Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.09.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 19.09.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 72 U 43/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 317/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die 1966 geborene Berufungsklägerin hat ab April 1984 die Berufe der Krankenpflegehelferin und der
Krankenschwester erlernt und – unterbrochen von einer viermonatigen Tätigkeit als Bürogehilfin – bis 1995 ausgeübt.
Mit ihrer Berufung erhebt sie Anspruch darauf, daß ein seit Herbst 1984 in wechselnder Intensität aufgetretenes
Ekzem der Hände als Berufskrankheit nach Nr 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) anerkannt
wird und zu Leistungen des Beklagten führt.
Im April 1995 begab sich die Berufungsklägerin in Erziehungsurlaub und kündigte sodann ihre zuletzt in den
Städtischen Kliniken Delmenhorst ausgeübte Beschäftigung als Krankenschwester zum 31. Dezember 1995.
Gegenüber dem Berufungsbeklagten, der durch Hautarztbericht des Dr. H. vom 3. März 1997 über den Verdacht auf
eine Berufskrankheit informiert worden war, machte die Berufungsklägerin geltend, sie führe ihre Erkrankung vor allem
auf den Einfluß von Wasser, Desinfektions- und Lösungsmitteln, diversen Medikamenten, Salben und
Reinigungsmitteln am Arbeitsplatz zurück. Nach ihrer Auffassung müsse sie den Kontakt mit diesen auslösenden
Stoffen vollständig vermeiden. Allerdings habe sie schon seit jeher regelmäßig Schutzhandschuhe getragen und eine
Schutzcreme für die Hände benutzt. Der Beklagte wertete fachärztliche Berichte der behandelnden Dermatologin Dr. I.
vom 3. Mai 1997 und Dr. H. vom 12. Mai 1997 sowie einen Allergiepaß der Berufungsklägerin aus, aus denen sich
ergab, daß diese bei nachgewiesener Kontakt-Allergie gegen Kobaltchlorid. Kolophonium, Nickelsulfat, Duftstoff-Mix,
Sulfanilamid und Sulfisomidin weiterhin an einem chronischen Handekzem litt. In einer – nach Aktenlage
abgegebenen - Stellungnahme vom 10. Mai 1997 kam darauf hin der beratende Arzt Prof. Dr. J. zu dem Schluß, daß
eine berufliche Ursache zwar nicht ausgeschlossen, jedoch unwahrscheinlich sei, da auch nach Arbeitsaufgabe nach
mehr als 1½ Jahren die Hautveränderungen – wenn auch abgemildert - fortbestünden.
Die Stadt Delmenhorst bestätigte als ehemalige Arbeitgeberin in der Berufskrankheiten-Anzeige vom 2. Juni 1997,
daß die Berufungsklägerin am Arbeitsplatz leicht gepuderte Latex-Schutzhandschuhe getragen und eine
Hautschutzsalbe verwendet habe. An jedem Arbeitstag seien jeweils 20 mal bestimmte Produkte zum Waschen und
Desinfizierten der Hände verwendet worden. In einem für die Bundesanstalt für Arbeit erstatteten Gutachten vom 23.
Juli 1997 vertrat der Arbeitsamtsarzt Dr. K. die Auffassung, daß die Berufungsklägerin im Beruf der
Krankenschwester nur noch eingeschränkt unter der Voraussetzung eingesetzt werden könne, daß ein direkter,
ständiger Kontakt zu Feuchtigkeit und Chemikalien ebenso wie eine ständige intensive mechanische Belastung
vermieden werden könne. Die staatliche Gewerbeärztin L. vertrat in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 1997 die
Auffassung, daß es sich bei der Berufungsklägerin um ein atopisches Ekzem handele. Soweit bei der
Berufungsklägerin allergische Reaktionen der Haut auf Sulfanilamid und Sulfisomidin festgestellt worden seien,
handele es sich hierbei um Substanzen, die in verschiedenen antibakteriellen Salben, Tropfen, Zäpfchen und
Tabletten Verwendung fänden. Ob die Berufungsklägerin im beruflichen Umfeld mit diesen Stoffen in Kontakt
gekommen sei, lasse sich im nachhinein kaum recherchieren. Aus gewerbeärztlicher Sicht scheine die ständige
Feuchtarbeit während der Tätigkeit als Krankenschwester für die Erstmanifestation des atopischen Ekzems
verantwortlich zu sein. Daß es auch nach Aufgabe der Tätigkeit während des Mutterschutzes und des
Erziehungsurlaubes nicht zu einer Rückbildung gekommen sei, lasse sich möglicherweise darauf zurückführen, daß
es sich auch während der Versorgung eines Kleinstkindes der Kontakt zu Wasser und zu Desinfektions- und
Wundmitteln nicht habe vermeiden lassen. Da jedenfalls Feuchtarbeit bei Ausübung des Berufs als Krankenschwester
nicht gemieden werden könne, habe ein Zwang zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit durchaus bestanden. Aufgrund
der häufigen und langen Behandlungsbedürftigkeit habe es sich auch um eine schwere Erkrankung gehandelt, so daß
die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO vorgeschlagen werde. Dieser
Auffassung trat Prof. Dr. J. in seinem nach ambulanter Untersuchung der Berufungsklägerin für die Berufungsbeklagte
erstatteten Gutachten vom 19. Februar 1998 entgegen. Sein dermatologischer Untersuchungsbefund der Hände
beschränkte sich auf sehr diskrete, unscharf begrenzte Erytheme mit einer leichten Schuppung, zu dem er aufgrund
der anamnestischen Angaben der Berufungsklägerin mitteilte, diese trage im häuslichen Milieu latexfreie Handschuhe
und führe eine konsequente Hautpflege durch, so daß keine Beschwerden aufgetreten seien. Das chronisch-
rezidivierende Handekzem der Berufungsklägerin sei teils von dyshidrosiformen, teils hyperkeratotisch-rhagadiformen
Typ. Soweit ein derartiges Ekzem ua als Folge einer Kontaktallergie entstehe, seien berufsrelevante
Sensibilisierungen im Rahmen einer Epicutantestung mit dem entsprechenden Allergen nicht zu finden gewesen.
Demgegenüber sprächen mehrere klinisch-anamnestische Kriterien für das Vorliegen einer endogenen
Ekzemdisposition. Zusätzlich lägen bei der Berufungsklägerin eine diskrete Minderdurchblutung und eine
Nikotinabusus als weitere zum dyshidrosiformen Ekzem disponierende Faktoren vor. Es sei allerdings davon
auszugehen, daß die Erstmanifestation der Erkrankung nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als
Krankenschwester durch die hiermit einhergehenden Hautbelastungen im Sinne einer wesentlichen Teilursache
mitverursacht worden sei. Hingegen könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Hauterkrankung die
Berufungsklägerin zur Aufgabe der bisherigen Tätigkeiten gezwungen habe. Soweit die Berufungsklägerin von Hand
Desinfektionsmitteln nur sparsamen Gebrauch mache, eine konsequente Hautpflege betreibe, bei Feuchtarbeiten
ungepuderte Gummihandschuhe über Baumwollhandschuhen trage und im Bedarfsfalle eine stadiengerechte
Ekzemtherapie in Anspruch nehme, könne sie ihren Beruf als Krankenschwester weiterhin ausüben.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juni 1999 hielt die Gewerbeärztin Dr. M. einen ursächlichen
Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Hautleiden im Sinne einer vorübergehenden
Verschlimmerung weiterhin für hinreichend wahrscheinlich. Zwar verhalte es sich so, daß die Sensibilisierungen von
außerberuflicher Natur seinen und die Berufungsklägerin Kontakte zu schädlichen Stoffen durch entsprechende
Hautschutzmaßnahmen vermeiden könne. Da es jedoch auch während der arbeitsfreien Zeiten nicht zu einer
vollständigen Rückbildung der Symptome gekommen sei, werde für den Fall einer Fortsetzung der beruflichen
Tätigkeit durchaus eine Gefährdung hinsichtlich einer richtunggebenden Verschlimmerung oder Entstehung einer
Berufskrankheit gesehen.
Mit Bescheid vom 21. August 1998 stellte der Berufungsbeklagte daraufhin fest, daß eine Berufskrankheit nicht
vorliege, und lehnte die Gewährung von Leistungen sowohl gemäß § 28 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VII als auch nach
§ 3 BKVO ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1999
zurück.
Am 25. Februar 1999 ist Klage erhoben worden, zu deren Begründung die Berufungsklägerin geltend gemacht hat, es
sei nicht möglich, am Arbeitsplatz ausreichende Schutzmaßnahmen einzuhalten. Es spreche für die berufliche
Verursachung des Handekzems, daß es nach der Aufgabe der Berufstätigkeit als Krankenschwester zwar nicht zu
einer völligen Ausheilung, wohl aber zu einer deutlichen Besserung gekommen sei.
Der Berufungsbeklagte hat eine ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. J. vom 30. Januar 2000 vorgelegt; das
Sozialgericht (SG) hat sodann die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im
wesentlichen darauf hingewiesen, daß die Berufungsklägerin nach den überzeugenden Feststellungen des Gutachters
Prof. Dr. J. ihren Beruf als Krankenschwester unter Einhaltung geeigneter Schutzvorkehrungen nicht habe aufgeben
müssen. Ebenso wenig habe nach dessen ergänzender Stellnahme vom 30. Januar 2000 die Gefahr bestanden, daß
ein solcher Zwang später eingetreten wäre. Deshalb sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, Maßnahmen gemäß § 3
BKVO zu ergreifen.
Hiergegen richtet sich die am 21. Juli 2000 eingelegte Berufung. Die Berufungsklägerin wendet sich gegen die vom
SG vorgenommene Beweiswürdigung und beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2000 und den Bescheid des Beklagten vom 21. August 1998
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1999 aufzuheben,
2. festzustellen, daß die Gesundheitsstörung chronisch-rezidivierendes Handekzem Folge einer Berufskrankheit
gemäß Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung ist,
3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin im gesetzlichen Umfang Leistungen zur Entschädigung des
Versicherungsfalls nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches VII zu gewähren und die geeigneten Maßnahmen
gegen die Verschlimmerung oder Entstehung einer Berufskrankheit gemäß § 3 BKVO durchzuführen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird
auf den Inhalt der Gerichtsakten und der BK-Akten der Beklagten Bezug genommen, die beigezogen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in dem Termin der mündlichen Verhandlung am 19. September 2001 verhandeln und entscheiden,
obwohl für die Klägerin niemand erschienen ist. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 5. September 2001 ist
die Klägerin unter Hinweis auf diese gesetzliche Möglichkeit ordnungsgemäß zu dem Termin geladen worden.
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die Berufungsklägerin hat weder
einen Anspruch darauf, daß die bei ihr vorliegende Gesundheitsstörung chronisch-rezidivierendes Handekzem – mit
der Folge von Leistungsansprüchen gegen den Beklagten – als Folge einer Berufskrankheit nach Nr 5101 der Anlage
1 zur BKVO festgestellt wird, noch darauf, daß der Beklagte geeignete Maßnahmen zur Verhütung einer
Berufskrankheit gemäß § 3 BKVO ergreift.
Nach § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten solche Krankheiten, die die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die Versicherte infolge einer den
Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Dabei wird die Bundesregierung durch § 9 Abs 1 Satz 2, 2.
Halbsatz SGB VII auch ermächtigt, zu bestimmen, daß Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch
Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller
Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
ursächlich waren oder sein können. Von diesen Ermächtigungen hat der Verordnungsgeber mit Nr 5101 der Anlage 1
zur BKVO dahingehend Gebrauch gemacht, daß Hautkrankheiten, die nicht in einem Hautkrebs oder in zur
Krebsbildung neigenden Hautveränderungen bestehen, als Berufskrankheiten anerkannt werden können, wenn sie
schwer oder wiederholt rückfällig sind und zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung
die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Diese Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit sind im Falle der Berufungsklägerin nicht erfüllt.
Zwar mag nach den – insoweit übereinstimmenden – gutachtlichen Äußerungen der Gewerbeärztin L. vom 13. Oktober
1997 und der Frau Dr. M. vom 7. Juli 1998 sowie des Prof. Dr.J. vom 19. Februar 1998 zu Gunsten der
Berufungsklägerin davon auszugehen sein, daß die Entstehung ihres Handekzems durch die langjährige berufliche
Tätigkeit als Krankenpflegehelferin bzw Krankenschwester wesentlich mitverursacht worden ist und daß es sich
zudem um eine Gesundheitsstörung handelt, die wegen ihres rezidivierenden Verlaufs die besonderen Anforderungen
an die Rückfälligkeit nach Nr 5101 der Anlage 1 zur BKVO erfüllt.
Um eine Berufskrankheit handelt es sich gleichwohl nicht, weil das chronisch-rezidivierende Handekzem die
Berufungsklägerin nicht dazu gezwungen hat, ihre Tätigkeit als Krankenschwester aufzugeben. Der Senat folgt
insoweit dem überzeugenden, auf eingehenden differentialdiagnostischen Untersuchungen beruhenden Gutachten des
Dermatologen Prof. Dr. J. vom 19. Februar 1998, der diesbezüglich ausgeführt hat, das bei der Berufungsklägerin
angetroffene Handekzem vom dyshidrosiformen, teils hyperkeratotischen Typ habe diese bei Einhaltung bestimmter
Schutzmaßnahmen, insbesondere einer konsequenten Hautpflege, dem Tragen ungepuderter Gummihandschuhe über
Baumwollhandschuhen bei Feuchtarbeiten, sparsamem Einsatz von Handdesinfektionsmitteln und einer im Bedarfsfall
früh einsetzenden, stadiengerechten antiekzematösen Lokaltherapie nicht daran gehindert, ihren Beruf als
Krankenschwester weiterhin auszuüben. Diese Überzeugung des Senats wird durch die im Ergebnis abweichenden
Stellungnahmen des gewerbeärztlichen Dienstes nicht infrage gestellt. Allerdings hat die Gewerbeärztin L. in ihrer
Stellungnahme vom 13. Oktober 1997 die Auffassung vertreten, daß Feuchtarbeiten im Beruf als Krankenschwester
nicht vermeidbar seien, so daß deshalb der Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit bei der Berufungsklägerin bestanden
habe. Dieser Schlußfolgerung vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen; denn sie läßt unberücksichtigt , daß
durch das Tragen geeigneter Gummihandschuhe über Baumwollhandschuhen sowohl ein Kontakt mit Wasser als auch
mit sonstigen Allergenen oder die Exacerbation des Ekzems auf andere Weise fördernden Substanzen hat vermieden
werden können. Dies hat in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 1998 später die Gewerbeärztin Dr. M. ausdrücklich
eingeräumt. Die in ihrer Stellungnahme gleichwohl aufrecht erhaltene Auffassung, daß ein Zwang zum Unterlassen der
versicherten Tätigkeit gegeben gewesen sei, entbehrt vor diesem Hintergrund einer schlüssigen Begründung.
Zur Überzeugung des Senats wird im übrigen die Auffassung des Prof. Dr. J. auch nicht dadurch widerlegt, daß die
Klägerin während der Zeit ihrer Berufsausübung als Krankenpflegehelferin bzw Krankenschwester angeblich
durchgängig Schutzhandschuhe und schützende Hautcremes verwendet hat, ohne daß die Entstehung des
chronischen Handekzems hat vermieden werden können oder es vor Aufgabe der Tätigkeit im April 1995 zu einer
Abheilung gekommen ist. Nach der Stellungnahme der Stadt Delmenhorst vom 2. Juni 1997 haben die
Schutzhandschuhe, die diese der Klägerin als deren Arbeitgeberin seit Februar 1994 zur Verfügung gestellt hat, Latex
enthalten und sind zudem leicht gepudert gewesen. Die Vorsorgemaßnahmen, bei deren Einhaltung Prof. Dr. N. eine
weitere Ausübung der Tätigkeit als Krankenschwester für möglich gehalten hat, sind hiermit ebenso verfehlt worden
wie dadurch, daß die Klägerin bei Feuchtarbeiten unter den hermetisch dichten Latexhandschuhen keine
Baumwollhandschuhe zur Aufnahme der Körperfeuchtigkeit getragen hat. Schließlich sind nach den Angaben der
Stadt Delmenhorst am Arbeitsplatz der Klägerin während 7 – stündiger Arbeitszeit auch 20 Mal verschiedene
Handdesinfektionsmittel verwendet worden. Selbst wenn als wesentliche Ursache für die Erstmanifestation und
spätere Chronifizierung des ärztlicherseits übereinstimmend als endemisch eingestuften Ekzems neben dem
Hautkontakt zu Wasser und alkalihaltigen Reinigungsmitteln, der nach dem Gutachten des Prof. Dr. J. hierbei im
Vordergrund steht, auch die Schweißbildung unter wasserdichten Schutzhandschuhen in Betracht zu ziehen sein
mag, ist hiernach jedenfalls nicht davon auszugehen, daß die Arbeitsbedingungen der Klägerin nicht mehr in dem von
Prof. Dr. J. empfohlenen Sinne verbesserungsbedürftig und verbesserungsfähig gewesen wären. Zudem hat der Senat
Zweifel daran, daß die Berufungsklägerin, wie pauschalierend von ihr angegeben, während der gesamten Zeit ihrer
Berufstätigkeit bei gefährdenden Arbeiten tatsächlich durchgängig Schutzhandschuhe getragen hat. Nur bei einer
gewissen – im Berufsalltag nicht überraschenden – Nachlässigkeit im Einzelfall wird nämlich die gegenüber Prof. Dr.
J. anamnestisch gemachte Angabe der Klägerin verständlich, daß es nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als
Krankenschwester wegen konsequenter Schutzmaßnahmen bei gefährdenden Tätigkeiten im häuslichen Milieu zu
einer - jedenfalls relativen – Beschwerdefreiheit gekommen sei.
Der Beklagte ist unter diesen Umständen auch nicht zu verurteilen, gemäß § 3 BKVO der Entstehung oder
Verschlimmerung einer Berufskrankheit durch prophyaktische Maßnahmen entgegenzuwirken. Zwar hat Prof. Dr. J. in
seinem Gutachten vom 19. Februar 1998 die Besorgnis des gewerbeärztlichen Dienste geteilt, das im Falle der
Berufungsklägerin die konkrete Gefahr der Entstehung einer BK bestehe, so daß präventive Maßnahmen nach § 3
BKVO ergriffen werden sollten. Die hierbei von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahmen beschränken sich
indessen auf die bereits beschriebenen Vorkehrungen in Gestalt einer konsequenten Hautpflege, konsequenten
Tragens von ungepuderten latexfreien Schutzhandschuhen über Baumwollhandschuhen, sparsamen Gebrauchs von
Handdesinfektionsmitteln, der Vermeidung nachgewiesener Kontaktallergene und einer im Bedarfsfall stadiengerecht
früh einsetzenden antiekzematösen Lokaltherapie. Sie entsprechen damit vollständig den Voraussetzungen, unter
denen der Gutachter eine Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit der Berufungsklägerin für möglich gehalten hat. In
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Januar 2000 hat Prof. Dr.J. seine Auffassung insoweit dahingehend
präzisiert, daß die Berufungsklägerin bei Einhaltung der gebotenen Präventivmaßnahmen ihre berufliche Tätigkeit als
Krankenschwester nicht nur vorübergehend, sondern auch auf Dauer hätte fortsetzen können. Der Senat hat hieran
nach den vorstehenden Ausführungen keine Zweifel, so daß für einen Anspruch der Klägerin auf weitergehende
präventive Maßnahmen in der Gestalt von Übergangsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BKVO) kein Raum ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.