Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03.04.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 03.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 10 RI 42/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 143/02
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 21. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung.
Die 1926 geborene Klägerin bezieht seit dem 1. Mai 1991 eine Regelaltersrente von der Beklagten (Bescheid vom 15.
Februar 1991). Sie ist über ihren Ehemann – einen ehemaligen Bundesbahnbeamten – als mitversicherte
Familienangehörige bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) krankenversichert. Der Ehemann der
Klägerin wird bei der KVB als Versicherter mit mitversicherten Angehöriger zu einem Beitragssatz von 158,80 EUR
(Stand: 1. August 2002) monatlich geführt. Der entsprechende monatliche Beitragssatz für Versicherte ohne
mitversicherte Angehörige beträgt 105,90 EUR. Darüber hinaus besteht für die Klägerin eine private
Restkostenzusatzversicherung bei der DBV-Winterthur, deren Versicherungsnehmer ebenfalls ihr Ehemann ist. Für
die Klägerin ist insoweit nach Auskunft dieser Versicherung vom Januar 2003 ein monatlicher Beitrag in Höhe von
65,92 EUR zu entrichten.
Einen früheren Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 1991 bestandskräftig ab. Am 16. März 1998 beantragte die Klägerin erneut
die Zahlung eines Zuschusses zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung, was die Beklagte mit Bescheid vom
24. März 1998 ablehnte, da die erforderliche Mitgliedschaft der Klägerin in einer Krankenversicherung mit eigenem
Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht vorliege. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die
Klägerin geltend, dass ihre Familienversicherung bei der KVB für den Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur
Krankenversicherung ausreichend sei. Die für sie zu entrichtenden Beiträge bei der KVB und für die private
Zusatzversicherung summierten sich auf insgesamt 185,66 DM (94,93 EUR) monatlich, so dass bei ihr von einem
eigenständigen Versicherungsbeitrag auszugehen sei, der über einen bloßen Anerkennungsbetrag hinausgehe. Diesen
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1999 zurück. Der Anspruch der Klägerin
scheitere bereits daran, dass sie keine eigenen Aufwendungen für die Krankenversicherung habe, nicht selbst
Versicherte sei und auch keine eigenen Ansprüche auf Regel- und Mehrleistungen geltend machen könne. Sie sei
vielmehr ausschließlich mitversicherte Familienangehörige bei der KVB. Aus den selben Gründen scheide auch ein
Anspruch auf Beitragszuschuss zur privaten Restkostenversicherung aus.
Die dagegen von der Klägerin beim Sozialgericht (SG) Osnabrück unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem
Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 21. Februar 2002 im Wesentlichen unter Bezug auf
die Gründe des Widerspruchsbescheides als unbegründet abgewiesen. Auch aus der Rechtsprechung und der
Kommentarliteratur sei zu entnehmen, dass es für den Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur
Krankenversicherung jedenfalls einer eigenen Verpflichtung des Rentners zu Beitragsaufwendungen bedürfe. Diese
Voraussetzung liege bei der Klägerin nicht vor.
Gegen das ihr am 5. April 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Mai 2002 — einem Montag — Berufung beim
Landessozialgericht eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Insbesondere ergebe sich aus der
Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Februar 1964 (BSGE 20, 159) im Umkehrschluss, dass
immer dann ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss bestehe, wenn der für die Mitversicherung in der Versicherung
des Ehegatten aufzubringende gesonderte Beitrag eine gewisse Höhe erreiche. Diese Voraussetzung liege bei ihr vor,
da aufgrund ihrer Mitversicherung bei ihrem Ehemann ein um insgesamt 94,93 EUR (185,66 DM) monatlich erhöhter
Beitrag zu leisten sei.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 21. Februar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 24. März
1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1999 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 21. Februar 2002 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren Auskünfte der KVB vom 1. August 2002 sowie der privaten
Zusatzversicherung vom 28. Januar 2003 eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen, die der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen haben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Die
Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf einen
Zuschuss zur Krankenversicherung. Die angefochtenen Entscheidungen des SG und der Beklagten erweisen sich als
rechtmäßig.
Zutreffend haben das SG und die Beklagte den Anspruch der Klägerin nach § 106 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes
Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) beurteilt, der mit Wirkung vom 1. Januar 1992 an die Stelle von §
1304 e Reichsversicherungsordnung (RVO) getreten ist. Danach erhalten Rentenbezieher zu ihrer Rente einen
Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wenn sie freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt,
versichert und nicht gleichzeitig pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Diese
Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, da sie nicht selbständig Versicherte in der gesetzlichen
Krankenversicherung oder bei einem anderen Krankenversicherungsunternehmen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 2200 § 1304 e Nr. 19; Urt. v. 25. Mai 1993 — 4 RA 30/92 =
USK 9315 m.w.N.), der der erkennende Senat folgt, ist von einer die Gewährung des Beitragszuschusses nach § 106
Abs. 1 SGB VI rechtfertigenden Versicherteneigenschaft des Rentenbeziehers nur dann auszugehen, wenn dieser mit
dem Versicherungsunternehmen in einem gegenseitigen, entgeltlichen Versicherungsverhältnis steht, in dem er selbst
Versicherungsnehmer oder beitragspflichtiger (Mit-)Versicherter mit einem eigenen, nicht von den Dispositionen eines
Dritten abhängigen Anspruch auf Versicherungsleistungen ist. Dies entspricht dem Sinn des Beitragszuschusses, der
nur dann zum Tragen kommen soll, wenn die Rechtsstellung des Rentenbeziehers zu dem privaten
Krankenversicherungsunternehmen derjenigen eines Mitgliedes in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht
(BSG, a.a.O., USK 9315). Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Beiträge wegen
des versicherten Ehegatten im Vergleich zu einer Alleinversicherung höher ausfallen (vgl. BSG a.a.O.).
Die Klägerin steht in keinem entsprechenden Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
bei einem sonstigen Krankenversicherungsunternehmen. Sie ist sowohl bei der KVB als auch bei der privaten
Restkostenzusatzversicherung lediglich mitversicherte Familienangehörige. Mitglied bzw. Versicherungsnehmer ist in
beiden Fällen ausschließlich ihr Ehemann. Nur er ist der aus der jeweiligen Versicherung Leistungsberechtigte und
zugleich Schuldner der fälligen Beiträge. Nur für den Ehemann der Klägerin wird schließlich bei der KVB bzw. bei der
privaten Restkostenzusatzversicherung eine eigene Mitglieds- bzw. Versicherungsnummer geführt. Eine
eigenständige Mitgliedschaft bei der KVB ist der Klägerin auch gar nicht möglich. Dies ergibt sich unzweideutig aus
den vom Senat eingeholten Auskünften der KVB vom 1. August 2002 bzw. der DBV-Winterthur vom 28. Januar 2003.
Mangels eigener Versicherung liegen somit die Voraussetzungen für einen Zuschuss gemäß § 106 SGB VI nicht vor.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zur Stützung ihres Begehrens angeführten
Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 13. Februar 1964 (BSGE 20, 159). In der genannten Entscheidung hat das
BSG gerade festgestellt, dass ein Beitragszuschuss zugunsten der bei einer besonderen öffentlich-rechtlichen
Sozialeinrichtung (dort: Postbeamtenkasse) mitversicherten Ehefrau nicht in Betracht kommt, wenn der
Versicherungsschutz für die Ehefrau nicht versicherungsmäßig im Rahmen eines eigenen, gegenseitigen entgeltlichen
Versicherungsverhältnisses durchgeführt wird (BSG a.a.O., 160). Ausdrücklich hat das BSG ferner ausgesprochen,
dass dies auch gilt, wenn zwar der versicherte Ehemann aufgrund der Mitversicherung seiner Ehefrau einen höheren
Beitrag zu entrichten hat, dieser Beitrag aber unabhängig von der Zahl der mitversicherten Familienangehörigen ist,
also eine versicherungsmäßige Beitragsbemessung für den einzelnen Angehörigen nicht besteht (BSG a.a.O., 161).
Die Klägerin ist über ihren Ehemann bei der KVB mitversicherte Angehörige, ohne dass der deshalb von ihrem
Ehemann zu entrichtende höhere Beitrag mit der Anzahl der mitversicherten Personen in Verbindung stünde. Auch
deshalb stellt sich die Mitversicherung der Klägerin bei der KVB nicht als versicherungsmäßig berechnetes, eigenes
Versicherungsverhältnis dar, sondern als Ausdruck der den versicherten Mitgliedern der KVB gewährten besonderen
beamtenrechtlichen Fürsorge. Auf die Höhe der Beitragsdifferenz im Verhältnis zu einer Alleinversicherung des
Ehemannes der Klägerin kommt es daher nicht an. Im Rahmen der privaten Restkostenzusatzversicherung bei der
DBV-Winterthur ist zwar für die Klägerin nach der Auskunft vom 28. Januar 2003 ein eigener versicherungsmäßig
berechneter Beitragsanteil veranschlagt, gleichwohl mangelt es auch hier – wie oben dargestellt – an dem von § 106
SGB VI für die Zuschussgewährung vorausgesetzten eigenständigen Versicherungsverhältnis der Klägerin mit
eigenen Leistungsansprüchen im Krankheitsfall.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).