Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.01.2001
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 30.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 2 V 121/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5/9 V 10/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verfolgt mit der Berufung den Anspruch auf Beschädigtenversorgung weiter.
Der 1930 geborene Kläger beantragte am 24. Juli 1998 Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die
Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG -). Als Folgen von Unterversorgung in der
Kriegsgefangenschaft, auch bereits beim Transport nach Sibirien, machte er Kreislaufstörungen, Kollapszustände und
eine chronische Bronchitis mit Atemnot geltend. Dem Antrag war unter anderem Kopie eines undatierten Attestes des
Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. (Stade) beigefügt, in dem eine beim Kläger bestehende "Partialinsuffizienz bei
schwerster, chronischer obstruktiver Atemwegserkrankung mit Emphysemveränderung, leichtes
Schlafapnoesyndrom, sekundäre kardiale Belastung, arterielle Hypertonie" beschrieben wird und ein erheblich
verschlechtertes gesamtes Beschwerdebild.
Der damalige Bevollmächtigte des Klägers teilte dem Versorgungsamt (VA) Verden unter dem 2. September 1998 mit,
Kreislaufstörungen, Bronchitis mit Atemnot und Kollapszustände führe der Kläger auf den Transport in die
Gefangenschaft in Preußisch-Holland in Ostpreußen zurück; er habe sich dies während des Campierens auf der
Straße und des Marschierens (ca 50 km täglich) zugezogen. Die Bronchitis sei bereits in der Gefangenschaft
aufgetreten. Zu dem vorherigen Hinweis der Versorgungsverwaltung auf eine versorgungsärztliche Untersuchung vom
Juni 1997 in der Schwerbehindertenangelegenheit des Klägers – danach ist die chronische Bronchitis mit
Lungenemphysem auf einen jahrzehntelangen Nikotinabusus zurückzuführen – heißt es in dem Schriftsatz des
Bevollmächtigten, der Antragsteller habe maximal bis zu 10 Zigaretten täglich geraucht, dieses auch nur bis 1995.
Vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erhielt das VA das Krankenblatt des H. – Innere Abteilung – aus
dem Berichtsjahr 1949, in dem der Kläger sich vom 17. Januar bis 11. Februar 1949 nach der Entlassung aus der
Wehrmacht zur stationären Behandlung befand. Als Krankheitsbezeichnung ist aufgeführt "Unterernährung,
Kreislaufstörungen". Als jetzige Beschwerden sind angegeben "Schwäche, Atembeschwerden". Zum Aufnahmebefund
heißt es:
"Allgemeinbefund: Patient in mäßigem E. und K.Z., Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet,
Rachenhinterwand gerötet, leicht geschwollen. Zunge feucht, nicht belegt.
Lungen: Über beiden Lungen reines Vesikuläratmen mit einzelnen trockenen, knackenden R.G. Klopfschall sonor,
Grenzen unten hinten in Höhe des 10. – 11. B.W.D. um über Querfingerbreite verschieblich.
Herz: Mr 2 cm – Ml 10 cm, Töne rein, Aktion regelrecht".
Unter Zusammenfassung wird festgestellt, es handele sich um einen Zustand von Unterernährung und
Kreislaufstörungen, W.D.B. liege vor, Patient sei arbeitsunfähig.
In der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16. Februar 1999 ging Dr. I. davon aus, dass nach Erholung und
Besserung des Ernährungszustandes die im J. diagnostizierte Symptomatik vollständig zurückgegangen sei. Eine
akute oder chronische kriegsbedingte Schädigung, die zu einer chronischen Atemwegserkrankung geführt habe, habe
bei der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft nicht vorgelegen. Es lägen auch keine ärztlichen Unterlagen von
1949 bis 1985 vor, die in Form von Brückensymptomen eine chronische Atemwegserkrankung seit dem Kriege
belegten. Erstmals 1985 sei eine chronische Bronchitis erwähnt worden, die nach den dokumentierten
lungenfachärztlichen Berichten auf einen jahrzehntelangen Nikotinkonsum zurückzuführen sei.
Der Versorgungsarzt nahm Bezug auf die den Kläger betreffenden Schwerbehinderten-Akten. Der Kläger hatte einen
Erstfeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) im Oktober 1985 wegen Nervenlähmungen am
linken Unterschenkel gestellt und anlässlich einer Nachprüfung im Oktober 1987 die weiteren Gesundheitsstörungen
"Kreislaufstörungen, zeitweise zu hoher Blutdruck, chronische Bronchitis" geltend gemacht. Mit Bescheid vom
November 1988 erkannte das VA Verden eine chronische Bronchitis mit einem Einzel-Grad der Behinderung (GdB)
von 20 neben anderen Gesundheitsstörungen an. Im Zuge medizinischer Ermittlungen teilte Dr. G. der
Versorgungsverwaltung im Befundbericht vom 10. August 1995 mit, beim Kläger bestünde seit etwa 10 Jahren die
chronische Lungenerkrankung. Dr. G. fügte einen Arztbrief der Gemeinschaftspraxis für Innere Medizin,
Pneumologie/Kardiologie, Allergologie der Dres. K. pp vom 25. März 1995 bei, in dem es ebenfalls heißt, dass seit 10
Jahren eine chronische Bronchitis bestehe.
Mit Bescheid vom 17. März 1999 lehnte das VA Verden den Antrag auf Beschädigtenversorgung gemäß der
versorgungsärztlichen Stellungnahme ab.
In seinem Widerspruch erklärte der Kläger, er habe die kriegsbedingten Schädigungen bis zum Eintritt der Lähmung
des linken Fußes und des Unterschenkels nach Hundebiss 1985 verschwiegen, um bei der Suche nach Arbeit keine
Schwierigkeiten zu haben. Tatsache sei, dass die Atembeschwerden sowie die Kreislaufstörung 1949 im J.
festgestellt worden seien; sie seien nicht heilbar. Der Kläger beschrieb einzelne Umstände des Transportes in die
Gefangenschaft und der Gefangenschaft selbst. Als Zeugen benannte der Kläger Herrn L. in Stade, den er seit 1974
kenne. Auf dessen Zeugnis berief sich der Kläger auch für die Behauptung, seit 1974 nicht mehr zu rauchen und
vorher auch nur Gelegenheitsraucher gewesen zu sein. Er legte ein Attest von Dr. G. vom 16. April 1999 vor, das das
Bestehen einer chronisch obstruktiven Bronchitis mit Lungenemphysem, coronare Herzkrankheit, arterieller
Hypertonie sowie eines Schlaf-Apnoe-Syndroms bestätigt und eine zunehmende Verschlechterung der Beschwerden.
Des weiteren bescheinigte die Gemeinschaftspraxis Dres. M. unter dem 15. April 1999 dem Kläger, dass die
chronisch obstruktive Atemwegserkrankung – die zu Luftnot Anlass gibt – nicht heilbar sei.
Dr. K. legte der Versorgungsverwaltung einen an Dr. G. gerichteten Arztbrief vom 13. April 1999 vor, in dem es unter
anderem heißt, der Kläger habe offensichtlich nach der Entlassung aus dem J. bis in die frühen 80er Jahre keinen
Anlass gehabt, einen Arzt zu konsultieren, somit gebe es auch keine medizinischen Dokumente, die belegten, dass
zwischenzeitlich Probleme bestanden hätten. Der Kläger habe etliche Jahre auch zumindest mittelgradig geraucht.
Das Beschwerdebild "koronare Herzkrankheit, beträchtliche obstruktive Atemwegserkrankung, Schlaf-Apnoe-
Syndrom" habe sich seit 10 bis 20 Jahren entwickelt, wobei die Praxis ihn (den Kläger) seit März 1995 begleite. Nach
Lage der Dinge sei von etwa 1949 bis etwa 1980 Beschwerdefreiheit festzustellen. Nachvollziehbar sei, dass bei
einem solch langen Intervall ohne belegte Brückensymptome das VA den Antrag auf ein KB-Leiden ablehnen werde.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1999 zurück. Nach den ärztlichen
Befundunterlagen sei die chronische Bronchitis schädigungsunabhängig entstanden und stehe mit einem
schädigenden Ereignis im Sinne des § 1 BVG nicht in einem ursächlichen Zusammenhang. Wesentliche Bedingung
für die chronische Bronchitis mit Lungenfunktionseinschränkung sei der jahrzehntelange Nikotin- abusus.
Am 16. Juni 1999 hat der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Stade Klage erhoben. Er ist weiterhin davon überzeugt,
dass die Atemnot durch die schlechte gesundheitliche Behandlung während der Kriegsgefangenschaft verursacht
worden sei. Der Kläger bestreitet, über einen Zeitraum von 47 Jahren täglich 20 Zigaretten geraucht zu haben.
Tatsache sei, dass 1949 Atemnot festgestellt worden sei, die nicht heilbar sei.
Der im Widerspruchsverfahren vom Kläger benannte L. hat dem SG unter dem 11. Januar 2000 schriftlich erklärt, den
Kläger seit 1963 zu kennen. Dieser sei schon damals Nichtraucher gewesen. Der Kläger habe auch bereits
Kreislaufbeschwerden und Atemnotzustände gehabt und sei in ständiger ärztlicher Behandlung gewesen. Seit der
1984 eingetretenen Beinlähmung habe sich der Zustand akut verschlechtert, ganz besonders seit 1974; seit dem
stünde man in täglichem Kontakt.
Das SG Stade hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2000 – offenbar ohne Anhörung der Beteiligten –
abgewiesen. Die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen seien nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit als Spätfolgen auf seinen Kriegsdienst im Jahre 1945 und die nachfolgende russische
Gefangenschaft und die dabei erlittenen Gesundheitsstörungen zurückzuführen. Außer dem Kläger vertrete kein
Gutachter oder behandelnder Arzt die Ansicht, dass es sich bei den Gesundheitsstörungen, insbesondere bei der
Atemwegserkrankung, um Spätfolgen des Militärdienstes und der anschließenden Kriegsgefangenschaft handele.
Gegen den ihm am 21. Februar 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Februar 2000 Berufung
eingelegt. Das SG Stade habe nicht zweifelsfrei geklärt, ob es sich bei den Gesundheitsstörungen, insbesondere der
Atemwegserkrankung, um Spätfolgen des Militärdienstes und der Kriegsgefangenschaft handele. Es hätte ein
Gutachten von Amts wegen eingeholt werden müssen. Der Kläger schildert weitere Einzelheiten der Umstände seiner
Gefangenschaft. Er habe sich auf dem Transport nach Sibirien eine schwere Lungenentzündung zugezogen. Bis auf
die Unterernährung seien alle auf dem Krankenblatt des H. aufgeführten Krankheiten noch vorhanden, sie hätten sich
seit 1984 immer mehr verschlechtert. Der Kläger beruft sich erneut darauf, dass Atemnot nicht heilbar sei.
Auf eine Anfrage des früheren Berichterstatters hat der Kläger erklärt, bei einem Brand im Jahre 1987 fast sämtliche
Papiere verloren zu haben. Aus der Erinnerung könne er nicht mehr sagen, welche Ärzte ihn behandelt hätten.
Der Kläger besteht auf der Begutachtung des Krankenblattes des H. durch einen Professor für Lungen- und
Bronchialheilkunde, der auch feststellen solle, inwieweit die Atemnot heilbar sei.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 17. Februar 2000 und den Bescheid vom 17. März 1999 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1999 aufzuheben,
2. festzustellen, dass Kreislaufstörungen, chronische Bronchitis mit Atemnot und Kollapszustände Folgen einer
Schädigung im Sinne des BVG sind,
3. den Beklagten zu verurteilen, Versorgungsleistungen in gesetzlichem Umfang und gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt ihrer vorbereitenden Schriftsätze Bezug
genommen.
Der Senat hat von dem Internisten mit der Zusatzbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie N. (Celle)
die Auskunft vom 29. September 2000 eingeholt zu den Fragen, ob aus den Angaben im Krankenblatt des H. die
Schlussfolgerung einer Atemwegserkrankung zu ziehen sei und welchen medizinischen Aussagewert der seinerzeit
erhobene Befund habe, ob es medizinisch möglich sei, dass sich daraus eine schwere chronische Bronchitis
entwickele und wann sich eine solche frühestens manifestiere. Auf den Inhalt der Auskunft wird Bezug genommen.
Der Entscheidung zugrunde gelegen haben die Gerichtsakte, die Beschädigtenakte, die Schwerbehinderten-Akten des
VA Verden sowie die Rentenakte der Landesversicherungsanstalt Hannover, von der der Kläger seit Februar 1985
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog und ab 1. Januar 1996 Regelaltersrente erhält. Ärztliche Unterlagen, Befunde
oder Gutachten sind beim Rentenversicherungsträger nach dessen Auskunft nicht mehr vorhanden.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zunächst ist auf formelle Bedenken gegen den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 17. Februar 2000 hinzuweisen.
Dem Erfordernis des § 105 Abs 1 Satz 2 SGG, wonach die Beteiligten vor Erlass eines Gerichtsbescheides
anzuhören sind, dürfte das SG nicht genügt haben. Nach dieser Vorschrift soll den Beteiligten Gelegenheit gegeben
werden, ihre Auffassung darzulegen, ob der Sachverhalt besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist und geklärt ist und ob sie das rechtliche Gehör in der mündlichen Verhandlung wahrnehmen wollen. Nach
dem Inhalt der Gerichtsakte ist dies nicht geschehen. Verfahrensrechtliche Konsequenzen sind daraus allerdings
nicht zu ziehen, etwa in Form der Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht. Der Kläger hat dies nicht
beantragt, sondern ist an einer baldmöglichen inhaltlichen Entscheidung des Rechtsstreits interessiert.
Das Rechtsmittel kann nicht zum Erfolg führen, weil schädigungsbedingte Gesundheitsstörungen nicht festzustellen
sind und dem Kläger ein Anspruch auf Versorgung nach dem BVG nicht zusteht. Die bei ihm bestehenden, von ihm
als Folgen der Kriegsgefangenschaft geltend gemachten Gesundheitsstörungen: Kreislaufstörungen, chronische
Bronchitis mit Atemnot, Kollapszustände lassen sich nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Folgen einer Schädigung einordnen, die durch die Kriegsgefangenschaft herbeigeführt wurde. Es spricht nach der
hier geltenden Beweisregel von der wesentlichen Bedingung mehr gegen als für die Ursächlichkeit. Ausgehend davon,
dass sich der Kläger fast 4 Jahre in russischer Gefangenschaft befand und den von ihm geschilderten Bedingungen
ausgesetzt war, steht nach dem Inhalt des Krankenblattes des H. fest, dass er im Januar 1949 nach der Entlassung
aus der Wehrmacht an Unterernährung und Kreislaufstörungen litt. Es ist weder eine Lungenentzündung noch eine
Atemwegserkrankung diagnostiziert worden. Bei der Aufnahme im O. war über beiden Lungen ein reines
Vesikuläratmen mit einzelnen trockenen, knackenden R.G. Klopfschall sonor befundet worden. Nach der vom Senat
eingeholten Auskunft des Internisten N., der die Zusatzbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde führt, ist dieser
Lungenbefund mit der Entwicklung einer schweren chronischen Bronchitis nicht gleichzusetzen. Ausdrücklich stellt
der Arzt – nach Rücksprache mit pneumologischen Kollegen – fest, dass der Befund keine Schlüsse auf eine spätere
Entwicklung einer Atemwegserkrankung zulässt. Die Auskunft durch einen niedergelassenen Spezialisten genügt.
Warum es eines Professors der Lungenheilkunde bedarf, ist nicht ersichtlich.
Der Inhalt des Krankenblattes von 1949 selbst, dem die Diagnose einer Atemwegserkrankung nicht zu entnehmen ist,
und die Auskunft von Arzt N. stehen der Annahme eines wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen
Kriegsgefangenschaft und deren Umstände und chronischer Bronchitis entgegen. Es fehlt aber auch an den
sogenannten Brückensymptomen, die die Entwicklung einer chronischen Bronchitis seit der Kriegsgefangenschaft bis
1985 belegen könnten, als diese Erkrankung nach den zur Verfügung stehenden ärztlichen Dokumenten erstmalig
diagnostiziert wurde (vgl hierzu eindrucksvoll den Befundbericht von Dr. G. vom 10. August 1995 und die Arztbriefe
von Dr. K. vom 25. März 1995, insbesondere vom 13. April 1999). Ein Nachweis für die Zeit vor 1985 ist nicht zu
führen. Der Kläger ist – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage, Ärzte namhaft zu machen, bei denen
solche Dokumente zu beschaffen wären. Der von ihm angebotene Zeuge P. scheidet mangels medizinischer
Sachkunde zur Erbringung des Beweises eines medizinischen Sachverhaltes aus. Auch der
Rentenversicherungsträger verfügt nicht mehr über ärztliche Unterlagen.
Im Übrigen hat Dr. K. keineswegs bestätigt, wie der Kläger glaubt, der im J. erhobene Lungenbefund sei nicht heilbar.
Der Arzt hat lediglich erklärt, die zu Luftnot Anlass gebende chronische Bronchitis sei nicht heilbar.
Eine überwiegend wahrscheinliche Ursächlichkeit zwischen den übrigen vom Kläger als schädigungsbedingt geltend
gemachten Kreislaufstörungen und Kollapszuständen und der Kriegsgefangenschaft ist ebenfalls nicht anzunehmen.
Der Senat schließt sich der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom Februar 1999 an und geht mit Dr. I. davon aus,
dass die 1949 nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft bestehende Unterernährung des Klägers mit
Kreislaufstörungen und allgemeiner Schwäche nach Erholung und Besserung des Ernährungszustandes sich
vollständig zurückbildete. Auch insoweit fehlt es an jeglicher medizinischer Dokumentation. Der Kläger selbst hat
erstmalig im September 1987 im Zusammenhang mit der Überprüfung seiner Schwerbehinderten-Angelegenheit
Kreislaufstörungen mitgeteilt und in einem Antrag vom Juli 1995 auf Neufeststellung des Schwerbehinderten-
Verhältnisses erstmals Schwindelanfälle benannt. In einem Arztbrief vom Juli 1995 hatte Dr. K. diese auf einen
erhöhten Blutdruck zurückgeführt.
Ein Anspruch des Klägers nach § 1 Abs 3 Satz 2 BVG (sogenannte Kannversorgung) kommt nicht in Betracht, denn
über die Ursachen der geltend gemachten Gesundheitsstörungen, insbesondere der chronischen Bronchitis, besteht in
der medizinischen Wissenschaft k e i n e Ungewissheit, auch wenn Ätiologie und Pathogenese vielfältig sind.
Ungewissheit besteht im hier vorliegenden Verfahren darüber, auf welche der möglichen Ursachen die
Atemwegserkrankung des Klägers zurückzuführen ist. Festzustellen ist, dass jedenfalls keine überwiegende
Wahrscheinlichkeit für eine Verursachung durch die Kriegsgefangenschaft besteht, ohne dass zu klären gewesen
wäre, was tatsächlich die Ursache ist. Insoweit kann auch ungeprüft bleiben die Frage des Niko- tinabusus. Die
Ungewissheit im Sachverhalt ist kein Fall der Kannversorgung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, nach § 160 Abs 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.