Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.06.2002
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 27.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 15 RI 339/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 79/01
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 1. Februar 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderterer Erwerbsfähigkeit.
Der 1952 geborene Kläger ist gelernter Werkzeugmacher. Seit 1992 arbeitete er als Baugeräteführer, zuletzt seit Juni
1994 als Baugeräteführer und LKW-Fahrer bei der Firma I. in J ... Dort war er zunächst in der Lohngruppe M V und
sodann in der Lohngruppe M IV 2 der Lohntabelle zum Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und
Ausbildungsvergütungen für das Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeordnet. Ab März 1995
ist er wegen eines Unfalls arbeitsunfähig krank gewesen. Seit September 1996 ist er arbeitslos gemeldet. Im August
1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte den
Antrag mit Bescheid vom 13. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1997 ab,
weil der Kläger nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen noch in der Lage sei, vollschichtig körperlich leichte
bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, auf den er als zuletzt angelernter Arbeiter
verwiesen werden könne.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück ein nervenärztliches Gutachten des Dr. G.
vom 7. Juli 1998 und ein orthopädisches Gutachten des Dr. K. vom 24. November 1998 eingeholt. Dr. G. hat den
Kläger als primär psychisch und vegetativ labil erachtet, wobei die psychische Labilität nach einem 1995
eingetretenen Schädel-Hirn-Trauma im Rahmen eines leichten hirnorganischen Psychosyndroms verstärkt sei. 1995
sei es zu zwei generalisierten Krampfanfällen gekommen, für die auch ein über Jahre bestehender Alkoholabusus eine
Rolle gespielt habe. Seit Herbst 1995 sei der Kläger jedoch alkoholabstinent. Aus nervenärztlicher Sicht sei der Kläger
noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichtere bis mittelschwere Arbeiten auszuführen, jedoch nicht mehr auf
Gerüsten, Leitern oder an gefährlichen Maschinen. In psychischer Hinsicht müsse es sich um relativ einfache und
leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Merk- und Konzentrationsfähigkeit und ohne besondere
Stressbelastung handeln. Dr. K. hat auf orthopädischem Fachgebiet ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom nach
Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers mit Funktions- und Bewegungseinschränkungen bei pseudo-radikulärem Syndrom,
einen Zustand nach Tibiakopffraktur rechts mit posttraumatischer Gonarthrose und geringer Funktions- und
Bewegungseinschränkung sowie rezidivierende Cephalgien diagnostiziert. Daneben lägen eine Anosmie und ein
arterieller Hypertonus vor. Der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in wechselnder
Körperhaltung, unter Schutz vor Kälte und Nässe sowie ohne häufiges Bücken und nicht mit Klettern auf Leitern
verrichten. Auf Antrag des Klägers hat das SG sodann gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des
Neurologen und Psychiaters Dr. L. vom 25. Oktober 1999 eingeholt. Dr. L. hat im Wesentlichen eine ängstlich-
vermeidende Persönlichkeitsstruktur mit Somatisierung und ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom mit geringer
Einschränkung der auditiven Informationsverarbeitung diagnostiziert und den Kläger für noch in der Lage gehalten,
vollschichtig körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Komplexere Aufgaben, Arbeiten
mit hohem körperlichen Einsatz oder hohem Verantwortungsniveau sollten dabei vermieden werden. Das SG hat den
Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder für erwerbsunfähig noch für berufsunfähig gehalten und hat die
Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2001 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass
der Kläger mit seinem vollschichtigen Leistungsvermögen nicht erwerbsunfähig und angesichts des Umstandes, dass
er sich als angelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse, auch nicht berufsunfähig
sei.
Der Kläger hat gegen den ihm am 6. Februar 2001 zugestellten Gerichtsbescheid am 5. März 2001 Berufung
eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, dass er
nicht mehr vollschichtig arbeiten könne und in seiner letzten Tätigkeit als Baugeräteführer Facharbeiter gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 1. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom
13. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1997 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. September 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen
Berufsunfähigkeit (BU), zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 1. Februar 2001
zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren gemäß § 109 SGG auf Antrag des Klägers ein Gutachten des Arztes für
Neurologie und Psychiatrie M. vom 23. August 2001 und ein chirurgisches Gutachten des Prof. Dr. N. vom 15.
November 2001 eingeholt. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gutachten Bezug
genommen.
Der Senat hat den Beteiligten Auszüge eines am 24. August 1998 in dem Rechtsstreit zum Az. L 10 RI 124/97
erstatteten berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen O. zugesandt.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der
Beteiligen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Dem
Kläger steht auch nach Auffassung des Senat kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.
Das SG ist nach dem Inhalt der von ihm eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zutreffend zu dem
Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch in der Lage ist, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten zu verrichten.
Daneben sind eine Reihe qualitativer Leistungseinschränkungen zu beachten, die jedoch nicht wesentlich über die
Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten hinausgehen. Mit diesem vollschichtigen Leistungsvermögen ist der
Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der bis zum 31. Dezember
2000 geltenden Fassung (SGB VI a. F.), die hier gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI weiter anwendbar ist. Das SG hat den
Kläger ferner zu Recht in seiner letzten Tätigkeit als Baugeräteführer und LKW-Fahrer lediglich als angelernten
Arbeiter angesehen. Der Kläger hat diesen Beruf, der erst seit 1997 ein Ausbildungsberuf ist, nicht regelrechter erlernt
und auch nur kurze Zeit ausgeübt. Er war zudem zutreffend zuletzt in der Lohngruppe M IV 2 des einschlägigen
Tarifvertrages eingestuft, die nach dem Vertragsgefüge eindeutig dem angelernten Bereich zuzuordnen ist (so auch
Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 17. November 1987, Az.: 5 b RI 6/86, abgedruckt in SozR 2200, § 1246, Nr.
151). Der Kläger ist deshalb auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. Da er sich von seinem
erlernten Beruf eines Werkzeugmachers aus nicht-gesundheitlichen Gründen gelöst hatte, muss er sich im Hinblick
auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die – wie ausgeführt – dem angelernten Bereich zuzuordnen ist, auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen. Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei der
Tätigkeit eines Baugeräteführers und LKW-Fahrers um eine angelernte Tätigkeit im oberen Bereich gehandelt hat,
sodass eine Verweisung auf ungelernte Arbeiten einfachster Art nicht in Betracht kommt. Es muss sich vielmehr um
Tätigkeiten handeln, die sich qualitativ durch das Erfordernis einer betrieblichen Einweisung von ganz einfachen
Arbeiten abheben. Als solche kommen hier Tätigkeiten eines Helfers in der Poststelle und in der Registratur sowie in
der Materialverwaltung im Bereich Büromaterial in Betracht. Dies ergibt sich aus dem in das Verfahren eingeführten
und urkundsbeweislich verwertbaren Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen O., das dieser im Auftrag des
Senats am 24. August 1998 in dem Rechtsstreit zu dem Az. L 10 RI 124/97 erstattet hat. Danach handelt es sich
insbesondere bei der Tätigkeit als Helfer in einer Poststelle oder Registratur um eine Arbeit, die keine Vorkenntnisse
erfordert und nach einer Einweisungszeit zwischen zwei Wochen und drei Monaten ausgeübt werden kann. Diese
Tätigkeit ist körperlich leicht und kann im Haltungswechsel verrichtet werden. Sie stellt keine besonderen geistigen
Anforderungen und ist nicht mit besonderem Stress verbunden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG im Übrigen auf die zutreffenden
Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug.
Die auf Antrag des Klägers während des Berufungsrechtszuges durchgeführte weitere Beweisaufnahme gibt keinen
Anlass zu abweichender Beurteilung. Der zunächst als Sachverständige gehörte Nervenarzt M. hat keine
weitergehenden Leistungseinschränkungen als die vor ihm gehörten Sachverständigen gefunden. Die von ihm
diagnostizierte Polyneuropathie stelle sich als sehr leichtgradig dar und führe zu keinerlei Einschränkungen der
Belastungsfähigkeit. Das cerebrale Anfallsleiden sei seit 1995 anfallsfrei, schließe jedoch Arbeiten an laufenden
Maschinen, auf Leitern oder in großer Höhe aus. Die vom Kläger angegebenen Störungen im Bereich des
Kurzzeitgedächtnisses und der Konzentrationsfähigkeit seien typische Folgen des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas,
stellten jedoch insgesamt nur sehr gering ausgeprägte kognitive Störungen dar, die zu leichten Einschränkungen in
Bezug auf das Verantwortungsniveau, die Konzentrationsfähigkeit und die psychische Belastungsfähigkeit führten.
Diese von dem Nervenarzt M. aufgeführten Leistungsbeschränkungen sind aufgrund der in erster Instanz
durchgeführten Beweisaufnahme bereits berücksichtigt und stehen insbesondere der vollschichtigen Verrichtung der
Tätigkeit eines Helfers in der Poststelle oder Registratur oder in der Materialverwaltung im Bereich Büromaterial nicht
entgegen.
Schließlich begründet sich das chirurgische Gutachten des Prof. Dr. N. nicht die Annahme von EU oder BU. Auch
dieser Sachverständige hat keine Diagnosen erhoben, die nicht bereits zuvor bekannt waren, wie er selbst in der
Antwort auf Beweisfrage 1 ausgeführt hat. Dementsprechend kommt der Sachverständige Prof. Dr. N. zu dem
Ergebnis, dass der Kläger noch körperlich mittelschwere und leichte Arbeiten, nicht jedoch in Zwangshaltungen,
verrichten könne. Hinsichtlich des quantitativen Leistungsvermögens hat der Sachverständige den Kläger für noch in
der Lage gehalten, eine halb- bis vollschichtige Tätigkeit zu verrichten. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt
sich daraus nicht, dass der Sachverständige eine vollschichtige Tätigkeit als ausgeschlossen erachtet. Aus dem
Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Einhaltung der qualitativen Einschränkungen
nicht mehr in der Lage wäre, vollschichtig zu arbeiten. Der Senat sieht in der Bezeichnung des zeitlichen
Leistungsvermögens durch Prof. Dr. N. lediglich eine missverständliche Wortwahl, die eine weitere Nachfrage indes
nicht erfordert, weil in dem Gutachten nichts darauf hindeutet, dass das Leistungsvermögen quantitativ eingeschränkt
sein könnte.
Mit seinem vollschichtigen Leistungsvermögen ist der Kläger auch nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI
in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, denn hiernach müsste das tägliche Leistungsvermögen sogar auf
weniger als sechs Stunden herabgesunken sein (Abs. 3).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.