Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.03.2003
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 27.03.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 20 AL 365/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AL 3/03 NZB
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Hannover vom 5. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger beansprucht die Bewilligung von Anschluss-Unterhaltsgeld (Uhg) ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer.
Der Kläger war zuletzt bis Dezember 1997 als Altenpfleger beschäftigt. Auf seine Arbeitslosmeldung und
Antragstellung bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 27. Februar 1998 bis 31. Januar 1999 und erneut
vom 31. Januar 2001 bis 26. Juni 2001 Arbeitslosengeld (Alg). Damit war der Anspruch erschöpft und der Kläger
bezog bis 5. August 2001 Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach einem Bemessungsentgelt von 830,00 DM. Vom 1. Februar
1999 bis 30. Januar 2001 nahm der Kläger an einer Umschulung zum betriebswirtschaftlichen Assistenten im
Gesundheitswesen und vom 6. August 2001 bis 10. März 2002 an einer Qualifizierungsmaßnahme "Bildung und
Praxis für Erwachsene” teil. Die Maßnahme wurde mit der Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg) gefördert, das sich
nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von wöchentlich 830,00 DM richtete (Bescheid vom 21. August 2001,
Leistungsgruppe A; ein Kindermerkmal). Da der Kläger nach Abschluss der Maßnahme arbeitslos war, bewilligte ihm
die Beklagte durch Bescheid vom 18. März 2002 Anschluss-Uhg für 90 Tage nach einem wöchentlichen
Bemessungsentgelt von 425,00 EUR in Höhe von 183,75 EUR wöchentlich, Leistungsgruppe A, erhöhter Satz. Der
Anspruch war ab 9. Juni 2002 erschöpft.
Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Zahlung von Kirchensteuer, da er seit Juli 1978 nicht mehr
der Kirche angehöre. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 9. April 2002
als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 29. April 2002 Klage erhoben und geltend gemacht, da er kein Mitglied einer
steuerpflichtigen Religionsgemeinschaft sei, sei er nicht zur Zahlung von Kirchensteuern verpflichtet. Das
Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2002 abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, gemäß § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sei im
Rahmen der gewöhnlich anfallenden Entgeltabzüge auch pauschalierte Kirchensteuer nach dem im Vorjahr in den
Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuerhebesatz zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in
seinen Entscheidungen vom 21. März und 25. Juni 2002 dargelegt, dass der pauschale Kirchensteuerabzug bei der
Bemessung des Alg nach wie vor rechtmäßig sei. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen habe das Gericht nicht.
Eine Handlungspflicht des Gesetzgebers bestehe erst dann, wenn entsprechende gesicherte statistische
Erkenntnisse über die Entwicklung des Anteils der Kirchenzugehörigkeit von Arbeitnehmern vorlägen. Dies sei indes
nicht der Fall. Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Mit seiner am 6. Januar 2003 bei Gericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die
Nichtzulassung der Berufung in dem am 11. Dezember 2002 zugestellten Gerichtsbescheid des SG Hannover.
Die Beklagte ist der Meinung, dass Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte Bezug genommen.
Die den Kläger betreffende Leistungsakte (StammNr: 777 072) liegt vor und ist Gegenstand der Entscheidung
gewesen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 145 Abse. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Zwar sieht die
Regelung des § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG vor, dass in Fällen, in denen, wie hier, die Berufung nicht gegeben ist,
mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Diese Regelung des § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG ist indes nicht als
abschließende Aufzählung der in den dort genannten Fällen gegebenen Rechtsbehelfe zu verstehen; vielmehr besteht
nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG auch die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, die gegen ein Urteil gegeben
wäre (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 105 Rdnr. 16; Hennig, SGG, § 105 Rdnr. 81, 194).
Die Beschwerde ist indes nicht begründet.
Der Senat geht davon aus, dass an die Darlegung von Zulassungsgründen im Sinn des § 174 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG
im Rahmen des § 145 SGG generell niedrigere Anforderungen zu stellen sind als bei der Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG. Dies folgt unter anderem daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde auch
von Naturalparteien eingelegt werden kann, das Landessozialgericht kann somit gegebenenfalls ohne eine
entsprechende Begründung des Beschwerdeführers die Berufung zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats;
vgl. Beschluss vom 7. März 2003 – L 7 Al 4/03 NZB -).
Es sind hier keine Gründe ersichtlich, die eine Zulassung der Berufung durch den Senat rechtfertigen könnten.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher
höchstrichterlich nicht geklärt ist. Die Rechtssache muss allgemeine Bedeutung haben und über den Einzelfall
hinausgehen, das heißt, sie muss das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und
Fortentwicklung des Rechts berühren. Es muss erwartet werden, dass die Entscheidung dazu führen kann, dass die
Rechtseinheit in ihrem Stand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts gefördert wird. Das kann der Fall sein,
wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksichtig auf die Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist, wenn von
der derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist, aber auch, wenn tatsächliche, zum
Beispiel wirtschaftliche Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit eng berühren (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160
Rdnr. 6a f).
So liegt es hier nicht. Über die Rechtsfrage der pauschalierten Anrechnung der Kirchensteuer auch gegenüber
Konfessionslosen – die Anrechnung hat nur für die Bemessung des Leistungsentgelts, also des um die gesetzlichen
Entgeltabzüge, die bei Arbeitsnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Bemessungsentgelts Bedeutung; die Steuer
wird nicht tatsächlich an die Kirchen abgeführt – hat das BSG zuletzt durch Urteil vom 25. Juni 2002 – B 11 AL 55/01
R – entschieden und einen Verstoß der Regelung des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1,
Art. 3 Abs. 3 oder Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht feststellen können. Dieser Rechtsprechung hat sich der
Senat angeschlossen. Da diese rechtliche Zweifelsfrage demnach in jüngster Zeit durch das BSG entschieden worden
ist, ist eine erneute Befassung mit dieser Fragestellung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geboten. Das gilt auch
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier die Höhe des Anschluss-Uhg in Streit steht. Gemäß §§ 156, 157
Abs. 1 Nr. 2 SGB III finden auf das Uhg die Vorschriften für das Alg hinsichtlich der Höhe entsprechende Anwendung.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG Hannover ist verfahrensfehlerfrei ergangen (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) und
weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG); hierzu hat der Kläger auch nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).