Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.02.2001

LSG Nsb: versorgung, gutachter, eingliederung, zahnarzt, behandlung, kündigung, form, niedersachsen, zuschuss, einwilligung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 21.02.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 31 KA 324/95
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3/5 KA 37/00
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat der Beklagten und den Beigeladenen die notwendi-gen außergerichtlichen Kosten aus dem
Berufungsverfahren zu er-statten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Feststellung eines Schadensersatzanspruches ge-gen den Beigeladenen zu 1) wegen
mangelhafter prothetischer Versorgung des Beigeladenen zu 2).
Der Beigeladene zu 1) reichte im Dezember 1991 einen Heil- und Kostenplan zur prothetischen Versorgung des
Beigeladenen zu 2) bei der Klägerin ein. Die-se schaltete ihren beratenden Arzt Dr J. ein, der in seinem Gutachten
vom 27. Januar 1992 erläuterte, dass er die Brückenversorgung im Unterkiefer be-fürworte. Einschränkungen ergäben
sich aber im Hinblick auf die geplante Ver-sorgung des Oberkiefers in zweierlei Hinsicht. Einige Zähne zeigten sowohl
im Röntgenbild als auch bei der parodontotischen Untersuchung einen erheblichen Lockerungsgrad und tiefe
parodontotische Taschen (bis zu 7 mm). Die Erhal-tungswürdigkeit und Neu- bzw Überkronung müsse in Frage
gestellt werden und damit auch eine gute Langzeitprognose. Die Oberkieferzähne seien aber durch
Langzeitprovisorien miteinander verblockt, so dass für den Gutachter die Einzelbeurteilung nicht möglich sei. Dies
könne nur der behandelnde Zahnarzt nach Abnahme der Provisorien. Soweit für 13 Zähne 26 Aufbaufüllungen vorge-
sehen seien, wirke dies unwahrscheinlich und schematisch. Der Beigeladene erstellte daraufhin im Februar 1992
einen weiteren Heil- und Kostenplan, wor-aufhin die Klägerin unter dem 13. Februar 1993 für die geplante Behandlung
einen Zuschuss von 60 % in Aussicht stellte. Dieser Zuschuss gelangte im Mai 1992 nach Eingliederung des
Zahnersatzes zur Auszahlung.
Im Juni 1994 beanstandete der Beigeladene zu 2) bei der Klägerin die protheti-sche Versorgung durch den
Beigeladenen zu 1). Er habe von Anfang an Prob-leme mit der prothetischen Versorgung gehabt und dies auch
gegenüber dem Beigeladenen zu 1) zur Geltung gebracht. Die Klägerin stellte daraufhin am 7. Juli 1994 bei der
Beklagten einen Antrag auf Durchführung des Gutachter-verfahrens. Der Zahnarzt Dr K. gelangte in seiner
gutachtlichen Stellungnahme vom 9. August 1994 nach eigener Untersuchung des Beigeladenen zu 2) unter
Auswertung der vom Beigeladenen zu 1) gefertigten Röntgenaufnahmen zu dem Ergebnis, dass die
Unterkieferversorgung des Beigeladenen zu 2) nicht zu beanstanden sei. Bei der Versorgung des Oberkiefers handele
es sich um ei-nen festsitzend herausnehmbaren Zahnersatz. Die gesamte Brückenkonstrukti-on sei stark gelockert.
Zur Klärung der Zusammenhangsfragen regte der Gut-achter an, den Beigeladenen zu 2) in einer Universitätsklinik
vorzustellen. Die-ser Anregung folgend erteilte die Klägerin der Universitätsklinik in Göttingen einen Auftrag zur
Begutachtung der prothetischen Behandlung des Beigelade-nen zu 2) und übersandte eine Durchschrift des
Auftragsschreibens an den Beigeladenen zu 1). In seinem Gutachten vom 27. September 1994 gelangte Prof Dr L. zu
dem Ergebnis, dass sich der vom Beigeladenen zu 1) beim Bei-geladenen zu 2) eingegliederte Zahnersatz als nicht
funktionstüchtig erweise. Der eingegliederte Zahnersatz weise erhebliche Mängel auf, die zum einen in einer
Überhöhung der Abstandshaltung des Unterkiefers zum Oberkiefer und zum anderen in einer negativen Gestaltung der
Unterkieferzahnreihe bestän-den. Die Mängel bzw Beschwerden seien auf den Umstand zurückzuführen, dass die
Okklusion überhöht und gleichzeitig aber der okklusale Kontakt stark reduziert sei. Damit werde der Kontakt bei dem
Zahn 23 zum Angelpunkt der gesamten Kieferbewegung und vermöge auch die vom Beigeladenen zu 2) ge-klagten
Kiefergelenkbeschwerden zu erzeugen. Die aufgezeigten Mängel bzw Beschwerden könnten dadurch behoben
werden, dass eine umfangreiche Ein-schleifmaßnahme durchgeführt werde, bei der der Aufbisskontakt um 2 mm ab-
gesenkt werden müsse und gleichzeitig eine Änderung der Okklusionskurven erfolgen solle. Diese Maßnahmen seien
relativ umfangreich und könnten mögli-cherweise zur Zerstörung der jetzt bestehenden Versorgung führen. Dies würde
bedeuten, dass eine Neuanfertigung durchgeführt werden müsse. Ergänzend erläuterte der Gutachter, dass anhand
der Röntgenaufnahmen vom 15. Dezember 1993 und 8. Juli 1994 eine starke horizontale Reduktion des Knochens
festzustellen und gleichzeitig eine ausgesprochen graziele Gestal-tung der Wurzeln im Oberkiefer sichtbar seien. Die
Zähe 14 und 15 erschienen im Röntgenbild wurzelbehandelt, wobei sich beim Zahn 14 im apikalen Bereich ein
Prozess anbahne. Weitere auffällige Veränderungen beständen nicht, wenn man von den trichterförmigen
Knocheneinbrüchen der Zähne 44, 45 und 47 absehe. Der Gutachter K. erläuterte unter Auswertung des Gutachtens
des Prof Dr L. am 7. Oktober 1994, dass er das Ergebnis des Gutachtens für richtig hal-te, indessen sollten dem
Beigeladenen zu 2) beschwerliche Behandlungen durch ausgedehnte Einschleifungen erspart werden. Unter
Berücksichtigung des von Prof Dr L. erhobenen Befundes sei eine Neuanfertigung als sinnvoller zu bezeichnen. Der
verfahrensgemäß eingeschaltete Obergutachter Dr M. ge-langte in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 1994 zu
dem Ergebnis, dass die bisher eingeholten Gutachten der Dres K. und J. sowie Prof Dr L. eine aus-reichende
Grundlage für die weitere Entscheidung seien. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 2.
November 1994 forderte die Klä-gerin den Beigeladenen zu 1) zur Stellungnahme zu dem erhobenen Sachver-halt auf.
Unter dem 5. November 1994 legte der Beigeladene zu 1) dar, er habe bereits telefonisch mitgeteilt, dass er die
Auffassungen des Dr K. nicht teile. Sie seien in sich widersprüchlich und könnten aus diesem Grunde nicht bewertet
werden. Demgegenüber äußerte der Obergutachter Dr M. am 21. November 1994 die Auffassung, dass auch unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des Beigeladenen zu 1) der vom Beigeladnen zu 2) und von der Klägerin geltend
gemachte Mängelanspruch zu Recht bestehe.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 1994 machte die Klägerin bei der Beklagten einen sogenannten sonstigen Schaden
geltend. Der Beigeladene zu 1) habe bei dem Beigeladenen zu 2) eine mangelhafte prothetische Versorgung durch-
geführt, die den Beigeladenen zu 2) zu Recht zur Kündigung des Dienstvertra-ges veranlasst habe. Den bei ihr
bestehenden Schaden bezifferte sie unter Be-rücksichtigung der von ihr geleisteten Zuschüsse für die ursprüngliche
Versor-gung und die Neuanfertigung sowie der Kosten des Obergutachtens auf insge-samt 6.958,71 DM. Die Beklagte
lehnte mit Bescheid vom 2. Februar 1995 die Festsetzung eines sonstigen Schadens ab. Zur Begründung führte sie
aus, dass das von der Klägerin durchgeführte Gutachterverfahren nicht nach den Vorschriften der zwischen der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Ersatzkassenverbänden geschlossenen Vereinbarungen durchgeführt
worden sei. Insbesondere sei der Beigeladene zu 1) von dem Gutachtentermin bei Prof Dr L. nicht unterrichtet worden.
Ferner sei zu bedenken, dass der Kläger bei Kontrolluntersuchungen im Dezember 1992 und Mai 1993 keine
Beanstandun-gen geäußert habe. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 10. Februar 1995 Widerspruch erhoben.
Zu Unrecht sei die Beklagte davon ausgegangen, dass der Beigeladene zu 1) durch das Gutachterverfahren in seinen
Rechten verletzt worden sein soll. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17. Mai 1995 zurück und
verwies zur Begründung auf die einschlägigen Be-stimmungen des Vertrages der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung und den Ersatzkassenverbänden. Gegen den § 16 und 20 dieser Vereinbarungen sei der
Untersuchungstermin durch Prof Dr L. dem Beigeladenen zu 1) nicht bekannt gegeben worden. Das
Verfahrensergebnis sei unter diesen Umständen nicht verwertbar.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 14. Juni 1995 Klage erhoben und geltend gemacht, der Beigeladene zu 1)
habe bei der Eingliederung der prothe-tischen Versorgung des Beigeladenen zu 2) pflichtwidrig einen mangelhaften
Zahnersatz eingegliedert. Der Beigeladene zu 1) hat demgegenüber im Oktober 1995 geltend gemacht, dass die
Ausgangsposition bei dem Beigeladenen zu 2) desolat gewesen und dieser auch von seiner Persönlichkeit her als
äußerst problematisch einzuordnen sei. Bei Einsetzen der Immediatprothese am 8. April 1992 sei eine optimale
Situation gegeben gewesen. Danach seien nicht vorher-sehbare Veränderungen beim Patienten eingetreten. Zum
Gutachterverfahren sei festzuhalten, dass er hätte Gelegenheit haben müssen, dem jeweiligen Gut-achter,
insbesondere Prof. Dr. L., die Ausgangssituation bei dem Beigeladenen zu 2) klarzumachen, zumindest aber hätte
sich dieser danach erkundigen bzw die Ausgangsbefunde anfordern müssen. Bei der später durchgeführten Zweit-
versorgung sei eine ungleich bessere Situation bei dem Patienten gegeben ge-wesen. Der Beigeladene zu 2) hat
demgegenüber im November 1995 darge-legt, dass er den Beigeladenen zu 1) ursprünglich nur wegen des bei ihm be-
stehenden Zahnsteins aufgesucht habe. Auf Anraten des Beigeladenen zu 1) habe er sich einer
Parodontosebehandlung unterzogen und anschließend die von dem Beigeladenen zu 1) empfohlene neue Kronen- und
Brückenversor-gung durchführen lassen. Aus seiner Sicht sei der Schaden deshalb entstan-den, weil der von dem
Assistenten N. des Beigeladenen zu 1) gefertigte Ab-druck fehlerhaft war und der Beigeladenen zu 1) aus diesem
Grunde die Zähne neu beschleifen musste. Der Beigeladene zu 1) habe ihm auch deswegen einen Preisnachlass
gewährt.
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage durch Urteil vom 27. Oktober 1999 unter Auswertung der im
zivilrechtlichen Rechtsstreit zwischen den Bei-geladenen eingeholten Gutachten des Prof Dr O. vom 26. Februar 1998
abge-wiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines sogenannten
sonstigen Schadens im vorliegenden Falle nicht gegeben seien. Dazu sei es erforderlich, dass der jeweilige
Zahnersatz vollständig unbrauchbar und einer Nachbesserung nicht zugänglich sei bzw dem Versicherten nicht
zugemutet werden könne. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Ermittlungen seien diese Feststellungen zu
Lasten des Beige-ladenen zu 1) jedoch nicht zu treffen. Zwar habe Prof Dr L. im Rahmen der O-berbegutachtung im
prothetischen Gutachterverfahren gehört werden dürfen, aber die Nichtbeteiligung des Beigeladenen zu 1) führe zum
Ausschluss der Verwertbarkeit des Gutachtens, weil es unter Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen
Gehörs zustande gekommen sei. Auf den Feststellun-gen des Prof Dr L. beruhten aber auch die Gutachten der Dres
K. und M ... Vor diesem Hintergrund führten sie in der Sache nicht weiter.
Gegen dieses ihr am 14. Februar zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. April 2000 Berufung eingelegt. Das SG sei
zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Feststellung eines sonstigen Schadens im vorliegenden Falle nicht
getroffen werden könne. Soweit es davon ausgegangen sei, dass das Gutach-ten des Prof Dr L. nicht verwertet
werden könne, sei diese Rechtsauffassung unzutreffend. Der Beigeladene zu 1) habe hinreichend Gelegenheit gehabt,
zu dem Gutachten des Prof Dr L. Stellung zu nehmen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. Oktober 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar
1995 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 17. Mai 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
4.482,99 DM an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für rechtmäßig. Insbesondere sei das Gut-achten des Prof Dr L. nicht zu
verwerten, weil es unter Verletzung von Verfah-rensrechten des Beigeladenen zu 1) erstellt worden sei.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist erneut darauf, dass das Gutachten des Prof Dr L. wegen
seiner Nichtbeteiligung nicht ver-wertet werden könne.
Der Beigeladene zu 2) unterstützt das Vorbringen der Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den Inhalt der beigezoge-nen Verwaltungsakten der Beklagten und der Verfahrensakte des
Landgerichts Göttingen (Aktenzeichen: 8 O 105/96) hingewiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über den Rechtsstreit in der Besetzung mit zwei Ver-tragszahnärzten als ehrenamtlichen
Richtern, da es sich um eine Angelegenheit der Kassenzahnärzte im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt (vgl BSG SozR 3-5555 § 12 Nr 3).
Die gemäß §§ 143 und 144 Abs 1 Satz 1 SGG zulässige Berufung ist statthaft gemäß § 151 SGG. Sie ist jedoch
unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beigeladenen zu 1), weil nicht festgestellt werden kann,
dass dieser seine Pflichten aus dem Er-satzkassenvertrag – Zahnärzte (EKVZ) schuldhaft verletzt und dadurch der
Klägerin einen Schaden zugefügt hat. Für die Feststellung dieses Schadens ist der Vorstand der Beklagten gemäß §
12 Nr 6 EKV-Z zuständig. Rechtsgrundla-ge ist nach der Rechtsprechung des BSG die Vorschrift des § 628 Abs 2
BGB in entsprechender Anwendung (BSG SozR 3-5555 § 12 Nr 2, Seite 10). § 628 Abs 2 BGB bestimmt, dass dann,
wenn die Kündigung eines Dienstvertrages durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst wird,
dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstvertrages entstehenden Schadens verpflichtet ist. Für den
vorliegenden Zusammenhang hat das BSG entschieden, dass für den Zahnarzt eine derartige Verpflichtung dann
gegeben ist, wenn sein Arbeitsergebnis vollständig unbrauchbar und eine Nachbesse-rung nicht möglich oder dem
betroffenen Versicherten nicht zumutbar gewesen wäre (vgl BSG aaO).
Der Senat vermag unter Auswertung des vorliegenden Ermittlungsergebnisses nicht zu der Feststellung zu gelangen,
dass zu Gunsten der Klägerin ein sonsti-ger Schaden in Höhe von 4.482,99 DM, also in Höhe des auf die
Oberkieferver-sorgung des Beigeladenen zu 2) entfallenden Kassenanteils anzunehmen ist, weil aus den eingeholten
Gutachten diesbezügliche Schlussfolgerungen nicht gezogen werden können. Bereits aus dem Gutachten Dr K. vom
9. August 1994 geht hervor, dass dieser den Beigeladenen zu 2) zwar am 8. Juli 1994 selbst untersucht hat, ihm aber
die Behandlungsunterlagen nicht vollständig vorlagen, sondern lediglich eine Röntgenaufnahme aus dem Jahre 1993,
bei der es sich nach Einschätzung des Gutachters "wahrscheinlich um eine Kon-trollaufnahme nach Fertigstellung der
Frontzahnbrücke" gehandelt habe. Der Gutachter räumt ein, dass ihm insbesondere eine Beurteilung darüber, ob die
vom Beigeladenen zu 1) gewählte Konstruktion bei der parodontalen Situation überhaupt indiziert war, nicht möglich
sei. Aus diesem Grunde schlug er folge-richtig eine weitere Untersuchung des Beigeladenen zu 2) in einer
Universitäts-klinik vor. Auch Prof Dr L. lagen die Behandlungsunterlagen des Beigeladenen zu 2) bei der Erstattung
seines Gutachtens vom 27. September 1994 nicht voll-ständig vor, insbesondere nicht die im Termin zur mündlichen
Verhandlung zu den Akten gereichte Röntgenaufnahme vom 17. Mai 1991 (also aus der Zeit vor der prothetischen
Behandlung durch den Beigeladenen zu 1) und das Patien-tenstammblatt. Der Einwand des Beigeladenen zu 1),
wonach eine Beurteilung seiner Arbeit auf dieser Grundlage zu keinem tragfähigen Ergebnis führen kön-ne, leuchtet
unter diesen Umständen ein.
Prof Dr O. lagen bei der Fertigung seines Gutachtens vom 26. Februar 1998 die Behandlungsunterlagen zwar
vollständig vor, eine eigene Untersuchung des Klägers war inzwischen aber wegen der Versorgung des Beigeladenen
zu 2) mit anderweitigem Zahnersatz obsolet geworden, so dass das Gutachten nach Aktenlage erstellt werden
musste. Der Sachverständige hat erläutert, dass die OPG-Röntgenaufnahme vom 15. Dezember 1993 bei den beiden
Kronenblö-cken im Oberkiefer und bei den beiden Brücken im Unterkiefer gute Kronen-randverhältnisse zeigten.
Vergleiche man die Röntgenaufnahme vom 17. Mai 1991 (vor Behandlungsbeginn) mit der Aufnahme vom 15.
Dezember 1993 (nach prothetischer Versorgung) hinsichtlich des Parodontalbefundes, so könne man an den
verbliebenen Zähnen eine stabile Situation nach erfolgreicher Pa-rodontalbehandlung erkennen. Trotz der
eingeschränkten parodontalen Aus-gangssituation spreche grundsätzlich nichts gegen eine primäre Verblockung der
verbliebenen Zähne, wie in diesem Falle geschehen. Bei einer derartigen Versorgung müsse allerdings die interdentale
Reinigungsmöglichkeit an den Kronenblöcken gewährleistet sein. Der stabile Parodontalzustand an den ü-berkronten
Zähnen im Oberkiefer im Dezember 1993, das heißt ein Jahr und acht Monate nach Eingliederung des Kronenblocks,
deute darauf hin, dass die Reinigungsmöglichkeit ausreichend vorhanden gewesen sei. Ob die soge-nannte Bisslage,
das heißt die Okklusion in Ordnung gewesen sei, könne weder anhand der vorliegenden Unterlagen, noch klinisch
beurteilt werden, da sich der fragliche Zahnersatz schon seit einigen Jahren nicht mehr im Munde des Pati-enten
befinde. Ginge man davon aus, dass die von Dr K. und von Prof Dr L. erhobenen Befunde, insbesondere der von Prof
Dr L. gemessene Interokklu-salabstand von 0 bis 1 mm, jeweils korrekt gewesen seien, könne hieraus ge-folgert
werden, dass der vom Beklagten eingegliederte Zahnersatz in dieser Form nicht funktionstüchtig gewesen sei. Die in
den beiden Gutachten be-schriebenen Mängel machten in jedem Fall umfangreiche Korrekturen, ggfs so-gar eine
Neuanfertigung des strittigen Zahnersatzes erforderlich. Soweit in den Behandlungsunterlagen dokumentiert sei, dass
die "Vertikaldimension des Zahnersatzes im Oberkiefer von 2,5 mm" dokumentiert sei, könne damit nur der
Interokklusalabstand, das heißt die sogenannte Ruheschweblage gemeint sein. Eine Ruheschweblage von 2,5 mm
entspreche indessen den Anforderungen.
Diese Äußerungen des Sachverständigen belegen, dass er seine Beurteilung maßgeblich darauf stützt, dass Dr K.
und Prof Dr L. ihre Befunde korrekt erho-ben haben. Deren Beurteilung der Sachlage beruhte aber, wie bereits darge-
legt, auf unvollständigen Informationen, so dass auch der Beurteilung des Prof Dr O. Bedenken entgegenstehen. Dies
gilt um so mehr, als er seine Schluss-folgerungen maßgeblich auf den von Prof Dr L. gemessenen Interokklusa-
labstand gestützt hat, der indessen im Beweisaufnahmetermin beim OLG Braunschweig am 1. Juli 1999 die von ihm
seinerzeit angewandte Messmetho-de nicht mehr angeben konnte und im Gutachten auch keine Einzelmessergeb-
nisse genannt hat. Der Beigeladene zu 1) hat in diesem Zusammenhang ein-gewandt, dass die Methoden, mit denen
der Interokklusalabstand ermittelt wer-de, keine genauen Werte lieferten, sondern individuell sehr leicht abwichen.
Ist demnach davon auszugehen, dass der Interokklusalabstand einer absolut genauen Messung nicht zugänglich ist,
ergibt sich vorliegend der Sachverhalt, dass zum Zeitpunkt der Eingliederung des Zahnersatzes im März/April 1992
und zum Zeitpunkt der Untersuchung des Patienten durch Prof Dr L. im Juli 1994 unterschiedliche Messergebnisse in
Bezug auf den Interokklusal-abstand vorlagen. Der Sachverhalt lässt sich zum heutigen Zeitpunkt auch durch ein
gnathologisches Gutachten nicht mehr aufklären, weil bei dem Patienten inzwi-schen vollkommen andere Verhältnisse
gegeben sind. Von der Beantwortung dieser Frage ist indessen abhängig, ob dem Beigeladenen zu 1) eine schuld-
hafte Verletzung seiner vertragszahnärztlichen Pflichten gegenüber der Kläge-rin vorgeworfen werden kann. Da die
Klägerin aus dieser von ihr behaupteten, aber nicht feststellbaren Tatsache Rechte herleitet, geht die
Nichterweislichkeit zu ihren Lasten (vgl BSGE 6, Seiten 70/72). Ist aber nicht feststellbar, dass der Beigeladene zu 1)
einen Zahnersatz mit zu niedrigem Inter- okklusalabstand eingegliedert hat, ist auch eine schuldhafte Verletzung
seiner vertragszahnärzt-lichen Pflichten nicht festzustellen und ein Schadensersatzanspruch der Kläge-rin nicht zu
begründen.
Ob dem Einwand des Beigeladenen zu 1) bezüglich der grundsätzlichen Ver-wertbarkeit des Gutachtens Prof Dr L.
gefolgt werden kann, kann der Senat bei dieser Sachlage offen lassen. Soweit in den §§ 20 Ziffer 1 Satz 11 und 16
Zif-fer 1 Satz 5 EKV-Z geregelt ist, der Vertragszahnarzt sei berechtigt, an einer Nachuntersuchung eines Patienten
im Gutachterverfahren teilzunehmen oder sich von einem von ihm beauftragten Vertragszahnarzt vertreten zu lassen,
hat der Senat Bedenken, ob diese Regelung in dieser Form rechtmäßig ist. Er hält die Auffassung für überzeugend,
wonach die Duldungspflicht eines in einem Prozess medizinisch zu untersuchenden Patienten nicht so weit geht,
dass während und bei der Untersuchung außer dem ärztlichen Sachverständigen und eventuell dessen medizinisch-
ärztlichen Hilfspersonal Dritte anwesend sind und dadurch die Intimsyphähre des zu Untersuchenden berührt werde.
Dabei komme es nicht darauf an, ob der betreffende Dritte als Zahnarzt befugterma-ßen früher diesen Bereich des
Patienten kennengelernt habe und dass die Mundhöhle als solche kein Bereich sei, bezüglich dessen gemeinhin eine
be-sondere Scheu zur Offenbarung zu bestehen pflege. Die Einwilligung eines Pa-tienten, sich von einem
Prozessbeteiligten als Arzt behandeln zu lassen, gelte so lange, wie das Arzt-Patientenverhältnis bestehe, nicht aber
darüber hinaus. Die Einwilligung eines Patienten im Prozess, sich von einem Gutachter unter-suchen zu lassen, sei
etwas anderes und gelte nur gegenüber diesem, nicht aber gegenüber der anderen Prozesspartei (vgl OLG München,
Beschluss vom 8. August 1990, NJW 1991 Seite 896).
Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.