Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.11.2007

LSG Nsb: wiedereinsetzung in den vorigen stand, niedersachsen, budget, zahnarzt, vergütung, spezialisierung, gleichbehandlung, hessen, ermächtigung, nachrichten

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 21.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 35 KA 685/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3 KA 69/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen. Der
Kläger hat die der Beklagten im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist als Zahnarzt niedergelassen und nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Er betreibt seit
1983 eine Praxis mit dem Schwerpunkt Oralchirurgie und erbringt nur in sehr geringem Umfang Zahnersatzleistungen.
In Hessen hatte er die Gebietsbezeichnung "Zahnarzt für Oralchirurgie" erworben. Mit seiner Klage wendet er sich
gegen die Höhe der ihm zuerkannten Honorare für das Jahr 1999.
Der für dieses Jahr geltende Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten – am 06. März 1998 bzw. am 17. April
1999 von deren Vertreterversammlung beschlossen, geändert mit Beschluss vom 23. August 2003 – sah u.a. für
konservierend-chirurgische, Kieferbruch- und Parodontopathie(PAR)-Leistungen einerseits und für
Zahnersatzleistungen andererseits eine Honorarverteilung nach Budgets vor, die für jeden Vertragszahnarzt gleich
hoch waren. Die Budgets waren nach dem Verhältnis der Summe der tatsächlich gezahlten Gesamtvergütungen zur
Anzahl der zum 31. Dezember des Vorjahres zugelassenen Vertragszahnärzte bemessen. Bis zu der jeweiligen
Budgetobergrenze wurden die Leistungen jedes Vertragszahnarztes nach Einzelleistungspunktwerten vergütet, die
darüber hinausgehenden Leistungen nur quotiert gemäß dem Verhältnis des noch nicht verteilten
Gesamtvergütungsvolumens zur Summe der noch nicht erfüllten Honorarforderungen. In der ab 23. August 2003
geltenden Fassung sah § 2 des HVM Budgetaufstockungen für Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
(MKG-Chirurgen) und für die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten vor. Außerdem wurde mit Wirkung vom
23. August 2003 mit § 2 a eine Härtefallregelung eingeführt. Eine besondere Regelung für Oralchirurgen enthielt der
HVM nicht. Diese wurde erst mit dem HVM für das Jahr 2001 eingeführt.
Mit Schreiben vom 08. Dezember 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten, den durchschnittlichen Prothetikanteil
einer allgemeinen zahnärztlichen Praxis ab 01. Januar 1999 zu seinem konservierend-chirurgischen Budget
hinzuzurechnen. Zur Begründung berief er sich auf die seit 1983 bestehende Beschränkung auf das Fachgebiet
Oralchirurgie. Dessen ungeachtet brachte die Beklagte bei der Honorarverteilung für 1999 das nicht aufgestockte
Budget für konservierend-chirurgische u. a. Leistungen zur Anwendung. Dies führte mit vorläufigem
Jahreshonorarbescheid für 1999 vom 05. April 2000 zunächst dazu, dass dem Kläger für diesen Budgetbereich von
den zur Abrechnung gebrachten 361.903,65 DM lediglich 300.777,33 DM als Honoraranspruch anerkannt wurden; die
abgerechneten Zahnersatzleistungen über 561,11 DM wurden dagegen voll vergütet. Der hiergegen am 04. Mai 2000
eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. März 2001).
Hiergegen hat der Kläger am 07. Juni 2001 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Dem hiermit
verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das SG mit Beschluss vom 02. November 2001
stattgegeben. Im Verlauf des Klageverfahrens ist dem Kläger der endgültige Jahreshonorarbescheid vom 26.
November 2003 erteilt worden, in dem der Honoraranspruch im Hinblick auf die konservierend-chirurgischen u. a.
Leistungen wegen der Beschäftigung eines Ausbildungsassistenten auf 305.002,50 DM erhöht worden ist.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger auf seinen oralchirurgischen Schwerpunkt verwiesen, wobei er dasselbe
Tätigkeitsspektrum abdecke, wie dies bei der Fachzahnarztgruppe der MKG-Chirurgen der Fall sei. Diese
Praxisausrichtung habe auch zur Folge, dass er vermehrt akute Schmerzpatienten als Notfälle behandeln müsse, bei
denen eine Verschiebung der Behandlung auf ein Folgequartal nicht möglich sei. Aus Gleichbehandlungsgründen
müsse diese Ausnahmeregelung auch auf seine Praxis angewendet werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24. März 2004 abgewiesen. Der HVM der Beklagten für 1999 stehe mit
höherrangigem Recht in Übereinstimmung. Der Kläger sei als Oralchirurg auch nicht einem MKG-Chirurgen im Sinne
des § 2 Abs. 2 des HVM vergleichbar, weil er keine Facharztzulassung habe und sich hiermit von den MKG-Chirurgen
wesentlich unterscheide. Er sei rechtlich nicht gehindert gewesen, Zahnersatzleistungen gegenüber der Beklagten
abzurechnen, so dass ein Rückgriff auf die Regelung für MKG-Chirurgen nicht möglich sei.
Gegen das ihm am 30. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. April 2004 Berufung
eingelegt, die am 19. April 2004 bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingegangen ist. Mit dem
Rechtsmittel verfolgt er sein Ziel weiter, ebenso wie die MKG-Chirurgen eine Budgetaufstockung gemäß § 2 Abs. 2
HVM 1999 zu erhalten. Die Facharztzulassung der MKG-Chirurgen sei entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen
Gerichts kein Unterscheidungskriterium, weil der Facharzt für MKG-Chirurgie wahlweise über die Kassenärztliche
Vereinigung oder über die Kassenzahnärztliche Vereinigung abrechnen könne. Dem gegenüber sei der Oralchirurg nur
Zahnarzt und könne daher nur über die Beklagte die von ihm erbrachten Leistungen abrechnen. Außerdem sei er
durch die von ihm gewählte Spezialisierung verpflichtet, seine Leistungen ausschließlich auf das Fachgebiet des
Oralchirurgen zu beschränken. Dies habe die Zahnärztekammer Niedersachsen ihm mit Schreiben vom 18. November
1983 aufgegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. März 2004 aufzuheben, den Bescheid vom 05. April 2000 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2001 und des weiteren Bescheides vom 26. November 2003 abzuändern
und die Beklagte zu verpflichten, seine Leistungen nach den Budgetregeln für mund-, kiefer- und gesichtschirurgische
Praxen zu bemessen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei abrechnungstechnisch nicht mit einem MKG-Chirurgen gleichzustellen, weil er einschränkungslos als
Vertragszahnarzt zugelassen worden sei. Die Selbstbeschränkung auf die überwiegend oralchirurgische Tätigkeit sei
für seine vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht bindend. Die niedersächsische Zahnärztekammer habe erst am 10.
Februar 2003 die Facharztbezeichnung für Oralchirurgen eingeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des SG Hannover vom 24. März 2004 ist zu Recht ergangen.
Gegenstand des Klageverfahrens ist der vorläufige Honorarbescheid vom 05. April 2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. März 2001 sowie des endgültigen Honorarbescheides vom 26. November 2003, der
gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Verfahrensgegenstand geworden ist. Die hiergegen gerichtete, als
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig;
sie hat insbesondere die Klagefrist gewahrt, nachdem dem Kläger mit bindendem Beschluss des SG vom 02.
November 2001 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt worden ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann keine Neubescheidung seines Honoraranspruchs für 1999 unter
Berücksichtigung seiner oralchirurgischen Tätigkeit verlangen.
Grundlage der Honorarverteilung für dieses Jahr ist der am 06. März 1998 bzw. am 17. April 1999 von der
Vertreterversammlung der Beklagten beschlossene HVM in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 23. August
2003. Der HVM sieht gemäß § 1 Abs. 1 eine getrennte Verteilung der Honorarmengen für (1) konservierend-
chirurgische, Kieferbruch- und PAR-Leistungen, (2) kieferorthopädische Leistungen und (3) Zahnersatzleistungen vor,
und zwar innerhalb von in §§ 2 und 5 HVM festgesetzten Sockelbeträgen nach Einzelleistungspunktwerten (§ 2 Abs. 6
HVM). Die Vergütung der diesen Rahmen überschreitenden Leistungen erfolgt in der Weise, dass die noch zu
verteilende Gesamtvergütung ins Verhältnis zu der Anzahl der den Sockelbetrag überschreitenden Zahnärzte gesetzt
wird und innerhalb des sich hieraus ergebenden Quotienten erneut eine Vergütung nach Einzelleistungspunktwerten
erfolgt. Die Wiederholung dieses Verteilungsvorganges erfolgt so lange, bis der verbleibende Rest 3 % oder weniger
der Honorarmenge beträgt; die Vergütung der diesen Rahmen überschreitenden Leistungen wird auf eine Quote
beschränkt (§ 2 Abs. 7 und 8 HVM).
Wie das BSG (SozR 4-2500 § 85 Nr. 23) entschieden hat, steht dieser HVM mit höherrangigem Recht – insbesondere
mit § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V; in der hier geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung
der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19. Dezember 1998) – in Übereinstimmung.
Insbesondere ist es – entgegen der vom Kläger erstinstanzlich noch geäußerten Ansicht – nicht zu beanstanden,
dass umsatzschwächere Praxen alle Leistungen nach dem vollen Punktwert vergütet erhalten, während
umsatzstärkere Praxen für einen Teil ihrer Leistungen nur eine quotierte Vergütung beanspruchen können. Denn das –
grundsätzlich gegebene – Gebot leistungsproportionaler Vergütung (§ 85 Abs. 4 S. 3 SGB V) kann im Interesse einer
Begrenzung der Leistungsmengen und damit einer Stabilisierung des Punktwerts modifiziert werden. Zu den rechtlich
erlaubten Modifikationen gehört auch die Entscheidung einer Vertreterversammlung, die Vertragszahnärzte mit
kleinerem bis durchschnittlichem Praxisumfang geringer, diejenigen mit größerem Praxisumfang dagegen mehr zu
belasten. Dies verletzt auch nicht Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG; zu alledem BSG a.a.O.
m.w.N.).
Auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 HVM hat die Beklagte der Honorarverteilung im vorliegenden Fall den nach
Einzelleistungspunktwerten zu vergütenden Sockelbetrag von 239.000 DM für konservierend-chirurgische u. a.
Leistungen zu Grunde gelegt, der im Rahmen der ersten Quotientberechnung nach § 2 Abs. 7 HVM auf 288.180,32
DM erhöht worden ist. Eine weitere Erhöhung - auf 293.276,21 DM – ist mit Bescheid vom 26. November 2003 erfolgt,
weil nunmehr die Tätigkeit eines Vorbereitungsassistenten zeitanteilig zu berücksichtigen war (vgl. § 2 Abs. 3 HVM in
der ab 23. August 2003 geltenden Fassung).
Entgegen der Auffassung des Klägers hat eine noch weitergehende Erhöhung des genannten Sockelbetrages in
Hinblick auf seine Spezialisierung auf oralchirurgische Leistungen nicht zu erfolgen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass
er wegen seiner Spezialisierung – anders als Vertragszahnärzte mit allgemein-zahnärztlichem Leistungsspektrum –
sein Budget für Zahnersatzleistungen nicht annähernd ausschöpfen konnte (innerhalb des sich aus § 5 Abs. 1 HVM
ergebenden Sockelbetrags für Prothetik von 72.000 DM hat er lediglich 561,11 DM abgerechnet). Für die von ihm
begehrte Erhöhung des Budgets für konservierend-chirurgische u. a. Leistungen fehlt es im HVM jedoch an einer
rechtlichen Grundlage.
Die Erhöhung des genannten Budgets um den Umfang des Sockelbetrages für Zahnersatzleistungen ist in § 2 Abs. 2
HVM lediglich für MKG-Chirurgen vorgesehen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht.
Eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es insoweit an der
erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. Denn der Beklagten war bei Einführung des § 2 Abs. 2 neuer
Fassung mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 23. August 2003 bekannt, dass u. U. für Oralchirurgen eine
vergleichbare Regelung zu diskutieren sein könnte. Das folgt daraus, dass die Vertreterversammlung bereits mit
Beschlüssen vom 06. Juni 2001 bzw. vom 30. November 2001 für 2001 einen HVM beschlossen hatte, der unter § 2
Abs. 2 die später auch für 1999 eingeführte Sonderregelung für MKG-Chirurgen enthielt und zusätzlich unter Abs. 2 a
vorsah, dass Abs. 2 für Oralchirurgen entsprechend gelte. Demzufolge hat die Beklagte die Einführung einer
entsprechenden Gleichstellungsvorschrift für den später geänderten HVM 1999 bewusst unterlassen.
Der HVM 1999 verletzte auch nicht höherrangiges Recht, weil er nur für MKG-Chirurgen, nicht aber für Oralchirurgen
vorgesehen hat, dass das Budget für konservierend-chirurgische u. a. Leistungen um den Umfang des
Zahnersatzbudgets erweitert wird.
Eine Ungleichbehandlung verschiedener Zahnarztgruppen wird im Grundsatz durch § 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V
ermöglicht, wonach der Verteilungsmaßstab eine nach (Zahn)arztgruppen und Versorgungsgebieten unterschiedliche
Verteilung vorsehen kann. Die unterschiedliche Behandlung zweier Zahnarztgruppen darf allerdings in der Sache nicht
zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG führen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt
vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88).
Derartige Unterschiede sind hier aber gegeben (zur Rechtmäßigkeit unterschiedlicher Budgets für MKG-Chirurgen und
Oralchirurgen vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 2004 – L 11 KA 144/03 – juris). Denn bei den
MKG-Chirurgen ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihrer gleichzeitigen Zulassung als Vertragsarzt und als
Vertragszahnarzt im Allgemeinen Zahnersatzleistungen nicht erbringen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, ihnen in
Abweichung von den übrigen Vertragszahnärzten ein erhöhtes Budget für konservierend-chirurgische (u.a.) Leistungen
zur Verfügung zu stellen (BSG, Urteil vom 08. Februar 2006 – B 6 KA 26/05 R - juris). Dem gegenüber gibt es zwar
auch bei den Oralchirurgen Behandler, die keine Zahnersatzleistungen (oder solche nur in sehr geringem Ausmaß)
erbringen. Wie das BSG in seiner – die Wirtschaftlichkeitsprüfung im vertragszahnärztlichen Bereich betreffenden –
Entscheidung vom 14. Dezember 2005 (SozR 4-2500 § 106 Nr. 12) näher dargelegt hat, ist dies aber nur ein
vergleichsweise geringer Anteil. Deshalb hat es das BSG a.a.O. nicht für erforderlich gehalten, im Rahmen der
Wirtschaftlichkeitsprüfung eine verfeinerte Vergleichsgruppe oralchirurgisch tätiger Zahnärzte zu bilden, anders als bei
MKG-Chirurgen, bei denen die Bildung einer verfeinerten Vergleichsgruppe für zumindest sachgerecht gehalten
worden ist (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 54). Unter Hinweis darauf, dass nur eine Minderheit der Oralchirurgen auf die
Erbringung prothetischer Leistungen weitgehend verzichtet, hat es das BSG schließlich auch für unbedenklich
gehalten, dass bei den Degressionsregelungen des § 85 Abs. 4 b ff. SGB V (in der ab 01. Januar 2004 geltenden
Fassung) nur Sonderregelungen für Kieferorthopäden, nicht aber für Oralchirurgen enthalten sind.
Nach alledem gibt es zwischen MKG- und Oralchirurgen in Hinblick auf deren prothetische Tätigkeit zwar
Ähnlichkeiten, die eine Gleichbehandlung rechtfertigen können, wie sie von der Beklagten in ihren HVMen seit 2001
praktiziert wird. Diese sind – wie dargelegt – jedoch nicht so ausgeprägt, dass die Beklagte auch schon 1999 zu einer
entsprechenden Gleichstellung verpflichtet gewesen wäre.
Auch vor dem Hintergrund berufsrechtlicher Regelungen ist die vom Kläger in Anspruch genommene Sonderstellung
der Oralchirurgen gegenüber den allgemeinen Zahnärzten – und damit Gleichbehandlung mit den MKG-Chirurgen –
nicht erforderlich. § 36 Abs. 2 Satz 1 des 1999 geltenden Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe
(HKG) sieht allerdings vor, dass derjenige, der eine Gebietsbezeichnung führt, nur in dem entsprechenden Gebiet tätig
sein darf. Die Zahnärztekammer kann nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 HKG Gebietsbezeichnungen auch in der Fachrichtung
"operative Zahnheilkunde" festlegen. Ein sich für Oralchirurgen hieraus allgemein ergebendes Verbot,
Zahnersatzleistungen zu erbringen, bestand 1999 aber nicht. Denn von der genannten Ermächtigung hat die
Zahnärztekammer Niedersachsen erst mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 10. Februar 2003 Gebrauch
gemacht, mit dem die Gebietsbezeichnung "Fachzahnarzt für Oralchirurgie" eingeführt worden ist (Zahnärztliche
Nachrichten 2003, 50, 53).
Für den Kläger gilt insoweit allerdings die Besonderheit, dass ihm die Landeszahnärztekammer Hessen (spätestens)
1983 die Gebietsbezeichnung "Zahnarzt für Oralchirurgie" zuerkannt hat (vgl. das vom Kläger im Berufungsverfahren
vorgelegte Schreiben der Zahnärztekammer Niedersachsen vom 18. November 1983). Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1
HKG gelten in Niedersachsen auch die in einem anderen Land erworbenen Gebietsbezeichnungen, sofern sie in der
Weiterbildungsordnung vorgesehen sind. Dabei ist unter "Weiterbildungsordnung" im Sinne der Vorschrift nicht die
niedersächsische, sondern die in dem Land geltende Weiterbildungsordnung gemeint, in dem die Bezeichnung
erworben worden ist (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. November 2001 – 8 L 4553/99 - juris; in Anlehnung
an BVerfG NJW 2000, 3057; entschieden für den Fall einer Oralchirurgin). Der Kläger konnte deshalb auch in
Niedersachsen die Gebietsbezeichnung "Zahnarzt für Oralchirurgie" führen und war für diesen Fall wegen § 36 Abs. 2
HKG auf die Tätigkeit in diesem Gebiet beschränkt. Dass er mit Beschluss des Zulassungsausschusses
Niedersachsen für die Zulassung zur Kassenzahnärztlichen Tätigkeit vom 03. August 1983 mit Wirkung vom 03.
Oktober 1983 allgemein zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit zugelassen worden ist, ändert hieran nichts, weil der
Zulassungsakt die berufsrechtlichen Einschränkungen nicht gegenstandslos macht.
Diese besondere Betroffenheit des Klägers führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit des vorliegend umstrittenen HVM.
Denn es ist in ständiger Rechtsprechung (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 4; Urteil vom 19. Juli 2006 – B 6 KA 8/05 –
juris) anerkannt, dass die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen bei der Ausgestaltung des HVM im Interesse der
Praktikabilität typisierende, pauschalierende und schematisierende Regelungen treffen können. Dagegen muss nicht
den Besonderheiten jedes Einzelfalls Rechnung getragen werden, so dass hinzunehmen ist, dass gewisse Härten
oder Ungerechtigkeiten eintreten können (BVerfGE 13, 21, 29; 26, 265, 275f; 63, 119, 128). Allerdings dürfen die
eintretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine kleine Zahl von Personen betreffen und die Ungleichbehandlung
darf nicht sehr intensiv sein (BVerfGE 26, 265, 276; 63, 119, 128). Die vorliegende Belastung des Klägers bewegt
sich noch in diesem Rahmen. Denn sie trifft von vornherein nur in Niedersachsen oralchirurgisch tätige Zahnärzte, die
in einem anderen Bundesland die genannte in Niedersachsen vor 2003 noch nicht eingeführte
Fachzahnarztbezeichnung erworben haben. Die Honorarminderung, die als Folge der Nichtanwendung des § 2 Abs. 2
HVM 1999 auf den Kläger eintritt (Honorardifferenz von 56.901,15 DM bzw. 29.093,10 EUR), ist verglichen mit den
Honorareinbußen, die die Anwendung des HVM 1999 für viele Großpraxen zur Folge gehabt hat – bis zu mehreren
100.000 ,- DM - , noch relativ gering. Sie wird weiterhin dadurch relativiert, dass die Benachteiligung des Klägers ab
2001 durch die Einführung des § 2 Abs. 2 a im HVM 2001 berichtigt ist. Insoweit ist im Übrigen anerkannt, dass der
satzungsgebenden Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung ohnehin für den Anfangszeitraum einer Neuregelung ein
erweiterter Gestaltungsspielraum zukommt (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16). Eine existenzgefährdende Härte für den
Kläger kann hierdurch nicht eintreten, weil für den Fall der existenzgefährdenden Wirkung einer HVM-Regelung eine
generelle Härteklausel eingreift, die auf Grund gesetzeskonformer Auslegung stillschweigend als im HVM enthalten
anzusehen ist (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 m.w.N.).
Auch auf der Grundlage sonstiger HVM-Regelungen kann der Kläger keine Erweiterung seines Budgets für
konservierend-chirurgische u.a. Leistungen beanspruchen. Insbesondere kann sein – erstmals mit Schreiben vom 08.
Dezember 1998 der Beklagten gegenüber geäußertes – Begehren vorliegend nicht unter dem Aspekt eines Antrags
auf Anerkennung eines Härtefalls Erfolg haben. Hierüber hätte die Beklagte ohnehin in einem gesonderten Verfahren
zu entscheiden (BSG a.a.O). Gemäß der Härtefallregelung des § 2 a Abs. 1 HVM 1999 könnte einem
Vertragszahnarzt im Übrigen nur ein Vergütungszuschlag gewährt werden, wenn sein Vertragszahnarztsitz in einem
Planungsbereich liegt, dessen Versorgungsgrad am 01. Januar 1999 weniger als 85 % betrug, und sein
Jahresabrechnungsvolumen im Jahreshonorarbescheid vom 05. April 2000 zu weniger als 80 % vergütet worden ist.
Zumindest die letztgenannte Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil die sich aus dem Bescheid vom 05. April 2000
ergebende Vergütungsquote im Fall des Klägers 83,4 % beträgt. Anzeichen dafür, dass der umstrittene Honorarausfall
zu einer Existenzgefährdung für die Praxis des Kläger führen könnte – so dass die o. g. allgemeine Härteklausel
eingreifen würde - liegen ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG (in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.