Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.10.2007

LSG Nsb: umzug, heizung, aufnahme einer erwerbstätigkeit, angemessenheit der kosten, allein erziehende mutter, örtliche zuständigkeit, berufliche wiedereingliederung, unterkunftskosten, eltern

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 26.10.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 18 AS 277/07 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 168/07 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 20. Juni 2007 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig – unter dem
Vorbehalt der Rückforderung – für die Zeit vom 1. August 2007 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der
Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, Grundsicherungsleistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch auf der Grundlage von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 584,00 EUR
monatlich zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die höheren Unterkunftskosten der Antragsteller nach einem (bereits
erfolgten) Umzug von K. nach L. im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II) zu übernehmen.
Die im Jahre 1973 geborene Antragstellerin zu 1. ist geschieden und allein erziehende Mutter ihrer drei Kinder, der
Antragsteller zu 2. bis 4., geboren 1996, 1998 und 2004. Sie bezieht seit Januar 2005 Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II von der Antragsgegnerin. Bisher bewohnten die Antragsteller eine 3-Zimmer-Wohnung in K.,
Landkreis L., mit einer Größe von ca. 75 m². Die Kosten der Unterkunft und Heizung (425,00 EUR Kaltmiete, 64,00
EUR Nebenkosten, 56,00 EUR Heizkosten) wurden weitestgehend von der Antragsgegnerin getragen; lediglich von
den Heizkosten wurden anteilige Aufwendungen für die Warmwasserbereitung i. H. v. 18,84 EUR abgezogen und
damit Heizkosten i. H. v. 37,16 EUR bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Die Antragsteller zu 2. bis 4. erhalten
außerdem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sowie Kindergeld. Ausgehend von
berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 526,16 EUR ergaben sich Leistungen für die Antragsteller i.
H. v. jeweils 721,16 EUR monatlich für die Bewilligungszeiträume vom 1. Juni 2006 bis 30. November 2006 (Bescheid
vom 07.06.2006), vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 (Bescheid vom 03.11.2006) und zunächst auch vom 1.
Juni 2007 bis 30. November 2007 (Bescheid vom 09.05.2007).
Bereits im März 2007 hatte die Antragstellerin zu 1. mit einem Mietvertrag vom 15. März 2007 bei der
Antragsgegnerin vorgesprochen, da sie – die Antragstellerin zu 1. - beabsichtigte, nach L. zu ziehen. Das dort in
Aussicht genommene Einfamilienhaus M., das nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin im Eigentum der
Großeltern der Antragstellerin zu 1. steht und in dem die Antragsteller inzwischen seit dem 1. August 2007 zur Miete
wohnen, verfügt über eine Wohnfläche von ca. 80 m² bei vier Zimmern. Nachdem die Angaben zu Miethöhe und
Nebenkosten verschiedentlich korrigiert worden sind, hat der Vermieter inzwischen klargestellt, dass für das
Einfamilienhaus 424,00 EUR Kaltmiete anfallen, 40,00 EUR Kosten der Warmwasserbereitung, 80,00 EUR
Nebenkosten (insb. Müllentsorgung) und 80,00 EUR Heizkosten (Mietvertrag vom 1. August 2007).
Die Antragsgegnerin lehnte die Zusicherung für den beabsichtigten Umzug mit an die Antragstellerin zu 1. gerichtetem
Bescheid vom 15. März 2007 ab, da notwendige Gründe für den Umzug nicht erkennbar bzw. nicht nachgewiesen
worden seien. Sollte der beabsichtigte Umzug trotzdem erfolgen, könnten Kosten für Unterkunft und Heizung nur in
der bisher gezahlten Höhe weiterhin übernommen werden. Auch Anträge auf Gewährung von
Wohnungsbeschaffungskosten (z. B. Mietkaution) sowie Umzugskosten müssten ggf. abgelehnt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin zu 1., sinngemäß auch für die Antragsteller zu 2. bis 4., am 26.
März 2007 Widerspruch. Sie machte geltend, durch den Umzug nach L. einen Raum mehr zur Verfügung zu haben,
was angesichts ihrer drei minderjährigen Kinder auch erforderlich sei. Derzeit habe nicht einmal jedes Kind ein Zimmer
für sich. Sie habe sich erkundigt, dass ihnen bis zu 85 m² Wohnraum zustünden, so dass das Haus mit 80 m² eine
befriedigende Lösung darstelle. Der Umzug zum 1. Juli 2007, der zunächst angestrebt worden war, sei aufgrund des
dann anstehenden Wechsels des Antragstellers zu 2. auf eine weiterführende Schule besonders günstig. Die
Antragstellerin zu 1. wolle nach dem Umzug auch für die Pflege ihrer pflegebedürftigen Großeltern (Großmutter
Pflegestufe III) in der Nachbarschaft zur Verfügung stehen. Außerdem sei beabsichtigt, ab November in Teilzeit ihre
frühere Arbeitsstelle bei der N. in L. wieder aufnehmen. In L. erhoffe sie sich bessere Chancen auf Kindergarten- und
Krippenplätze für ihre Kinder.
Am 30. Mai 2007 hat sich die Antragstellerin zu 1., sinngemäß auch für die Antragsteller zu 2. bis 4., zwecks
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Sozialgericht (SG) Stade gewandt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin
zu verpflichten, den Umzug in die neue Wohnung zu genehmigen. Hierzu haben die Antragsteller ihr bisheriges
Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, bisher liege ein Umzugsgrund im Sinne des
Gesetzes nicht vor. Die Aufnahme der pflegerischen Tätigkeit sei ihr gegenüber nicht geäußert worden. Die
Antragstellerin zu 1. habe selbst angegeben, die Eltern würden die Großeltern derzeit pflegen, und sie selbst müsse
zum November 2007 aufgrund der Beendigung der Elternzeit ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen. Die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit sei sehr wohl ein möglicher Umzugsgrund. So sei die Antragstellerin zu 1. auch gebeten
worden, dieses im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens schriftlich nachzuweisen. Dann würde einem
Umzugsgrund nichts im Wege stehen, wenn die Kosten der neuen Wohnung noch im angemessenen Rahmen lägen.
Einen Nachweis darüber, dass diese Beschäftigungsmöglichkeit konkret gegeben sei, z. B. durch eine entsprechende
Aussage des Arbeitgebers, habe die Antragstellerin jedoch bisher nicht vorgelegt.
Das SG Stade hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 20. Juni 2007 abgelehnt
und zur Begründung ausgeführt, zwar sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Kosten der Unterkunft für das
Haus M. in L. angemessen im Sinne des § 22 SGB II wären. Die Antragstellerin zu 1. habe jedoch nicht glaubhaft
gemacht, dass der Umzug in die neue Unterkunft erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 3 Satz 2
SGB II sei. So sei die Behauptung der Antragstellerin zu 1., dass der Umzug eine bevorstehende Arbeitsaufnahme
bei der N. im November 2007 ermöglichen solle, bisher nicht belegt. Darüber hinaus sei auch nicht dargelegt worden,
dass für eine derartige Beschäftigung ein Umzug nach L. erforderlich sei. Die Behauptung, eine bedarfsgerechte
Unterbringung der drei minderjährigen Kinder sei nur in dem neuen Haus, nicht hingegen in der bisherigen Wohnung
möglich, sei nicht nachvollziehbar. So habe die bisherige Wohnung ca. 75 qm (3 Zimmer), das angestrebte neue Haus
dagegen etwa 76 qm (4 Zimmer). Allein die Tatsache, dass das in Absicht genommene Haus über ein weiteres
Zimmer verfüge, führe noch nicht zur Erforderlichkeit des Umzugs im Sinne des SGB II. Weder im Sozialhilferecht
noch im Grundsicherungsrecht für Arbeitssuchende existiere ein genereller Grundsatz, dass einer allein erziehenden
Mutter mit drei Kindern im Alter von 2, 8 und 10 Jahren regelmäßig eine 4-Zimmer-Wohnung zustehe. Der Vortrag, die
Antragstellerin zu 1. müsse zukünftig die pflegebedürftigen Großeltern pflegen, sei nicht plausibel dargelegt worden.
So seien diese offenbar bisher auch pflegebedürftig und deren Pflege sichergestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, aus
welchen Gründen die Antragstellerin, die sich zudem um ihre drei Kinder kümmern müsse und nach eigenem Vortrag
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wolle, nunmehr in die Pflege der Großeltern eingebunden werden solle. Hinsichtlich
der vorgetragenen besseren Schulversorgung in L. sei dem Gericht nicht bekannt, dass Familien bzw.
Alleinerziehende aus vergleichbaren Gründen regelmäßig von K. nach L. umziehen müssten.
Gegen diesen ihnen am 22. Juni 2007 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 18. Juli 2007 Beschwerde
erhoben, der das SG Stade nicht abgeholfen hat.
Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren mit im Wesentlichen gleichem Vorbringen weiter. Nach ihrem Umzug in das
Haus M. in L. zum 1. August 2007 tragen sie nunmehr ergänzend vor, es bestehe weiterhin ein
Rechtsschutzbedürfnis für das einstweilige Rechtsschutzverfahren, da die Zustimmung zum Umzug entscheidende
Bedeutung für die Höhe der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten habe.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hält den Umzug weiterhin für nicht erforderlich. Mit
Änderungsbescheid vom 30. August 2007 hat sie die Leistungen an die Antragsteller für den Zeitraum vom 1. August
2007 bis 30. November 2007 weiterhin auf 727,16 EUR festgesetzt und zur Begründung darauf verwiesen, da die neue
Wohnung ohne vorherige Zustimmung angemietet worden sei, könnten ab Einzug weiterhin lediglich
Unterkunftskosten in der bisher gewährten Höhe anerkannt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des
vorliegenden Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Der Beschluss des SG Stade vom 20. Juni 2007 ist
daher aufzuheben. Das Begehren der Antragsteller, das sich sinngemäß auf die vorläufige Übernahme der höheren
Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung M. in L. im Rahmen der gewährten SGB II-Leistungen richtet, ist
von der Antragsgegnerin zu Unrecht abgelehnt worden. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Übernahme dieser
Kosten von Unterkunft und Heizung für das Haus M. in L., lediglich reduziert um den Warmwasseranteil i. H. v. 40,00
EUR.
Dabei war die zunächst nur von der Antragstellerin zu 1. erhobene Beschwerde entsprechend dem gerichtlichen
Hinweis vom 23. Juli 2007 dahingehend auszulegen, dass sie auch von den Antragstellern zu 2. bis 4. erhoben
worden ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R,
FEVS 58 [2007], 259 ff.; zustimmend BSG, Urteile vom 23.11.2006 B 11b AS 25/06 R und B 11b AS 9/06 R, zitiert
nach juris) ist insoweit ein gemeinsames Vorgehen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erforderlich, um die für
die Bedarfsgemeinschaft höchstmögliche Leistung zu erlangen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller auf den Erlass einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Sozial-gerichtsgesetz (SGG) gerichtet ist. Auf die entsprechenden
Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Rechtsschutzziel der Antragsteller ist, da der Umzug bereits erfolgt ist, die Übernahme der höheren Unterkunftskosten
für ihr neu gemietetes Einfamilienhaus in L ... Den Antragstellern steht für dieses Rechtsschutzbegehren sowohl ein
Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGG zur Seite.
Nach dem Erkenntnisstand dieses Eilverfahrens ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Umzug der Antragsteller
nach L. erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II war und die Antragsgegnerin damit zur Zusicherung der
Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft verpflichtet war. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft
gemacht, dass die Antragstellerin zu 1. in naher Zukunft eine berufliche Wiedereingliederung in L. anstrebt, die einen
derartigen Umzug erforderlich macht, oder dass sie in maßgeblicher Weise an der Pflege ihrer Großeltern beteiligt
werden soll. Auch erscheint es den Antragstellern zuzumuten, weiterhin eine 3-Zimmer-Wohnung zu bewohnen. Einen
generellen Grundsatz dahingehend, dass jedem Kind unabhängig von seinem Alter, insbesondere wenn es sich – wie
hier bei den Antragstellern zu 2. und 3. – um Kinder gleichen Geschlechts und annähernd gleichen Alters handelt, ein
eigenes Zimmer zur Verfügung stehen müsste und dementsprechend schon aus diesem Grunde der Umzug als
notwendig anzusehen wäre, vermag auch der Senat nicht anzuerkennen.
Die Antragsteller haben jedoch einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
ihrer neuen Wohnung in L., M., aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die fehlende Zusicherung ist insoweit kein
Anspruchshindernis, da das Zusicherungsverfahren lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion hat. Die in § 22 Abs. 2
SGB II vorgesehene Zusicherung zu den Aufwendungen vor dem Umzug in eine Wohnung ist im Gegensatz zu der
des Abs. 3 keine Anspruchsvoraussetzung (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 07.11.2006 – Az. B 7b AS 10/06 R,
SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rz. 27, zitiert nach juris, m.w.N.).
Auch die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung des
Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706 ff.) steht
dem Anspruch der Antragsteller auf Übernahme der höheren Kosten für ihre neue Unterkunft zur Überzeugung des
Senats nicht entgegen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. werden nach einem nicht erforderlichen Umzug
Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich nach dem Umzug die
angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung erhöhen. Diese Neuregelung greift zur Überzeugung des
Senats jedoch im vorliegenden Falle nicht ein. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten mit der Neuregelung die
Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt
werden, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten
Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen
(vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 23 zu Nr. 21 Buchst. a). Eine solche Ausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen
kann aber nur bei Umzügen innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes stattfinden, der für die Bestimmung der
Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II maßgeblich ist, also üblicherweise innerhalb des jeweiligen
Wohnorts. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -,
SGb 2007, 543 ff., zitiert nach juris) sind für die Ermittlung des maßgeblichen örtlichen Bereichs in Einzelfällen bei
kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar. Ausgehend hiervon ist die
Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zur Überzeugung des Senats nur auf derartige Umzüge innerhalb
desselben Wohnungsmarktes zur "Optimierung" von Leistungsansprüchen anzuwenden (ebenso bereits SG Berlin,
Beschluss vom 26.03.2007 – S 37 AS 5804/07 ER, in ZfSH/SGB 2007, 295 f., zitiert nach juris; ausdrücklich offen
gelassen im Urteil des BSG vom 07.11.2006 – Az. B 7b AS 10/06 R, a.a.O.). Wie das Bundessozialgericht im
genannten Urteil überzeugend ausgeführt hat, war dem Hilfebedürftigen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II jedenfalls
bis zum Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. in der Regel eine freie Wohnortwahl zuzubilligen. Es
bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung eine derart umfassende
Einschränkung des grundrechtlich geschützten Rechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz – GG –)
vornehmen wollte, dass nunmehr bei allen Umzügen von SGB II-Beziehern eine Deckelung der Kosten auf die
bisherigen angemessenen Kosten erfolgen soll, zumal eine derartige Grundrechtseinschränkung an den Vorgaben des
Art. 11 Abs. 2 GG zu messen wäre. Eine derartige Auslegung ginge über den dargestellten Gesetzeszweck weit
hinaus. Eine weitere Auslegung der Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II würde ferner zu einer nicht zu
rechtfertigenden Schlechterstellung der SGB II-Bezieher führen, die in einer Region mit geringem Mietniveau leben.
Denn sie könnten bei einem Umzug im Bundesgebiet an "teureren" Zuzugsorten allenfalls eine unterdurchschnittliche
Wohnung anmieten, wenn sie unter diesen Umständen nicht ganz auf den Umzug verzichten wollen, während ein SGB
II-Bezieher aus einer Region mit hohem Mietniveau fast unbeschränkt wäre in der Auswahl einer neuen
Mietunterkunft. Schließlich ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach
dem SGB II bei Umzügen im Bundesgebiet stärker zu beschränken als Hilfebedürftige nach dem SGB XII, das eine
dem § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. vergleichbare Vorschrift nicht enthält (so zutreffend auch SG Berlin, a. a. O.). Für
die Frage, welche Wohnkosten nach einem nicht erforderlichen Umzug in einen neuen Wohnort als angemessen
übernommen werden, kann es daher weiterhin nur auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten auf dem
Wohnungsmarkt am Zuzugsort ankommen (ebenso SG Berlin, a.a.O.).
Im vorliegenden Falle findet § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. damit keine Anwendung, da es sich nicht um einen
Umzug innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes handelt, auch wenn sowohl der bisherige Wohnort der
Antragsteller, K., als auch der neue Wohnort L. in die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin fallen. Der
Wohnungsmarkt, für den die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt, ist nach Vorstehendem identisch mit dem
Gebiet, auf das der zur Mietsenkung Aufgeforderte seine Suchbemühungen erstrecken muss (jetzt § 22 Abs. 1 Satz 3
SGB II). Wie bereits dargelegt, ist nach den grundlegenden Ausführungen des BSG (Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS
18/06 R, a.a.O.) als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend.
Hierbei kann es bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes – insbesondere im ländlichen Raum – geboten
sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während andererseits in größeren Städten eine
Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete angezeigt sein kann. Im vorliegenden Falle geht das Gericht davon
aus, dass jedenfalls die Gemeinde K. und die Stadt L. nicht mehr einem einzigen Vergleichsgebiet zuzuordnen sind,
zumal es sich bei K. um eine Gemeinde im ländlichen Raum handelt, während L. die – wenn auch räumlich
angrenzende – Kreisstadt ist. Die Gemeinde K. besteht aus insgesamt drei Dörfern; sie ist Mitgliedsgemeinde der
Samtgemeinde K., die wiederum aus insgesamt drei Gemeinden besteht. Die Samtgemeinde K. umfasst immerhin
eine Fläche von 144 km² und zählt rund 13.500 Einwohner. Die Kreisstadt L. verfügt dagegen selbst über eine Fläche
von etwa 110 km² und etwa 47.000 Einwohner (sämtliche Daten aus: http://de.wikipedia.org). Ausgehend hiervon und
angesichts der unterschiedlichen Mietenstufen für die beiden Gebietskörperschaften (Anlage 1 zur
Wohngeldverordnung [WoGV]: L. = Mietenstufe 4, K. = Mietenstufe 3) geht der Senat daher im vorliegenden
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass K. und L. nicht demselben örtlichen Wohnungsmarkt
zugeordnet werden können.
Damit richtet sich die Höhe der von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten für die neue Unterkunft der Antragsteller
in L. (lediglich) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insoweit stimmt der Senat mit den Beteiligten darin überein, dass die
Kosten der Unterkunft und Heizung für das neu angemietete Einfamilienhaus in L., gemessen an den örtlichen
Angemessenheitsgrenzen für Mietwohnraum in L., angemessen sind. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschluss vom 28. Juni 2007 L 13 AS 58/07 ER -, zitiert nach juris)
erscheint es gerechtfertigt, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Fehlen anderer, konkreter
Anhaltspunkte für eine Übergangszeit die Angemessenheit der Unterkunftskosten (noch) anhand der Werte der
rechten Spalte der aktuellen Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) unter Berücksichtigung eines Zuschlags von
10% vom ermittelten Tabellenwert zu ermitteln. Zwar hat das BSG (Urteil vom 07.11.2006- Az. B 7b AS 18/06 R,
a.a.O.) entschieden, dass zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II grundsätzlich
nicht auf die Tabelle zu § 8 WoGG abgestellt werden könne, da die Tabellenwerte in § 8 WoGG keinen geeigneten
Maßstab für die Bemessung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II darstellten. Jedoch hat
das BSG in der genannten Entscheidung an anderer Stelle (a.a.O., S. 276 f.) ausgeführt, (nur) soweit
Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiterführen, könne ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG oder
auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum Wohnraumförderungsgesetz erlassenen landesrechtlichen
Wohnraumförderungsbestimmungen in Betracht kommen, wobei bei einem Rückgriff auf Tabellen bzw.
Fördervorschriften zu erwägen sei, ob zugunsten des Leistungsempfängers ein eine mögliche Unbilligkeit der
Pauschalierung ausgleichender Zuschlag (etwa von 10 % zu den Tabellenwerten) in Betracht komme. Sofern also –
vorübergehend – im Zuständigkeitsbereich eines Grundsicherungsträgers noch kein entsprechender Mietspiegel bzw.
eine Mietdatenbank oder eigene – grundsicherungsrelevante – Mietspiegel oder Tabellen vorliegen, hat der Senat
daher mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten einen Rückgriff auf die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG in der
aktuellen Fassung zzgl. eines Zuschlages von 10 v. H. zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze grundsätzlich
für zulässig erachtet (vgl. hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.04.2007, L 7 AS 494/05, zitiert nach
juris).
Die Stadt L. ist nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 WoGV den Gemeinden mit Mieten der Mietenstufe 4 zugeordnet. Für
einen Vier-Personen-Haushalt sieht die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG einen Höchstbetrag einschließlich
Nebenkosten (und ohne Heizung) von 545,00 EUR vor. Die Antragsteller haben ausweislich des neuen Mietvertrages
und der klarstellenden Erklärung ihres Vermieters vom 28. August 2007 für ihre zum 1. August 2007 bezogene neue
Wohnung in L. eine Kaltmiete von 424,00 EUR monatlich zu zahlen, Nebenkosten i.H.v. 80,00 EUR monatlich und
40,00 EUR monatlich an Warmwasserkosten. Sie liegen damit selbst bei Einbeziehung der Warmwasserkosten und
ohne Erhöhung der Tabellenwerte um 10 % innerhalb der genannten Angemessenheitsgrenze. Die Höhe der
Heizkosten (80,00 EUR monatlich) ist nach den Erkenntnissen dieses Eilverfahrens ebenfalls nicht zu beanstanden.
Lediglich die Kosten der Warmwasserbereitung, die der Vermieter mit 40,00 EUR beziffert hat, sind im Rahmen des §
22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erstattungsfähig, da diese Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten sind (vgl. hierzu
zuletzt den Senatsbeschluss vom 25.09.2007 – Az. L 13 AS 92/07 ER, V.n.b.). Damit ergibt sich der im Tenor
genannte Betrag von 584,00 EUR, den die Antragsgegnerin als monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung zu
tragen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).