Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 06.03.2001

LSG Nsb: niedersachsen, ratenzahlung, ermessensfehler, verfügung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 06.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 B 15/01
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Zutreffend hat das Sozialgericht (SG) in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 14. Januar 2001 ausgeführt, dass fällige
Schuldverpflichtungen grundsätzlich einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, wenn sie - wie im Falle der
Klägerin – vor Anhängigkeit des Rechtsstreits entstanden sind. Es ist auch richtig davon ausgegangen, dass lediglich
die Tilgungsraten von dem monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen abzusetzen sind. Diese Raten müssen
angemessen sein. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Entscheidung
über die Höhe liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (so Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe,
5. Aufl, § 115 ZPO Rdnr 32). Das SG ist hier in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine an
den Einkünften der Klägerin orientierte Rate von bis zu 50,- DM monatlich in Betracht kommt, um die Verpflichtungen
der Klägerin bei ihrem Prozessbevollmächtigten zu tilgen. Insoweit sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Dass die
Klägerin nach ihrem Vortrag tatsächlich 100,- DM monatlich auf die bestehende Schuld bezahlt, rechtfertigt keine
andere Beurteilung. Denn dieser Betrag scheint nach den vorstehenden Ausführungen nicht angemessen und kann
daher in der angegebenen Höhe nicht abgesetzt werden.
Nach allem muss es bei der Verpflichtung der Klägerin zur Ratenzahlung in der vom SG festgesetzten Höhe
verbleiben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).