Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.03.2007
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 08.03.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 3 U 108/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 67/05
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beim Berufungskläger aufgetretene Hautkrebserkrankung (Lentigo-maligna-
Melanom) im Bereich der rechten Wange Folge einer Berufskrankheit (BK) im Sinne der Berufskrankheitenverordnung
(BKVO) ist oder ob der Berufungskläger Anspruch auf eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung
hat, weil diese Gesundheitsstörung "wie" eine BK zu entschädigen ist.
Der Berufungskläger ist 1943 geboren und hat in den Jahren 1958 bis 1965 als Anstreicher, Schiffsjunge und Brenner
gearbeitet. Von Mai 1965 bis März 1970 war er als Lackierer bei der Volkwagen AG in C. tätig mit anschließender
Beschäftigung bis zum 31. Dezember 1983 als Hafenarbeiter bei der Fa. D. -Hafen-Betriebsverein. Während dieser
Tätigkeit hatte der Berufungskläger Kontakt mit Elektrodenpech. Schließlich war er noch beschäftigt als Wachmann
bei der Fa. E. in der Zeit von Mai 1984 bis Dezember 1989. Nachdem der Berufungskläger im Jahre 1989 einen
Schlaganfall mit anhaltender Teillähmung des rechten Armes und Beines erlitten hat, wurde er ab 1990 vom
Rentenversicherungsträger vorzeitig berentet.
Bereits während seiner Kindheit hat der Berufungskläger nach eigenen Angaben Sonnenbrände mit Blasenbildung
erlitten. Neben dem Zustand nach Schlaganfall besteht bei ihm ein Zustand nach Herzinfarkt sowie eine schwere
Herzinsuffizienz und eine chronische Bronchitis. Ab 1994 ist dem Berufungskläger ein größer werdender brauner Fleck
auf der rechten Wange aufgefallen, der schließlich durch den Dermatologen Dr. F. im Juni 2000 operativ entfernt
wurde mit Nachexzision zum Einhalten eines Sicherheitsabstandes im Juli 2000. Die histologische Untersuchung von
Gewebeproben ergab ein Lentigo-maligna-Melanom mit einer Tumordicke von 0,35 mm.
Im August 1998 erhielt die Berufungsbeklagte durch eine Anzeige eines Ratsherrn in C. Kenntnis von der Erkrankung
des Berufungsklägers, die in Zusammenhang mit dessen Tätigkeit im Umgang mit Elektrodenpech gebracht wurde.
Mit Befundbericht vom 03. August 2000 führte der Hautarzt und Allergologe Dr. F. u.a. aus, dass die Entfernung des
Melanoms komplikationslos verlaufen sei mit unauffälligen Narbenverhältnissen nach letztmaliger klinischer
Untersuchung vom 23. März 2000. Das zu einem anderen Fall von der Berufungsbeklagten beigezogene Gutachten
von Prof. Dr. G. vom 30. Juli 1998 von der Hautklinik H. hinsichtlich der Verursachung eines (normalen) Melanoms
durch Elektrodenpech ergab, dass in der verfügbaren wissenschaftlichen Literatur die Verursachung eines malignen
Melanoms nach Exposition gegenüber polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, insbesondere gegenüber
der Leitsubstanz 3,4 Benzo(a)pyren nicht ausreichend belegt und daher im juristischen Sinne nicht hinreichend
wahrscheinlich sei. Mit Stellungnahme vom 08. Januar 2001 führte die Gewerbeärztin Dr. I. vom Niedersächsischen
Landesamt für Ökologie für den Fall des Berufungsklägers Bedenken auf, da dessen Melanom aus einer
präkanzerogenen Hautveränderung heraus entstanden sei, die auch durch eine Lichtdermatose aufgrund der erhöhten
UV-Einstrahlung bedingt sein könne. Daher sei eine spezielle Begutachtung erforderlich. Der von der
Berufungsbeklagten eingeschaltete Technische Aufsichtsdienst (TAD) ermittelte mit Stellungnahme vom 25. Juni
2001, dass der Berufungskläger während seiner Tätigkeit als Umschlagsarbeiter beim Hafenbetriebsverein in der Zeit
von 1978 bis 1983 auch im Bereich des Elektrodenpechumschlags tätig gewesen sei. Für die Beschäftigungszeit des
Berufungsklägers ergebe sich eine Expositionsdosis von 8,5 BaP-Jahren. Dabei entspreche ein BaP-Jahr einer
arbeitstäglich achtstündigen Einwirkung von 1 µg/m³ Benzo(a)pyren über ein Jahr (240 Schichten). Mit
Untersuchungsgutachten vom 27. Juni 2001 führten dann Prof. Dr. J., Prof. Dr. K. und Dr. L. von der Haut- und
Poliklinik der Georg-August-Universität M. u.a. aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen
Tätigkeit des Berufungsklägers, insbesondere durch Exposition gegenüber Elektrodenpech und dem bei diesem
festgestellten Melanom nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Auch bestünden keine Anzeichen für eine
Lichtschädigung der Haut, so dass auch eine Verursachung des Lentigo-maligna-Melanoms durch die berufliche UV-
Exposition nicht wahrscheinlich sei.
Mit Bescheid vom 27. November 2001 lehnte die Berufungsbeklagte daraufhin einen Entschädigungsanspruch aus
Anlass der Erkrankung des Berufungsklägers ab, weil keine BK vorliege. Auch die Feststellung einer Entschädigung
nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) scheide aus. Eine BK nach der Ziff. 5102 der Anlage 1 zur
BKVO (Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech
oder ähnliche Stoffe) scheide aus, weil keine medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vorlägen, dass die
Bestandteile des Elektrodenpechs geeignet seien, Melanome zu verursachen. Hinsichtlich der Frage, ob die
Hautveränderung durch die möglicherweise erhöhte Sonnenexposition während der beruflichen Tätigkeit verursacht
worden sei, scheitere eine Entschädigung zum Einen daran, dass die BKVO keine entsprechende BK enthalte. Eine
Entschädigung über § 9 Abs. 2 SGB VII scheitere bereits daran, dass nach der gutachterlichen Beurteilung eine
Verursachung der Hautveränderung durch eine berufliche UV-Exposition nicht wahrscheinlich zu machen sei. Dies
ergebe sich insbesondere daraus, dass bei dem Berufungskläger keine Hautveränderungen und -schäden vorlägen,
wie sie bei einer deutlichen UV-Exposition zu erwarten seien. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 06.
Dezember 2001 blieb auch nach weiterer Beteiligung der Gewerbeärztin erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Juli
2002).
Mit seiner am 15. August 2002 bei dem Sozialgericht (SG) Aurich eingelegten Klage hat der Berufungskläger geltend
gemacht, dass die bei ihm aufgetretene Hautkrebserkrankung eindeutig auf den beruflichen Umgang mit
Elektrodenpech sowie auf die gesteigerte UV-Belastung durch die Arbeiten unter freiem Himmel zurückzuführen sei.
So habe auch Prof. Dr. N., Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der
Universität O. in einem anderen Gutachten vom 22. Mai 2001 (SG Aurich, Az.: S 3 U 75/99) ausgeführt, dass bei
berufsbedingten Hauttumoren gemäß der Ziff. 5102 der Anlage 1 zur BKVO zu beachten sei, dass für den Betroffenen
sämtliche Tätigkeiten unter freiem Himmel mit einer gegenüber der Allgemeinbevölkerung gesteigerten UV-Belastung,
sowie bei Arbeiten mit einer Exposition gegenüber hautkanzerogenen Substanzen, insbesondere gegenüber
Steinkohleteerprodukten, sowie Schmierstoffen verschlossen seien. Folglich sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) höher einzuschätzen. Bezüglich der Histologie der berufsbedingten Hautveränderung erscheine primär eine
Unterscheidung zwischen Präkanzerosen und Malinomen (Morbus Bowen, Plattenepithelkarzinome, Basaliome)
erforderlich zu sein. Schließlich habe das Versorgungsamt Oldenburg bei dem Berufungskläger mit Bescheid vom 28.
April 2003 den Grad der Behinderung (GdB) mit 100 sowie die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt. Das SG hat
zunächst einen Befundbericht des Dr. F. vom 24. Februar 2003 beigezogen und sodann Beweis erhoben durch
Einholung eines dermatologisch-allergologischen Untersuchungsgutachtens durch Dr. P. vom 30. August 2004. Dieser
führte im Wesentlichen aus, dass ein Zusammenhang zwischen Pechexposition und Melanomentstehung
wissenschaftlich nicht bekannt sei. Ein Zusammenhang zwischen beruflicher UV-Exposition und Melanomentstehung
sei bei dem Berufungskläger ebenfalls nicht hinreichend zu belegen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG sodann mit Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 2004 die Klage
abgewiesen, weil bei dem Berufungskläger weder eine BK festzustellen sei noch eine Entschädigung "wie" eine BK
nach § 9 Abs. 2 SGB VII erfolgen könne. Der Zustand nach Lentigo-maligna-Melanom der rechten Wange mit
Lokalrezidiv im Februar 2004 lasse sich keiner der in der Anlage 1 zur BKVO aufgezählten Berufskrankheiten
zuordnen. Insbesondere seien die Voraussetzungen der Ziff. 5102 der Anlage 1 zur BKVO nicht erfüllt, weil bisher
keine gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vorlägen, dass die Bestandteile des
Elektrodenpechs geeignet seien, ein Melanom – wie es beim Berufungskläger vorliege – zu verursachen.
Nachgewiesen sei bisher lediglich, dass eine Exposition gegenüber Steinkohle, Teer und ähnlichen Stoffen zu einem
so genannten Pechhautleiden führen könne. Dieses äußere sich entsprechend den Ausführungen der im
Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter bei chronischer Exposition in grauer, fleckiger Pigmentierung, beetförmiger
Teleangiektasie sowie Milienbildung, Komedonen und gelblichen Skleren. Beschrieben würden ebenfalls
Warzenbildungen im Gesicht, an den Unterarmen, den Unterschenkeln sowie im Genitalbereich. Ferner werde die
Entwicklung von malignen nichtmelanozytären Tumoren bzw. entsprechenden Krebsvorstufen dokumentiert. Derartige
für ein Pechhautleiden charakteristische Veränderungen seien beim Berufungskläger jedoch weder anlässlich der
gutachterlichen Untersuchung im Verwaltungsverfahren noch anlässlich der vom Gericht veranlassten Begutachtung
durch Dr. P. festgestellt worden. Insbesondere liege beim Berufungskläger kein Plattenepithelkarzinom und auch
keine Krebsvorstufe im Sinne z.B. eines Morbus Bowen vor, wie sie als Folge der Einwirkungen durch Pech auftreten
könnten. Hinsichtlich der Verursachung eines Melanoms durch UV-Bestrahlung fehle es zum Einen am Vorliegen
einer listenmäßig anerkannten BK, zum Anderen lägen nach den eingeholten Gutachten keine medizinisch-
wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vor, dass eine deutliche UV-Exposition geeignet wäre, eine Hauterkrankung
im Sinne eines malignen Melanoms zu verursachen. Dr. P. habe in diesem Zusammenhang auf eine Studie
verwiesen, wonach die Inzidenz maligner Melanome bei so genannten Indoorarbeitern generell höher sei als bei
Personen, die im Freien arbeiteten. Dies zeige, dass eine einfache Beziehung zu UV-Expositionen und malignen
Melanomen offensichtlich nicht vorliege. Hinsichtlich des beim Berufungskläger festgestellten Melanoms fehlten
zudem zurzeit aussagekräftige Studien zum beruflichen Risiko. Der ursächliche Zusammenhang zwischen einer
beruflichen UV-Belastung und dem Auftreten eines Lentigo-maligna-Melanoms lasse sich nach den derzeitigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen daher nicht ausreichend belegen. Hinzu komme, dass bei dem Berufungskläger
nach den Ausführungen von Prof. Dr. J. keine weiteren Hautschäden vorlägen, wie sie bei einer deutlichen UV-
Exposition an sich zu erwarten wären.
Gegen den am 19. Januar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich der Berufungskläger mit seiner am 18.
Februar 2005 eingereichten Berufung mit dem Begehren, ein ergänzendes fachübergreifendes Gutachten eines
fachlich geeigneten Instituts einer medizinischen Hochschule einzuholen. Die fortgeschrittene Medizinwissenschaft
insbesondere in Forschungsabteilungen großer Universitätskliniken seien durchaus in der Lage nachzuweisen, dass
ein direkter Zusammenhang zwischen der Hautkrebserkrankung des Berufungsklägers und dessen Exposition
gegenüber Elektrodenpech gegeben sei.
Der Berufungskläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Aurich vom 30. Dezember 2004 und den Bescheid der
Berufungsbeklagten vom 27. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2002
aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Hautkrebserkrankung des Berufungsklägers im Bereich der rechten Wange im Sinne eines
Lentigo-maligna-Melanoms Folge einer Berufskrankheit oder "wie" eine solche im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII zu
entschädigen ist,
3. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens
20 v.H. der Vollrente zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sowie auf den schlüssigen Gerichtsbescheid
des SG, die sie für rechtmäßig hält.
Die Berufungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006 und der Berufungskläger mit Schriftsatz vom 12.
September 2006 einer Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung
zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Berufungsbeklagten sowie der
Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. § 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch seinen Berichterstatter als
Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden, weil die Beteiligten
übereinstimmend dieser Vorgehensweise zugestimmt haben.
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der Berufungskläger hat keinen
Anspruch darauf, dass die Berufungsbeklagte seine Hautkrebserkrankung als BK nach der Ziff. 5102 der Anlage 1 zur
BKVO oder "wie" eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkennt und entschädigt.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 30. Dezember 2004 ist ebenso wenig wie die angefochtenen
Bescheide der Berufungsbeklagten zu beanstanden. Insbesondere hat das SG in der angefochtenen Entscheidung
unter Auswertung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen einer BK nach der Ziff. 5102 der Anlage 1 zur
BKVO sowie eine Entschädigung "wie" eine BK im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII geprüft und diese zu Recht
abgelehnt, weil nach den umfangreichen Ermittlungen im Falle des Berufungsklägers sowohl hinsichtlich der
arbeitstechnischen als auch der medizinischen Voraussetzungen zum Einen ein Zusammenhang zwischen dem beim
Berufungskläger erfolgreich entfernten Lentigo-maligna-Melanom der rechten Wange mit einer Exposition gegenüber
Elektrodenpech nach dem medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht hinreichend wahrscheinlich ist und
zum Anderen dessen Verursachung durch eine berufliche UV-Belastung nach derzeitigem wissenschaftlichen
Erkenntnisstand nicht ausreichend belegt werden kann. Dem ist nichts hinzuzufügen, der Berufungskläger hat auch
während des Berufungsverfahrens inhaltlich keinen weiteren Vortrag gemacht. Der bloße Hinweis auf die
fortgeschrittene Medizinwissenschaft in entsprechenden Forschungsabteilungen drängt weitere Ermittlungen nicht auf.
Denn sämtliche im Verwaltungsverfahren beigezogenen gutachterlichen Stellungnahmen sowie die Ausführungen des
erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. P. konnten übereinstimmend einen Zusammenhang der beim
Berufungskläger bestehenden Melanomerkrankung mit dessen beruflicherseits erlittener Exposition nicht hinreichend
wahrscheinlich machen. Auch die Gewerbeärztin Dr. I. hat mit Stellungnahme vom 12. November 2001 nach Kenntnis
des Gutachtens von Prof. Dr. J. die Anerkennung einer BK nach der Ziff. 5102 der Anlage 1 zur BKVO wie auch eine
Entschädigung nach § 9 Abs. 2 SGB VII nicht empfohlen. Dem schließt sich auch das erkennende Gericht an. Denn
nach sämtlichen gutachterlichen Ausführungen ist im Falle des Berufungsklägers das Lentigo-maligna-Melanom nicht
auf berufliche Ursachen zurückzuführen, da einerseits weitere Lichtschäden der Haut nicht festgestellt werden
konnten und andererseits prädisponierende Faktoren bei dem Berufungskläger festzustellen sind. Zudem ist auch eine
privat erhöhte UV-Exposition gegeben, da der Berufungskläger nach eigenen Angaben bereits in der Kindheit
Sonnenbrände mit Blasenbildung erlitten hat und ab 1990 saisonal bedingt mehrstündig täglich Gartenarbeit
verrichtete. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht somit Bezug auf die umfassenden Ausführungen
des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 SGG). Anzumerken bleibt noch, dass die Feststellung
eines GdB von 100 durch das Versorgungsamt hinsichtlich der Verursachung der dort zugrunde liegenden
funktionellen Einschränkungen, wie dies in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich ist, keinerlei Aussage trifft.
Im Übrigen basiert der dortige GdB im Wesentlichen auf bestehenden Hirndurchblutungsstörungen mit rechtsseitiger
Restschwäche, Sprachstörungen, Sehbehinderungen und Schwindelerscheinungen nebst einer
Herzleistungsminderung bei koronarer Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen und Hypertonie. Der für die
Hauterkrankung festgestellte Einzel-GdB von 50 ist in dieser Höhe lediglich wegen des bestehenden Stadiums der
Heilungsbewährung ohne Bezugnahme auf tatsächliche funktionelle Einschränkungen festgestellt worden. Das vom
Berufungskläger bereits erstinstanzlich zitierte Gutachten des Prof. Dr. N. in einem parallelen Verfahren vermag
gleichfalls keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zu begründen, weil dort lediglich die Einschätzung der
MdE bei einer anerkannten berufsbedingten Hauterkrankung im Sinne der Ziff. 5102 der Anlage 1 zur BKVO diskutiert
wird. Eine solche anerkannte berufsbedingte Hauterkrankung liegt nach den obigen Ausführungen hier aber gerade
nicht vor. Prof. Dr. N. berücksichtigt insbesondere in seiner Stellungnahme die hinsichtlich der BK nach der Ziff. 5102
der Anlage 1 zur BKVO in Rede stehenden Hauttumore eines Morbus Bowen, eines Plattenepithelkarzinoms sowie
von Basaliomen. Ein derartiges Hautkarzinom hat bei dem Berufungskläger aber nach den wissenschaftlichen
Feststellungen sowie nach den Ausführungen des behandelnden Hautarztes Dr. F. gerade nicht vorgelegen. Dies hat
bereits das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid unter Auswertung des Gutachtens des Dr. P. festgestellt. Der
Berufung musste somit insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).