Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.06.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.06.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 223/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 19/01
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 6. Dezember 2000 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente.
Der im Dezember 1955 geborene Kläger erlitt am 27. November 1997 gegen 17.30 Uhr während einer Dienstfahrt als
Systemanalytiker einen Unfall. Als er ver-kehrsbedingt an einer Ampel halten musste, fuhr ein anderer PKW mit einer
Ge-schwindigkeit von ca 30 Km/h auf seinen Opel Calibra auf. Er verspürte anfänglich keine Schmerzen und fuhr vom
Unfallort noch etwa 120 km nach Hause (Angaben des Klägers gegenüber Dr. I. und in dem Fragebo-gen vom 26.
September 1998). Am nächsten Tag stellte er sich bei Dr. J. vor und klagte über Kopf- und Nackenschmerzen sowie
Schwindel (Bericht vom 11. Feb-ruar 1999). Dr. J. bescheinigte vom 28. November bis 5. Dezember 1997 Arbeits-
unfähigkeit. Der Kläger nahm jedoch am 1. Dezember 1997 die Arbeit wieder auf (Arbeitgeber-Unfallanzeige vom 23.
Dezember 1997).
Die Beklagte zog Befundberichte des Dr. J., des Dr. K., den MR-Bericht des Ra-diologen Dr. L. vom 12. Mai 1998,
das Gutachten des Ing.-Büro M. vom 1. De-zember 1997 sowie die medizinischen Unterlagen über einen Auffahrunfall
vom 7. April 1995 bei. Anlässlich dieses Unfalls war unfallunabhängig im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) eine
Steilstellung und eine überbrückende Osteochondro-se C6/7 diagnostiziert worden.
Auf Veranlassung der Beklagten erstatteten die Radiologin Dr. N. (Gutachten vom 21. Juni 1999), der Neurologe und
Psychiater Dr. I. (Gutachten vom 21. Juni 1999) und die Chirurgen Prof Dr. O. (Gutachten vom 16. Juli 1999) jeweils
Gutachten.
Mit Bescheid vom 12. August 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Ver-letztenrente ab. Nach den Angaben
der Gutachter habe sich der Kläger lediglich eine Zerrung der paraventralen Weichteilstrukturen im Bereich der HWS
zugezo-gen. Diese sei spätestens seit 6. Dezember 1997 vollständig ausgeheilt. Bei der Wurzelreizsymptomatik im
Bereich des 7. Halswirbelkörpers links mit entspre-chenden subjektiven Beschwerden handele es sich um
unfallunabhängige, an-lagebedingte Gesundheitsstörungen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid
vom 30. November 1999). Nach Auswertung der Röntgen- und Kernspintomographieaufnahmen sei eine unfallbedingte
strukturelle Verletzung der HWS auszuschließen.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Dezember 1999 Klage erhoben, die mit Ge-richtsbescheid des Sozialgerichts (SG)
Lüneburg vom 6. Dezember 2000 abge-wiesen wurde. Nach den von der Beklagten eingeholten Gutachten seien
objektive Befunde, die als Ausdruck eines strukturellen Unfallschadens gewertet werden könnten, nicht erhoben
worden. Die Röntgendiagnostik des Dr. L. stehe den Angaben der Gut-achter zufolge nicht im Einklang mit der
herrschenden wissenschaftlichen Lehr-meinung und biete im Übrigen auch keinen Beleg für eine Verletzung des Liga-
mentum alare. Auch nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nieder-sachsen lasse die MRT-
Untersuchung der HWS des Dr. L. keine differenzierte Aussage über die dortigen filigranen Bandstrukturen zu (Urteil
vom 29. April 1999 - L 6 U 152/99, vom 20. Juli 2000 - L 6 U 254/97).
Gegen den ihm am 13. Dezember 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. Januar 2001 (Montag)
Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 6. Dezember 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 12. August
1999 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 30. Dezember 1999 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen des Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 6. Dezember 2000 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte
Bezug genommen, die Gegenstand der münd-lichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das SG und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger aus Anlass des Unfalls vom 27. November
1997 keine Verletztenrente nach § 56 So-zialgesetzbuch (SGB) VII zusteht.
Nach Einschätzung der Gutachter Prof Dr. P. - die vom Senat im Wege des Ur-kundenbeweises zu berücksichtigen
sind (BSG Urteil vom 8. Dezember 1988 – 2/9b Ru 66/87) - hat der Unfall, den der Kläger als angeschnallter Fahrer
eines mit Kopfstützen versehenen PKWs erlitten hat, allenfalls zu einer Zerrung der Weich-teilstrukturen der HWS
geführt, die bis zum 5. Dezember 1997 folgenlos ausge-heilt war (Gutachten des Dr. I., S. 8, Prof. Dr. Q., S. 14). Eine
strukturelle Verletzung der HWS konnte nach dem Unfall ausgeschlossen werden (Gutachten Dr. I., S. 8), Hinweise
für minimale knöcherne Begleitverlet-zungen, eine Luxation oder Subluxation fanden sich nicht. Auch Dr. J. hat keine
klinischen Befunde mitgeteilt, die eine strukturelle Verletzung der HWS belegen könnten. Die Auswertung der von Dr.
L. angefertigten MR-Aufnahmen durch Dr. N. ergab einen unauffälligen Normalbefund der HWS. Es zeigte sich eine
regelrechte Stel-lung des Dens innerhalb des Atlanto-axialgelenkes ohne Nachweis einer Subluxa-tion und ohne
Hinweise auf Fehlstellungen der Wirbelkörper zueinander (Gutach-ten Dr. N., S. 3). Auch die manuelle Untersuchung
der Kopfgelenke C0/C1 und C1/2 ergab keine Hinweise für eine Funktionsstörung (Gutachten Prof. Dr. Q., S. 5)
Infolgedessen vermochte die Diagnose des Dr. L., dass bei dem Kläger unfallbe-dingt eine Traumatisierung der
Kopfgelenke erfolgt sei (Bericht vom 12. Mai 1998), nicht zu überzeugen (Gutachten Dr. N., S. 4), zumal Dr. L. selbst
diese Traumati-sierung nur für möglich erachtet hat. Die bloße Möglichkeit aber reicht für die An-nahme einer
Gesundheitsstörung im Bereich der gesetzlichen Unfallversiche-rung nicht aus. Erforderlich ist der Vollbeweis.
Darüber hinaus ist auch nicht festzustellen, dass der Unfall zu einer deutlichen Überdehnung des Ligamentum alare
rechts mit Narbenbildung geführt hat. Diese von Dr. L. vertretene Auffassung entspricht nicht gesicherten
unfallmedizini-schen Erkenntnissen und ist in der medizinischen Wissenschaft umstritten (Gut-achten Prof. Dr. Q., S.
10 f.). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG Lüneburg
Bezug genommen (§ 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Zudem zeigen die MR-Aufnahmen des Dr. L. - soweit
sie beurteilbar sind (vgl. Ausführungen der Dr. N. im Gutachten S. 4) - ebenso wie die Funktionsprüfung der
Kopfgelenke - wie bereits ausgeführt - einen unauffälligen Befund der HWS.
Weiterhin lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die von Dr. K. diagnostizierte
Gleichgewichtsdysfunktion mit verte-bragener Schwindelauslösung und Störung der Augenmotorik auf den Unfall vom
27. November 1997 zurückzuführen ist. Es fehlt hierzu bereits an einem unfallbe-dingten Verletzungsbefund, der diese
Beschwerden hinreichend erklären könnte. (Gutachten Prof. Dr. Q., S. 13).
Die Wurzelreizsymptomatik C7 links ist nicht Folge des Unfalls vom 27. Novem-ber 1997, sondern auf die
vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Be-reich der HWS des Klägers zurückzuführen, die bereits
anlässlich der durch-gangsärztlichen Untersuchung nach dem Unfall vom 7. April 1995 festgestellt und von Prof. Dr.
Q. nach Auswertung der damaligen Röntgenaufnahmen bestätigt worden sind (Gutachten S. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG).