Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.10.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 18.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 2/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 399/00
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. September 2000 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Die Beteiligten streiten darüber, ob sie an einer
bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer
Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (Berufskrankheit - BK - Nr. 2108 der Anlage
zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - ) leidet.
Die 1960 geborene Klägerin war seit 1979 als Buffetkraft und Küchenhilfe beschäftigt, zuletzt von November 1987 bis
Mai 1998 beim Bezirksamt C ... Die LVA D. bewilligte ihr für die Zeit von August 1998 bis Juli 2001 Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.
Mit Schreiben vom 25. Juli 1997 beantragte die Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen
Bandscheibenvorfällen, Hautallergien und Kreislaufschwäche. Im Fragebogen über wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten
gab sie an, häufig Kartoffelsäcke, Büchsen, Töpfe und Geschirr gehoben und Essen mit großen Kellen im Bücken
ausgegeben sowie gewischt und gefegt zu haben. Die Säcke hätten ein Gewicht von 25 bis 50 kg gehabt. Bei den
Töpfen habe es sich um 40-Liter-Aluminiumtöpfe plus Inhalt gehandelt.
Die Beklagte zog einen radiologischen Befundbericht des Dr. E. vom 5. August 1997 bei, in dem ein
"Bandscheibenvorfall am lumbosacralen Übergang mit Alteration der entsprechenden Nervenwurzel" und
anamnestisch angeblich die "Ausbildung eines 6. Lendenwirbelkörpers" diagnostiziert wurden. Außerdem veranlasste
sie eine Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie und Arbeitsmedizin Prof. Dr. F. (TÜV G.) vom 28. Oktober 1997, die
eine BK nach Nr. 2108 und 2109 verneinte, weil die Arbeitsbedingungen nicht als Ursache des isolierten
Bandscheibenschadens im untersten LWS-Abschnitt nicht in Betracht kämen. Mit Bescheid vom 2. März 1998 lehnte
die Beklagte eine Entschädigung der Wirbelsäulenerkrankung der Klägerin als BK ab. Der dagegen gerichtete
Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. August 1998).
Dagegen hat die Klägerin am 18. September 1998 beim Sozialgericht - SG - Berlin Klage erhoben. Das SG Berlin hat
sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Lüneburg verwiesen (Beschluss vom 26.
November 1998). Die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer Klage auf den radiologischen Befundbericht des Dr. H.
vom 19. November 1999 bezogen. Die Beklagte hat eine aufgrund einer Arbeitsplatzbesichtigung gefertigte
Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 12. Januar 2000 sowie - aufgrund der Einwendungen
der Klägerin - die weitere Stellungnahme ihres TAD vom 23. März 2000 vorgelegt. Nach Auffassung des TAD sind die
arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 nicht erfüllt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. September 2000 abgewiesen, weil die arbeitstechnischen
Voraussetzungen der BK Nr. 2108 nach den Ermittlungen des TAD der Beklagten nicht erfüllt seien. Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen diesen ihr am 27. September 2000 zugestellten Gerichtsbescheid am 18. Oktober 2000
Berufung eingelegt. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Es sei nachweislich unzutreffend, dass ihr
Wirbelsäulenleiden ursächlich mit einer angeblichen anlagebedingten Minderbelastbarkeit des Bindegewebes oder mit
dem zusätzlichen Übergangswirbel zusammenhänge. Diese Leiden seien bei den sehr genauen und gründlichen
Einstellungsuntersuchungen nicht festgestellt worden. Auch habe eine korrekte arbeitsplatztechnische Untersuchung
nicht stattgefunden. Die tatsächlichen Belastungen seien viel gravierender gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. September 2000 und den Bescheid der Beklagten vom
2. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1998 aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Klägerin unter einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV leidet,
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. September 2000
zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zugestimmt.
Dem Senat haben außer den Gerichtsakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch
unbegründet. Das SG hat die - hinsichtlich des Feststellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) - zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Auch nach
Auffassung des Senats hat die Klägerin keinen Anspruch auf Verletztenrente (§ 56 Sozialgesetzbuch - SGB - VII).
Denn ihre Erwerbsfähigkeit ist nicht infolge einer BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV gemindert.
Die Feststellung einer BK im Sinne der Nr. 2108 scheitert bereits daran, dass die Klägerin als Küchenhilfe nicht
langjährig schwere Lasten gehoben und getragen oder in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet hat. Diese sog.
arbeitstechnische Voraussetzung ist nach dem vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu dieser BK
herausgegebenen Merkblatt, gegen dessen Heranziehung jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit keine Bedenken
bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 16/00 R - S. 11; Urteil des LSG Niedersachsen vom 16. August
2001 - L 6 U 214/99 - ), nur bei Vorliegen bestimmter Kriterien erfüllt. Danach müssen Frauen im Alter zwischen 18
und 39 Jahren Lastgewichte von wenigstens 15 kg durchschnittlich wenigstens 40 mal je Arbeitsschicht und über
einen Zeitraum von wenigstens 10 Berufsjahren gehoben oder getragen haben, um eine berufsbedingte Verursachung
einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS in Betracht zu ziehen. Als Berufe, bei denen derartige Belastungen
auftreten, nennt das Merkblatt z.B. den untertägigen Bergbau, Maurer, Stahlbetonbauer, Fleischträger sowie
Beschäftigte in der Kranken- , Alten- und Behindertenpflege. Die Tätigkeit der Klägerin als Küchenhilfe weist kein
solches Belastungsprofil auf.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere den Ermittlungen der Beklagten, bestand die Tätigkeit der
Klägerin, die diese als Teilzeitbeschäftigung (grundsätzlich 4 Stunden täglich) mit 3 Kolleginnen verrichtet hat, aus
Reinigungsarbeiten (Reinigung von Schränken, Tischen, Regalen, Nachwischen des Fußbodens), dem Säubern großer
Töpfe (Leergewicht ca. 5 kg und 10 kg), dem Ein- und Ausräumen des Geschirrs in den und aus dem Geschirrspüler
und dem Einstapeln des Geschirrs in den Aufzug, dem Transport von Müll mit dem Wagen über eine Rampe zu den
Müllcontainern und dem gelegentlichen Transport von Essensresten (Gewicht ca. 5 kg), wobei hierfür ein
Transportwagen zur Verfügung stand. Es liegt auf der Hand, dass diese Tätigkeiten nicht durch schweres Heben und
Tragen im Sinne der genannten Konkretisierung durch das Merkblatt geprägt waren. Daran ändert auch der - durch die
Ermittlungen der Beklagten nicht bestätigte - Vortrag der Klägerin nichts, sie habe überdies allein Kartoffelsäcke mit
einem Gewicht von 40 bis 50 kg in die Küche getragen und auf den Wagen gehoben. Denn die Annahme, dass diese
Tätigkeit, wie es das Merkblatt voraussetzt, regelmäßig und häufig während der Arbeitsschichten anfiel, liegt
naturgemäß fern.
Die Klägerin arbeitete auch nicht in extremer Rumpfbeugehaltung. Sie hat insoweit auf die Rumpfbeugehaltung bei der
Essensausgabe und bei der Fußbodenreinigung hingewiesen. Unter extremer Rumpfbeugehaltung sind indessen nach
der Konkretisierung dieses Begriffs im Merkblatt Arbeiten in Arbeitsräumen zu verstehen, die niedriger als 1 m sind
und die deshalb - wie bestimmte Tätigkeiten im Untertagebergbau - eine ständig gebeugte Körperhaltung erzwingen,
sowie solche Tätigkeiten, bei denen aus der aufrechten Haltung - wie bei Stahlbetonbauern im Hochbau - um mehr als
90 Grad gebeugt wird (vgl. dazu auch den Beschluss des BSG vom 1. Juli 1997 - Az: 2 BU 106/97 -, das insoweit von
einer eindeutigen Rechtslage spricht). Eine solche extreme Rumpfbeugehaltung tritt bei der Essensausgabe sowie bei
der Fußbodenreinigung nicht auf.
Da bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine
bandscheibenbedingte Erkrankung vorliegt, wie sie durch die in der Definition der BK Nr. 2108 genannten
wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten typischerweise verursacht werden kann. Der Stellungnahme der
Arbeitsmedizinerin Prof. Dr. F. ist im Übrigen zu entnehmen, dass dies nicht der Fall ist, sondern dass ein isolierter
Bandscheibenschaden im unteren LWS-Abschnitt bei überzähligem Lendenwirbel vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).