Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.08.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 17.08.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 18 V 88/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 V 24/99
Es wird festgestellt, daß die Berufung durch den am 23. Juni 2000 bei dem Landessozialgericht eingegangenen
Schriftsatz erledigt ist. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Berufungsklägerin Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
nach dem am 9. Februar 1996 verstorbenen Heinz Remde (Beschädigter) zusteht.
Die Berufungsklägerin ist die frühere Ehefrau des Beschädigten. Mit Bescheid vom 8. Februar 1962 hatte das
Versorgungsamt Hannover (VA) bei dem Beschädigten
Narben an Unterlippe und Nase; strangartige Verwachsungen in der Nase beiderseits mit erheblicher Einschränkung
der Nasenatmung. Narbe und Weichteilstecksplitter linke Halsseite mit Neigung zu Reizerscheinungen. Narben und
Stecksplitter linkes Gesäß, linker Ober- und Unterschenkel, linke Hand und Unterarm und rechter Unterschenkel.
Knöcherne Verformung des linken Oberschenkelknochens und Schienbeins; umformende Veränderungen im linken
Kniegelenk (Arthrosis)
als Schädigungsfolgen nach dem BVG festgestellt und die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
mit 30 v.H. festgesetzt. Der Beschädigte hatte bereits mehrere Herzinfarkte erlitten, als er sich am 3. Oktober 1995
einer valgisierenden Tibiakopfumstellung wegen Varus-gonarthrose links unterzog. Noch während der stationären
Behandlung kam es am 6. Oktober 1995 zu pektanginösen Beschwerden, in deren Folge ein erneuter Herzinfarkt
festgestellt wurde.
Den Antrag der Berufungsklägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte der Berufungsbeklagte mit Bescheid vom
18. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1996 mit Hinweis darauf ab, der
Beschädigte sei nicht an den Schädigungsfolgen verstorben.
Dagegen hat die Berufungsklägerin Klage zum Sozialgericht Hannover (SG) erhoben und die Auffassung vertreten, zu
dem Herzinfarkt sei es in unmittelbarem Zusammenhang mit der Knieoperation gekommen. Das SG hat die Klage mit
Urteil vom 22. Juli 1999 als unbegründet abgewiesen. Angesichts der massiven kardialen Vorschädigung des
Beschädigten sei sein Tod weder Folge der Schädigungsfolgen noch der durchgeführten Knieoperation. Gegen das am
7. Oktober 1999 an sie abgesandte Urteil wendet sich die am 19. Oktober 1999 bei dem Landessozialgericht (LSG)
eingegangene Berufung der Berufungsklägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Mit
Schriftsatz vom 19. November 1999 haben die Rechtsanwälte G. unter Beifügung einer von der Berufungsklägerin
unterschriebenen Vollmachtsurkunde die Vertretung der Berufungsklägerin angezeigt. Nach Durchführung einer
medizinischen Beweisaufnahme haben die Anwälte G. mit Fax vom 23. Juni 2000, das am selben Tag beim LSG
eingegangen ist, die Rücknahme der Berufung erklärt. Mit weiterem, am 24. Juni 2000 bei dem LSG eingegangenen
Fax der Berufungsklägerin hat diese darauf hingewiesen, die Rechtsanwälte G. seien irrtümlich durch das Gericht
eingeschaltet worden. Sie hätten ohne Aufforderung der Berufungsklägerin eigenmächtig die Berufung
zurückgenommen. Die Hinzuziehung der Rechtsanwälte G. sei bereits seit Januar 2000 abgeschlossen. Die Anwälte
G. haben mit Schreiben vom 18. Juli 2000 bestätigt, daß das Mandat bereits am 14. Januar 2000 beendet gewesen
sei. Versehentlich sei die Beendigung des Mandats bei Gericht nicht angezeigt worden.
Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, daß das Verfahren nicht durch das Fax vom 23. Juni 2000 beendet sei.
Durch das Ergebnis der Beweisaufnahme sieht sie sich in ihrer Auffassung bestätigt, daß ein Zusammenhang
zwischen den Schädigungsfolgen und dem Tod des Beschädigten besteht.
Die Berufungsklägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. Juli 1999 und den Bescheid des Beklagten vom 18. April 1996 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1996 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Witwenrente nach dem verstorbenen Heinz Remde ab Februar 1996 zu
bewilligen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung mit Rücksicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme für unbegründet.
Zur Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat das Gutachten nach Aktenlage des Arztes für innere Medizin Prof.
Dr. H. vom 18. April 2000 eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Berufungsbeklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Eine Entscheidung des Gerichts in der Sache kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht, weil das
Berufungsverfahren nicht mehr anhängig ist. Durch die Zurücknahme der Berufung mit dem Fax vom 23. Juni 2000 ist
der Verlust des Rechtsmittels bewirkt worden, § 156 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Dadurch ist
das Gericht an einer inhaltlichen Prüfung des geltend gemachten Anspruches gehindert.
Nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Ermittlungen geht das Gericht davon aus, daß im
Innenverhältnis zwischen der Berufungsklägerin und den Rechtsanwälten G. die Vollmacht bereits seit Januar 2000,
also vor der Rücknahme der Berufung mit dem Fax vom 23. Juni 2000 nicht mehr bestanden hat. Davon zu
unterscheiden ist jedoch die Frage, ob die Berufungsklägerin sich im vorliegenden Verfahren so behandeln lassen
muß, als hätte die Vollmacht weiter bestanden. Dies ist im Hinblick auf § 87 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) der
Fall. Nach der genannten Vorschrift erlangt die Kündigung des Vollmachtsvertrages erst durch die Anzeige des
Erlöschens der Vollmacht Wirkung. Diese ist erst nach dem Eingang der Berufungsrücknahme, nämlich erst am 24.
Juni 2000 erfolgt.
In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 87 ZPO unmittelbar anwendbar ist, oder
ob dieselbe rechtliche Wirkung aus der entsprechenden Anwendung des sich aus der genannten Vorschrift
ergebenden Rechtsgedankens folgt. Insoweit wird auf die Erläuterungen zu § 73 Rdnrn. 17 und 17 b in dem
Kommentar zum SGG von Meyer-Ladewig Bezug genommen.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Berufungsklägerin etwa aufgrund des Verhaltens des Gerichtes
vor dem 24. Juni 2000 davon ausgehen durfte, daß dem Gericht das Ende des Vollmachtsverhältnisses bereits
bekannt gewesen ist. Selbst soweit dies zugunsten der Berufungsklägerin unterstellt wird, entfällt damit die Wirkung
der Vollmacht nicht. Denn die Fortwirkung der Vollmacht über das Ende des Vollmachtsverhältnisses hinaus ist nicht
von einer Kenntnis der Berufungsklägerin oder einem Schuldvorwurf ihr gegenüber abhängig.
Lediglich zur Förderung des Rechtsfriedens weist der Senat außerhalb der die Entscheidung tragenden Begründung
darauf hin, daß das Berufungsbegehren der Berufungsklägerin nach dem Ergebnis der medizinischen
Beweisaufnahme erfolglos geblieben wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden
Darlegungen der Anspruchsvoraussetzungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG.
Auch nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist der Tod des Beschädigten nicht Folge der
Knieoperation vom 3. Oktober 1995. In dem für das Versorgungsrecht erheblichen Sinn sind nicht alle Ursachen im
naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn auch Ursachen im Rechtssinn. Vielmehr ist eine Abwägung hinsichtlich
des Gewichtes für den Eintritt der Gesundheitsstörung vorzunehmen. Ursache im Rechtssinn sind dabei nur solche
Ursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn, die von wesentlicher Bedeutung sind, also im Vergleich zu
allen anderen Ursachen in etwa gleiche Bedeutung haben. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des
Zusammenwirkens mit schädi-gungsunabhängigen Erkrankungen bedeutet dies, daß der schädigende Vorgang nur
dann ursächliche Bedeutung hat, wenn er den Zeitpunkt wesentlich vorverlegt, in dem das Leiden auch sonst in
Erscheinung getreten wäre oder wenn das Leiden schwerer auftritt, als dies sonst zu erwarten gewesen wäre (vgl.
dazu Anm. 12 zu § 1, Rohr/Strässer, Kommentar zum BVG).
Prof. Dr. H. hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, daß bei dem Beschädigten bereits vor der streitigen
Operation mehrfach ohne äußerlich erkennbare Ursachen Spontanherzmuskelschwächen aufgetreten sind. Das
erneute Auftreten derartiger Herzmuskelschwächen und damit einhergehend eine deutliche Verschlechterung des
Gesamtzustandes des Beschädigten hat Prof. Dr. H. auch ohne zusätzlich schädigendes Ereignis für wahrscheinlich
gehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Anlaß für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.