Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.09.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 10.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 72 U 345/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 316/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Kläger an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) durch langjährige,
vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen (Berufskrankheit - BK - Nr. 2110 der Anlage
- Anl. - zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV) leidet.
Gestützt auf die Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 11. Juli 1996 lehnte die Beklagte
diese Feststellung mit der Begründung ab, der Kläger sei als Kipper- und Radladerfahrer in den Jahren 1973 bis 1993
(s. im Einzelnen die Angaben des Klägers im Fragebogen vom 5. November 1993) nicht einer Schwingungsbelastung
ausgesetzt gewesen, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet sei, die Wirbelsäule zu schädigen
(Bescheid vom 4. Februar 1997). Der Widerspruch wurde nach Einholung der Stellungnahme des TAD vom 3. April
1997 zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 25. November 1997).
Dagegen richtet sich die am 23. Dezember 1997 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobene Klage.
Nachdem der TAD der Beklagten die berufliche Tätigkeit des Klägers als geeignet beurteilt hatte (Stellungnahme vom
23. September 1999), hat die Beklagte das chirurgische Gutachten der Dres. C. vom 5. Januar 2000 eingeholt und in
das gerichtliche Verfahren eingeführt. Die Gutachter gelangten zu dem Ergebnis, es sei nicht wahrscheinlich, dass
berufsbedingte Vibrationseinflüsse den beim Kläger vorliegenden Bandscheibenschaden in Höhe von L3/L4
verursachten. Wenn eine Vibrationsbelastung wesentlich teilursächlich für eine Bandscheibenerkrankung der LWS sei,
sei zu erwarten, dass kontinuierlich aufsteigend alle Bandscheiben der LWS in die Gesundheitsstörung einbezogen
seien. Ein derartiger Befund liege jedoch nicht vor. Gegen einen wesentlich teilursächlichen Zusammenhang spreche
auch der röntgenmorphologische Vergleich zur Halswirbelsäule (HWS), die von einem fortgeschrittenen
Bandscheibenschaden betroffen sei. Die vergleichenden Röntgenbefunde zeigten keine Hinweise darauf, dass der
degenerative Verschleiß an der LWS stärker und vermehrt ausgeprägt sei als an der HWS. Somit sei nicht
wahrscheinlich zu machen, dass die beruflich bedingte Mehrbelastung der LWS zu einem vermehrten degenerativen
Verschleiß mit Bandscheibenerkrankung der LWS geführt habe. Der röntgenmorphologische Befund von
unregelmäßigen, wellenförmigen Konturverläufen an den Deck- und Bodenplatten sämtlicher Bewegungssegmente der
LWS gebe einen weiteren Hinweis gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Denn diese Röntgenphänomene seien
Folgen einer anlagebedingten Verknöcherungsstörung der knorpeligen Anlagen der Deck- und Bodenplatten der
Lendenwirbelkörper.
Anschließend ist auf Antrag des Klägers Dr. D. gutachtlich gehört worden. Der Sachverständige führte im
orthopädisch-rheumatologischen Gutachten vom 2. Dezember 2000 aus, dass degenerative Veränderungen in fast
allen Segmenten der LWS vorlägen und sah einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Der
Begründung der Dres. C. könne nicht gefolgt werden, da eine Wirbelkörperaufbaustörung im Sinne eines abgelaufenen
Morbus Scheuermann nicht vorliege und die Ausmuldung der Grund- und Deckplatten im dorsalen Anteil ohne
Krankheitswert sei. Des Weiteren seien Hinweise auf eine Spondarthropathie im Sinne der Psoriasis vulgaris nicht zu
finden. Des Weiteren hätten Dres. C. eine zusätzliche Mitbeteiligung der Bandscheibe L5/S1 nicht berücksichtigt.
Dagegen hat die Beklagte die gutachtliche Stellungnahme der Dres. E. vom 11. April 2001 vorgelegt. Die Gutachter
haben auf den medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand hingewiesen, wonach Ganzkörperschwingungen zu
spondylotischen Veränderungen der LWS bei Auslassen des Bandscheibenraumes L5/S1 führten. Ein derartiges
Verschleißbild liege beim Kläger nicht vor. Gegen eine berufliche Verursachung sprächen die vergleichbaren
Veränderungen an der HWS, die durch eine Schwingungsbelastung nicht zu erklären seien.
Das SG ist den Ausführungen der von der Beklagten beauftragten Ärzte gefolgt und hat die Klage durch Urteil vom 10.
Juli 2001 abgewiesen.
Gegen das ihm am 17. Juli 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. August 2001 Berufung eingelegt. Unter
Hinweis auf die Wertung des Sachverständigen Dr. D. hält er an seiner Auffassung fest, dass die Voraussetzungen
zur Anerkennung seiner Gesundheitsstörungen als BK vorlägen und beantragt,
1. das Urteil des SG Oldenburg vom 10. Juli 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 1997 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1997 aufzuheben,
2. die BK Nr. 2110 der Anl. zur BKV festzustellen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 10. Juli 2001 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung des Berichterstatters vom 29. Juli 2002 darauf hingewiesen, dass er
beabsichtige, das Berufungsverfahren gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuschließen. Ihnen ist
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Dem Senat haben neben den Prozessakten und den Verwaltungsakten der Beklagten die schon vom SG beigezogene
Gerichtsakte zu dem Rechtsstreit des Klägers gegen die LVA F. (S 8a RI 80500/95) vorgelegen. Sie sind Gegenstand
der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird
auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Der Senat hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich. Die Entscheidung konnte deshalb durch Beschluss ergehen (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die - hinsichtlich des Feststellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 3 SGG - zulässige Klage zu Recht
abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein
wesentlich beruflicher Zusammenhang der Gesundheitsstörung im Bereich der LWS nicht mit der im Recht der
Gesetzlichen Unfallversicherung (UV) erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen. Deshalb hat er auch keinen
Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen UV (§§ 547, 551 der auf den vorliegenden Sachverhalt noch
anzuwendenden - vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - § 212 Sozialgesetzbuch VII -
Reichsversicherungsordnung - RVO). Im Übrigen ist ein Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente (§§ 580 f., 551
RVO) auch nach den Ausführungen des - auf Antrag des Klägers gehörten - Sachverständigen Dr. D. schon deshalb
nicht begründet, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge des Lumbalsyndroms nicht messbar ("weniger als 10
%”) gemindert ist.
Auch wenn der Kläger nach der Stellungnahme des TAD vom 23. September 1999 die beruflichen Voraussetzungen
der BK Nr. 2110 erfüllt, kann nicht zwangsläufig diese BK festgestellt werden. Das Vorliegen einer von der BK Nr.
2110 erfassten Erkrankung und einer beruflichen potentiell gesundheitsgefährdenden Exposition begründen keinen
Anscheinsbeweis und damit noch nicht die Wahrscheinlichkeit der beruflichen Verursachung (BSG SGb 1999, 39 mit
Anm. von Ricke). Denn es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sog. arbeitstechnischen
Voraussetzungen eine bandscheibenbedingte Erkrankung wahrscheinlich beruflich wesentlich (mit)verursacht ist
(a.a.O., 41 li. Sp.). Der Grund dafür liegt darin, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen auf einem Bündel von
Ursachen ("multifaktorielles Geschehen”) beruhen (s. dazu ausführlich das Urteil des erkennenden Senats vom 6.
April 2000 = Breithaupt 2000, 818, 821). Neue Untersuchungen heben genetisch bestimmte Ursachen hervor
(Schröter, Trauma und Berufskrankheit 2002, 127). Deshalb müssen zusätzliche Merkmale (Kriterien) vorliegen, die
für eine berufliche (Mit)Verursachung der bandscheibenbedingten Erkrankung sprechen. Dres. E. - ihre gutachtliche
Stellungnahme vom 11. April 2001 ist vom Senat (als von besonderer Sachkunde getragener, qualifizierter
Beteiligtenvortrag) zu würdigen (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988 - 2/9b RU 66/87) - haben auf die medizinisch-
wissenschaftliche Erkenntnis hingewiesen, dass Ganzkörperschwingungen zu stärkeren spondylotischen
Veränderungen auch der oberen LWS führen, die im entsprechenden Alterskollektiv der Allgemeinbevölkerung nicht so
ausgeprägt vorhanden sind. Ihr Vorliegen indiziere einen wahrscheinlich wesentlich beruflichen Anteil an der
Verursachung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS. Solche Veränderungen lagen zeitnah (28. August
1992) zur Aufgabe der Kraftfahrertätigkeit des Klägers (1993) nicht vor (gutachtliche Stellungnahme der Dres. E. vom
11. April 2001, S. 2).
Die vom Sachverständigen Dr. D. beschriebenen Veränderungen der gesamten LWS auf den Röntgenaufnahmen des
Jahres 1999 ändern an dieser Wertung nichts, weil schon aufgrund des Zeitablaufs nicht wahrscheinlich ist, dass die
Jahre nach Aufgabe der Tätigkeit sich entwickelnden Veränderungen wesentlich auf dieser beruhen. Darauf hat schon
das SG zutreffend hingewiesen. Eine Begründung, die zu einer anderen Beurteilung führen könnte, hat auch der
Sachverständige Dr. D. nicht genannt. Schließlich ist entgegen der Wertung des Sachverständigen nicht
entscheidend, ob eine außerberufliche Verursachung nachgewiesen werden kann. Von Bedeutung ist zunächst, ob die
o.g. Indizien vorliegen, die auf eine wahrscheinlich wesentlich berufliche (Mit)Verursachung hinweisen. Das ist hier
jedoch nicht der Fall. Im Übrigen haben die von der Beklagten beauftragten Ärzte nachvollziehbar darauf hingewiesen,
dass auch die Veränderungen an der HWS, die zumindest genauso stark ausgeprägt sind wie die Veränderungen an
der LWS, gegen eine wahrscheinlich beruflich wesentliche (Mit)Verursachung der Gesundheitsstörung an der LWS
sprechen. Da die LWS im Gegensatz zur HWS einer besonderen beruflichen Belastung ausgesetzt war, ist
erforderlich, dass die Veränderungen an der LWS stärker ausgeprägt sind als die Veränderungen der von beruflicher
Belastung nicht betroffenen HWS. Nur dann könnte mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass
sich die gesundheitliche Gefährdung durch die Berufstätigkeit auch im Einzelfall verwirklicht, also den
Verschleißprozess der LWS wesentlich (mit)geprägt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.