Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.05.2003

LSG Nsb: arbeitsunfall, vollrente, orthopädie, erwerbsfähigkeit, niedersachsen, facharzt, chirurgie, eingriff, gutachter, aktiven

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 15.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 66/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 66/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 18. Dezember 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist Verletztenrente.
Der 1946 geborene Kläger fiel beim Schneeräumen auf dem Betriebsgelände am 30. Januar 1998 auf die linke
Schulter. Dr. C., den der Kläger noch am selben Tag aufsuchte, sah keine äußeren Verletzungszeichen. Die
Beweglichkeit der Schulter war frei, aber schmerzhaft. Es bestanden Druckschmerz und Schmerzen bei Abduktion in
Schulter und Oberarm. Dr. C. diagnostizierte eine Schulterprellung und legte einen Salbenverband an. Die
röntgenologische Untersuchung hatte keinen Anhaltspunkt für eine knöcherne Verletzung ergeben (vgl. den am 13.
März 1998 bei der Beklagten eingegangenen Durchgangsarztbericht). Im Nachschaubericht vom 11. März 1998
berichtete Dr. C. über eine beginnende Schultersteife links. Wegen des Verdachts auf Rotatorenmanschettenläsion
(Nachschaubericht vom 12. Mai 1998) erfolgte die Schultergelenksarthroskopie in der Klinik für Unfall- und
Wiederherstellungschirurgie der D. (Krankenbericht vom 12. Juni 1998). Der postoperative Verlauf wurde durch das
Auftreten einer Wundheilungsstörung beeinträchtigt (Arztbrief vom 14. Juli 1998). Im September 1998 wurde die
Behandlung abgeschlossen, der Kläger war wieder arbeitsfähig (Abschlussbericht vom 29. September 1998).
Prof. Dr. E. und Dr. F. führten im chirurgischen Gutachten vom 12. Januar 1999 und im Rentengutachten vom 12. Mai
1999 aus, dass bei adäquatem Unfallmechanismus von einer traumatischen Ruptur der Rotatorenmanschette
auszugehen sei. Durch den Unfall sei es zu einer Ruptur im Bereich der Supra- und Infraspinatussehne an der linken
Schulter mit funktionellem Defizit und Schmerz gekommen. Durch den operativen Eingriff habe die Manschette gut
rekonstruiert werden können. Das funktionelle Ergebnis sei "sehr gut” und die Schmerzreduktion sei "nahezu
vollständig erreicht”. Die aktive und passive Beweglichkeit sei im Seitenvergleich nur noch gering eingeschränkt. Die
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzten die Ärzte auf 20 vom Hundert (vH). Demgegenüber wies der die
Beklagte beratende Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. G. in der Stellungnahme vom 14. Juni 1999 darauf hin,
dass die Schätzung der MdE der Zusammenfassung der wesentlichen Unfallfolgen widerspreche. Die
Funktionseinschränkung rechtfertige keine MdE um 20 vH. Dieser Wert sei bis zum Ende des Jahres 1998
anzunehmen. Darüber hinaus teilte der Beratungsarzt die Zusammenhangsbeurteilung durch Prof. Dr. E. und Dr. F.
nicht. Daraufhin lehnte die Beklagte die Zahlung von Verletztenrente ab (Bescheid vom 3. August 1999).
Im Widerspruchsverfahren ließ die Beklagte den Kläger im Institut für Medizinische Begutachtung, H., untersuchen.
Im orthopädisch-traumatologischen Gutachten vom 17. November 1999 führten Dres. I. aus, dass die
Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk eine messbare MdE nicht rechtfertige. Mit dem linken
Schultergelenk werde zwar eine eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt, die aber deutlich die Schulterhöhe
überschreite. Die gut entwickelte Muskulatur des linken Armes lasse erkennen, dass der Arm im Alltag normal
eingesetzt werde. Retrospektiv könne die MdE "unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und unter
Ausschöpfung des Ermessensspielraumes unter Einbeziehung einer Phase der Anpassung und Gewöhnung” ab 21.
September 1998 (Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit) für 3 Monate mit 20 vH eingeschätzt werden. Dabei gingen die
Sachverständigen von der erfolgten "Anerkennung einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden
Leidens” aus. Die Zuordnung der Veränderungen der Rotatorenmanschette zu dem Arbeitsunfall sei "höchst
problematisch” und entspreche nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Der Defekt der
Rotatorenmanschette der linken Schulter mit einer Bewegungsstörung sowie postoperativen Vernarbungen sei
unfallunabhängig. Objektive Verletzungsfolgen lägen nicht mehr vor. Die Beklagte folgte den Ausführungen dieser
Ärzte, änderte ihren Bescheid vom 3. August 1999 und zahlte dem Kläger für den Zeitraum vom 21. September bis
31. Dezember 1998 Verletztenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente. Im Übrigen wurde der Widerspruch
zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 29. März 2000).
Gegen den am 30. März 2000 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 2. Mai 2000 vor dem
Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage erhoben. Das SG hat zunächst den Befundbericht der Ärzte für Orthopädie Dres.
J. vom 14. September 2000 und die Operationsberichte vom 20. und 24. Mai 1998 beigezogen. Anschließend ist auf
Antrag des Klägers der Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Prof. Dr. K. gehört worden. Der Sachverständige ist im
Gutachten vom 7. Mai 2001 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rotatorenmanschette der linken Schulter am 30.
Januar 1998 nicht verletzt worden sei. Die jetzt noch bestehenden Befunde im Bereich der linken Schulter seien
deshalb nicht dem Arbeitsunfall anzulasten. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 18. Dezember 2001 abgewiesen.
Gegen das ihm am 18. Januar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Februar 2002 Berufung eingelegt, mit der
er an seiner Auffassung festhält, infolge des Arbeitsunfalls vom 30. Januar 1998 erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit
gemindert zu sein.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Hildesheim vom 18. Dezember 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 3. August
1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2000 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 21. September 1998 Verletztenrente in Höhe von 50 vH der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 18. Dezember 2001 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügungen des Berichterstatters vom 21. Februar und 2. April 2003 darauf
hingewiesen, dass gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden solle. Ihnen ist Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Der Senat hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich. Die Entscheidung konnte deshalb durch Beschluss ergehen (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger
hat schon deshalb jedenfalls über das Jahr 1998 hinaus keinen Anspruch auf Verletztenrente, weil seine
Erwerbsfähigkeit seit Januar 1999 nicht (mehr) in rentenberechtigendem Grad, d.h. um mindestens 20 vH gemindert
ist (§ 56 Sozialgesetzbuch VII). Denn Prof. Dr. E. und Dr. F. haben im Rentengutachten vom 12. Mai 1999
zusammengefasst, dass durch den operativen Eingriff die Rotatorenmanschette gut rekonstruiert worden ist. Das
funktionelle Ergebnis ist "sehr gut” und die Schmerzreduktion ist "nahezu vollständig”. Die aktive und passive
Beweglichkeit ist im Seitenvergleich "nur noch gering eingeschränkt”. Damit stimmt überein, dass Schonungszeichen
nicht bestanden (vgl. das dem Rentengutachten anliegende Messblatt, siehe auch die Ausführungen in den Gutachten
vom 17. November 1999 – S. 5, 10 – und 7. Mai 2001 – S. 9 ff.). Vor diesem Hintergrund leuchtet die Schätzung der
MdE auf 20 vH durch Prof. Dr. E. und Dr. F. - darauf haben Dres. G., I. zutreffend hingewiesen - nicht ein. Denn
maßgebend für die Höhe der MdE ist in erster Linie die unfallbedingte Funktionseinschränkung (vgl. auch
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, 2.5.1, S. 152). Für die vom Kläger
begehrte Zahlung in Höhe von 50 vH der Vollrente fehlt somit jede Grundlage.
Mit der Zahlung von Verletztenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente im Unfalljahr hat die Beklagte die Folgen der am
30. Januar 1998 erlittenen Schulterprellung links (Durchgangsarztbericht des Dr. C.) angemessen bewertet (vgl. S. 14
des - auf Antrag des Klägers erstatteten - Gutachtens vom 7. Mai 2001). Eine Verschlechterung gegenüber des im
Rentengutachten vom 12. Mai 1999 dokumentierten Befundes kann nicht mit der im Recht der Gesetzlichen
Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 30. Januar 1998 zurückgeführt werden.
Denn eine Prellung heilt folgenlos aus und eine darüber hinausgehende strukturelle Verletzung ist nicht
wahrscheinlich. Der auf Antrag des Klägers gehörte Sachverständige Prof. Dr. K. hat auch für den erkennenden Senat
überzeugend herausgearbeitet, dass eine Verletzung der Rotatorenmanschette am 30. Januar 1998 nicht
wahrscheinlich ist. Entgegen den Ausführungen der Berufung vermag die gegenteilige Einschätzung des Prof. Dr. E.
und des Dr. F. im Gutachten vom 12. Januar 1999 nicht zu überzeugen.
Diese Gutachter gehen vom Fehlen eines größeren Vorschadens aus, weil der Kläger vor dem Arbeitsunfall nicht über
Schulterschmerzen geklagt habe (S. 2 des Gutachtens vom 12. Januar 1999). Durch den vom SG beigezogenen
Befundbericht der Ärzte für Orthopädie Dres. J. vom 14. September 2000 ist jedoch eine Vorschädigung bewiesen
(Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K., S. 12 f.). Daran ändert auch der Vortrag der Berufung nichts.
Entscheidend ist, dass die im März 1996 erhobenen Befunde eine Schädigung der Rotatorenmanschette belegen. Des
Weiteren ist nach den Ausführungen des Prof. Dr. E. und des Dr. F. im Gutachten vom 12. Januar 1999 der Verlust
der aktiven Seit-hebungsfähigkeit in zeitlichem Zusammenhang zu einem Unfall von Bedeutung. Ausweislich des
Durchgangsarztberichtes des Dr. C. vom 30. Januar 1998 war die Beweglichkeit der oberen linken Extremität nach
dem Unfall jedoch frei. Aufgrund der bestehenden Schmerzen diagnostizierte der Durchgangsarzt eine
Schulterprellung. Von einer beginnenden Schultersteife berichtete Dr. C. erst im Nachschaubericht vom 11. März
1998. Schließlich haben der Sachverständige Prof. Dr. K., Dres. G., I. auch nachvollziehbar begründet, dass bei dem
Sturz auf die linke Schulter die Rotatorenmanschette nicht belastet worden ist. Denn zu einer Zerrung oder Stauchung
ist es durch den Unfallablauf nicht gekommen. Diesen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand referieren auch
Prof. Dr. E. und Dr. F. (S. 4 oben des chirurgischen Gutachtens vom 12. Januar 1999). In ihrer Wertung gehen sie
jedoch auf ihn nicht mehr ein. Deshalb vermag diese den Senat insgesamt nicht zu überzeugen.
Der Senat ist der Anregung im Schriftsatz vom 17. März 2003, weiter Beweis zu erheben, nicht nachgegangen. Denn
der medizinische Sachverhalt ist - wie ausgeführt - geklärt. Die unterschiedlichen ärztlichen Ausführungen hatte der
Senat im Rahmen des § 128 SGG zu würdigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.