Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.03.2003

LSG Nsb: berufliche wiedereingliederung, rehabilitation, arbeitsamt, arbeitsmarkt, gesundheitswesen, ausbildung, niedersachsen, erfahrung, mitarbeit, beratung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 20.03.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 8 RA 179/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 14/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Ar-beitsleben bzw. berufsfördernde
Leistungen zur Rehabilitation in Gestalt der För-derung eines vom Kläger bereits durchgeführten vierjährigen Studiums
"Manage-ment in Einrichtungen des Gesundheitswesens”.
Der 1955 geborene Kläger hat durch staatliche Anerkennung die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung
Krankenpfleger zu führen. Er war zuletzt seit 1988 Fachkrankenpfleger für Anästhesie im Zentralkrankenhaus H. in I
... Vom 30. April bis zum 24. Juli 1996 führte er zu Lasten der Beklagten eine medizinische Heilmaßnahme wegen der
Diagnose einer Alkoholabhängigkeit durch. Im Entlas-sungsbericht vom 7. August 1996 hieß es, beim Kläger habe
sich ein pathologi-sches Trinkverhalten mit zuletzt etwa 5 Litern Bier pro Tag gezeigt, im Übrigen eine tiefgreifende
Persönlichkeitsstörung mit Nähe- und Distanzproblematik bei Beziehungs- und Arbeitsstress. Der Alkohol habe unter
anderem dazu gedient, den beruflichen Stress auszublenden. Wenn der Kläger seine bisherige Arbeit wieder
aufnehme, sei eine eher ungünstige Prognose zu stellen. Parallel zu einer ambulanten Therapie, die auf das
Aufarbeiten der persönlichen Problembereiche abzielen müsse, sei eine Veränderung der beruflichen Situation
anzuraten.
Daraufhin beantragte der Kläger formlos im Oktober 1996 und auf Formantrag im November 1996, ihm Leistungen zur
berufsfördernden Rehabilitation (Teilhabe am Arbeitsleben) zu gewähren. Die Beklagte zog unter anderem einen
Befundbe-richt des Hausarztes Dr. J. vom 27. Juni 1997 bei. Darin hieß es, bezüglich der Alkoholkrankheit sei kein
Rückfall aufgetreten. Es bestehe im Übrigen ein Band-scheibenvorfall L 5/S 1 links.
Die zur Erstellung eines Eingliederungsvorschlags (nach § 2 der Gesamtvereinba-rung über die Beteiligung der
Bundesanstalt für Arbeit bei beruflicher Rehabilitati-on) eingeschaltete Arbeitsverwaltung, Arbeitsamt I., führte unter
dem 29. Septem-ber 1997 aus, der Kläger, der sich bereits für die Zeit ab dem 1. September 1997 bei der
Fachhochschule K. als Student eingeschrieben hatte, beabsichtige ein vierjähriges Studium im Fachbereich
Gesundheitswesen. Mit einem derartigen qualifizierten Abschluss werde es dem Kläger möglich sein, in der
Krankenhaus-verwaltung zu arbeiten. Dabei habe der Arbeitgeber dem Kläger ermöglicht, pa-rallel bis zu 20 Stunden
wöchentlich in seinem alten Beruf des Fachkrankenpfle-gers zu arbeiten. Alternativen zu dem aufgenommenen
Studium seien nicht er-sichtlich, da der Kläger im kaufmännischen Bereich oder als Fachlehrer kaum in den
Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne.
Die Beklagte lehnte es mit ihrem Bescheid vom 5. Januar 1998 gleichwohl ab, das Studium zu fördern. Die
Leistungen zur beruflichen Rehabilitation dürften in der Regel nicht länger als zwei Jahre dauern (§ 19 Abs. 1 Satz 2
Sozialgesetzbuch, SGB, VI a.F ... Die Beklagte wies gleichzeitig daraufhin, es bestehe weiterhin Be-reitschaft den
Kläger im Rahmen einer Reha-Maßnahme zu fördern.
Der Kläger erhob Widerspruch und führte aus, entsprechend den Beratungen beim Arbeitsamt I. und beim Arbeitsamt
L. sei das Management-Studium als ein-zige Maßnahme anzusehen, langfristig wieder in den Arbeitsprozess
eingegliedert zu werden. Die Arbeitsberater hätten unabhängig voneinander bestätigt, dass die alternativ denkbaren
Rehabilitationsmöglichkeiten Nachteile mit sich brächten, die den Erfolg der Rehabilitation in Frage stellten.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 31. März 1998 zurück. Der Kläger erfülle
schon nicht die persönlichen und medi-zinischen Voraussetzungen, um seinen Wunschberuf im Gesundheitswesen
aus-füllen zu können. Die bestehende psychische Erkrankung stehe einem Beruf im Managementbereich des
Gesundheitswesens entgegen. Dort würden hohe Anfor-derungen an Flexibilität, Stresstoleranz und Anpassung
gestellt. Es lägen keine Tatsachen oder Umstände vor, die Rehabilitationsmaßnahmen mit einer Förde-rungsdauer
von bis zu 2 Jahren schlechthin ausschlössen. Die Berufsförderungs-werke böten im Rahmen einer bis zu
zweijährigen Ausbildung vielfältige berufliche Einsatzmöglichkeiten an. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, eine
volle Re-habilitation nur durch eine mehr als zweijährige Ausbildung zu erreichen. Weiter-hin bestehe die Bereitschaft,
im Zusammenwirken mit der Arbeitsverwaltung zu prüfen, welche andere berufsfördernde Leistung innerhalb des
zweijährigen För-derungsrahmens in Betracht komme.
Das sich anschließende Klageverfahren endete mit einem am 14. Januar 1999 geschlossenen gerichtlichen Vergleich
vor dem Sozialgericht (SG) M ... Der Kläger erklärte sich darin bereit, an einer Maßnahme der Arbeitserprobung und
Berufs-findung teilzunehmen. Im Anschluss daran sollte eine erneute Entscheidung der Beklagten ergehen.
In der Zeit vom 15. bis zum 25. Februar 1999 absolvierte der Kläger die ange-sprochene Berufsfindungs- und
Arbeitserprobungsmaßnahme beim Berufsförde-rungswerk in N ... Im Abschlussbericht vom 17. März 1999 hieß es
unter anderem zu dem Thema "Abklärung der beruflichen Möglichkeiten”, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
psychologischen Eignungsuntersuchung und Exploration so-wie der arbeitsmedizinischen Untersuchung und Beratung
seien mit dem Kläger realisierbare Anknüpfungsmöglichkeiten für eine berufliche Neuorientierung be-sprochen sowie
die Erprobungsziele festgelegt worden. Aufbauend auf der beruf-lichen Erfahrung als Krankenpfleger komme
grundsätzlich in Betracht, zur Pflege-dienstleitung weitergebildet zu werden. Im Übrigen seien medizinisch-technische
Berufe wie derjenigen des Hörgeräteakustikers oder Augenoptikers in Erwägung zu ziehen. Anknüpfend an die
medizinischen Kenntnisse sei im Bereich Doku-mentationswesen eine Qualifizierung zum medizinischen
Dokumentationsassis-tenten realisierbar. Von therapeutischen, sozialen und pädagogischen Berufen werde
demgegenüber unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte abgeraten weil erhöhte Anforderungen an die sozio-
emotionale Belastbarkeit gestellt würden.
Der Kläger machte in der Folgezeit, unter anderem in dem Team-Beratungsgespräch mit der Beklagten und der
Arbeitsverwaltung am 29. März 1999 deutlich, er wolle am Studium festhalten und wenigstens für die Restlaufzeit
gefördert werden.
Die Beklagte erließ den Bescheid vom 28. April 1999, mit dem sie es ablehnte, das Studium zu fördern. Weiterhin
bestehe die Bereitschaft, im Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt alternative Möglichkeiten entsprechend dem
vorliegenden Leistungsbild zu erarbeiten. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Be-klagte durch den
Widerspruchsbescheid vom 24. September 1999 zurück. Es sei-en weiterhin keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb
ausschließlich durch ein vierjähriges Vollzeit-Fachhochschulstudium die Eingliederung in das Arbeitsleben möglich
sein sollte. Nach dem Sachleistungsprinzip würden Maßnahmen lediglich in ihrer Gesamtheit bewilligt. Für
Teilleistungen, hier die Förderung des Restes des Studiums, bestehe keine gesetzliche Grundlage.
Dagegen hat der Kläger am 12. Oktober 1999 Klage zum SG M. erhoben und unter anderem vorgetragen, die Beklagte
habe durch die schleppende Bearbei-tung dazu beigetragen, dass er das Studium von sich aus aufgenommen habe.
Das Studium sei inzwischen weit fortgeschritten. Sein sozialer Status lasse sich nur durch Absolvierung des
Studiums und eine sich anschließende adäquate Tä-tigkeit halten. Als Pflegedienstleiter könne er ohnehin nicht mehr
eingesetzt wer-den, weil in den in Betracht kommenden kleinen und mittleren Betrieben Mitarbeit in der Kranken- und
Altenpflege gefordert sei. Das wiederum sei bei ihm medizini-scherseits wegen der Vorschädigung der Wirbelsäule
ausgeschlossen.
Das SG hat die Klage durch sein Urteil vom 28. November 2000 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es
ausgeführt, ein Anspruch auf Förderung des vierjährigen Studiums scheitere schon an dem Grundsatz in § 19 Abs. 1
SGB VI a.F., vorrangig Reha-Maßnahmen mit einer Dauer bis zu zwei Jahren zu fördern. Die Beklagte habe sich zu
Recht an diesen Grundsatz angelehnt und ermes-sensfehlerfrei einen Ausnahmefall abgelehnt. Denn nach den
Ermittlungen hätten ausreichende Möglichkeiten bestanden, auch im Rahmen der grundsätzlich auf zwei Jahre
begrenzten Förderungsdauer eine berufliche Wiedereingliederung zu erreichen. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass
der Arbeitsmarkt für Pflege-dienstleiter in der vom Kläger beschriebenen Weise eingeengt sei. Das Erforder-nis einer
Mitarbeit in der Pflege sei als Ausnahme anzusehen und bei der Wahl des späteren konkreten Arbeitsplatzes zu
berücksichtigen. Auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebe sich nichts anderes. Zunächst und vor
allem schütze das Grundrecht der Berufsfreiheit gegen staatliche Eingriffe. Hier gehe es jedoch um
Leistungsansprüche, bei denen es ausreiche, wenn Eignung und Nei-gung des Versicherten im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt wür-den. Mit ihrem Vorschlag, die Qualifikation zum Pflegedienstleiter zu
fördern, habe die Beklagte den genannten Kriterien hinreichend Rechnung getragen. Der Be-klagten obliege es nicht,
mit ihrer Förderung den sozialen Status zu wahren oder gar einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Vielmehr sei
anerkannt, dass un-geachtet der beruflichen Rehabilitation gewisse Einbußen hingenommen werden müssten. Die
Klage könne auch nicht deshalb Erfolg haben, weil das Verwal-tungs- und Gerichtsverfahren eine unzumutbar lange
Zeit in Anspruch genommen habe. Denn die Beklagte habe den Verlauf der medizinischen Rehabilitation ab-warten
dürfen. Der Zeitraum bis zur ersten ablehnenden Entscheidung Anfang 1998 sei keineswegs unverhältnismäßig lang
gewesen.
Gegen das ihm am 22. Dezember 2000 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am 22. Januar 2001
eingegangenen Berufung. Zu deren Begründung trägt er vor, die vom Berufsförderungswerk N. vorgeschlagenen
Alternativen seien im Hinblick auf eine Wiedereingliederungschance nicht hinreichend geprüft wor-den. So könne er
etwa die Zugangsvoraussetzung "Erfahrung in der Leitungstätig-keit” für einen Pflegedienstleiter nicht erfüllen. Die
vom SGB XI und der Heimper-sonalverordnung an Pflegedienstleiter gestellten Anforderungen könnten ihm e-benfalls
nicht abverlangt werden. Die Beklagte habe im Verlaufe des Verfahrens das von ihm angestrebte Rehabilitationsziel
"Controlling” willkürlich in Pflege-dienstleitung abgewandelt. Er habe bereits Mitte des Jahres 1997 deutlich ge-macht,
allein durch das Studium sinnvoll in dem Arbeitsprozess eingegliedert wer-den zu können. Er sei durch die
schleppende Bearbeitung der Beklagten gezwun-gen gewesen, die erfolgversprechende Rehabilitation in Eigenregie
voranzutrei-ben. Sein Spezialstudium biete in dem angestrebten Bereich des Controlling gute
Wiedereingliederungschancen, da ein massiver Arbeitskräftemangel herr-sche, der sich noch weiter ausweiten werde.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 28. November 2000 sowie den Be-scheid der Beklagten vom 28. April
1999 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 24. September 1999 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt der Förderung eines bereits
absolvierten Studiums "Management in Einrichtungen des Gesundheitswesens” zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelzeiten des Sachverhalts und des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die
vorliegenden Gerichts- und Rehabilitationsakten der Beklagten verwiesen. Diese haben in der mündlichen Verhandlung
vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143 f Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zuläs-sig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtswidrig. Der Kläger hat keinen
Anspruch gegen die Beklagte, das Studium Management im Gesundheitswesen als berufsfördernde Leistung zur
Rehabilitati-on, §§ 9 ff, 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden
Fassung bzw. als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß den §§ 9 ff, 16 SGB VI in der seit dem 1. Juli 2001
geltenden Fassung (Einfüh-rung durch Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs – SGB IX – mit Gesetz vom 19. Juni
2001, Bundesgesetzblatt I S. 1046) iVm den §§ 33 bis 38 SGB IX anzuerkennen und entsprechende Zahlungen
(insbesondere Übergangsgeld) zu erbringen.
Auf die Vorschriften des neuen Rechts brauchte nicht näher eingegangen zu wer-den. Denn nach § 301 Abs. 1 Satz 1
SGB VI sind für Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende dieser Leistungen diejenigen Vorschriften weiter anzuwenden,
die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht voraus-ging, der Inanspruchnahme
galten. Hier war ein Antrag vorausgegangen, nämlich der in dem gerichtlichen Vergleich vor dem SG sinngemäß
enthaltene, eine er-neute Entscheidung zu dem Begehren auf Förderung einer beruflichen Eingliede-rungsmaßnahme
zu treffen.
Die Beklagte und das SG sind übereinstimmend und richtig davon ausgegangen, dass beim Kläger
Rehabilitationsbedarf bestand und (obwohl der Kläger nach sei-nen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat inzwischen als "Ge-sundheitsmanager” berufstätig ist und sogar Abwerbeversuche stattgefunden ha-ben)
möglicherweise weiter besteht. Das ist zwischen den Beteiligten auch un-streitig. Gestritten wird allein um die Frage,
ob die Beklagte in dem ihr durch § 13 Abs. 1 SGB VI eingeräumten Recht, im Einzelfall unter Beachtung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchfüh-rung der Leistungen
sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen, beschränkt ist. Indem der Kläger
die Förderung des von ihm "auf eigene Faust” ohne vorherige Bewilligung aufgenommenen Studiums verlangt, hat er
der Beklagten die Möglichkeit genommen, die Bestimmung nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmen. Da aber
auf der Rechtsfolgenseite eine ganz bestimmte Leistung nicht vorgesehen ist, kann die Berufung – jedenfalls in der
vorliegenden Konstellation - keinen Erfolg haben.
Ausnahmsweise wäre dann eine Abweichung von der der Beklagten obliegenden Bestimmung der Art der Förderung
denkbar, wenn ein sogenannter Fall der "Er-messensreduzierung auf Null” gegeben wäre. Dafür wäre wiederum
erforderlich, dass sich die Förderung des vom Kläger aufgenommenen Studiums als einzige Leistung darstellt, wieder
ins Berufsleben integriert zu werden. Der in diese Rich-tung lautende Vortrag des Klägers kann jedoch nicht
überzeugen. Vielmehr hat bereits das SG zutreffend herausgearbeitet, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, zum
Pflegedienstleiter umgeschult zu werden. Die von ihm gegen diesen Beruf vorgebrachten Einwände überzeugen
demgegenüber nicht. Dass es im Anschluss an die Eingliederungsmaßnahme möglicherweise Schwierigkeiten gibt,
einen ge-eigneten Arbeitsplatz zu finden, ist ein bei fast jedem Beruf denkbarer Einwand. Der Kläger hat letztlich
selbst eingeräumt, durch die Umschulung zum Pflege-dienstleiter Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu haben.
Auch die weiteren vom Berufsförderungswerk Heidelberg aufgezeigten beruflichen Alternativen hätten für eine
Wiedereingliederung es Klägers zur Verfügung ge-standen.
Für eine Ermessensreduzierung auf Null war zugunsten des Klägers lediglich an-zuführen, dass er das Studium
bereits aufgenommen hatte und mit weiterem Stu-dienfortschritt immer weniger Sinn darin bestehen konnte, eine
andere Maßnah-me zu ergreifen. Diese Überlegung gibt hier aber nicht den Ausschlag zugunsten des Klägers. Sonst
könnte jeder Versicherte selbst eine bestimmte Maßnahme aufnehmen und der Beklagten damit die Möglichkeit
nehmen, pflichtgemäß Er-messen nach § 13 Abs. 1 SGB VI auszuüben. Es ist demgegenüber umgekehrt richtig,
dass der Versicherte ein Risiko eingeht, wenn er eine Ausbildung oder Fortbildung beginnt, bevor über seinen
Leistungsantrag entschieden worden ist.
Die Beklagte hat richtig erkannt, dass allein durch die Studienaufnahme und ent-sprechenden Zeitablauf die ihr
eingeräumte Ermessensausübung nach den §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 SGB VI nicht eingeschränkt war. Denn der
Antrag des Klägers war zumindest sinngemäß weiterhin auf ein "aktuelles” Rehabilitationsbe-gehren ausgerichtet. Das
galt für den gesamten ab der Antragstellung laufenden und – darüber hinaus – selbst bei Bescheiderteilung noch ganz
überwiegend in der Zukunft liegenden Zeitraum. Ob die von der Beklagten anzustellenden Ermes-senserwägungen
möglicherweise dazu hätten führen können, zumindest einen Teilzeitraum von zwei Jahren des Studiums zu fördern
(gesetzliche Förderungs-höchstdauer) konnte offen bleiben. Gegen eine solche Teilförderung spricht, dass der
Gesetzgeber selbst Ausnahmen von der Förderungshöchstdauer für den Fall anerkannt hat , dass der Versicherte "nur
durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert werden konnte”, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F ... In einem
solchen Fall hat das SGB VI den Rehabilitationsträger deshalb gerade über eine derartige denkbare Teilförderung
hinaus für verpflichtet angesehen, die gesamte Rehabili-tationsmaßnahme zu unterstützen. Im Falle des Klägers
kommt es zu derartigen Überlegungen aber bereits deshalb nicht, weil alternative Eingliederungsmöglich-keiten
nachgewiesen sind, die nicht länger als zwei Jahre dauern (vgl. zu einer Konstellation, in der der Rehabilitand sich die
Leistung bereits selbst beschafft und zu einem wesentlichen Teil – zehn Monate – durchgeführt hatte: LSG Berlin,
Urteil vom 26. Mai 2000, Az.: L 1 RA 50/98; zu einem Fall der selbstbeschafften Rehabilitation und einer
ausnahmsweisen Förderung lediglich bei objektiv unauf-schiebbarem Bedarf in atypischen Fällen auch bereits Urteil
des Senats vom 6. April 1995, L 1 An 154/93).
Nach alledem ist ein beruflicher Rehabilitationsbedarf des Klägers, der allein durch Förderung des von ihm
aufgenommenen Studiums Management im Ge-sundheitswesen befriedigt werden könnte, nicht feststellbar. Die
Berufung musste zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revisi-on zuzulassen.