Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03.12.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 03.12.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 1 SB 153/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10/9 SB 7/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. November 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. Sie hat jedoch in der Sache
keinen Erfolg. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich. Die Entscheidung über die Berufung konnte deshalb gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) durch Beschluss ergehen.
II.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem 1945 geborenen Kläger die Voraussetzungen eines höheren Grades der
Behinderung (GdB) als 40 vorliegen.
Im September 1998 beantragte der Kläger bei dem Versorgungsamt (VA) Braunschweig die Feststellung eines GdB.
Hierzu verwies er insbesondere auf zwei Bandscheibenvorfälle, grauen Star an beiden Augen sowie Schmerzen beim
Gehen. Nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers stellte der Beklagte mit Bescheid
vom 25. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1999 mit Wirkung ab September 1998
einen GdB von 40 und das Vorliegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit wegen der
Funktionsstörungen
1. umformende Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Behinderung nach Bandscheibenvorfalloperation, 2. arterielle
Durchblutungsstörungen der Beine
fest. Die daneben vorliegenden Funktionsstörungen des Magens und des rechten Schultergelenkes sowie die
Sehschwäche links wirkten sich nicht weiter auf den Gesamt-GdB aus.
Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage beim Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben und die Feststellung eines
GdB von mindestens 50 begehrt. Nach Beiziehung von medizinischen Unterlagen von Dr. F., Dr. G. und Dr. H. hat
das SG die Klage mit Urteil vom 22. November 2001 abgewiesen. Zwar bedingten sowohl die
Lendenwirbelsäulenerkrankung als auch die Durchblutungsstörungen der Beine Einzel-GdB von jeweils 30, die
Auswirkungen der Funktionsstörungen überschnitten sich jedoch, so dass eine Erhöhung des Gesamt-GdB auf nur 40
von dem Beklagten zutreffend vorgenommen worden sei.
Gegen das ihm am 13. Dezember 2001 zugestellte Urteil wendet sich die vorliegende, am 10. Januar 2002 bei dem
Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung führt er insbesondere aus, bereits aus den Feststellungen des Sozialgerichtes ergebe sich, dass
seine Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei. Im standardisierten Test sei die zu bewältigende Gehstrecke mit 200
m festgestellt worden. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB über 40 hinaus sei gerechtfertigt. Auch seien
Schwindelerscheinungen und ein Tinnitus bisher nicht berücksichtigt.
Nach seinem schriftlichen Vorbringen beantragt der Kläger sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. November 2001 aufzuheben und den Bescheid des
Versorgungsamtes Braunschweig vom 25. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Landesversorgungsamtes Niedersachsen vom 17. Mai 1999 zu ändern,
2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihm einen Grad der Behinderung von mindestens 50 seit September 1998
festzustellen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil und die angegriffenen Bescheide für zutreffend und sieht sich in dieser Auffassung
durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils, den
sonstigen Akteninhalt sowie auf den Inhalt der Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Braunschweig,
Aktenzeichen 66-9773, Bezug genommen. Die genannten Akten haben der Entscheidungsfindung zugrunde gelegen.
Den Beteiligten ist die Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entscheidung des Senates durch
Beschluss Stellung zu nehmen.
III.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht rechtswidrig.
Das SG hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger ein höherer GdB als 40 nicht zusteht. Es ist hierbei von den
richtigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ausgegangen und hat mit nachvollziehbaren Erwägungen und
zutreffend seine Entscheidung begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des
Urteils vom 22. November 2001 Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG.
Insbesondere ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Auswirkungen der
Lendenwirbelsäulenerkrankung einerseits und der arteriellen Durchblutungsstörungen andererseits in ganz erheblichem
Umfang überschneiden. Denn beide Funktionsstörungen bedingen eine Begrenzung der dem Kläger möglichen
Gehstrecke.
Zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führt auch nicht die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme.
Insbesondere hat sich nicht bestätigt, dass der Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum in einem solchen Ausmaß an
Schwindelerscheinungen mit synkopalen Anfällen gelitten hätte, dass dafür ein eigenständiger Teil-GdB zu vergeben
wäre. Die dem Befundbericht der Neurologin I. vom 24. Oktober 2002 beigefügten Unterlagen dokumentieren für die
Zeit seit dem hier zu prüfenden Antrag auf Feststellung einer Behinderung nur einen einzigen Anfall, nämlich etwa
Ende 1998. Mit Rücksicht darauf, dass es ausweislich der Unterlagen zuletzt vorher Anfälle etwa 1996 gegeben hat,
ist ein Teil-GdB von wenigstens 20 nicht gerechtfertigt. Ein solcher wäre nach Maßgabe der "Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Ausgabe
1996, (AHP 1996) erst zu vergeben, wenn beständig leichte Unsicherheiten auch bereits bei alltäglichen Belastungen
bestünden, RandNr. 26.5, S 73 der AHP 1996. Ein mit weniger als 20 zu veranschlagender Teil-GdB führt jedoch nur
in Ausnahmefällen zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, RandNr 19 Abs 4 der AHP 1996.
Ein solcher Ausnahmefall, nämlich eine ganz besonders ungünstige Ergänzung der Funktionsstörungen, ist jedenfalls
nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.