Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.11.2001
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 01.11.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 72 U 265/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 209/00
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. April 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer wesentlichen Änderung in Gestalt einer Besserung in den
gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers und damit verbunden um die Entziehung der Dauerrente in Höhe von 20
v.H. der Vollrente ab 1. November 1999.
Der im Januar 1961 geborene Kläger erlitt am 12. September 1996 auf der Fahrt zu seiner Tätigkeit als
Maschinenbautechniker einen Wegeunfall. Hierbei zog er sich eine distale Radius-Luxationsfraktur rechts mit Abriss
des Processus styloi-deus ulnae rechts, eine Prellung der linken Schulter, eine HWS-Prellung und Distorsion sowie
eine Thoraxprellung rechts mit Verdacht auf Fraktur der 11. Rippe rechts zu (Durchgangsarztbericht des Dr. C. vom
13. September 1996). Der Kläger war ab 4. November 1996 wieder arbeitsfähig. Dr. C. schätzte in sei-nem Gutachten
vom 3. November 1996 die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Zeit bis 22. November 1996 mit 30 v.H. und
danach bis 22. Mai 1997 mit 20 v.H. ein. Mit Bescheid vom 7. Januar 1997 gewährte die Beklagte dem Kläger
dementsprechend vorläufige Verletztenrente. Als Folgen des Arbeitsunfalls er-kannte sie an:
Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes, Einschrän-kung der Unterarmdrehbeweglichkeit rechts nach
operativ versorgtem in achsen-gerechter Stellung verheiltem Bruch des körperfernen Speichenendes rechts so-wie
noch nicht knöchern verheiltem Abriss des Knöchelfortsatzes der Elle rechts. Folgenlos ausgeheilte Prellungen der
linken Schulter und des Brustkorbes sowie folgenlos ausgeheilte Zerrung der HWS.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger eine Nervenschädigung im Bereich der linken Schulter zwischen
Schlüsselbein und Schulterblatt geltend. Gegenüber dem daraufhin mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragten
Neurologen und Psychiater Dr. D. gab der Kläger unveränderte Taubheitsgefühle über dem Schlüsselbein, der
vorderen Brustpartie sowie über der Schulter bis in Schulter-gelenkshöhe links an. Der Gutachter diagnostizierte eine
Läsion der Rami supraclavikularis links mit Gefühlsstörung im linken Schulter-/vorderen Brust-wandbereich, wegen der
eine messbare MdE nicht bestehe (Gutachten vom 10. Juli 1997). Dr. E. schätzte in seinem anschließend erstatteten
Gutachten vom 14. Juli 1997 die MdE ab 4. November 1996 auf Dauer mit 20 v.H. ein. Mit Widerspruchsbescheid
vom 18. September 1997 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab. Sie erkannte als Folgen des
Arbeitsunfalls an: Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes, Einschränkung der Unter-
armdrehbeweglichkeit rechts, oberflächliche Nervenschädigung über dem Schlüs-selbein links mit Gefühlsstörung im
linken Schulter- und vorderen Brustwandbe-reich nach operativ versorgtem in achsengerechter Stellung verheiltem
Bruch des körperfernen Speichenendes rechts, noch nicht knöchern verheiltem Abriss des Knöchelfortsatzes der Elle
rechts, Prellung der linken Brustwand und der linken Schulter, folgenlos ausgeheilte Zerrung der Halswirbelsäule.
Hinsichtlich einer - möglicherweise - begehrten höheren MdE-Einschätzung wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 14. Oktober 1997 Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat zunächst eine Auskunft
des Dr. E. vom 4. Dezember 1997 eingeholt. Anschließend ließ die Beklagte das kernspinto-mographische Gutachten
des Dr. F. vom 17. Februar 1998 und das Gutachten des Dr. E. vom 17. März 1998 erstatten. Mit Bescheid vom 25.
August 1998 ge-währte sie dem Kläger daraufhin Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente auf Dauer. Die
Unfallfolgen erkannte sie im Wesentlichen gleichlautend wie im Widerspruchsbescheid vom 18. September 1997 an.
Anschließend hat das SG Oldenburg den Befundbericht des Dr. G. vom 26. No-vember 1998 beigezogen, der die MdE
mit 20 v.H. einschätzte. Danach hat das SG das Gutachten des Chirurgen Dr. H. vom 31. August 1999 eingeholt.
Dieser bewertete die MdE ab 4. November 1996 bis 30. September 1998 mit 20 v.H. und anschließend auf Dauer mit
10 v.H ... Er diagnostizierte als Unfallfolgen Dysästhe-sien im Bereich des linken lateralen Halses und der vorderen
Thorax- und Schul-tergelenksregion, insbesondere bei Drehbewegungen in der HWS als Ausdruck einer sensiblen
Funktionsstörungen von Nervi supraclaviculares links, leichte Funktionsstörungen des linken Schultergelenkes mit
positivem Subluxationstest und radiologisch erkennbarer Subluxation im axialen Strahlengang als Ausdruck einer
möglichen stattgehabten ventralen Kapselläsion, leichte Bewegungsein-schränkungen im rechten Handgelenk bei
radiologisch erkennbaren posttraumati-schen Veränderungen mit zentralen Gelenkflächendefekten des Radius und
pseudarthrotisch verheiltem Processus styloideus ulnae und folgenlos ausgeheil-tes Schädelhirn- und Thoraxtrauma.
Gestützt auf dieses Gutachten hat die Beklagte die Anhörung wegen der beab-sichtigten Entziehung der Rente
durchgeführt und mit Bescheid vom 26. Oktober 1999 mit Ablauf des Monats Oktober 1999 die Verletztenrente
entzogen. Zur Be-gründung führte sie aus, dass sich die im Bescheid vom 25. August 1998 zu Grunde liegenden
gesundheitlichen Verhältnisse inzwischen wesentlich gebessert hätten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat
sich der Kläger nur noch ge-gen den Entziehungsbescheid vom 26. Oktober 1999 gewandt. Das SG Olden-burg hat
mit Urteil vom 6. April 2000 diesen Bescheid aufgehoben und die Be-klagte verurteilt, dem Kläger die Hälfte der
notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine wesentliche
Ände-rung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers nicht eingetreten. Nach den Ausführungen des Dr. H.
sei bereits zu Beginn des 3. Jahres nach dem Unfall eine MdE von 20 v.H. nicht mehr gerechtfertigt gewesen. Zudem
sei auch den von ihm erhobenen Befunden keine Besserung zu entnehmen. Hinsichtlich der Hand-gelenke seien
bereits die Messwerte nicht vergleichbar. Dr. H. habe Bewegungs-maße festgestellt, die weit über das Normalmaß
hinausgingen. Auch aufgrund der übrigen Ungereimtheiten bei den Messwerten des Dr. H. sei ein Besserungsnach-
weis nicht erbracht, zumal der Sachverständige selber hiervon auch nicht ausge-he.
Gegen dieses ihr am 9. Mai 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. Mai 2000 Berufung eingelegt. Sie weist
darauf hin, dass Dr. H. wegen der nur noch geringen nachweisbaren Funktionsstörungen mit Beginn des 3. Jahres
nach dem Unfall (Oktober 1998) die MdE mit 10 v.H. bewertet habe. Nach den Befunden des
Gerichtssachverständigen bestehe eine seitengleiche freie Beweglichkeit der Schulter, zudem sei auch eine
Besserung in den Bewegungsmaßen des rechten Handgelenkes eingetreten. Die vom Kläger geltend gemachten
Veränderungen der HWS seien nicht Unfallfolge. Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. April 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. April 2000 zurückzuweisen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er verweist auf die Aussa-ge des Dr. H., wonach "die jetzige
Einschätzung der Unfallfolgen und ihre Auswir-kungen auf die Erwerbstätigkeit bzw. deren Minderung nicht von den
Einschät-zungen der Vorgutachter abweiche ...".
Er überreicht den Arztbrief des Radiologen I. vom 30. Oktober 2000 über eine kernspintomographische Untersuchung
der HWS.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungs-akten der Beklagten und die
Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das SG Oldenburg hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1999 zutreffend aufgehoben. Die
Beklagte hat die Verletztenrente des Klägers ab 1. November 1999 zu Unrecht entzogen. Denn die dem Bescheid
vom 25. August 1998 zugrundeliegenden gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers haben sich nach seinem Erlass
nicht wesentlich geändert.
Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Dauerrente des Klägers ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch
(SGB) X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - um einen solchen handelt es sich hier bei dem letzten
Rentenbe-willigungsbescheid vom 25. August 1998 - mit Wirkung für die Zukunft aufzuhe-ben, soweit in den
tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Dabei sind im Recht der ge-setzlichen Unfallversicherung Änderungen im Gesundheitszustand eines Ver-sicherten nur
dann als wesentlich anzusehen, wenn sie die Herabsetzung der MdE um mehr als 5 v.H. (§ 73 Abs. 3 SGB VII)
rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt.
Bei einem Vergleich der dem Bescheid vom 25. August 1998 zugrundeliegenden Befunde mit denen vom Juli 1999
(Untersuchung durch Dr. H.) lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers
erst nach Erlass dieses Bescheides wesentlich gebessert hat. Zwar hat Dr. H. gebesserte Bewegungsmaße sowohl
hinsichtlich der linken Schulter als auch für den rechten Unterarm und das rechte Handgelenk mitgeteilt. Es lässt sich
aber nicht belegen, dass diese Besserungen erst nach dem August 1998 - dem Zeitpunkt des Erlas-ses des
Dauerrentenbewilligungsbescheides - eingetreten sind.
Jedenfalls für die linke Schulter lässt sich aufgrund des Befundberichtes des Dr. G. vom 26. November 1998 sogar
positiv feststellen, dass sich deren Beweg-lichkeit bereits im Juli 1998 und damit vor Erlass des Bescheides vom 25.
August 1998 wesentlich gebessert hatte. Während Dr. E. am Untersuchungstag (17. März 1998) bei der Seit-
/Körperwärtsbewegung noch eine Einschränkung um 20 Grad (rechts: 180-0-20; links: 160-0-20) und bei der Rück-
/Vorwärtsdrehung eine von jeweils 10 Grad gegenüber dem rechten Schultergelenk festgestellt hatte (rechts: 60-0-160;
links: 50-0-150), war die Beweglichkeit bei der Untersuchung durch Dr. H. am 08. Juli 1999 vollständig wieder
hergestellt. Dieser Zustand bestand aber bereits im Juli 1998 bei Beginn der Behandlung des Klägers durch Dr. G ...
Denn dieser Arzt hatte zu diesem Zeitpunkt eine freie Beweglichkeit des Schulter-gelenkes ermittelt (Befundbericht
vom 26. November 1998).
Auch hinsichtlich des rechten Armes ergeben sich gebesserte Bewegungsmaße. So hat Dr. E. bei der
Unterarmdrehung aus-/einwärts noch eine Einschränkung der Beweglichkeit von 25 Grad bzw 20 Grad gegenüber dem
linken Arm festge-stellt (re: 60-0-70, li: 85-0-90). Hinsichtlich des Handgelenkes hat er bei der handrücken-
/hohlhandwärts Bewegung ebenfalls eine Einschränkung um 25 bzw. 20 Grad ermittelt, bei der ellen-/speichenwärts
Drehung bestand eine Ein-schränkung um 20 bzw. 10 Grad gegenüber dem unverletzten linken Arm. (re: 40-0-40, li:
65-0-60; re: 10-0-10, li: 30-0-20). Im Gegensatz dazu hat Dr. H. im Juli 1999 nur noch geringgradige Bewegungs-
einschränkungen erhoben: Bei der Unterarmdrehung fanden sich rechts annä-hernd Normalwerte (re: 80-0-90, li: 80-0-
70), bei der ellen-/speichen-wärts Bewe-gung des Handgelenkes bestanden seitengleiche Bewegungsmaße (10-0-25),
bei der handrücken-/hohlhandwärts Bewegung lediglich eine Einschränkung um je-weils 10 Grad (re: 70-0-60, li: 80-0-
70).
Es lässt sich aber nicht feststellen, dass diese gebesserten Bewegungsmaße des rechten Armes erst nach dem
Erlass des Rentenbewilligungsbescheides im Au-gust 1998 eingetreten sind. So ist nicht auszuschließen, dass sich
in dem recht langen, 5 Monate dauernden Zeitraum vom Untersuchungszeitpunkt bei Dr. E. (17. März 1998) und dem
Erlass des Rentenbescheides am 25. August 1998 nicht nur die Beweglichkeit des linken Schultergelenkes (vgl. den
Befundbericht des Dr. G. vom 26. November 1998), sondern auch die Beweglichkeit des rechten Unterarmes bereits
nachhaltig gebessert hatten. Mangels dokumentierter Be-fundangaben in diesem Zeitraum zu dem rechten Arm lässt
sich der Zeitpunkt der Besserung aber nicht zweifelsfrei feststellen. Aber auch wenn davon ausgegangen wird, dass
die Besserung der Beweglichkeit erst nach dem 25. August 1998 eingetreten ist, sind diese gebesserten Bewe-
gungsmaße für den rechten Arm allein (20 Grad bei der Unterarmdrehung aus-/einwärts, 20 Grad bei der ellen-
/speichenwärts-Drehung des Handgelenks) - ohne Berücksichtigung der vollständig wiederhergestellten
Schultergelenksbeweglich-keit - nicht so wesentlich, dass sie eine Herabsetzung der MdE um mehr als 5 v.H.
rechtfertigen. Eine Änderung in den Befunden, die eine um mehr als 5 v.H. abwei-chende MdE-Bewertung zur Folge
hat, ist aber Voraussetzung für die Annahme des Besserungsnachweises und Entziehung der Verletztenrente.
Unerheblich ist allerdings, dass Dr. H. selbst von keiner Änderung in den gesund-heitlichen Verhältnissen
ausgegangen ist, wenngleich diese summarische Beur-teilung eines erfahrenen Sachverständigen doch als Indiz
gegen eine wesentliche Besserung zu werten ist. Entscheidend ist letztlich, ob sich eine solche wesentli-che
Änderung anhand eines Vergleiches zwischen den von ihm und den von Dr. E. erhobenen objektiven Befunden
feststellen lässt. Das ist hier aber - wie be-reits ausgeführt - nicht der Fall.
Dabei sind entgegen der Auffassung des SG Oldenburg die von Dr. H. erhobenen Befunde nicht widersprüchlich und
unschlüssig. Hinsichtlich der von Dr. H. festgestellten Bewegungsmaße für die Unterarmdre-hung wie auch für die
ellen-/speichenwärts Bewegung im Handgelenk bewegen sich diese in dem Rahmen der vorgegebenen Normal-
Messwerte (80/90-0-80/90, sowie 25-0-30, vgl. hierzu das entsprechende Messblatt für obere Gliedmaßen, Anlage
zum Gutachten des Dr. E.). Lediglich hinsichtlich der Werte für die handrü-cken-/hohlhandwärts Bewegung im
Handgelenk überschreiten die von Dr. H. er-hobenen Befunde die Normal-Messwerte (35/60-0-50/60) um 10 bzw. 20
Grad. Da jedoch bei dieser Bewegungsprüfung alle anderen Gutachter ebenfalls für den linken Arm bereits von den
Normalwerten abweichende Messwerte erhoben ha-ben (Dr. E. im März 1998: 65-0-60, im Juli 1997:80-0-60, Dr. C. im
November 1996 links 75-0-60), ist insoweit von einer von den Normalwerten abweichenden Beweglichkeit des
Handgelenkes des Klägers auszugehen. Zweifel an den von Dr. H. erhobenen Befunden lassen sich aber dadurch
nicht begründen.
Nach alledem ist nicht erwiesen, dass sich der unfallbedingte Gesundheitszustand des Klägers nach August 1998
wesentlich gebessert hat. Die Beweislast für die-sen Besserungsnachweis trägt die Beklagte, da sie Rechte hieraus
herleiten will.
Dagegen hatte der Senat nicht zu prüfen, ob die bei der kernspintomographischen Untersuchung vom 30. Oktober
2000 erhobenen Befunde eine Neufeststellung der Unfallfolgen rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der Radiologe I.
selbst ausge-führt hat, dass sich schwer sagen lasse, ob ein Zusammenhang des Befundes mit dem Unfall 4 Jahre
zuvor bestehe, ist diese Frage auch nicht Gegenstand des Be-rufungsverfahrens. Angefochten ist nur der
Rentenentziehungsbescheid vom 26. Oktober 1999. Inso-weit handelt es sich hier um eine reine Anfechtungsklage.
Maßgeblich für die rechtliche Überprüfung dieses Bescheides ist dabei nur der gesundheitliche Zustand des Klägers,
wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides im Oktober 1999 darstellte. Danach erhobene Befunde oder
später eingetretene Änderungen im Gesundheitszustand sind aus rechtlichen Gründen nicht zu be-rücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG).