Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.12.1997

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 08.12.1997 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 5 U 305/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 261/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 31. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Verletztenrente. Der 1957 geborene Kläger stürzte am 8. Dezember 1997 auf dem Weg zur Arbeit
mit dem Motorrad. Dabei zog er sich eine BWS-Prellung, eine Schulterprellung rechts und eine HWS-Distorsion zu
(Durchgangsarztbericht Dr. C. vom 8. Dezember 1997). Nach dem Bericht von Dr. D. vom 26. Januar 1998 bestehen
unfallunabhängig erhebliche Verschleiß- und Aufbraucherscheinungen der BWS. Diese Ärzte hielten den Kläger ab 5.
Januar 1998 für arbeitsfähig und führten aus, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe (des
rentenberechtigendes Grades) von 20 vH bestehe nicht. Mit Bescheid vom 10. August 1998 lehnte die Beklagte
Leistungen ab (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1998). Im anschließenden Klageverfahren vor
dem Sozialgericht (SG) Osnabrück hat das SG Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. E. und Dr. F.
sowie das Gutachten von Dr. G. vom 7. September 1999 eingeholt. Nach der Beurteilung des ärztlichen
Sachverständigen hat der Unfall nicht zu einer strukturellen Schädigung im Bereich der HWS und BWS sowie im
Bereich des rechten Schultergelenkes geführt. Zu Recht sei eine Prellung der HWS und BWS mit zerrungsbedingten
Erscheinungen im Bereich von HWS und rechter Schulter diagnostiziert worden. Erfahrungsgemäß heilten hierdurch
bedingte Beschwerden innerhalb von vier Wochen folgenlos aus. Es liege auch keine Verschlimmerung der
vorbestehenden (durch die erhebliche Rundrückenbildung auf der Basis eines Morbus Scheuermann verursachter)
Beschwerden vor. Außerdem hat das SG auf Antrag des Klägers das Gutachten des Dr. F. vom 5. Dezember 1999
eingeholt. Der Sachverständige hat auf die schwergradige Vorschädigung der BWS hingewiesen. Zwar seien nach
dem Unfall keine strukturellen Schädigungen festgestellt worden, klinische Untersuchungen und Röntgenaufnahmen
könnten jedoch die hauptsächlich vorkommenden Schädigungen nach einer Verletzung, wie sie beim Kläger
vorgelegen habe, nicht aufzeigen. In Betracht kämen Horizontalrisse an den Bandscheiben, Zerreißen der
Gelenkkapseln und Verletzungen der Wirbelbogengelenke. Auch Zerrungen und Prellungen könnten strukturelle
Schädigungen des Weichteilapparates zur Folge haben. Im vorliegenden Fall sei eine Gefügestörung bei
Vorschädigung anzunehmen, weil nach dem Unfall eine ausgeprägte Beschwerdepersistenz bei deutlicher
Beschwerdeverschlechterung eingetreten sei. Als Fazit gelte, dass der Unfall eine richtunggebende Verschlechterung
des Krankheitsbildes bewirkt habe.
Das SG hat sich dem Gutachten von Dr. G. angeschlossen und hat die Klage mit Urteil vom 31. Mai 2001
abgewiesen. Dem Gutachten von Dr. F. ist es mit der Begründung nicht gefolgt, der Sachverständige ergehe sich
hinsichtlich einer strukturellen Schädigung in Vermutungen.
Gegen dieses am 25. Juni 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Juli 2001 Berufung eingelegt. Er macht
geltend, im Rahmen einer Untersuchung beim MDKN habe ihm Dr. H. klar mitgeteilt, dass die mit der Teilversteifung
des rechten Schultergelenkes einhergehenden Bewegungseinschränkungen eindeutig auf den Unfall zurückzuführen
seien.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des SG Osnabrück vom 31. Mai 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 10. August 1998
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 1998 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 5. Januar 1998 Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vH der Vollrente zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Osnabrück vom 31. Mai 2001 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Verfügungen der Berichterstatterin vom 25. Juli, 26. September und 28. Oktober 2002 darauf
hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde
gelegen.
II.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das SG
hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente verneint. Verletztenrente ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1
iVm § 7 SGB VII nur dann zu gewähren, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten in Folge eines Arbeitsunfalls
gemindert ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn es lässt sich nicht mit der gebotenen
Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Beschwerden des Klägers Folgen des Arbeitsunfalls vom 8. Dezember 1997
sind. Dies entnimmt auch der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G ... Entscheidend
gegen eine unfallbedingte Verursachung von Schulter- bzw. Wirbelsäulenschmerzen spricht, dass die umfassenden
Untersuchungen nach dem Unfall in diesen Bereichen keine strukturellen Schädigungen ergeben haben. Das
Gutachten des Sachverständigen Dr. F. hält der Senat ebenso wie das SG für nicht überzeugend. Denn der
Sachverständige äußert lediglich Vermutungen über unfallbedingt entstandene Schädigungen der Bandscheiben und
Gelenkkapseln und schränkt seine Annahme, der Unfall habe eine Vorschädigung verschlimmert, im übrigen
dahingehend ein, dass nach seiner Auffassung von einem "Richtungswechsel”, eine deutliche
Beschwerdeverschlechterung "zumindest für ein Jahr” auszugehen ist. Die bloße Möglichkeit eines ursächlichen
Zusammenhanges zwischen einem Arbeitsunfall und bestimmten Gesundheitsstörungen reicht jedoch nicht aus.
Ebenso wenig lässt sich daraus, dass die Beschwerden nach dem Unfall stärker wurden, die Schlussfolgerung
ziehen, dass die Schmerzsymptomatik Folge des Arbeitsunfalls sein muss.
Entgegen der Ansicht des Klägers hält auch Dr. H. einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den anlässlich der
Untersuchung am 29. April 2002 festgestellten Gesundheitsstörungen lediglich für möglich (vgl. Stellungnahme vom
20. Oktober 2002). Der Senat sieht sich zu einer weiteren medizinischen Sachaufklärung durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens nicht veranlasst. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Empfehlung von Dr. H.,
weitergehende Untersuchungen durchführen zu lassen. Denn im vorliegenden Verfahren steht nach umfassenden
Zusammenhangsbegutachtungen fest, dass die Beschwerden des Klägers im Bereich von Wirbelsäule und Schulter
wahrscheinlich nicht durch den Arbeitsunfall vom 8. Dezember 1997 verursacht worden sind. Die Frage nach
alternativen Verursachungsmöglichkeiten (etwa die erhebliche Rundrückenbildung auf der Basis eines Morbus
Scheuermann) ist dagegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.