Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.12.2002

LSG Nsb: angina pectoris, stationäre behandlung, belastung, tod, schnee, wahrscheinlichkeit, schüler, arbeitsunfall, herzinsuffizienz, gutachter

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 05.12.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 124/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 470/99
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. September 1999 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen. Streitig ist, ob der Tod ihres Mannes durch eine berufliche Belastung
verursacht worden ist.
Die Klägerin ist die Witwe des im April 1936 geborenen und am 13. Februar 1996 verstorbenen C., dem Versicherten
(Vers.). Der Vers. war Heizungsmonteur und nach einer Herzoperation im Jahre 1981 seit Oktober 1985 als
Hausmeister in der Berufsbildenden Schule (BBS) in D. beschäftigt. Am Dienstag, dem 13. Februar 1996, holte er im
Auftrag der Schule im Wohnhaus der Zeugin E. Möbel ab. Im Keller des Hauses verstarb er an einem plötzlichen
Herztod infolge eines akuten Herzkreislaufversagens, das auf hochgradigen Schädigungen am Herzkreislaufsystem
sowie einem Zustand nach erfolgter Bypass-Operation am Herzen beruhte (Obduktionsprotokoll des Dr. F./Ärztin G.
vom 6. März 1996, Gutachten des Prof. Dr. H./ Dr. I., Medizinische Hochschule J., vom 18. Dezem-ber 1996,
Gutachten Prof. Dr. K. vom 21. April 1999).
Der BBS war von verschiedenen Privatpersonen Möbel für den Aufenthaltsraum der Schüler gespendet worden. Die
Abholung dieser Möbel erfolgte durch den Vers. unter Mithilfe von Schülern. Am 13. Februar 1996 war der Vers. mit
vier damals 16 und 17 Jahre alten Schülern, den Zeugen L., M., N. und O. im Kleintransporter der Schule zum
Wohnhaus der Zeugin E. in P. (bei D.) gefahren, um dort eine Möbelsitzgruppe in schwedischer
Massivholzprofilbauweise abzuholen. Diese bestand aus einem Tisch sowie einem 3- und einem 2-sitzigen Sofa
sowie einem Sessel, bei denen jeweils die Polster und Lattenroste abgenommen werden konnten. Das Gewicht der
einzelnen Möbelstücke war nicht besonders groß (Vermerk des technischen Aufsichtsbeamten (TAB) Q. vom 2. März
1996 über seine Ermittlungen am 1. März 1996 in der BBS, Angaben der Zeugin E. und des Zeugen R.). Drei der
Zeugen trugen das 2-sitzige Sofa und den Sessel aus dem Erdgeschoss bzw. 1. Stock des Hauses auf die Straße.
Der Vers. und einer der Zeugen wollten das 3-sitzige Sofa aus dem Partykeller über die Kellertreppe nach oben
tragen. Sie mussten dazu das Möbelstück zunächst aus dem Kellerraum 90 Grad nach rechts zur Kellertreppe und
dann um 180 Grad nach links auf der Kellertreppe nach oben tragen. Der Keller war 2,05 m hoch, die Kellertreppe, die
nach den ersten Stufen eine Biegung nach links macht, war 90 cm breit. Aufgrund der ungünstigen Trageweise hatte
sich das Sofa beim Übergang von dem Keller auf die Treppe in der Biegung verklemmt. Die Zeugin E. war im
Erdgeschoss geblieben, um die Vorgänge zu organisieren. Sie gab im Einzelnen an: Als der Vers. und der Zeuge
nicht wieder aus dem Keller erschienen, sei sie die Kellertreppe hinabgegangen. Vor der Biegung der Kellertreppe
habe der Zeuge gestanden, der ihr mitteilte, dass das Sofa feststecke und der Vers. nach einem anderen
Kellerausgang suche. Während des Gesprächs habe sie ein Scheppern und einen Aufprall gehört. Als sie sich durch
das Holzgestell des Sofas - die Polster und das Lattenrost waren für einen leichteren Transport abgenommen worden -
hindurch in den Keller begeben habe, habe sie dort den Vers. auf dem Bauch liegend vorgefunden. Sie habe den Vers.
in die Seitenlage gebracht und sofort vom Erdgeschoss aus den Notarzt verständigt (Angaben der Zeugin E. im
Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 11. Juni 2002 sowie auch gegenüber dem TAB Q. am 1. März 1996).
Die Notärztin S. konnte nur noch seinen Tod feststellen und vermutete, dass der Vers. infolge der körperlichen Arbeit
den plötzlichen Herztod durch akute dekompensierte Herzinsuffizienz erlitten habe und dieser mit Wahrscheinlichkeit
auf innere Ursachen zurückzuführen sei (Bericht der Ärztin S., Kreiskrankenhaus Uelzen, vom 26. Februar 1996).
Angesichts der cardialen Vorgeschichte des Vers. hielt Dr. T., Chefarzt der chirurgischen Abteilung des
Kreiskrankenhauses D., bereits eine leichte körperliche Anstrengung für geeignet, einen kompletten Herzinfarkt
auszulösen. Er empfahl die Aufklärung der näheren Umstände des Möbeltransportes (Bericht des Dr. T.,
Kreiskrankenhaus D. vom 17. Juli 1996).
Die Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass eigentlicher Dienstbeginn des Vers. um 6.00 Uhr gewesen sei. In der
Nacht auf den Dienstag war in Uelzen Schnee gefallen. Das maschinelle Schneeräumgerät der Schule war an diesem
Morgen wegen eines Defektes ausgefallen und stand nach der Reparatur erst ab 8.00 Uhr zur Verfügung. Der Vers.
hatte daher zunächst mit dem Schneeschieber per Hand das Schulgelände sowie die hieran angrenzenden
öffentlichen Straßen vom Schnee geräumt, und zwar über einen Zeitraum von mindestens 1,5 Stunden. Der Lehrer U.
gab an, der Vers. selbst habe ihm gegen 9.00 Uhr beim gemeinsamen Frühstück erzählt, gegen 5.00 Uhr
aufgestanden zu sein (Auskünfte des Landkreises D. vom 23. Februar 1996, 1. März 1996, Vermerk des TAB Q. vom
2. März). Von ca. 8.15 Uhr bis ca. 11.15 Uhr habe der Vers. - abgesehen von der Frühstückspause - maschinell
Schnee geräumt. Anschließend sei er mit den vier Schülern zum Möbeltransport aufgebrochen (Vermerk des TAB Q.
vom 2. März 1996). Die Möbel wurden eine Woche später von einem anderen Hausmeister und dem Schulassistenten
abgeholt. Auch aufgrund deren beiläufiger Bemerkung, " ... das hätte der Vers. niemals allein mit den Schülern
geschafft ...” konnte der TAB Q. nicht ausschließen, dass es durch die Engstelle im Keller und einer ungünstigen
Körperhaltung des Vers. trotz des geringen Möbelgewichtes zu einer kurzzeitigen körperlichen Belastung des Vers.
gekommen sei (sein Vermerk vom 2. März 1996).
Weiterhin liefen in der BBS seit ca. 1994 umfangreichere Sanierungs- und Umzugsarbeiten, die mit dem Umräumen
von Möbelstücken (zB. Schränken, Wandtafeln, Heizkörpern) zum Teil auch über mehrere Stockwerke und damit mit
erheblichen körperlichen Belastungen verbunden waren. In diese Arbeiten war der Vers. in erheblichem Umfang mit
eingebunden. Da daneben der übliche Schulbetrieb habe weiterlaufen müssen, sei die Zeit mit einer erheblichen
Stressbelastung verbunden gewesen (Vermerk des TAB Q. vom 2. März 1996).
Der Vers. war vom 4. September 1981 bis 13. Juni 1982 wegen einer coronaren 2-Gefäßerkrankung arbeitsunfähig. Im
November 1981 erfolgte in Genf eine chirurgische Revaskularisation zu RCA sowie zwei Bypässe zu CX. Eine 1992
durchgeführte Kontroll-Koronarangiographie ergab eine 80%ige Stenose (Verengung) des RCA-Bypasses und eine
90%ige Lumeneinengung des PLA-Bypasses. Es wurde die Empfehlung zur Fortführung des
medikamentösen/konservativen Procedere ausgesprochen. Der Vers. war im weiteren Verlauf kardial beschwerdefrei
(Entlassungsbericht der Herz-Kreislaufklinik V. vom 14. September 1994). Wegen seit Mitte November 1993
bestehender Schmerzen im linken Bein befand sich der Vers. vom 29. November bis 2. Dezember 1993 in stationärer
Behandlung des Kreiskrankenhauses D ... Dort wurde eine Arterienverkalkung II. und III. Grades (AVK) diagnostiziert
(Berichte des Kreiskrankenhauses D. vom 26. November 1993 und 17. Januar 1994). Vom 30. August bis 7.
September 1994 wurde er in der Herz-Kreislaufklinik V. wegen einer koronaren 2-Gefäßerkrankung des Herzens bei
Nachweis eines Verschlusses aller Bypässe und deutlicher Hinterwandhypokinesie mit kleiner zentraler Akinesie (EF
56 %) stationär behandelt (Entlassungsbericht der Herz-Kreislaufklinik vom 14. September 1994). Hier gab der Vers.
an, seit einigen Monaten erstmals wieder bei schweren körperlichen Anstrengungen unter leichten retrosternalen
Beschwerden zu leiden. Koronarangiographisch zeigte sich eine Bypass-Dysfunktion mit schweren Veränderungen im
Bereich der rechten Koronararterie und der Circumflexa (Entlassungsbericht der Herz-Kreislaufklinik V. vom 14.
September 1994). Der den Vers. seit 1978 behandelnde Internist Dr. W. diagnostizierte am 30. August 1995 eine
Belastungs-Angina pectoris (Befundbericht vom 13. August 1996).
Der Beklagte holte weiter eine Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 7. März 1996, die
Vorerkrankungsverzeichnisse der AOK vom 17. Mai 1996 und der BKK vom 4. und 19. Juni 1996 ein. Danach
veranlasste sie das Gutachten des Prof. Dr. H./Dr. I. vom 18. Dezember 1996. Die Gutachter fanden keine
Anhaltspunkte für erhebliche Verletzungen noch für ein relevantes Infarktgeschehen. Sie diagnostizierten stattdessen
eine Herzinsuffizienz bei deutlicher Links- und Rechtsherzhypertrophie. Der Vers. habe an einer Herzerkrankung
gelitten, die zur Auslösung einer akuten Herzinsuffizienz mit Todesfolge nicht zwingend besonderer äußerer
Einwirkungen bedurfte. Diese Herzinsuffizienz hätte sich im selben Zeitpunkt auch ohne körperliche Arbeit
verwirklichen können. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass es auch keine Hinweise dafür gäbe, dass die in den
letzten Monaten erfolgte berufliche Schwerarbeit und eine erhebliche Stressbelastung bei dem Vers. nachhaltige
Beschwerden ausgelöst habe. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die konkrete Tätigkeit des Tragens
eines leichten Möbelstückes den Eintritt des Todes mitverursacht habe. Es sei daher von einem schicksalhaften
Verlauf auszugehen. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. März 1997 die Gewährung von
Entschädigungsleistungen ab. Es habe kein Arbeitsunfall des Vers. vorgelegen.
Im Widerspruchsverfahren berief sich die Klägerin auf eine ganz erhebliche Kraftanstrengung beim Möbeltransport,
bedingt durch die Enge der Kellertreppe. Es sei davon auszugehen, dass der Vers. mit dem Möbelstück zusammen
eingeklemmt gewesen sei. Dieser Widerspruch wurde nach Einholung einer Stellungnahme des Dr. X. vom 20. April
1997 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1997 zurückgewiesen. Den Gutachtern seien die räumlichen
Verhältnisse beim Möbeltransport bekannt gewesen, gleichwohl seien sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die
vorbestehende schwere Herzschädigung die rechtlich wesentliche Ursache für den Tod des Vers. sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 21. Juli 1997 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, ihr Mann sei nach der Operation im
Jahre 1981 cardial durchgehend beschwerdefrei, uneingeschränkt leistungsfähig und sportlich aktiv gewesen. Dem
Krankenhausaufenthalt 1994 in Bad Bevensen sei ein Betriebsausflug vorausgegangen, in dessen Verlauf ihr Mann
eine Treppe mit mehr als 200 Stufen zügig hinaufgegangen war und anschließend über Schmerzen im Bein geklagt
habe. Dr. W. habe ihm bei den zweimal jährlich erforderlichen Kontrolluntersuchungen jeweils bestätigt, dass er
kerngesund sei. Auch bei der amtsärztlichen Einstellungsuntersuchung im Jahre 1985 habe man ihm eine
uneingeschränkte Belastbarkeit attestiert, was das von ihr vorgelegte Gesundheitszeugnis vom 7. Oktober 1985
belege. Die Einschätzung der Gutachter, dass jedes leichte Ereignis zum Tode des Vers. habe führen können, werde
dadurch widerlegt. Am Unfalltage habe ihr Mann 3 Stunden, von ca. 5.00 Uhr bis ca. 8.00 Uhr von Hand Schnee
geschoben. Die Schilderung des Unfallherganges sei nicht korrekt, ihr Mann sei zwischen Kellertreppe und Sofa
eingeklemmt gewesen. Dies habe ihre spätere Befragung der Schüler, der Zeugen, ergeben. Sie nehme Bezug auf die
Entscheidung des BSG vom 18. März 1997 - 2 RU 8/96 - , in der es um die körperlichen Anstrengungen eines
Feuerwehrmannes beim Anwerfen einer Motorspritze bei einem Löscheinsatz gegangen sei. Das Sozialgericht (SG)
Lüneburg hat den Befundbericht des Dr. W. vom 28. Mai 1998 eingeholt. Auf Antrag der Klägerin ist das Gutachten
des Prof. Dr. Y./PD Dr. Z., Allgemeines Krankenhaus AB., vom 21. April 1999 erstattet worden. Diese führten aus,
dass der plötzliche Herztod zu jeder Tages- und Nachtzeit unabhängig von körperlichen Belastungen auch in Ruhe
auftreten könne. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Belastung des Vers. sei rein zufällig. Dem ist die Klägerin
mit Stellungnahmen des Prof. Dr. BB., Herz-Kreislauf-Klinik CB., vom 15. Juni 1999 und des Prof. Dr. DB.,
Kreiskrankenhaus D., vom 14. Juni 1999 entgegengetreten. Sie machte geltend, dass die beruflichen Umstände - das
eingeklemmte Sofa - dazu geführt hätten, dass der Zustand ihres Mannes nicht sofort erkannt und das Einsetzen von
Hilfe auch erschwert gewesen wäre. Bei rechtzeitig einsetzender Hilfe aber wäre ihr Mann gerettet worden. Das SG
Lüneburg hat die Klage mit Urteil vom 27. September 1999 abgewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der
Vers. einen Arbeitsunfall erlitten habe. Die körperlichen Belastungen vom 13. Februar 1996 seien nicht derart
gravierend gewesen, dass sie als Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren seien. Das etwa
2-stündige Schneeschieben von Hand sei für einen Schulhausmeister nicht außergewöhnlich, zumal auch die Klägerin
selbst auf die uneingeschränkte Leistungsfähigkeit ihres Mannes verwiesen habe. Auch von den Kollegen sei der
Vers. als kräftig zupackender Hausmeister beschrieben worden, der Vers. selbst habe auch nicht über cardiale
Beschwerden geklagt. Angesichts des nicht großen Gewichtes des 3-sitzigen Sofas sei keine außergewöhnliche
Belastung festzustellen. Der dem Urteil des BSG zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden nicht
vergleichbar. In der dortigen Entscheidung hätten außergewöhnliche Umstände wie die erste unvermutete Alarmübung
seit Jahren, eine Übung in einem für den Biorhythmus ungünstigen Zeitpunkt, die eilige Fahrt zum Feuerwehrhaus mit
dem Fahrrad, das rasche Umkleiden, das Tragen der Schutzkleidung und der schweren Motorspritze sowie die
erhebliche Kraftanstrengung beim Anwerfen des Motors dieser Spritze vorgelegen. Demgegenüber fand der
Möbeltransport durch den Vers. nicht in den Abendstunden und auch nicht unvermutet oder unter Zeit- oder
Erfolgsdruck statt.
Gegen das ihr am 18. November 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Dezember 1999 Berufung eingelegt.
Der Feuerwehrmann in dem dem Urteil des BSG zugrundeliegenden Sachverhalt sei lediglich bei einer Übung
eingesetzt gewesen, ihr Mann aber habe in einem Ernstfall körperliche Arbeit leisten müssen. Die vier Schüler seien
ihm eher Last als Hilfe gewesen, denn er habe eigentlich schwere Arbeit verrichten müssen. Nur weil der Vers. das
Sofa aus dem Keller habe hoch transportieren müssen, sei er hinter bzw. unter dem Sofa nicht mehr erreichbar und
sein Zustand deshalb zunächst unbemerkt geblieben. Nach der von ihr weiterhin vorgelegten Bescheinigung des Prof
Dr. DB. vom 13. Dezember 1999 sei mit Einsetzen der Rettungsmaßnahmen bis zu 6 Minuten nach dem Ereignis
noch eine 30%ige Rettungschance anzunehmen. Bei dem Vers. habe aber die Reanimationsmaßnahme frühestens
nach 12 - 15 Minuten eingesetzt. Nach der Beweisaufnahme ließ die Klägerin vortragen, dass der von ihr befragte
Schulassistent EB. ihr erklärt habe, dass der Vers. ab 9.35 Uhr pünktlich losgekommen und bis 11.05 Uhr habe
zurücksein müssen. Er habe die Schüler nach dem Ereignis abgeholt und sich mit diesen auf der Rückfahrt hierüber
unterhalten. Die zeitlichen Abläufe seien offensichtlich ungeklärt. Deshalb müsse der Zeitpunkt des Eingangs des
Notrufes bei der Notrufzentrale aufgeklärt werden.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des SG Lüneburg vom 27. September 1999 und den Bescheid des Beklagten vom 5. März 1997 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1997 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des Todes des Versicherten C. zu
gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Lüneburg vom 27. September 1999 zurückzuweisen.
Der Beklagte weist darauf hin, dass im Sachverhalt des BSG erst die Belastung durch die Feuerwehrtätigkeit am
Unfalltage das tödliche Herzkammerflimmern mit Wahrscheinlichkeit wesentlich verursacht habe. Hier sei bei der
Obduktion eine todesursächliche relevante Traumatisierung ausgeschlossen worden, es habe keine Anhaltspunkte für
frische thrombotische Verschlüsse oder frisch infarzierte Herzmuskelareale gegeben. Der Nachweis, dass bei früher
einsetzender notärztlicher Hilfe eine nennenswerte Überlebenschance bestanden hätte, könne nicht geführt werden.
Weiterhin habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vers. nicht hinter oder unter dem Sofa eingeklemmt gewesen
sei und die körperliche Belastung wegen des nur geringen Möbelgewichtes nicht außergewöhnlich gewesen sei.
Der Senat hat das Notarztprotokoll (Erstbehandlung 11.51 Uhr) beigezogen. Im Termin zur Erörterung des
Sachverhaltes wurden von der Berichterstatterin die Klägerin angehört und die Zeugen FB. vernommen. Wegen der
Einzelzeiten ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Juni 2002 verwiesen.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte
Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG Lüneburg hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des Todes ihres Mannes nach den auf diesen Sachverhalt noch anwendbaren
§§ 589 ff. Reichsversicherungsordnung (RVO; vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212
Sozialgesetzbuch - SGB - VII). Der Tod des Vers. ist nicht durch einen Arbeitsunfall eingetreten.
Nach § 589 Abs 1 RVO besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen bei Tod durch einen Arbeitsunfall. Bei
einem Arbeitsunfall iSd § 548 RVO handelt es sich um einen Unfall, den ein Vers. bei einer der in den §§ 539 ff. RVO
genannten und versicherten Tätigkeiten erleidet. Voraussetzung ist, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall
ereignet hat, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und dass die Tätigkeit andererseits den Unfall
herbeigeführt hat. Es muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit
bestehen, der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit
zuzurechnen. Unter einem Unfall ist ein körperlich schädigendes, zeitlich begrenztes Ereignis zu verstehen.
Wesentlich ist ein "äußeres” Ereignis als Ursache und eine Körperschädigung als Wirkung. Dabei kann diese
Körperschädigung durch körperlich gegenständliche Einwirkungen wie auch durch geistig-seelische Einwirkungen in
einem eng begrenztem Zeitraum verursacht sein (BSG Urteil vom 18. März 1997, - 2 RU 8/96).
Zwar übte der Vers. zur Zeit seines Todes bei der Abholung der Möbel bei der Zeugin E. eine versicherte Tätigkeit als
Hausmeister der BBS aus und stand deshalb unter Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO. Es lässt sich
jedoch nicht feststellen, dass er aufgrund dieser Tätigkeit verstorben ist, dass also sein Tod mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten ist. Es ist nicht erwiesen, dass die körperlichen und
psychischen Belastungen des Vers. am 13. Februar 1996 neben der unfall-unabhängigen Herzerkrankung wesentliche
Mitursache des Todes gewesen sind (s. dazu unter 1.). Weiterhin ist der Tod des Vers. auch nicht durch eine
betrieblich bedingte Verzögerung der Reanimationsmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden (s. dazu unter 2.).
1. a) Alle Gutachter sind sich darin einig, dass der Vers. an einem plötzlichen Herztod (Gutachten Prof. Dr. K.) bzw.
akutem Herz-Kreislauf-versagen (Gutachten Prof. Dr. GB.) verstorben ist. Ursächlich hierfür war seine vorbestehende
koronare 2-Gefäßerkrankung, die bereits 1981 eine umfangreiche Bypass-Operation erforderlich machte und auch in
den folgenden 14 Jahren erneut langsam voranschritt (Gutachten Prof. Dr. Y./Dr. Z.). Denn die 1992 erfolgte Koronar-
Kontrollangiographie zeigte eine 80%ige Stenose des RCA-Bypasses und eine 90%ige Lumeneinengung des PLA-
Bypasses (Entlassungsbericht V. vom 14. September 1994) und damit eine hochgradige Schädigung am Herz-
Kreislaufsystem (Obduktionsprotokoll vom 6. März 1996, Gutachten Prof. Dr. HB.; Stellungnahme der Notärztin S.,
Stellungnahme des Prof. Dr. BB.). Dem steht nicht entgegen, dass der Vers. nach den Angaben der Klägerin und des
Dr. W. nicht über körperliche Beschwerden von Seiten seines Herzens geklagt hat. Abgesehen davon, dass nach dem
Entlassungsbericht der Herz-Kreislauf-Klinik V. vom 14. September 1994 der Vers. selbst dort über seit einigen
Monaten bestehende retrosternale Beschwerden berichtet hatte, die immerhin Anlass für die 8-tägige stationäre
Behandlung waren (die stationäre Behandlung wegen der Beinbeschwerden nach dem Betriebsausflug war im Jahre
1993 erfolgt), haben Prof. Dr. IB. und Prof. Dr. Y. übereinstimmend dargelegt, dass der Vers. wegen der operativen
Durchtrennung der schmerzleitenden Fasern des Herzens im Jahre 1981 auch keine Angina-Pectoris-Beschwerden
haben konnte (Gutachten vom 21. April 1999, Stellungnahme des Prof. Dr. BB. vom 15. Juni 1999). Auch das
Gesundheitszeugnis aus dem Jahre 1985 und die Tatsache, dass der Vers. den Angaben der Klägerin zufolge
sportlich aktiv (Fußball und Radfahren) war und deshalb als voll leistungsfähig erschien, ändert nichts an dem durch
die medizinischen Unterlagen aus den Jahren 1992 und 1994 belegten hochgradigen Schaden am Herzen des Vers.,
worauf Prof. Dr. K. in ihrem Gutachten hingewiesen haben. Diese schicksalhaft entstandene und durch die
medizinischen Unterlagen nachgewiesene Herzerkrankung ist mit Wahrscheinlichkeit die rechtlich allein wesentliche
Ursache für den Tod des Vers ... Diese Beurteilung haben die Sachverständigen auch mit dem überzeugenden
Hinweis begründet, dass es für den plötzlichen Herztod keiner besonderen äußeren Einwirkungen bedurfte, sondern
dieser auch unabhängig von körperlichen Belastungen zu jeder Tages- und Nachtzeit auch in Ruhe hätte eintreten
können (Prof. Dr. H. u.a., Prof. Dr. Y. u.a., und auch Prof. Dr. BB.).
b) Dagegen lässt sich nicht feststellen, dass die versicherte Tätigkeit am Morgen des 13. Februar 1996 ursächlich im
naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne für den Tod des Vers. geworden ist. So steht nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme fest, dass der Vers. weder auf der Kellertreppe gestürzt ist (so die Angaben in der Unfallanzeige des
Landkreises D. vom 21. Februar 1996) noch hinter oder unter dem Sofa eingeklemmt gewesen ist (so wiederholter
Vortrag der Klägerin). Die Zeugin E. hat im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes glaubhaft bekundet, dass der
Vers. nicht auf der Treppe, sondern davor im Bereich des Kellerganges zu Boden gestürzt ist. Die vom Vers. aus
gesehenen ersten Treppenstufen waren durch das Sofa versperrt, so dass ein Treppensturz bereits aus diesen
Gründen nicht möglich war. Zudem hat die Zeugin E. verneint, dass der Vers. sich eingeklemmt hinter oder unter dem
Sofa befunden hat. Dies wäre angesichts des nur geringen Gewichts des lediglich aus dem Holzrahmen bestehenden
Sofagestells auch wenig plausibel gewesen. Auch der Zeuge R. hat angegeben, nachdem er über das Sofa hinweg
geklettert sei, habe er den Vers. auf dem Boden liegend vorgefunden.
c) Auch ist nicht belegt, dass der Vers. beim Möbeltransport durch die damit verbundene körperliche Anstrengung den
plötzlichen Herztod erlitten hat. Die Zeugin E. wie auch die Schüler hatten bereits am 1. März 1996 zeitnah nach dem
Ereignis gegenüber dem TAD-Beamten Q. angegeben, dass beide - der Zeuge JB. wie auch der Vers. selbst - das 3-
sitzige Sofa abgesetzt hatten, damit der Vers. durch eine Umschau im Keller einen ggf. bestehenden anderweitigen
Ausgang auftun konnte, und der Vers. erst danach zusammengebrochen sei. Diese Angaben haben die Zeugin E. wie
auch der Zeuge KB. - dieser vom Hörensagen durch die Erzählung der anderen - im Termin zur Beweisaufnahme
wiederholt. Die Zeugin E. hat auf ausdrückliche Frage ausführlich erläutert, dass das Sofa bei ihrem Hinzutreten zu
dem Zeugen bereits abgestellt gewesen war und sie zunächst 1 bis 2 Sätze mit dem Zeugen gewechselt habe, bis sie
Geräusche - u.a. ein Scheppern (das sich durch ein Anstoßen des Vers. an den im Keller befindlichen
Geschirrschrank erklärt) - gehört habe, die auf den Zusammenbruch des Vers. hindeuteten.
Zudem ist wegen des geringen Gewichts dieses Sofas auch unter Berücksichtigung der Engstelle im Keller keine
schwere körperliche Belastung anzunehmen. Die Zeugen LB. vermochten sich zwar nicht mehr an das Gewicht
dieses Sofas zu erinnern, die Zeugin E. hat aber ebenso wie der Zeuge R. glaubhaft bekundet, dass es sich um
leichte Möbelstücke gehandelt habe. Dies ist angesichts der von der Zeugin E. beschriebenen Bauweise -
schwedische Massivholzprofilmöbel mit herausnehmbaren Polstern und Lattenrost - und der Tatsache, dass der Vers.
und der Zeuge lediglich das Gestell getragen hatten, auch plausibel. Auch die Tatsache, dass sich das Gestell dieses
Sofas nicht auf Anhieb durch die Biegung der Kellertreppe tragen ließ, stellt keinen besonders belastenden Umstand
dar. Hieran ändert auch die Ansicht der Beschäftigten der Schule nichts, der Vers. hätte das Sofa mit einem der
Schüler nie allein vom Keller in das Erdgeschoss bekommen. Es ist - entsprechend der Einschätzung des TAB Q. in
seinem Vermerk vom 1. März 1996 - zwar nicht völlig auszuschließen, dass wegen der Engstelle im Keller kurzzeitig
eine erhebliche körperliche Belastung des Vers. bestanden hat. Das ist jedoch nicht mehr als eine theoretische
Möglichkeit, der erforderliche Vollbeweis für eine das "Alltägliche” übersteigende körperliche Belastung ist aber nicht
erbracht.
Weiterhin ist nicht erwiesen, dass der Vers. durch einen ggf bestehenden Zeitdruck erheblich belastet war. Die Zeugin
E. hat zwar angegeben, dass alles "Ruck-zuck in Eile” gegangen sei. Beim Vers. selbst jedoch hat sie keine
Verhaltensauffälligkeiten, die auf einen Zeitdruck hindeuten könnten, bemerkt. Auch die Zeugen MB. gaben an, der
Vers. sei normal wie immer gewesen.
d) Auch die Tatsache, dass der Vers. in den frühen Morgenstunden per Hand Schnee geschoben hat, führt zu keiner
anderen Beurteilung. Hierbei handelt es sich zwar auch angesichts der großen Flächen, die von Schnee zu befreien
waren, um eine körperlich belastende Arbeit. Selbst wenn aber zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass der
Vers. von 5.00 Uhr bis ca. 8.00 Uhr über einen Zeitraum von 3 Stunden per Hand Schnee geschoben hat, so ist er
doch nicht im unmittelbaren Anschluss hieran zur Zeugin E. aufgebrochen. Vielmehr lagen zwischen dieser körperlich
anstrengenden Tätigkeit und der Abfahrt zur Abholung der Möbel ca. 3 Stunden, die der Vers. mit weniger bis gar
keinen belastenden Arbeiten verbrachte und sich deshalb von der ggf. vorausgegangenen körperlichen Anstrengung
erholen konnte. Denn in diesem Zeitraum hat er zum einen seine Frühstückspause abgehalten und im Übrigen mit
dem maschinellen Schneeräumgerät den Schnee geräumt (vgl Vermerk des TAB Q.). Es ist somit schon wegen des
fehlenden zeitlichen Zusammenhanges der körperlichen Belastung und dem Tod nicht wahrscheinlich, dass das
Schneeräumen den Tod des Versicherten mitverursacht hat. Damit stellt sich nicht einmal die Frage, ob das
Schneeräumen noch im Rahmen der Belastung lag, die mit der Hausmeistertätigkeit generell verbunden ist und
deshalb als "alltäglich” und unwesentlich anzusehen wäre.
e) Da eine erhebliche körperliche Belastung des Vers. am Morgen des 13. Februar 1996 nicht erwiesen ist, vermochte
sich der Senat weder Prof. Dr. BB. noch Prof. Dr. DB. (dessen Stellungnahme vom 14. Juni 1999) anzuschließen.
Dass schwere körperliche Belastungen bei koronarkranken Patienten zu einer Myokardischämie führen können, zeigt
lediglich eine Möglichkeit auf, die hier aber nicht erwiesen ist. Denn unter Berücksichtigung der eingeholten Auskünfte
und der Zeugenangaben lässt sich eine solche schwere körperliche Belastung des Vers. in den Vormittagsstunden
des 13. Februar 1996 nicht feststellen.
Der Senat hat auch keine Veranlassung, an den Angaben der vernommenen Zeugen zu zweifeln. Zwar ist es
ungewöhnlich und auch nicht zu erklären, warum der Zeuge JB. sich überhaupt nicht mehr an den Vorgang zu erinnern
vermochte. Die übrigen Zeugen, insbesondere die Zeugin E., haben jedoch Angaben gemacht, die zur Aufklärung des
Ablaufs beigetragen haben und die auch in Übereinstimmung mit ihren zeitnahen Angaben aus dem Jahre 1996
gegenüber dem TAB Q. stehen, so dass der Senat keine Veranlassung hat, an ihren Angaben zu zweifeln. Eine
Vernehmung des Zeugen EB., der bei dem Geschehensablauf nicht zugegen war, war nicht erforderlich. Der Senat hat
sich bei seiner Überzeugungsbildung auf die Angaben der Zeugin E. gestützt, die auf deren eigener Wahrnehmung
beruhen. Sie hat diese ausführlich und detailliert im Erörterungstermin geschildert und diese stehen zudem auch mit
den zeitnahen Angaben aller Zeugen (FB.) gegenüber dem TAB Q. (dessen Vermerk vom 1. März 1996) in
Übereinstimmung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der dem Urteil des BSG vom 18. März 1997 (Az. 2 RU 8/96) zu
Grunde liegende Sachverhalt nicht mit der bei weitem nicht so belastenden Situation des Vers. vergleichbar. Hierauf
hat bereits das SG Lüneburg zutreffend hingewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die
Entscheidungsgründe des Urteils (S. 8, gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) verwiesen.
1. Weiterhin lässt sich nicht feststellen, dass betriebliche Umstände einer erfolgreichen Reanimation
entgegenstanden. So ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits keine erhebliche zeitliche Verzögerung
bis zum Einsetzen der Rettungsmaßnahmen belegt. Des Weiteren kann aber vor allem nicht festgestellt werden, dass
eine bei dem Vers. rechtzeitig einsetzende Reanimation mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit
setzt voraus, dass nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen
Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Beim vernünftigen
Abwägen aller Umstände müssen die auf eine unfallbedingte Verursachung hinweisenden Faktoren so stark
überwiegen, dass hierauf die Entscheidung gestützt werden kann (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall
und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, S. 117). Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Möglichkeit eines
Zusammenhangs zwischen einem betrieblichen Umstand und des Todes des Vers.
Hier bestehen bereits aufgrund der Einschätzung des Prof. Dr. DB., der als einziger Arzt die Auffassung der Klägerin
stützt, erhebliche Zweifel daran, dass ein früheres Einsetzen der Wiederbelebungsmaßnahmen den Eintritt des Todes
beim Vers. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Denn Prof. Dr. DB. hat unter der Voraussetzung,
dass die allgemeinen Wiederbelebungsmaßnahmen innerhalb von 2 Minuten und die der Defibrillation
(Elektroschockbehandlung) binnen 6 Minuten einsetzen, die Erfolgsaussicht der Reanimation mit (nur) 20 bis 30 %
beurteilt. Die Annahme einer Erfolgsaussicht in dieser geringen Größenordnung lässt eine erfolgreiche Wiederbelebung
als nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Damit im Einklang steht, dass auch nach Einschätzung des Prof. Dr.
DB. die Chancen für eine Wiederbelebung grundsätzlich gering und Aussagen über deren Erfolgsaussichten rein
spekulativer Natur sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG.)