Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 02.09.2003
LSG Nsb: berufskrankheit, schwerhörigkeit, anteil, erwerbsfähigkeit, niedersachsen, unfallversicherung, rechtsverordnung, verwaltungsverfahren, bevölkerung, versicherungsschutz
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 02.09.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 18 U 153/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 16 U 74/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 17. März 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – Lärmschwerhörigkeit –.
Der am 26. Oktober 1940 geborene Kläger war von September 1959 bis September 1999 als Maschinenarbeiter bei
der Möbelfabrik F., Bremerhaven, beschäftigt. – Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens wegen anderer
Berufskrankheiten teilte der Landesgewerbearzt beim Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
der Freien Hansestadt Bremen mit Schreiben vom 14. Juni 2000 der Beklagten mit, dass bei dem Kläger eine
Hörstörung bestehe, die möglicherweise durch berufliche Einflüsse am Arbeitsplatz verursacht worden sei.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 26. Juli 2000 ein, der für die
Zeit von 1959 bis 1980 einen Beurteilungspegel von etwa 96 dB (A) und für die Zeit von 1980 bis Oktober 1999 von
etwa 90 dB (A) ermittelte. Ferner zog die Beklagte von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK)
Bremen/Bremerhaven eine Auskunft über Mitgliedschafts- und Erkrankungszeiten des Klägers vom 24. Juli 2000 bei.
Die Gemeinschaftspraxis der Hals-Nasen-Ohrenärzte Dr. med. G./Dr. med. H. erstattete einen Befundbericht vom 4.
August 2000, dem ein Ton- und Sprachaudiogramm vom 12. Oktober 1999 anlag. Ferner holte die Beklagte einen
Befundbericht von der Internistin Dr. med. I. vom 29. August 2000 ein.
Der beratende HNO-Arzt der Beklagten, Dr. med. J., führte in einer Stellungnahme vom 6. September 2000 aus, nach
Auswertung der Audiogramme vom 12. Oktober 1999 könne nicht ermittelt werden, in welchem Ausmaß die
Hörstörung bestehe, so dass eine Begutachtung erforderlich sei. Das Tonaudiogramm ergebe prozentuale
Hörverlustwerte von rechts 30 v. H. und links 40 v. H., während das Sprachaudiogramm prozentuale Hörverlustwerte
von beiderseits 0 v. H. ergebe, so dass das Sprachaudiogramm nicht mit dem tonschwellenaudiometrischen
Kurvenverlauf korreliere.
Die Beklagte holte daraufhin – mit Einverständnis des Klägers, nachdem dieser eine zunächst in Aussicht
genommene Untersuchung und Begutachtung bei dem HNO-Arzt Dr. med. K. in Bremen abgelehnt hatte – ein
Gutachten von Dr. med. G. vom 4. Januar 2001 ein. Er führte aus, aufgrund der durchgeführten Messung lasse sich
tonaudiometrisch beiderseits ein pantonaler Hörverlust um 30 dB links und 40 dB rechts feststellen. Auffällig sei
zudem eine Hochtonsenke beiderseits um 4000 Hz. Sprachaudiometrisch werde eine 100%ige Verständlichkeit rechts
bei 80 dB und links bei 100 dB erreicht. Der Hörverlust für Zahlen entspreche beiderseits den aus der Tonaudiometrie
zu erwartenden Werten (20 dB). Die Stapediusreflexe wiesen beiderseits auf ein positives Recruitment hin, ebenso der
SISI-Test. Hieraus ergebe sich die Diagnose einer pancochleären Innenohrschwerhörigkeit mit Hochtonabfall. Die
gleichförmig verlaufende Mittel- und Tieftonschwerhörigkeit bei rechts 30 dB und links 40 dB lasse sich von der
Charakteristik und Genese her nicht auf die Lärmexposition zurückführen, stelle aber im Vergleich zu der
Hochtonkomponente mit einer Senke bei 4000 Hz rechts und 4000 bis 6000 Hz links den bedeutenderen Anteil der
Schwerhörigkeit dar. Dieser als idiopathisch zu bezeichnender Anteil der Schwerhörigkeit stelle im
versicherungsrechtlichen Sinn den wesentlichen Anteil der Schwerhörigkeit dar. Bei Reduzierung der
Gesamtschwerhörigkeit um den idiopathischen Anteil ergebe sich aufgrund der lärmbedingten Schädigung eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 0 v. H. Ein berufsbedingter Hörverlust sei nicht wahrscheinlich.
Die Landesgewerbeärztin L. nahm mit Schreiben vom 29. Januar 2001 dahingehend Stellung, dass bei dem Kläger
ausreichende Hinweise für eine Hörstörung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage zur BKV vorlägen
(positives Recruitment als Hinweis auf einen Haarzellschaden, Absenkung im Hochtonbereich). Die zusätzlich im
Tonaudiogramm nachgewiesene Absenkung der Hörschwelle bei 1000 Hz und 500 Hz sei nicht auf eine lärmbedingte
Schwerhörigkeit zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2001 erkannte die Beklagte die Hörstörung des Klägers teilweise als berufsbedingt an
(beiderseitige Innenohrschwerhörigkeit mit Hochtonabfall, deren Ausmaß noch nahezu einer Normalhörigkeit
entspricht), lehnte jedoch die Anerkennung einer beiderseitigen Mittel- und Tieftonschwerhörigkeit als Folge der
Berufskrankheit und die Zahlung einer Verletztenrente ab. Sie stützte sich auf das Gutachten von Dr. med. G. vom 7.
Dezember 2000 und auf die landesgewerbeärztliche Stellungnahme vom 29. Januar 2001. – Der von dem Kläger am
20. März 2001 eingelegte Widerspruch, mit dem er geltend machte, das Gutachten von Dr. med. G. sei nicht
überzeugend, so dass die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich sei, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid
vom 16. August 2001). Die Beklagte wies wiederum auf das Gutachten von Dr. med. G. vom 4. Januar 2001 hin,
wonach die im Tonaudiogramm nachgewiesene Absenkung der Hörschwelle bei 500 Hz und 1000 Hz nicht auf eine
lärmbedingte Schwerhörigkeit zurückzuführen und somit bei der Bemessung der MdE nicht zu berücksichtigen sei.
Der Kläger hat mit am 6. September 2001 beim Arbeitsgericht Bremerhaven eingegangener Klageschrift Klage beim
Sozialgericht (SG) Bremen erhoben. Er hat vorgetragen, die Landesgewerbeärztin habe in ihrer Stellungnahme vom
29. Januar 2001 ausreichende Hinweise für eine Berufskrankheit vermutet, während Dr. med. G. die
Hochtonschwerhörigkeit als nachrangig im Verhältnis zu der Mitteltonschwerhörigkeit angesehen habe. Diese
Nachrangigkeit habe Dr. med. G. nicht begründet. Die Beklagte hätte daher ein weiteres Sachverständigengutachten
einholen müssen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die Schwerhörigkeit des Klägers teilweise als berufsbedingt anerkannt, jedoch
die Gewährung einer Rente mangels rentenberechtigender MdE abgelehnt.
Mit Urteil vom 17. März 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich auf die Darlegungen in dem Gutachten
von Dr. med. G. vom 4. Januar 2001 bezogen und diese als widerspruchsfrei und insgesamt nachvollziehbar
angesehen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil (Bl. 35 – 41 Prozessakte) Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 12. Mai 2003 zugestellte Urteil am 22. Mai 2003 schriftlich beim
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen Berufung eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen, dass die
Stellungnahme der Landesgewerbeärztin und das Gutachten von Dr. med. J. voneinander abwichen, und ist ferner der
Auffassung, dass die Lärmschwerhörigkeit auch den Tief- und Mittelfrequenzbereich erreicht habe. Es handele sich
insgesamt um eine Lärmschwerhörigkeit, für die nach der Tabelle von Feldmann eine MdE von 10 v. H. zu errechnen
sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 17. März 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres
Bescheides vom 22. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2001 zu verurteilen,
ihm ab dem 21. Juli 2000 eine Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v. H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, es entspreche gängiger Gutachterpraxis, die Hörverluste im Tief- und Mitteltonbereich nicht der
Lärmschwerhörigkeit zuzurechnen, wenn – wie hier – eine gleichmäßige Beeinträchtigung des Gehörs durch alle
Frequenzen unterhalb von 2000 Hz gemessen werde. Auch Dr. med. G. nehme eine Haarzellschädigung an; ein
Widerspruch zwischen Haarzellschädigung einerseits und der Bewertung des Hörschadens als "pancochleär” bestehe
nicht. Ein weiteres Indiz gegen die Annahme einer Lärmschwerhörigkeit sei die sich im Sprachaudiogramm
ausdrückende deutliche Asymmetrie. Selbst nach seinem eigenen Vorbringen errechne der Kläger aus dem
Sprachaudiogramm eine MdE von 10 v. H. Eine Verletztenrente sei jedoch erst bei einer MdE von mindestens 20 v.
H. zu zahlen.
Das Gericht hat mit Schreiben vom 3. Juli 2003 die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht
genommen werde, gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden und die
Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten (Az. 4 00 05506 8 S) beigezogen. Diese Akte und die
Prozessakte (Az. L 16 U 74/03, S 18 U 153/01) haben vorgelegen.
II.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG). Sie ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente.
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche
Unfallversicherung –, SGB VII) sind dann zu gewähren, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Nach § 7 Abs. 1
SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Berufskrankheiten sind die Krankheiten,
welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die
Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9
Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt worden, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als
Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere
Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich
höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 22. Februar 2001 anerkannt, dass bei dem Kläger eine Lärmschwerhörigkeit
als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV vorliegt. Zu Recht hat sie jedoch die Zahlung einer
Verletztenrente abgelehnt, denn die Berufskrankheit bedingt keine rentenberechtigende MdE. Eine Verletztenrente
wird nur gewährt, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge der Berufskrankheit um wenigstens 1/5 oder die
Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten jeweils um mindestens 10 v. H. gemindert ist und
die Summe der durch die einzelnen Unfälle/Berufskrankheiten verursachten MdE wenigstens 20 v. H. beträgt (§ 56
Abs. 1 SGB VII). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zur Begründung wird zunächst auf das Urteil des SG Bremen und die Bescheide der Beklagten Bezug genommen.
Danach ist eine messbare MdE wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit nicht nachweisbar. Es handelt
sich insoweit lediglich um eine beiderseitige Innenohrschwerhörigkeit mit Hochtonabfall, deren Ausmaß noch nahezu
einer Normalhörigkeit entspricht. Diese Folge der Berufskrankheit hat die Beklagte aufgrund der Stellungnahme der
Landesgewerbeärztin L. vom 29. Januar 2001 anerkannt, die im Wesentlichen dem Gutachten von Dr. med. G. gefolgt
ist. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass das Gutachten von Dr. med. G. und die Stellungnahme der
Landesgewerbeärztin L. insoweit abweichen, als Dr. med. G. einen berufsbedingten Hörverlust nicht angenommen hat,
die Landesgewerbeärztin jedoch eine Hörstörung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2301 als gegeben bezeichnet hat.
Der Kläger ist jedoch nicht beschwert, denn die Beklagte hat entsprechend dem Vorschlag der Landesgewerbeärztin
eine beiderseitige Innenohrschwerhörigkeit mit Hochtonabfall (deren Ausmaß noch nahezu einer Normalhörigkeit
entspricht) als Folge der Berufskrankheit anerkannt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die gleichförmig verlaufende Mittel- und Tieftonschwerhörigkeit bei rechts 30
dB und links 40 dB nicht auf den Berufslärm zurückzuführen. Dr. med. G. hat dies überzeugend damit begründet,
dass von der Charakteristik und Genese her dieser Anteil der Schwerhörigkeit nach heutigem Kenntnisstand nur als
idiopathisch bezeichnet werden könne (ohne erkennbare Ursache entstanden). Für die rechtliche Beurteilung
maßgebend ist allein, ob die Hörstörung durch die berufsbedingte Lärmeinwirkung entstanden ist; ist dies nicht der
Fall, ist es nicht erforderlich, die Ursache zu ermitteln. Dies ist zudem – wie aus dem Gutachten von Dr. med. G.
hervorgeht – hier nicht möglich. Die Landesgewerbeärztin hat sich der Bewertung durch Dr. med. G. angeschlossen.
Dieser übereinstimmenden Beurteilung durch Dr. med. G. und die Landesgewerbeärztin kann der Kläger als
medizinischer Laie nicht in Zweifel ziehen und deshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragen. Hinzu
kommt, dass Dr. med. G. der behandelnde HNO-Arzt des Klägers ist und seine Hörproblematik nicht nur aufgrund
einer einmaligen Untersuchung kennt. Der Kläger war zudem ausdrücklich einverstanden damit, dass Dr. med. G. die
Begutachtung durchführt.
Dr. med. G. hat ferner in seinem Gutachten ausreichend begründet, dass die Hochtonkomponente in ihrer Bedeutung
hinter die Mittel- und Tieftonschwerhörigkeit zurücktritt, die im versicherungsrechtlichen Sinne den wesentlichen Anteil
der Schwerhörigkeit darstellt. Aus seinen Ausführungen kommt zum Ausdruck, dass eine isolierte Schwerhörigkeit für
den Bereich der hohen Töne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur von untergeordneter Bedeutung ist gegenüber
einer – nicht unerheblichen – Schwerhörigkeit im Bereich der tiefen und mittleren Frequenzen. Da sich die
Landesgewerbeärztin auch insoweit dem Gutachten von Dr. med. G. angeschlossen hat, rechtfertigen die Äußerungen
des Klägers hierzu nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens.
Soweit das Gericht bei seiner Beurteilung einem Gutachten und einer Stellungnahme folgt, die die Beklagte eingeholt
hat, können dagegen durchgreifende Bedenken nicht geltend gemacht werden. Eine rechtliche Vermutung für
mangelnde Objektivität eines Gutachters, den die Verwaltung bestellt hat, gibt es nicht. Nur wenn objektive
Gesichtspunkte außer Acht gelassen worden sind, kann bei einer zu treffenden Entscheidung nicht auf ein solches
Gutachten zurückgegriffen werden (Bundesverwaltungsgericht, BVerwGE 18, 216, 218; BSG SozR Nr. 66 § 128 SGG;
vgl. auch Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Rz. 14 zu § 117). Im Übrigen können
die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten als Urkundenbeweis verwertet werden (vgl. Rohwer-Kahlmann, a.
a. O.). Bei seiner Beweiswürdigung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Gericht keinen festen Beweisregeln etwa
in dem Sinne unterworfen, dass es ein Gutachten nach §§ 103, 106 SGG einholen muss und einem solchen
Gutachten eines Sachverständigen den Vorzug geben müsste, vielmehr hat das Gericht bei seiner
Überzeugungsbildung alle in das Verfahren eingebrachten ärztlichen Meinungsäußerungen zu berücksichtigen (vgl.
BSG, Urteil vom 6.4.1989, Az. 2 RU 55/88, veröffentlicht im Rundschreiben Nr. 47/89 des Bundesverbandes der
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand). Ist der Sachverhalt bereits im Verwaltungsverfahren umfassend
aufgeklärt worden, ist die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen im Gerichtsverfahren nicht erforderlich. Das
Gericht hat – nach Anhörung der Beteiligten – durch einstimmigen Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entschieden,
denn der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.