Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.07.2013
LSG Niedersachsen: verfassungskonforme auslegung, hinterbliebenenrente, witwerrente, gleichstellung, altersrente, witwenrente, ehepartner, hinterbliebener, auflösung, haushalt
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SG Braunschweig 5. Kammer, Urteil vom 15.07.2013, S 5 LW 4/10
Tenor
Der Bescheid vom 4.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
1.12.2010 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger
Hinterbliebenenrente ab dem 1.7.2010 unter Berücksichtigung eines
Zuschlags nach § 97 ALG und eines Verheiratetenzuschlags unter
Anrechnung der bereits gewährten Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche
Kosten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger als Lebenspartner eines
verstorbenen Versicherten bei der Beklagten Anspruch auf
Hinterbliebenenrente mit einem Zuschlag nach § 97 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte – ALG und eines Verheiratetenzuschlags hat.
Der spätere Lebenspartner des Klägers beantragte am 23.7.1999 Altersrente,
die in der Folge auch bewilligt wurde.
Am 28.8.2008 begründeten der Kläger und sein Lebenspartner eine
Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG. Dieser
Umstand wurde der Beklagten nicht mitgeteilt.
Am 15.6.2011 erfuhr die Beklagte vom Tod des Lebenspartners des Klägers
und schrieb diesen hinsichtlich seines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente an,
nachdem sich aus dem Schreiben des Bestattungsunternehmers der Hinweis
auf die mittlerweile bestehende Lebenspartnerschaft ergab.
Am 5.7.2010 beantragte der Kläger förmlich eine Hinterbliebenenrente.
Bei der Beklagten stellte sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die Frage,
ob der Kläger Anspruch auf Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung der
Zuschläge nach § 97 ALG habe. Nach einer Rücksprache mit dem
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) kam
die Beklagte zum Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf die
Zuschläge nach § 97 ALG habe. Dies folge allerdings nicht schon daraus,
dass in der Gleichstellungsregelung des damaligen § 14a ALG die Norm des §
97 ALG nicht ausdrücklich genannt sei, sondern vielmehr daraus, dass es sich
bei den Regelungen des § 97 ALG um Übergangsrecht handele, da
geschaffen worden sei, um Vertrauenstatbestände zu erfassen, die bei
Inkrafttreten des ALG zum 1.1.1995 bereits Rechtspositionen erworben hatten.
Dies sei beim Kläger nicht der Fall, weil bis zum Inkrafttreten des LPartG am
1.8.2001 kein Anspruch des Klägers auf Gleichstellung mit einem Ehepartner
bestanden habe, mithin dieser auch keine nach altem (d.h. bis zum
31.12.1994 geltendem) Recht erworbene Rechtsposition innegehabt habe,
hinsichtlich derer er Vertrauensschutz genieße.
Mit Bescheid vom 4.10.2010 wurde dem Kläger daher Hinterbliebenenrente
vollständig nach neuem, d.h. ab dem 1.1.1995 geltendem, Recht gewährt. Ein
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Zuschlag nach § 97 ALG, insbesondere auch des Verheiratetenzuschlags,
wurde bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Am 11.10.2010 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und
begehrte unter Hinweis auf einen Beschluss des niedersächsischen Landtags
die Gewährung einer Hinterbliebenenrente entsprechend den Regelungen für
einen Ehepartner.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.12.2010 wies die Beklagte den Widerspruch
als unbegründet zurück. Zur Begründung machte sich die Beklagte die
Ausführungen des dem Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung zu Eigen.
Am 28.12.2010 hat der Kläger – vertreten – die vorliegende Klage erhoben. Er
ist weiterhin der Auffassung, dass die Gewährung einer Hinterbliebenenrente
ohne die Zuschläge eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen
Lebenspartnern und Ehegatten darstelle.
Er beantragt daher,
den Bescheid vom 4.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 1.12.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger
Hinterbliebenenrente ab dem 1.7.2010 unter Berücksichtigung eines
Zuschlags nach § 97 ALG und eines Verheiratetenzuschlags zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen
Entscheidungen, insbesondere den Widerspruchsbescheid.
Außer der Gerichtsakte haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der
Entscheidungsfindung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten und die
Sitzungsniederschrift vom 15.7.2013 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in
seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente nach
seinem verstorbenen Lebenspartner unter Berücksichtigung eines Zuschlags
nach § 97 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte – ALG zu.
Das ALG ist mit Wirkung vom 1.1.1995 an die Stelle des bis dahin geltenden
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte getreten. Gegenstand der
Neuregelung war unter anderem eine Umstellung der Rentenzahlung auf ein
System ähnlich der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Abhängigkeit
der Rentenzahlungen von den zurückgelegten Beitragszeiten. Unter anderem
sollte zudem die Stellung der Bäuerin gestärkt werden, die nach neuem Recht
einen eigenen Rentenanspruch erwerben konnte (vgl. BT-Drs. 12/5700, S. 64).
Die gesetzliche Neuregelung sah vor, dass ab Inkrafttreten des ALG (Neu-
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)Renten nur noch auf dieser Basis, d.h. des neuen Rechts, berechnet werden.
Bereits laufende Renten sollten nicht berührt werden (BT-Drs. 12/5700, S. 65).
Für Renten, die innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach Inkrafttreten
des ALG beginnen, wurde eine Übergangsregelung geschaffen, die im
Wesentlichen die Renten nach altem Recht der nach neuem Recht
gegenüberstellte und die Differenz abhängig vom Beginn der Rente im
Übergangszeitraum der 15 Jahre entweder ganz oder schließlich nur noch zu
einem Fünfzehntel ausgeglichen wurde. Die Berechnung dieses sogenannten
Zuschlags ist in § 97 ALG geregelt.
Dort heißt es:
(1) Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2009
und sind bereits vor dem 1. Juli 1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare
Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt worden, wird zu einer nach § 23
berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag gezahlt. Der Zuschlag gilt als
Rente. Der Zuschlag ergibt sich, indem eine Rente nach dem am 31.
Dezember 1994 geltenden Recht unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und
nachfolgender Rentenanpassungen berechnet und der Unterschiedsbetrag zu
einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente mit dem
Abschmelzungsfaktor nach Absatz 3 vervielfältigt wird; die Vorschriften über
das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen finden bei der jeweiligen
Rentenberechnung keine Anwendung. Eine Rente nach dem am 31.
Dezember 1994 geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn
1. ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach §
17 Abs. 1 Satz 2 besteht,
2. ein Anspruch auf Altersrente besteht und für 15 Jahre Beiträge nur
unter Einschluß von Beiträgen gezahlt sind, die nach § 92 als gezahlt
gelten oder nach § 93 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 bei der Rentenberechnung
unberücksichtigt bleiben,
3. ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 besteht oder
4. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Witwen-
oder Witwerrente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu ermitteln ist.
Vollendet der Bezieher einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Abs. 1 vor dem
1. Juni 2009 das 65. Lebensjahr, wird eine Rente nach dem am 31. Dezember
1994 geltenden Recht ermittelt, soweit die sonstigen Voraussetzungen
vorliegen.
(2) Ist der Landwirt verheiratet und hat sein Ehegatte Anspruch auf eine Rente,
gilt der Landwirt bei der Ermittlung einer Rente nach dem am 31. Dezember
1994 geltenden Recht als unverheiratet.
(3) Der Zuschlag beträgt bei einem Beginn der Rente in der Zeit vom 1. Juli
1995 bis 30. Juni 1996 14/15 (Abschmelzungsfaktor) des
Unterschiedsbetrages. Der Abschmelzungsfaktor wird für Renten, die bis zum
30. Juni 2009 beginnen, für jedes weitere Jahr nach dem 30. Juni 1996 um ein
weiteres Fünfzehntel vermindert, jedoch jeweils nur im Jahr des Beginns der
Rente. Ändert sich der Familienstand des Leistungsberechtigten, tritt eine
Rente des Ehegatten hinzu oder entfällt sie, wird der Zuschlag neu berechnet;
maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente
begonnen hat. Im Fall von Absatz 1 Satz 5 ist der Abschmelzungsfaktor des
Jahres maßgebend, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
(4) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Erwerbsminderung unter
Berücksichtigung des Absatzes 1 bezogen und beginnt spätestens innerhalb
von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine
Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde
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gelegt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Juli 2009 eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat; maßgebend ist der
Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung begonnen hat. Absatz 3 Satz 3 gilt.
(5) Hat der verstorbene Versicherte einen Zuschlag bezogen und beginnt
spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser
Rente eine Rente an Hinterbliebene, wird zu der Hinterbliebenenleistung ein
entsprechend den Absätzen 1 und 3 berechneter Zuschlag gezahlt; dabei ist
für die Bestimmung des Abschmelzungsfaktors das Jahr maßgebend, in dem
erstmals ein Zuschlag zu ermitteln war. Hat ein Hinterbliebener einen Zuschlag
bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach
Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird beim Zuschlag
der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.
(6) Treffen zwei Ansprüche auf Zuschlag in einer Person zusammen, wird nur
der höhere geleistet. Trifft eine nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Rente
mit einer weiteren Rente zusammen, die nicht nach den Absätzen 1 bis 5 zu
berechnen ist oder bei der der Zuschlag nach Satz 1 ruht, mindert sich der
nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Zuschlag um den Betrag dieser
weiteren Rente.
(7) Beginnt die Rente in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995, ist
Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abschmelzungsfaktor 1 ist; §
98 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(8) Für Renten an mitarbeitende Familienangehörige gelten die Absätze 1 bis 7
entsprechend.
(9) Für Bezieher einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes
nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend, wenn unmittelbar
nach Ende des Bezugs dieser Leistung ein Anspruch auf Rente entsteht.
Maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Leistung
nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit begonnen hat. Wird Produktionsaufgaberente oder
Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bereits am 31. Dezember 1994 bezogen,
gilt der Anspruch auf Rente als am 1. Januar 1995 entstanden. Gelten Beiträge
nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für Zeiten nach dem 31. Dezember 1994
als entrichtet, werden diese Beiträge bei der nach dem am 31. Dezember 1994
geltenden Recht zu berechnenden Rente berücksichtigt.
(10) Für Bezieher eines Überbrückungsgeldes gelten die Absätze 1, 3 und 7
entsprechend mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage eines
Betrages ermittelt wird, der sich ergibt, wenn der für 15 Beitragsjahre
maßgebende Umrechnungsfaktor für Unverheiratete in der Anlage 2 mit dem
allgemeinen Rentenwert vervielfältigt wird.
(11) Für den Zuschlag wird eine Steigerungszahl ermittelt, indem der
Zahlbetrag des Zuschlags durch den allgemeinen Rentenwert oder, soweit bei
der nach § 23 berechneten Rente der allgemeine Rentenwert nach § 23 Abs. 8
zu mindern ist, durch den geminderten allgemeinen Rentenwert geteilt wird. §
23 Abs. 5 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(12) Ist eine Rente, für die ein Zuschlag zu ermitteln war, neu festzustellen,
wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.
(13) Für den Versorgungsausgleich gilt für die Summe der Steigerungszahlen
nach § 23 und nach Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach § 40 des
Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die Rente nicht ausschließlich nach §
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23 zu berechnen ist. Abweichend von § 40 Abs. 5 des
Versorgungsausgleichsgesetzes wird der Bewertung des in den
Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts das unter
Berücksichtigung einer familienstandsbedingten Erhöhung bemessene
Anrecht zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte kein Anrecht auf eine Rente aus
eigener Versicherung hat.
Der grundsätzliche (unstreitige) Anspruch des Klägers auf
Hinterbliebenenrente ergibt sich aus § 14 ALG.
Die Regelung lautet wie folgt:
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem
Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn
1. das Unternehmen der Landwirtschaft des Verstorbenen abgegeben ist,
2. der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat,
3. der überlebende Ehegatte nicht Landwirt ist und
4. der überlebende Ehegatte
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht,
b) das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
c) erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ist.
§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende
Anwendung. Als Kinder werden auch berücksichtigt
1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers
aufgenommen sind,
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers
aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein
eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst
zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.
(2) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den
sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder
Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist
(Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mitarbeitende
Familienangehörige.
§ 14a ALG in der vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung
bestimmte:
(1) Die leistungsrechtlichen Vorschriften über Renten wegen Todes nach
diesem Kapitel gelten entsprechend für hinterbliebene Lebenspartner.
(2) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden
Lebenspartner besteht nicht, wenn für denselben Zeitraum aus den
Anwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente oder
Witwerrente für einen Ehegatten besteht.
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§ 1a ALG in der ab 1.1.2013 gültigen Fassung regelt:
Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer
geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für
Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde,
und hinterbliebene Lebenspartner.
Danach hat der Kläger als Lebenspartner Anspruch auf Hinterbliebenenrente
gem. § 14 ALG jeweils in Verbindung mit § 14a ALG bzw. § 1a ALG.
Dieser Anspruch ist unstreitig und wurde mit Bescheid vom 4.10.2010 auch
bewilligt.
Der Kläger hat darüber hinaus jedoch auch Anspruch auf Gewährung der
Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung des Zuschlags nach § 97 ALG.
Zunächst ist festzuhalten, dass im Fall einer Hinterbliebenenrente diese mit
demselben Zuschlag zu berechnen ist wie die Rente des Verstorbenen (§ 97
Abs. 5 ALG), wenn die Hinterbliebenenrente innerhalb von 24 Monaten nach
Ende der Rente des Verstorbenen beginnt. Das ist hier der Fall.
§ 97 ALG ist auch auf den Fall des Klägers anwendbar.
Dies ergibt sich jedenfalls aus einer verfassungskonformen Auslegung der
Norm i.V.m. § 14a ALG und § 1a ALG.
Eine Bewilligung der Hinterbliebenenrente ohne Gewährung eines Zuschlags
stellt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Lebenspartnern
und Ehegatten dar.
Wie die Beklagte ausgeführt hat, hätte ein Ehegatte in derselben Position wie
der Kläger eine Rente unter Zurechnung des Zuschlags erhalten (Schriftsatz
vom 19.12.2012).
Damit erhält der Kläger als Lebenspartner des Verstorbenen eine geringere
Rente als sie ein Ehepartner unter identischen Voraussetzungen erhalten
hätte.
Es handelt sich mithin um eine Ungleichbehandlung von zwei im Wesentlichen
gleichen Sachverhalten.
Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen den verfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 GG. Entsprechend hat das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7.5.2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR
1981/06, 2 BvR 288/07) im ersten Orientierungssatz ausgeführt:
„Art. 3 Abs. 1 GG verbietet grundsätzlich auch einen gleichheitswidrigen
Begünstigungsausschluss. Differenzierungen bedürfen insoweit stets der
Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem
Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Die
verfassungsrechtlichen Anforderungen verschärfen sich, je mehr sich die
Differenzierungsmerkmale - wie im Fall der sexuellen Orientierung - denen des
Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl BVerfG, 19.06.2012, 2 BvR 1397/09
104>).“
Sachliche Gründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, sind
nicht ersichtlich. Solche hat auch die Beklagte nicht vortragen können. Diese
stützt die Ungleichbehandlung lediglich darauf, dass Lebenspartner nach dem
bis zum 31.12.1994 geltendem Recht keinen Anspruch auf eine Renten aus
der Alterskasse gehabt hätten, so dass mangels eines Besitzstandes nach
altem Recht auch kein Anspruch auf den Zuschlag bestehe, weil diese Teil der
Übergangsvorschriften sei, deren Sinn und Zweck die Wahrung eines bereits
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erworbenen Besitzstandes gewesen sei.
Bei dieser Argumentation lässt die Beklagte aber bereits außer Acht, dass bei
Fortgelten des bis zum 31.12.1994 geltenden Rechts der Altershilfe für
Landwirte auch anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber eine
Gleichstellungsklausel wie § 14a ALG a.F. geschaffen hätte, so dass auch das
alte Recht nach Inkrafttreten des LPartG entsprechend angepasst worden
wäre.
Im Fall einer ggf. verfassungswidrigen Norm ist das normanwendende Gericht
aufgefordert, vor Aussetzung des Verfahrens und Vorlage beim
Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Grundgesetz – GG) zu prüfen, inwieweit
eine verfassungskonforme Auslegung der streitentscheidenden Norm in
Betracht kommt, denn die verfassungskonforme Auslegung als
normbewahrendes Instrument ist Aufgabe aller Gerichte (vgl. Bethge in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, §
31 BVerfGG, Rn. 258 f. m.w.N.).
Lassen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Sinn
und Zweck einer gesetzlichen Regelung mehrere Deutungen zu, von denen
jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, muss eine
Auslegung vorgenommen werden, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht
(BVerfGE 69, 1, 55; 95, 64, 93).
Die verfassungskonforme Auslegung darf sich dabei aber nicht über die
gesetzgeberischen Intentionen hinwegsetzen. Sie findet ihre Grenzen dort, wo
sie zu dem Wortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in
Widerspruch treten würde (st. Rspr., insb. BVerfGE 99, 341, 358; 101, 312,
329; 101, 397, 408; 119, 247, 274).
Gesetzgeberische Grundentscheidungen dürfen nicht angetastet werden.
Einem eindeutigen Gesetz darf nicht ein entgegengesetzter Sinn gegeben
werden. Es ist nicht Sache der Rechtsprechung, ein Gesetz derart auf eine
verfassungsgemäße Fasson zurechtzustutzen, dass der Gesetzgeber es nicht
wiedererkennt. Die verfassungskonforme Auslegung darf nicht zu einer
verdeckten Normreformation führen (vgl. BVerfGE 67, 299, 329; 95, 64, 93; 99,
341, 358; 118, 212, 234; 63, 131, 147 f.; Korioth in: Schlaich/Korioth, Das
Bundesverfassungsgericht, 9. Auflage 2012, 5. Teil, Rn. 449; Bethge in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 BVerfGG, Rn. 265).
Nach Ansicht der Kammer kommt hier unter Berücksichtigung der dargelegten
Grundsätze eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht. Durch die
Regelungen des § 14a ALG und später § 1a ALG hat der Gesetzgeber zu
erkennen gegeben, dass eine Gleichstellung von Lebenspartnern und
Ehegatten zunächst nur im Bereich der Hinterbliebenenrenten und ab 1.1.2013
generell beabsichtigt war. Dass der Gesetzgeber dabei bewusst
Übergangsrechtsfälle wie den vorliegenden ausscheiden wollte, ergibt sich
weder aus der Gesetzesbegründung noch aus dem Wortlaut der Norm.
Dagegen spricht nicht zuletzt auch, dass die andernfalls durch § 14a ALG a.F.
zum Ausdruck gebrachte und erwünschte Gleichstellung (zumindest in
Altrechtfällen) nicht umgesetzt worden wäre. Es ist aber nicht anzunehmen,
dass der Gesetzgeber diesen Personenkreis von einer (vollen) Gleichstellung
ausnehmen wollte. Hiergegen spricht nicht zuletzt die Gesetzesbegründung
zur Einführung von § 14a ALG a.F. (BT-Drs. 15/3445, S. 19).
Dort wird ausgeführt:
„Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung werden Ansprüche auf Renten
wegen Todes auch Lebenspartnern (eingetragene Lebenspartner nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz, § 33b SGB I) eingeräumt. Hieraus folgt, dass die
Begründung bzw. Auflösung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft
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dieselben Auswirkungen auf Ansprüche hinterbliebener Ehegatten hat wie die
Schließung bzw. Auflösung einer Ehe.“
Dies lässt nicht erkennen, dass Altrechtsfälle von der Gleichstellung
ausgenommen sein sollten. Vielmehr stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar,
dass die eingetragene Lebenspartnerschaft dieselben Ansprüche auslösen
soll wie eine Ehe.
Zwar ist zuzugeben, dass der Wortlaut des Gesetzes auch die Ansicht der
Beklagten zulässt, jedoch ist unter Berücksichtigung des Willens des
Gesetzgebers und unter Einbeziehung der verfassungsrechtlichen Lage (vgl.
z.B. BVerfG, Beschluss vom 18.7.2012 – 1 BvL 16/11 oder BVerfG, Beschluss
vom 19.6.2012 – 1 BvR 1397/09) zumindest eine verfassungskonforme
Auslegung, die die Gleichstellung möglichst weitgehend umsetzt, angezeigt.
Diese führt vorliegend zum Ergebnis, dass der Kläger einem Ehepartner
gleichgestellt wird, so dass die Rente mit dem mit dem einschlägigen
Abschmelzungsfaktor multiplizierten Unterschiedsbetrag zwischen einer
Hinterbliebenenrente nach dem bis zum 31.12.1994 geltenden Recht und dem
ab dem 1.1.1995 geltenden Recht zu gewähren ist.
Als Ergebnis der verfassungskonformen Auslegung folgt zudem, dass der
Familienstand des Verstorbenen als „verheiratet“ i.S.d. § 97 Abs. 2 ALG zu
betrachten ist.
Nach dem bis zum 31.12.1994 geltendem Recht führte ein solcher
Familienstand zu einer höheren Rente (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL), so dass
sich die Differenz zwischen der Rente nach „altem“ und nach „neuem“ Recht
erhöht, was auch nach Berücksichtigung des Abschmelzfaktors zu einer
höheren Rente im Rahmen des Übergangsrechts führt.
Der Ausschlusstatbestand des § 97 Abs. 2 ALG ist dabei nicht erfüllt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine eigene Rente gegenüber der
Beklagten, weil die Begründung der Lebenspartnerschaft erst 2008 erfolgte
und damit zu einem Zeitpunkt als der Lebenspartner des Klägers den
landwirtschaftlichen Betrieb bereits aufgegeben hatte. Damit aber hatte der
Kläger keine Anwartschaftszeiten erwerben können und mithin auch keinen
Anspruch auf eine Rente aus eigenem Recht gegenüber der Beklagten.
Im Umkehrschluss ist damit der Lebenspartner des Klägers in
verfassungskonformer Anwendung des § 97 Abs. 2 ALG nicht als zum
1.1.1995 unverheiratet zu betrachten, so dass wiederum bei der Berechnung
der Rente ein Zuschlag für den Verheiratetenstatus zu berücksichtigen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ausgang
des Verfahrens für den Kläger.
Die Berufung ist gem. § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG statthaft.