Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.10.2000
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 10.10.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 7 RH 1/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5 B 281/00
Der Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 10. August 2000 wird aufgehoben.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen
hat, ist begründet. Denn der auf §§ 118 Abs 1 SGG, 380 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gestützte Beschluss des
SG, durch den dem Be-schwerdeführer die durch sein Ausbleiben im Termin verursachten Kosten auferlegt so-wie ein
Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 DM festgesetzt wurde, kann nicht bestehen bleiben. Der Beschwerdeführer hat sein
Ausbleiben nachträglich ausreichend entschuldigt, § 381 Abs 1 S. 2 ZPO. Nach der Mitteilung der Postfiliale aus
Aurich/Ostfriesland vom 21. September 2000 ist die Terminsladung bis dahin nicht abgeholt worden. Der
Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er infolge häufiger und längerdauernder Aufent-halte bei seiner Freundin Post
aus dem außerhalb an der Hauswand befestigten Brief-kasten verloren hat. Es scheint deshalb möglich, dass auch
die Benachrichtigung über die Niederlegung der Terminsladung den Beschwerdeführer tatsächlich nicht erreicht hat.
Ob dieser Umstand darauf zurückzuführen ist, dass ein ehemaliger Freund, dessen Adresse nicht bekannt ist, Post
aus dem Postkasten entwendet hat, kann angesichts der Mitteilung der Postfiliale dahinstehen.