Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.03.2002

LSG Nsb: stationäre behandlung, hafen, berufskrankheit, krebs, unfallversicherung, niedersachsen, bekanntmachung, diagnose, tumor, einwirkung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 07.03.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 3 U 25/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 170/00
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 13. März 2000 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Prostata-Carcinom, an dem der Kläger 1990 erkrankte, als Berufskrankheit
(BK) oder als eine Krankheit, die von der Beklagten wie eine BK zu entschädigen ist, festzustellen ist und ob der
Kläger deshalb Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Der 1922 geborene Kläger war nach der Schulentlassung zunächst als Auslieferungsfahrer und von 1968 bis 1981
nach seinen Angaben im Emder Hafen als Kranführer und mit sämtlichen anfallenden Arbeiten (z.B. Reinigen)
beschäftigt (vgl. die Angaben des Klägers im Fragebogen vom 15. Oktober 1996). Ratsherr C. teilte der Beklagten im
August 1996 mit, dass im Emder Hafen in der Zeit von 1979 bis 1991 hochgiftiges "Elektrodenpech" umgeschlagen
worden sei, das Krebs erzeugen könne. Viele Arbeiter seien an typischen Tumoren erkrankt, die nach
wissenschaftlichen Aussagen von Elektrodenpech herstammen könnten. Die Beklagte ermittelte daraufhin auch im
Fall des Klägers: Sie holte Befundberichte der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 24. September und 29. Oktober
1996 ein und zog die Unterlagen der AOK, den - über die stationäre Behandlung vom 23. Februar bis 16. März 1990
erstatteten - Bericht des E. sowie den histologischen Bericht des Pathologen Prof. Dr. F. vom 28. Februar 1990 bei.
Außerdem veranlasste sie die Stellungnahme des Dr. G., Gewerbeärztlicher Dienst des Niedersächsischen
Landesamtes für Ökologie, vom 15. April 1997, der sich darin zur Frage beruflich erworbener Erkrankungen bei
Arbeitnehmern, die im Emder Hafen gegenüber Elektrodenpech exponiert waren, äußerte. Gestützt auf diese
Stellungnahme lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 1997 einen Entschädigungsanspruch ab, weil nach dem
derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand die berufliche Exposition gegenüber dem so genannten
"Elektrodenpech" nicht als Ursache für die Entstehung eines Prostata-Carcinoms in Betracht komme. Den dagegen
gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1998 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 14. Februar 1998 vor dem Sozialgericht - SG - Aurich Klage erhoben. Das SG hat die
Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. März 2000 abgewiesen und sich die Begründung des angefochtenen Bescheides
zu eigen gemacht.
Gegen diesen ihm am 5. April 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. Mai 2000 Berufung eingelegt.
Er macht geltend, dass er nicht nur gegenüber Elektrodenpech, sondern auch gegenüber Abriebstaub von
Bremsbelegen und damit asbestexponiert gewesen sei. Die Auffassung, dass neue medizinische wissenschaftliche
Erkenntnisse hinsichtlich des Prostata-Carcinoms nicht vorliegen, überzeuge nicht. Es erscheine nicht ganz
verständlich, dass Krebserkrankungen der harnableitenden Organe entschädigungsfähig sein sollten, Prostata-Krebse
hingegen nicht, obgleich die Prostata den Anfangsteil der männlichen Harnröhre, also einen Teil des harnableitenden
Systems, umgebe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 13. März 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli
1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 1998 aufzuheben,
festzustellen, dass das bei ihm vorliegende Prostata-Carcinom Folge einer Berufskrankheit oder einer Erkrankung ist,
die wie eine Berufskrankheit zu entschädigen ist,
die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 13. März 2000 zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Im vorbereitenden Verfahren ist die gutachtliche Stellungnahme des Arztes für Arbeitsmedizin Dr. G. vom 23. Juli
2001 eingeholt worden.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der
Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht
begründet.
Das SG hat die - nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige - Klage auf Feststellung des Prostata-
Carcinoms als Folge einer BK zu Recht abgewiesen. Daraus folgt zugleich, dass der Kläger keinen Anspruch auf
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat (§§ 551, 580 f. der auf den vorliegenden Sachverhalt nach
Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz und § 212 Sozialgesetzbuch - SGB - VII noch anzuwendenden
Reichsversicherungsordnung - RVO).
Die Erkrankung des Klägers (Prostata-Carcinom) lässt sich im Hinblick darauf, dass der Kläger bei seiner
Beschäftigung im Emder Hafen so genanntem "Elektrodenpech" und damit polyzyklischen Kohlenwasserstoffen
ausgesetzt war, keiner der in der Liste zur BKV enthaltenen BKen zuordnen. Die Verordnungsgeberin
(Bundesregierung) hat lediglich bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch - polyzyklische
aromatische Kohlenwasserstoffe enthaltende - Kokereirohgase als BK Nr. 4110 in die Liste der BKen aufgenommen
(Bekanntmachung des BMA vom 11. Oktober 1989, Bundesarbeitsblatt 1990, Heft 2; s. auch die Empfehlung des
Sachverständigenbeirats beim BMA, "Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei
Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzoapyren-Jahren" in der Liste der
Berufskrankheiten aufzunehmen, BABl. 1998, Heft 4). ). Ferner ist die Polyneuropathie oder Encephalopathie durch -
auch aromatische Kohlenwasserstoffe enthaltende - organische Lösungsmittel oder deren Gemische als Nr. 1317 in
die Liste der BKen aufgenommen worden (Bekanntmachung des BMA vom 1. Dezember 1997, Bundesarbeitsblatt
1997, Heft 12).
Schließlich hat der Landesgewerbearzt Dr. G. deutlich gemacht, dass bei einer Exposition gegenüber Elektrodenpech
Harnblasenkrebs oder Krebs der ableitenden Harnwege als BK Nr. 1301 (Schleimhautveränderungen, Krebs oder
andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine) in Betracht kommt. Er hat jedoch in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juli 2001 herausgestellt, dass - entgegen der Auffassung der
Prozessbevollmächtigten des Klägers - die Prostata als drüsiges Organ nicht den ableitenden Harnwegen
(Nierenbecken, Harnleiter und Harnblase) zugeordnet werden kann. Zugleich hat er ausgeführt, dass ein Carcinom der
Prostata fast ausschließlich durch Entartung der Drüsenzellen der Prostata als so genanntes Adeno-Carcinom
entsteht und dass diese Erkrankung kein Tumor der ableitenden Harnwege ist. Es gibt nach seiner Darstellung
allerdings die extrem unwahrscheinliche Variante, dass im Mündungsbereich der Prostata Plattenepithel- oder Urothel-
Carcinome entstehen, über deren Zuordnung zu den ableitenden Harnwegen zu diskutieren sei. Solche Tumore
würden sich histologisch als Plattenepithel- oder Urothel-Carcinome darstellen. Eine solche Krebserkrankung ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht diagnostiziert worden. Vielmehr ist die Erkrankung des Klägers in dem über die
stationäre Behandlung erstatteten Arztbrief des E. vom 18. April 1990 aufgrund der histologischen Untersuchung als
teilweise wenig differenziertes Adeno-Carcinom der Prostata bezeichnet worden. Dafür, dass diese Diagnose unrichtig
ist, gibt es keinen Anhaltspunkt.
Auch eine Feststellung des Prostata-Carcinoms gemäß § 551 Abs. 2 RVO ist nicht möglich. Nach dieser Vorschrift
sollen die Träger der Unfallversicherung im Einzelfall eine Krankheit wie eine BK entschädigen, die nach neuen
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte
Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aus der
ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme des Landesgewerbearztes Dr. G. vom 23. Juli 2001 (letzter Absatz) ergibt
sich zweifelsfrei, dass solche neuen Erkenntnisse über die so genannte "Berufskrankheiten-Reife" der vorgenannten
Erkrankung nicht vorliegen.
Der vom Kläger behaupteten Asbeststaub-Exposition braucht der Senat schon aus verfahrensrechtlichen Gründen
nicht nachzugehen. Denn die den Klagegegenstand umreißende angefochtene Entscheidung betrifft ausschließlich die
Frage, ob eine durch Elektrodenpech verursachte BK vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).