Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.10.2002
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 22.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 7 U 188/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9/3 U 485/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Berufungskläger nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf die
Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordung
(BKVO) sowie auf eine diesbezügliche Verletztenrente hat.
Der 1966 geborene Berufungskläger absolvierte von 1981 bis 1983 eine Maurerausbildung und war seitdem mit kurzen
Unterbrechungen bis zum August 1994 in diesem Beruf tätig. Seit 1991 leidet er unter wiederkehrenden
Rückenbeschwerden.
Im November 1994 erstattete der Arbeitsamtsarzt Dr E. eine BK-Anzeige bei der Berufungsbeklagten. Diese leitete
Ermittlungen ein und zog medizinische Auskünfte von den den Berufungskläger behandelnden Ärzten sowie
Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeber des Berufungsklägers bei. Auch eine Auskunft der AOK in Esens bezüglich der
Vorerkrankungen des Berufungsklägers wurde beigezogen. Sodann lehnte es die Berufungsbeklagte mit Bescheid
vom 15. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1998 ab, bei dem Berufungskläger eine BK
der Nr 2108 der Anlage zur BKVO festzustellen, sowie ihm eine Verletztenrente zuzuerkennen. Zur Begründung wies
sie im wesentlichen darauf hin, der Berufungskläger habe keine zwanzig Jahre als Maurer gearbeitet. Dies sei aber
Voraussetzung für die Anerkennung der streitigen BK.
Am 20. Juli 1998 ist Klage erhoben worden.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klage ohne weitere Ermittlungen mit Urteil vom 10. November 1999
abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, da nur ein bisegmentaler Bandscheibenschaden
vorliege, komme eine Anerkennung als BK nicht in Betracht.
Der Berufungskläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten am 25. November 1999 zugestellte Urteil am 23.
Dezember 1999 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt er im wesentlichen aus, arbeitsamtsärztlich sei
festgestellt worden, daß er nicht mehr berufsfähig sei. Es sei nicht genügend berücksichtigt worden, daß er die ersten
neun Jahre seiner Berufstätigkeit in der ehemaligen DDR unter erschwerten Bedingungen gearbeitet habe. Dies ergebe
sich aus einem größeren Gewicht der zu verarbeitenden Steine und den primitiven Arbeitsbedingungen. Auch ein
bisegmentaler Bandscheibenschaden könne durch berufliche Belastung verursacht werden.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
1. Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. November 1999 sowie den Bescheid der Bau–
Berufsgenossenschaft Hannover vom 15. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1998
aufzuheben, 2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen das Vorliegen einer Berufskrankheit nach der Nr 2108 der Anlage
zur Berufskrankheitenverordnung festzustellen. 3. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in
gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Berufungsbeklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtenen Bescheide und legt ergänzend Berechnungen ihres TAD nach
dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell – auch unter Berücksichtigung der Angaben des Berufungsklägers – vor.
Das Berufungsgericht hat den Berufungskläger zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes durch den Arzt für
Orthopädie Dr F. begutachten lassen (Gutachten vom 15. August 2002). Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Gutachten Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Berufungsbeklagten (AZ: 9/42185/94)
Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
In Anwendung von §§ 124 Abs 2, 155 Abs 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht im
Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung.
Die gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist
zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat das von dem Kläger angefochtene Urteil vom 10. November 1999 im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1998 ist im
Ergebnis rechtmäßig. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr
2108 der Anlage zur BKVO und die Zuerkennung einer Verletztenrente.
Nach §§ 212, 214 Abs 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – sind im
vorliegenden Rechtsstreit die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) weiterhin anzuwenden, denn der
vom Kläger geltend gemachte Versicherungsfall (Berufskrankheit) wäre, wenn es sich um einen solchen handeln
würde, vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 eingetreten. Der Kläger begehrt die Feststellung der BK
und die Gewährung von Verletztenrente seit Antragstellung im November 1994, so daß die begehrte Verletztenrente
schon für Zeiten vor dem 1. Januar 1997 festzusetzen wäre, soweit ihre Voraussetzungen vorlägen.
Nach § 547 RVO besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf
Verletztenrente, nach Eintritt eines Arbeitsunfalles. Dabei gilt als Arbeitsunfall auch eine BK (§ 551 Abs 1 Satz 1
RVO). BKen sind nach § 551 Abs 1 Satz 2 RVO Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545
RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten
zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen
verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige
Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann hierbei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind,
wenn sie durch die Arbeit in bestimmten Unternehmen verursacht worden sind (§ 551 Abs 1 Satz 2 RVO). Gemäß §
551 Abs 3 RVO gelten für die Berufskrankheiten die für Arbeitsunfälle maßgebenden Vorschriften entsprechend. Als
Zeitpunkt des Unfalls gilt der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder, wenn dies für den
Versicherten günstiger ist, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
Seit dem 1. Januar 1993 können unter bestimmten Voraussetzungen Lendenwirbelsäulenerkrankungen als
Berufskrankheit entschädigt werden (2. Verordnung zur Änderung der BKVO vom 18. Dezember 1992 –
Bundesgesetzblatt I S 23 und 43 -). In der neuen Nr 2108 der Anlage zur BKVO hat der Verordnungsgeber
bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige
Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, als
Berufskrankheit bezeichnet. Tatbestandlich liegen die Voraussetzungen dieser BK vor, wenn die arbeitstechnischen
Voraussetzungen vorliegen, wenn ferner eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS gegeben ist, wenn zwischen
der beruflichen Belastung und der bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule ein
Kausalzusammenhang besteht und wenn jegliche Tätigkeit aufgegeben worden ist, die für die Entstehung, die
Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich war oder sein kann.
Das Vorliegen der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Berufskrankheit nach Nr 2108 der Anlage 1 zur
BKVO läßt sich nicht feststellen.
Das Gericht läßt dahin stehen, ob der Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK gemäß Nr 2108 der
Anlage 1 zur BKVO erfüllt hat. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, muss nämlich vorliegend nicht mit
letzter Sicherheit festgestellt werden. Denn eine Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK im
einzelnen ist erst dann erforderlich und sinnvoll, wenn aus medizinischer Sicht hinreichende Gründe für eine berufliche
(Mit-)Verursachung einer bandscheibenbedingten Erkrankung vorliegen (LSG Niedersachsen, Urteil vom 12. Dezember
2000 – L 9/3 U 83/00 -). Jedenfalls ist es aber nicht zutreffend – wie dies die Berufungsbeklagte getan hat – allein aus
der Tatsache, daß der Berufungskläger noch keine zwanzig Berufsjahre absolviert hat, darauf zu schließen, es könne
keine BK der Nr 2108 der Anlage zur BKVO vorliegen. Insoweit hat das Bundessozialgericht (BSG) überzeugend
darauf hingewiesen, daß sogar bei einer kürzeren, belastenden Tätigkeit als zehn Jahre die Verursachung der BK
denkbar ist (BSG, Urteil v. 22. August 2000, B 2 U 34/99 R). Da es keiner abschließenden Klärung der
arbeitstechnischen Voraussetzungen bedarf, erübrigt sich auch die Aufklärung der Arbeitsbedingungen von Maurern in
der ehemaligen DDR.
Auch das Vorbringen der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren, der Anspruch des Berufungsklägers scheitere
schon daran, daß die Voraussetzungen des Mainz-Dortmunder-Dosismodells nicht erfüllt seien, unterliegt erheblichen
Zweifeln. Insoweit hat das LSG Niedersachsen in seinem Urteil vom 20. Juli 2000 (L 6 U 328/99 in Breithaupt
2000,1031 ff) mit gewichtigen Argumenten darauf hingewiesen, die Anwendung dieses Berechnungsmodells komme
einer im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht unzulässigen Anwendung des Anscheinsbeweises gleich (anderer
Ansicht ohne nähere Begründung LSG NRW Urteil v. 10. Mai 2000, L 17 U 296/97 in Breithaupt 2000,1025 ff).
Auch die Annahme des SG, schon daraus, daß lediglich eine bisegmentale Schädigung vorliege, könne geschlossen
werden, daß keine BK vorliege, trifft nicht zu. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß aus allen vorliegenden,
medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist, daß die LWS des Berufungsklägers in drei Etagen geschädigt ist. Worauf
das SG seine Annahme stützt, es seien nur zwei Etagen geschädigt, ist nicht nachvollziehbar (so auch schon der
PKH-Beschluss des vormals zuständigen 3. Senates des LSG Niedersachsen vom 10. Juni 1999). Zudem wäre dies
– auch wenn es zuträfe – kein zuverlässiges Indiz für die Nichtursächlichkeit der beruflichen Belastung (vgl. erneut
BSG, Urteil. v. 22.August 2000 aaO;Urteil. v. 2. Mai 2001, B 2 U 16/00 R; Becker, SGb 2000 S. 116,119 mwN).
Aus dem im Berufungsverfahren von Dr F. eingeholten Gutachten vom 15. August 2002 ergibt sich zunächst, daß der
Kläger an Bandscheibenvorfällen in der LWS leidet. Damit ist indes noch nicht geklärt, daß es sich hier um
bandscheibenbedingte Erkrankungen handelt.
Eine bandscheibenbedingte Erkrankung liegt nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa
Urteile vom 21. Februar 2001, L 9/3 U 43/00; 11. Mai 2001, L 9 /3 U 5/99; 16. Januar 2002, L 9 U 263/01) nur dann
vor, wenn eine Bandscheibenerweichung (Diskose) vorliegt, die sich anhand einer im Röntgenbefund erkennbaren
Höhenminderung eines Bandscheibenraumes objektivieren läßt (vgl auch LSG Niedersachsen, Urteile vom 6. April
2000 – L 6 U 163/99 ZVW mwN in Breithaupt 2000, 818ff; vom 12. Dezember 2000 – L 9/3 U 83/00 -). Zusätzlich muß
ein zum Bildbefund passender klinischer Segmentbefund (provozierbarer Schmerz) und ein vermehrter Muskeltonus
(Verspannung) hinzutreten. Subjektiv ist ein Schmerz durch Bewegung erforderlich, fakultativ eine Entfaltungsstörung
der Wirbelsäule und/oder eine Nervenwurzelreizung im betroffenen Segment (vgl LSG Niedersachsen, Urteile vom 6.
April 2000 und vom 12. Dezember 2000 jeweils aaO).
Anhand des von Dr F. erhobenen Befundes kann sich das Gericht indes vom Vorliegen dieser Merkmale nicht
überzeugen. So fanden sich etwa in der LWS keine nennenswerten Verspannungen. Die Beweglichkeit der LWS war
auch nicht wesentlich eingeschränkt (S. 12,5 des Gutachtens vom 15. August 2002 = Bl. 186,179 der Gerichtsakte –
GA-).
Das Gericht vermag sich auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon zu überzeugen, daß diese
bandscheibenbedingte Erkrankung des Klägers durch seine berufliche Tätigkeit als Maurer wesentlich (mit-)verursacht
worden ist.
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs liegt nur vor, wenn bei vernünftigem Abwägen aller Umstände
die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen, daß darauf die Entscheidung gestützt
werden kann; eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlich-
wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht und ernsthafte Zweifel
hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Unfallversicherung, § 9 SGB VII Anm
10.1 mwN).
Bei dem Kläger liegen mehrere Indizien vor, die gegen die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs
sprechen.
So hat Dr F. bei dem Berufungskläger zunächst einen hohlrunden Rücken mit kombinierter skoliotischer Komponente
gesehen (S. 11 des Gutachtens = Bl 185 der Gerichtsakten). Die Ursächlichkeit dieser prädiskotischen Erkrankung für
die Entstehung der Rückenerkrankung des Berufungsklägers hält er für möglich.
Weiter hat Dr F. für das Gericht überzeugend darauf hingewiesen, daß sich die Rückenerkrankung des
Berufungsklägers weiterentwickelt hat, obwohl dieser seit 1994 keine belastende Tätigkeit mehr ausübt (vgl aaO).
Dies drückt sich in den unterschiedlichen, computertomographischen Befunden von 1994 (Radiologe Dr. G. im
Arztbrief vom 28. März 1994, Bl 61 der Verwaltungsvorgänge) einerseits und anläßlich der Begutachtung im Jahre
2002 andererseits aus. Während 1994 in den Etagen L3/L4 und L4/L5 lediglich Bandscheibenprotrusionen zu erkennen
waren, sieht der Radiologe Dr H. im August 2002 in diesen Etagen Bandscheibenvorfälle (Bl 190 der Gerichtsakte =
Anlage zum Gutachten von Dr F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).