Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.11.2002
LSG Nsb: chondropathia patellae, arbeitsunfall, ambulante behandlung, mrt, verwaltungsverfahren, diagnose, privatdozent, niedersachsen, wahrscheinlichkeit, krankenkasse
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 05.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 5 U 25/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 16 B 28/02 U
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 25. Juni 2002 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht
(SG) Bremen.
Der am 6. Juni 1971 geborene Kläger war bei der F. als Woll-Kämmerei-Arbeiter beschäftigt. Am 31. Juli 2000 erlitt er
einen Arbeitsunfall, indem er nach den Angaben in der Unfallanzeige des Unternehmens vom 9. August 2000 beim
Reinigen der Krempelmaschine zwei Schritte zurückging, stolperte und dabei sein linkes Knie verdrehte. Der
Durchgangsarzt und Chirurg G. stellte in seinem Durchgangsarztbericht vom 3. August 2000 die Diagnose: Distorsion
des linken Kniegelenks mit Ergussbildung. Er übernahm die ambulante Behandlung und veranlasste bei dem
Röntgenologen H. die Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Kniegelenks. In der
Beurteilung heißt es: komplexer Riss im Hinterhorn des Innenmeniskus, Kontusionsherd lateraler Femurkondylus,
großer Gelenkerguss, allenfalls leichte Zerrung des vorderen Kreuzbandes (Bericht des Röntgenologen H. vom 17.
August 2000). Ferner stellte der Chirurg G. den Kläger in der Chirurgischen Klinik des Zentralkrankenhauses (ZKH)
Bremen-Nord zur Durchführung einer Arthroskopie des linken Kniegelenks vor. Im Nachschaubericht des ZKH
Bremen-Nord vom 23. August 2000 (Dr. med. I.) ist angegeben, anhand des intraoperativen Befundes bzw. der
Histologie eines entnommenen Meniskus werde darüber entschieden werden können, ob die vorliegenden Schäden
Folgen des Arbeitsunfalls vom 31. Juli 2000 seien oder ob möglicherweise ein vor etwa einem Jahr erlittenes
Sporttrauma für sie verantwortlich sei.
Die Arthroskopie wurde stationär am 28. August 2000 durchgeführt und erbrachte die Diagnose: alte Ruptur des
vorderen Kreuzbandes mit Knieinstabilität linksseitig, Meniskopathie medial frisch, lateral degenerativ
(Zwischenbericht von Privatdozent Dr. med. J./Dr. med. K. vom 25. September 2000). Die histologische Unter-
suchung durch Dr. med. L. ergab eine kleinherdig geringe chronische Meniskopathie und eine umschriebene, etwas
deutlichere chronische Meniskopathie mit degenerativen Veränderungen mit Zeichen einer alten bindegewebig
geglätteten Läsion; eindeutige Strukturen einer frischen Läsion stellten sich nicht dar (Bericht des Instituts für
Pathologie des ZKH Bremen-Nord vom 29. August 2000). Der Chirurg G. teilte der Beklagten im Nachschaubericht
vom 26. September 2000 mit, die besondere Heilbehandlung werde mit dem 25. September 2000 beendet. Bei der
Kreuzbandverletzung, die mit einer Plastik versorgt werden solle, handele es sich nach den vorliegenden Unterlagen
um Folgen einer Erkrankung, die zu Lasten der Krankenkasse gehe. Später übernahm der Chirurg Dr. med. M. die
Behandlung, der in einem Zwischenbericht vom 13. Dezember 2000 mitteilte, nach Sichtung sämtlicher Unterlagen
und Rücksprache mit dem ZKH Bremen-Nord, das inzwischen eine Patellarsehnenersatzplastik durchgeführt habe,
seien die erlittenen Verletzungen auf den Unfall vom 31. Juli 2000 zurückzuführen.
Auf Anforderung der Beklagten übersandte der Facharzt für Orthopädie Dr. med. N. einen Bericht vom 15. Januar
2001 über eine vom 23. August 1999 - 29. November 1999 durchgeführte Behandlung des Klägers. Er enthält die
Diagnose vom 15. November 1999: »Chondropathia patellae links« und u. a den Befund: »Kreuzband Lachmann +«.
Ferner holte die Beklagte eine Stellungnahme von Privatdozent Dr. med. J./Dr. med. O./Dr. med. P. vom 23. März
2001 über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Gesundheitsstörungen im linken Knie und den
Unfällen ein. Sie führten dazu aus, der Kläger habe erstmalig am 22. August 1999 eine Verletzung des linken
Kniegelenks erlitten. Zu der damals festgestellten ausgeprägten Klinik mit hochgradiger Schmerzhaftigkeit und
deutlichem intraartikulärem Erguss als Zeichen eines ausgeprägten Kniebinnenschadens würde der am 28. August
2000 arthroskopisch erhobene Befund eines älteren Außenmeniskushorizontalrisses bei insgesamt degenerativen
Veränderungen sowie einer kompletten vorderen Kreuzbandruptur ohne Zeichen einer abklingenden Einblutung im
Synovial- oder Stumpfbereich passen. Dahingegen hätten sich während der Arthroskopie im Bereich des
Innenmeniskus eher Zeichen einer frischen Meniskopathie gefunden. Im Zusammenhang mit diesen klinischen
Untersuchungsbefunden sei am ehesten davon auszugehen, dass sowohl die Außenmeniskusläsion als auch die
Kreuzbandruptur durch den Sportunfall vom 22. August 1999 bedingt seien und lediglich die frische
Innenmeniskusläsion ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 31. Juli 2000 zurückzuführen sei. Mit endgültiger Sicherheit
könne jedoch die Frage des genauen Zeitpunktes der vorderen Kreuzbandruptur nicht geklärt werden, da auch bei
einer Arthroskopie vier Wochen nach dem letzten Trauma sämtliche Kriterien einer frischen Kreuzbandverletzung wie
ligamentäre oder synoviale Einblutungen, Hämarthros oder ähnliche Zeichen völlig abgeklungen sein könnten.
Die Beklagte forderte eine Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie Prof. Dr. Q. vom 8. Juni 2001 an, der darin u.
a. ausführte, der Verletzte habe sich bei dem Sportunfall im August 1999 auch das vordere Kreuzband verletzt; hierfür
spreche der positive Lachmann-Test, den Dr. med. N. beschrieben habe. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit oder
Sicherheit könne nicht ausgesagt werden, dass das Ein- und Umknicken am 31. Juli 2000 wesentlich auf das Fehlen
des vorderen Kreuzbandes zurückzuführen sei, denn die Instabilität des Kniegelenks sei nicht sehr ausgeprägt
gewesen. Die Ruptur des Innenmeniskus sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Vorfall vom 31.
Juli 2000 zurückzuführen, da sie sowohl im MRT als auch bei der Arthroskopie als frisch beschrieben worden sei. Die
Verletzung des Außenmeniskus sei unabhängig von dem Unfall vom 31. Juli 2000 und degenerativer Natur.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2001 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung aus Anlass des Unfalls vom
31. Juli 2000 ab, soweit dieser über den 24. September 2000 hinaus und im Zusammenhang mit einer Schädigung des
vorderen Kreuzbandes im linken Knie und einem Außenmeniskusschaden links geltend gemacht wird. Zur
Begründung führte sie aus, diese Gesundheitsschäden seien nicht Folge des Arbeitsunfalls, wie sich aus der
Beurteilung der Krankenhausärzte des ZKH Bremen-Nord und des Chirurgen G. ergebe. Die weitere Arbeitsunfähigkeit
über den 24. September 2000 hinaus sei bestimmt gewesen durch arthritische Beschwerden und Folgen des am 22.
August 1999 erlittenen Sportunfalls. Unfallbedingt sei lediglich der Innenmeniskusschaden links.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 26. Juli 2001 Widerspruch ein. Die Beklagte holte ein fachchirurgisches
Zusammenhangsgutachten von den Chirurgen Dr. med. R./S. vom 18. September 2001 ein, die ihrerseits die MRT-
Bilder aus der Röntgenpraxis H. dem Radiologen Dr. med. T. zur Beurteilung vorlegten. Dieser bestätigte, dass
eindeutig eine alte Zusammenhangstrennung des vorderen Kreuzbandes bildgebend dargestellt sei.
Zusammenfassend führten die Gutachter aus, das Ereignis vom 31. Juli 2000 habe zu einer Prellung des linken
Kniegelenkes geführt, die folgenlos ausgeheilt sei. Auch eine Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens durch
den Unfall sei auszuschließen. Die Behandlungskosten über den 29. August 2000 (Zeitpunkt der Arthroskopie) hinaus
seien von der Krankenkasse zu tragen, da ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall vom 31. Juli 2000 nicht
bestehe. Im Gegensatz zu der Beurteilung von Privatdozent Dr. med. J./Dr. med. O./Dr. med. P. und Prof. Dr. Q.
lehnten sie auch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Innenmeniskusläsion des linken Knies und dem
Arbeitsunfall vom 31. Juli 2000 ab. – Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2001).
Der Kläger hat beim SG Klage erhoben und geltend gemacht, nach dem Sportunfall vom 22. August 1999 habe er
ohne weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten gearbeitet und keine Beschwerden im linken Knie verspürt. Falls eine
Vorschädigung vorhanden gewesen sei, sei diese durch den Arbeitsunfall richtungweisend verschlimmert worden.
Hierzu hat er die Ein-holung eines Sachverständigengutachtens beantragt. – Er hat am 8. März 2002 die Gewährung
von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. beantragt. Am 14. Juni 2002 hat er
»Beschwerde« gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung eingelegt, das SG habe über
den Prozesskostenhilfeantrag nicht entschieden.
Das SG hat Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. V. vom 3. Juni 2002 und der Orthopäden Dr.
W. vom 5. Juni 2002 sowie Dr. med. X. vom 13. Juni 2002 eingeholt.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2002 hat das SG die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es hat ausgeführt,
die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger, der sich auf sein
Vorbringen im Widerspruchsverfahren beziehe und lediglich vortrage, dass er nach dem Sportunfall ohne weitere
Arbeitsunfähigkeitszeiten weitergearbeitet habe, habe keine Gesichtspunkte vorgebracht, die eine Erfolgsaussicht
begründen könnten. Aus den im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Berichten und Gutachten lasse
sich eine Erfolgsaussicht der Klage nicht bejahen. – Die am 14. Juni 2002 eingelegte »Beschwerde« sei unzulässig,
denn sie wäre nur bei Untätigkeit des Gerichts, die einer Rechtsverweigerung gleichkäme, zulässig. Eine solche liege
nicht vor. Im Übrigen wird auf den Beschluss (Bl. 31 – 35 Prozessakte) Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 2. Juli 2002 zugestellten Beschluss am 1. August 2002 beim SG Beschwerde
eingelegt, das ihr nicht abgeholfen hat. Es hat sie dem Landessozialgericht (LSG) vorgelegt.
Der Kläger macht geltend, der bedürftige Beteiligte habe Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach
Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten. Er könne auch ohne
anwaltliche Unterstützung einen Prozesskostenhilfeantrag stellen und die Beiordnung eines benannten oder vom
Gericht auszuwählenden Anwalts beantragen. Es könne nicht erwartet werden, dass er eine Klagebegründung in der
vom SG für erforderlich gehaltenen Art und Weise fertige. Das Prozesskostenhilfegesuch sei zwar abzulehnen, wenn
keine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe. Im vorliegenden Fall bestehe aber eine solche Erfolgsaussicht; dies habe
das SG selbst dadurch zum Ausdruck gebracht habe, dass es um Übersendung einer ärztlichen
Schweigepflichtentbindungserklärung gebeten habe, da noch weitere Ermittlungen erforderlich seien. Weitere
Ermittlungen seien aber nicht erforderlich, wenn nach der Akten-lage die Angelegenheit keine Erfolgsaussicht
verspreche. Das Verhalten des SG sei hiernach widersprüchlich. In dem Klageverfahren stelle sich die schwierige
Frage der Ursächlichkeit des Unfalls für festgestellte Verletzungen und Verletzungsfolgen. Die Beklagte habe ihre
Entscheidung auf ein Gutachten der Chirurgen Dr. med. R./S. gestützt, die auch radiologische Befunde zu beurteilen
gehabt hätten. Sie hätten konsiliarisch Dr. med. T. hinzugezogen, der zu einer anderen Bewertung der MRT-Aufnahme
vom 17. August 2000 als der Radiologe H. gekommen sei. Sowohl ihm, dem Kläger, als auch seinem
Prozessbevollmächtigten fehle die Sachkunde, um diesen Facharztstreit beurteilen zu können, zumal eine
Begründung für die abweichende Auffassung von Dr. med. T. fehle. In dieser prozessualen Situation bleibe nichts
anderes übrig, als ein Sachverständigengutachten einzuholen, denn seine – des Klägers – subjektive Kenntnis der
Verfassung seines Knies vor und nach dem Arbeitsunfall stimme mit der gutachtlichen Bewertung nicht überein.
Seiner Auffassung nach habe eine etwa vorhandene Vorschädigung durch den Arbeitsunfall eine richtungweisende
Verschlimmerung erfahren.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 25. Juni 2002 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für das
Verfahren vor dem Sozialgericht Bremen zu bewilligen sowie Rechtsanwalt U. beizuordnen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten (Az. S 120366/2000 U9) und die Prozessakte (S 5 U 25/02, S
5 B 57/02 U, L 16 B 28/02 U) vorgelegen.
II.
Die gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige
Beschwerde ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.
Das SG hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der
Rechtsverfolgung (§ 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO) abgelehnt.
Das SG braucht sich nicht ohne weiteres gedrängt zu fühlen, im gerichtlichen Verfahren ein
Sachverständigengutachten gemäß § 103 SGG einzuholen. Soweit das SG bei seiner Beurteilung auch einem
Gutachten folgt, das die Beklagte eingeholt hat, können dagegen durchgreifende Bedenken nicht geltend gemacht
werden. Eine rechtliche Vermutung für mangelnde Objektivität eines Gutachters, den die Verwaltung bestellt hat, gibt
es nicht. Nur wenn objektive Gesichtspunkte außeracht gelassen worden sind, kann bei einer zutreffenden
Entscheidung nicht auf ein solches Gutachten zurückgegriffen werden (Bundesverwaltungsgericht, BVerwGE 18, 216,
218; Bundessozialgericht, BSG SozR 66 § 128 SGG; vgl. auch Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der
Sozialgerichtsbarkeit, Rz. 14 zu § 117). Im Übrigen können die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten als
Urkundenbeweis verwertet werden (vgl. Rohwer-Kahlmann, a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Auffassung des SG, aus den im Verwaltungsverfahren von der
Beklagten eingeholten Berichten und Gutachten lasse sich eine Erfolgsaussicht der Klage nicht bejahen, nicht zu
beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers braucht es sich nicht verpflichtet zu sehen, eine weitere
Begutachtung durchzuführen. Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Zu
der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall vom 31.Juli 2000 und den im Bereich des
linken Knies bestehenden Gesundheitsstörungen hat sie sich auf die Auffassung des erstbehandelnden Arztes, des
Chirurgen G. im Nachschaubericht vom 26. September 2000, auf die Stellungnahme der Krankenhausärzte des ZKH
Bremen-Nord (Priv.-Doz. Dr. med. Y./Dr. med. Z./ Dr. med. P. vom 23.8.2000) vom 23. März 2001, auf die
Stellungnahme von Prof. Dr. Q. vom 8. Juni 2001 sowie auf das Gutachten von Dr. med. R./S. vom 18. September
2001 gestützt. Danach liegen jedenfalls über den 24. September 2000 hinaus keine Unfallfolgen mehr vor, die
insbesondere einen Rentenanspruch nach § 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung –
(SGB VII) begründen könnten. Die von dem später behandelnden Chirurgen Dr. med. M. im Zwischenbericht vom 13.
Dezember 2000 geäußerte Auffassung, nach Sichtung sämtlicher Unterlagen und Rücksprache mit dem ZKH Bremen-
Nord seien die erlittenen Verletzungen auf den Unfall vom 31. Juli 2000 zurückzuführen, ist nicht überzeugend, zumal
er sich auf die Krankenhausärzte des ZKH Bremen-Nord beruft, die ausweislich der Stellungnahme vom 23. März
2001 und des Berichts über die Arthroskopie des linken Kniegelenks vom 25. September 2000 eine andere
Auffassung vertreten. Die Diskrepanz in der Beurteilung der MRT-Aufnahmen des linken Kniegelenks vom 17. August
2000 zwischen dem Radiologen H. und dem Radiologen Dr. med. T. ist dahingehend zu entscheiden, dass tatsächlich
eine Kreuzbandruptur vorlag, denn eine solche ist bei der Arthroskopie gefunden worden. Die Auffassung des
Radiologen Wienkamp, dass lediglich eine »allenfalls leichte Zerrung des vorderen Kreuzbandes« vorliege, kann daher
nicht stimmen. Dies haben Dr. med. R./S. in ihrem Gutachten nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. T.,
der bestätigt hat, dass eindeutig eine alte Zusammenhangstrennung des vorderen Kreuzbandes bildgebend dargestellt
sei, überzeugend klargestellt. Der Einholung einer weiteren radiologischen Stellungnahme bedarf es daher nicht.
Angesichts der von Dr. med. N. in seinem Bericht vom 15. Januar 2000 mitgeteilten Befunde und
Behandlungsmaßnahmen nach der am 22. August 1999 erlittenen Sportverletzung ist es nachgewiesen, dass das
linke Knie erheblich vorgeschädigt war. Eine Verschlimmerung dieser Vorschädigung durch den Arbeitsunfall vom 31.
August 2000 haben Dr. med. R./S. in ihrem Gutachten vom 18. September 2001 verneint und dies umfangreich und
überzeugend begründet.
Die von dem SG eingeholten Befundberichte geben ebenfalls keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Die
Einholung von Befundberichten allein begründet noch keine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung.
Hierbei hat es sich nur um eine erste Prüfung der Schlüssigkeit der Klage gehandelt. Vielmehr kommt es darauf an,
ob nach ihrem Inhalt noch ein weiterer Ermittlungsbedarf besteht.
Da somit auch nach Auffassung des Senats kein Grund vorhanden ist, den Sachverhalt durch Einholung eines
Gutachtens nach § 103 SGG weiter aufzuklären, ist die Beschwerde gegen den die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss findet eine weitere Beschwerde nicht statt (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO i. V. m. § 73a SGG).