Kläger auch sozial zumutbar. Dabei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei seiner
Tätigkeit eines Tiefbauführers trotz fehlendem einschlägigem Berufsausbildungsabschluss um eine gelernte Tätigkeit
handelt. Jedoch dürfen nach dem maßgeblichen Schema des BSG gelernte Kräfte u.a. auf die Tätigkeiten eines
kaufmännischen Sachbearbeiters oder Registrators und anderer vergleichbarer Berufe verwiesen werden, weil es sich
insoweit um angelernte Tätigkeiten im oberen Bereich handelt, die etwa im öffentlichen Dienst wegen der vorhandenen
Berufsausbildung (im Fall des Klägers zum Groß- und Außenhandelskaufmann) nach BAT VIII vergütet werden (zur
Verweisbarkeit eines Facharbeiters auf den Registrator nach BAT VIII: LSG Niedersachsen, Urteil vom 20. Juli 2000,
L 10 RI 224/99; zur Verweisbarkeit eines Facharbeiters auf einen Telefonisten nach BAT VIII: BSG, Urteil vom 12.
September 1991, 5 RJ 34/90, SozR 3-2000, § 1246 RVO, Nr. 17; ebenso: Hessisches LSG, Urteil vom 20. Oktober
1998, L 2 RJ 950/97; zur Verweisbarkeit eines Facharbeiters auf gehobene Bürohilfstätigkeiten nach BAT VIII: LSG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 1997, L 2 I 47/95).
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gem. § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.