Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.11.2002
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 21.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 3 SB 32/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10/9 SB 107/00
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 26. Mai 2000 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 40 zusteht.
Bei dem 1939 geborenen Kläger hatte das Versorgungsamt Verden aufgrund der in einem vorangegangenen
Rechtsstreit im Jahr 1993 eingeholten Gutachten von Dr. I. auf chirurgischem und Prof. Dr. Dr. J. auf orthopädischem
Fachgebiet mit Bescheid vom 6. April 1995 einen GdB von 40 seit Mai 1991 wegen der Funktionsstörungen
1. degeneratives Wirbelsäulenleiden mit ausstrahlenden Beschwerden und chronischem Wurzelreizsyndrom,
2. deutliche Muskelminderung des linken Oberschenkels, leichte Muskelminderung des linken Unterschenkels, leichte
Umfangsvermehrung im Bereich des körperfernen Unterschenkels links, deutliche Umfangsvermehrung im Bereich
des linken Sprunggelenkes als Zeichen eines Kapselreizzustandes, Bewegungseinschränkung im Bereich des linken
oberen Sprunggelenkes, sowohl fußrückenwärts als auch fußsohlenwärts, Bewegungseinschränkung im Bereich des
körperfernen Unterschenkels links, Berührungsempfindlichkeit im Bereich des äußeren Fußrückens links an der Narbe
des Außenknöchels, Verminderung des Kalksalzgehaltes des linken Sprunggelenkes nach verschobenem
Trümmerbruch des linken Sprunggelenkes, der knöchern ausgeheilt ist,
3. Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke
sowie das Vorliegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt.
Im Oktober 1997 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB und weiterer Funktionsstörungen. Er wies
in diesem Zusammenhang auf eine Verschlimmerung im Bereich der Hüften, des Rückens und der Verletzungen des
linken Beines und der rechten Hand hin. Das Versorgungsamt zog Befundberichte der behandelnden Ärzte K. und
Dr.L. bei und ließ den Kläger im Widerspruchsverfahren von Dr. M. begutachten. Mit Bescheid vom 18. März 1998 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 1998 lehnte der Beklagte die Neufeststellung des GdB
ab. Eine wesentliche Änderung iS einer Verschlimmerung der bisher anerkannten Behinderungen sei nicht eingetreten.
Die Verletzungsfolgen an den Händen bedingten keine messbaren Funktionsbeeinträchtigungen.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Stade erhoben, das den Rechtsstreit an das SG Lüneburg
verwiesen hat. Der Kläger hat die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt und zur Begründung im
wesentlichen geltend gemacht, die Funktionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule und der Hüften sowie die
Unfallfolgen im Bereich des linken Beines hätten sich verschlimmert. Darüber hinaus seien die Folgen eines Unfalls
an der linken Hand sowie Funktionsstörungen am rechten Ellenbogen hinzugekommen.
Auf seinen Antrag gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG den Kläger von Prof. Dr. Dr. J. auf
orthopädischem Fachgebiet begutachten lassen. In dem unter dem 4. November 1999 erstatteten Gutachten hat der
Sachverständige zusammenfassend die Auffassung vertreten, gegenüber dem Zustand von 1993 sei eine deutliche
Verschlechterung im Bereich der Wirbelsäule und des linken Sprunggelenkes eingetreten. Der GdB sei ab Oktober
1997 mit 50 zu bemessen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2000 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine wesentliche
Verschlimmerung der Messbefunde der Wirbelsäule sei nicht eingetreten. Die Unfallfolgen im Bereich des linken
Beines bedingten weiterhin einen Teil-GdB von 20. Der Gesamt-GdB sei weiterhin mit 40 zutreffend festgesetzt.
Gegen den ihm am 5. Juni 2000 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die am 3. Juli 2000 bei dem
Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er verfolgt sein Begehren weiter und beruft sich zur
Begründung auf eine von ihm vorgelegte ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. J. vom 28. Juni 2000. Danach
seien bei ihm zusätzlich eine mit einem Teil-GdB von 20 zu bewertende Coxarthrose sowie die mit einem Teil-GdB
von 15 zu bewertenden Verletzungsfolgen im Bereicht der linken Hand zu berücksichtigen. Insgesamt sei der GdB mit
50 einzuschätzen.
Das in zweiter Instanz gemäß § 109 SGG von Prof. Dr. N. auf chirurgischem Fachgebiet eingeholte Gutachten sei
nicht verwertbar. Sämtliche Untersuchungen für das Gutachten seien nicht von dem Sachverständigen selbst,
sondern von dem Oberarzt Dr. O. durchgeführt worden. Der Sachverständige sei lediglich gegen Ende der
Untersuchungen erschienen und habe ihn beim einmaligen Hin- und Hergehen in einem Raum beobachtet. Das
Gutachten sei im übrigen auch inhaltlich fehlerhaft. Es gehe zu Unrecht davon aus, dass er etwa 1 ½ Stunden
beschwerdefrei gehen könne. Darüber hinaus seien Missempfindungen im Bereich des linken Fußrückens sowie
Schmerzen der rechten Hand nicht berücksichtigt. Die für die Beweglichkeit der Finger der linken Hand mitgeteilten
Messwerte seien fehlerhaft. Für die Ermittlung aller Bewegungsmaße seien keine Messwerkzeuge verwendet worden.
Wegen des Zusammenwirkens der Funktionsstörungen der Wirbelsäule, der Coxarthrose und der
Sprunggelenksarthrose sei sein Gehvermögen insgesamt schlechter zu beurteilen, als bei einem prothetisch
versorgten Unterschenkelamputierten. Ein Gesamt-GdB von 50 sei daher durchaus gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 26. Mai 2000 und den Bescheid des Beklagten vom 18.
März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 1998 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihm einen Grad der Behinderung von 50 seit Oktober 1997 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 26. Mai 2000
zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG das Gutachten
vom 23. März 2001 eingeholt, das von dem zum Sachverständigen ernannten Prof. Dr. N. mit dem ausdrücklichen
Zusatz "aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsfindung” unterschrieben ist. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens sowie auf die ergänzenden Stellungnahmen vom 5. Juni und 14.
Juli 2001 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des SG
Lüneburg, Az: S 3 Vs 2/92, und der Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Verden, Az: 66-3307 2, Bezug
genommen. Die genannten Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid ist unter Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften zustande gekommen,
denn vor seinem Erlass sind die Beteiligten entgegen § 105 Abs 1 Satz 2 SGG nicht angehört worden. Insoweit kann
dahingestellt bleiben, ob der bloße Hinweis auf § 105 SGG in der gerichtlichen Verfügung vom 16. Juli 1999 überhaupt
als Anhörung ausreichen kann. Jedenfalls wäre - erneut - zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid
anzuhören gewesen, nachdem sich die Prozesssituation wesentlich durch die zwischenzeitliche Einholung des
Gutachtens von Prof. Dr. Dr. J. geändert hatte (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 105 Rdnr 11
mwN). Trotz dieses Mangel sieht sich der Senat nicht dazu veranlasst, die Sache zur erneuten Entscheidung an das
SG zurückzuverweisen, § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Denn eine solche Zurückverweisung hält der Senat für untunlich,
nachdem die Sache inzwischen in materieller Hinsicht entscheidungsreif ist.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass dem Kläger ein höherer GdB als 40 nicht zusteht.
Die Behinderung und der dadurch bedingte GdB sind seit dem 1. Juli 2001 nach den Vorschriften der §§ 2, 68 ff des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) festzustellen, das insoweit an die Stelle des aufgehobenen
Schwerbehindertengesetzes getreten ist. Wesentliche materiell-rechtliche Änderungen haben sich dadurch nicht
ergeben. Insbesondere ist die Einschätzung des durch die Behinderung bedingten GdB weiterhin nach den
"Anhaltspunkten für die Ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz", Ausgabe 1996, (AHP 1996) vorzunehmen.
Gemäß § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist der GdB unter Aufhebung des bestandskräftigen
Bescheides vom 6. April 1995 neu festzustellen, wenn sich eine wesentliche Änderung ergeben hat. Wesentlich ist
eine Änderung wegen § 69 Abs 1 Satz 3 SGB IX erst, wenn sie einen um 10 höheren Gesamt—GdB bedingt. Eine
solche Änderung kann darin bestehen, dass entweder die bereits bei der Feststellung von 1993 vorhandenen
Funktionsstörungen sich dergestalt verändert haben, dass sie nunmehr einen höheren Teil-GdB bedingen. Oder es
könnten neue Funktionsstörungen mit einem eigenen Teil-GdB hinzugekommen sein. Beide Voraussetzungen liegen
jedoch nicht vor, wie sich bereits aus dem umfassenden Gutachten der Medizinaloberrätin Dr. M. ergibt.
Auch unter Einbeziehung der von Prof. Dr. Dr. J. mitgeteilten Befunde ergeben sich weder höhere Teil-GdB für die
bereits 1993 berücksichtigten Funktionsstörungen noch neue mit einem Teil-GdB zu versehene Beeinträchtigungen.
Mit Prof. Dr. Dr. J. ist zwar davon auszugehen, dass es gegenüber dem Zustand von 1993 zu einer Verstärkung der
Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule des Klägers gekommen ist und dass die
Schmerzhaftigkeit der Lendenwirbelsäule bei Seitneigungen zugenommen hat. Nach Maßgabe der von Bruns,
Begutachtung von Wirbelsäulenschäden nach dem Schwerbehindertengesetz, Der medizinische Sachverständigen
1999, 75, mitgeteilten Maßstäbe liegen bei dem Kläger aber nach wie vor nur mittelgradige funktionelle Auswirkungen
in zwei Wirbelsäulenabschnitten vor. Diese sind nach Rdnr 26.18, S 140 der AHP 1996 - weiterhin - mit einem Teil-
GdB von 30 zu bewerten.
Die von Prof. Dr. Dr. J. mitgeteilten Messwerte für die Beweglichkeit der Hüftgelenke des Klägers weisen gegenüber
dem Zustand von 1993 insgesamt eine geringe Zunahme der Bewegungseinschränkungen nach. In dem für die
Bemessung des Teil-GdB wesentlichen Bewegungsmaß für Streckung und Beugung finden sich hingegen günstigere
Messwerte. Gemäß Rdnr 26.18, S 150 der AHP 1996 würde erst bei einer Beschränkung der Streckung/Beugung bis
auf 0-10-90 Grad eine Bewegungseinschränkung geringen Grades vorliegen, die mit einem Teil-GdB zu versehen
wäre. Nach den Messwerten von Prof. Dr. Dr. J. ist eine Beugung der Hüftgelenke des Klägers jedoch bis 130 Grad
möglich.
Die Annahme von Prof. Dr. Dr. J. trifft nicht zu, es sei im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes des Klägers zu
einer wesentlichen Verschlimmerung gekommen. Die insoweit mitgeteilten Messwerte sind anlässlich der
Untersuchung von Oktober 1999 sogar geringfügig günstiger als bei der ursprünglichen Untersuchung im September
1993. Nach Rdnr 26.18, S 153 der AHP 1996 würde erst eine Beschränkung der Bewegungsfähigkeit des oberen
Sprunggelenkes auf 0-0-30 Grad einen Teil-GdB von 10 bedingen. Bei dem Kläger besteht mindestens noch eine
Bewegungsfähigkeit von 10-0-30 Grad, so dass die Feststellung eines Teil-GdB hierfür entfällt.
Eine sich nachhaltig auswirkende Veränderung kann der Senat auch nicht auf die Ausführungen von Prof. Dr. Dr. J.
gründen, im Bereich des linken Oberschenkels des Klägers sei es zu einer deutlichen, im Bereich des linken
Unterschenkels zu einer leichten Muskelminderung gekommen. In dem Gutachten finden sich insoweit keine
Messwerte, welche die Ausführungen nachvollziehbar machen. Die aufgrund der Untersuchung von September 1993
ermittelten Umfangsmesswerte differieren zwar geringfügig zu Lasten des linken Beines, bewegen sich jedoch fast
noch im Messfehlerbereich. Jedenfalls lassen sich zwischen den von Prof. Dr. Dr. J. im September 1993 und den von
Dr. M. im Oktober 1998 ermittelten Umfangmesswertdifferenzen keine nennenswerten Unterschiede feststellen. Ganz
offensichtlich handelt es sich insoweit bei dem von Dr. M. für den Messpunkt 10 cm oberhalb des rechten
Kniegelenkes mitgeteilten Messwert um einen Übermittlungsfehler.
Gegenüber demjenigen Zustand, der dem bestandskräftigen Bescheid vom 6. April 1995 zugrunde gelegen hat, ist
infolge des Unfalls vom 4. April 1997 im Bereich der linken Hand des Klägers eine Änderung eingetreten.
Übereinstimmend haben Dr. M. und Prof. Dr. Dr. J. eine Minderung der Beweglichkeit des linken Zeigefingers
festgestellt. So haben sie ausgeführt, dass der Fingerkuppen-Hohlhandabstand des linken Zeigefingers beim
Faustschluss 1 cm beträgt. Prof. Dr. Dr. J. hat darüber hinaus auf ein Streckdefizit von 10 Grad hingewiesen.
Dadurch wird ein messbarer Teil-GdB nicht bedingt. Gemäß Rdnr 26.18, S 146 der AHP 1996 würde erst die
Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung einen Teil-GdB von 0 bis 10 bedingen. Der Kläger ist insoweit durch
die nur gering eingeschränkte Beweglichkeit eines Fingers deutlich weniger beeinträchtigt.
Haben sich mithin die festzustellenden Teil-GdB gegenüber dem dem Bescheid vom 6. April 1995 zugrundeliegenden
Zustand nicht verändert, so können Veränderungen des Gesamt-GdB nicht eingetreten sein.
Zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führt auch nicht die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme.
Der Senat ist nicht an der Verwertung des Gutachtens vom 23. März 2001 gehindert. Denn das Gutachten ist von
dem zum Sachverständigen ernannten Prof. Dr. N. erstattet worden. Zwar haben dem Gutachten zunächst die gemäß
§ 407a Abs 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen ergänzenden Hinweise gefehlt. Nachdem diese durch die
Stellungnahme des Sachverständigen vom 5. Juni 2001 nachgeholt worden sind, steht jedenfalls dieser Umstand der
Verwertung des Gutachtens nicht mehr entgegen (vgl Urteil des Thüringer LSG vom 5. September 2001, Az: L 6 RA
294/97, Breithaupt 2002, S 18 mwN).
Die Verwertung des Gutachtens ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Sachverständige sich der
Mitarbeit einer anderen Person bedient hat. Dies gilt gemäß § 407a Abs 2 ZPO jedenfalls so weit, als die
Heranziehung einer anderen Person zur Mitarbeit nicht einer Übertragung des Auftrages auf sie gleichsteht. Davon ist
im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Dabei mag die Verpflichtung des Sachverständigen zu eigenen
Untersuchungsmaßnahmen umso größer sein, je mehr es für die Bewertung auf Befunde ankommt, die sich einer
präzisen Aufzeichnung und Vermittlung entziehen. Ist aber, wie im vorliegenden Fall, für die Beurteilung der
Funktionsstörungen vorwiegend auf messtechnisch zu erhebende und deutlich zu dokumentierende Befunde
abzustellen, so kann ein geringerer Umfang eigener Untersuchung des Sachverständigen ausreichend sein, wenn und
soweit die entsprechenden Befunderhebungen auf eine qualifizierte Hilfsperson delegiert worden sind, wie hier auf den
Oberarzt Dr. P ... Jedenfalls ist erforderlich, dass der Sachverständige sich einen für die abschließende Bewertung
ausreichenden eigenen Eindruck verschafft. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der Kläger hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass sich die Funktionsstörungen von Seiten der Wirbelsäule, der Hüftgelenke und die Unfallfolgen im
Bereich des linken Beines insbesondere beim Gehen - also auf ein komplexes Zusammenwirken verschiedener
Körperfunktionen - nachteilig auswirken. Auch schon nach dem Vorbringen des Klägers hat der Sachverständige
genau dieses Zusammenwirken der für das Gehen erforderlichen Körperfunktionen gegen Ende des
Untersuchungsganges selbst in Augenschein genommen. Für die Abgrenzung darf außerdem nicht ausschließlich auf
den Umfang der von dem Sachverständigen selbst durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen abgestellt werden.
Denn seine Aufgabe beinhaltet neben der Erhebung der objektiven Befunde als wesentlichen Schwerpunkt ihre
Auswertung im Hinblick auf die ihm gestellten Beweisfragen. Diese ist nach der Erklärung des Prof. Dr. N. vom 5.
Juni 2001 jedenfalls von ihm vorgenommen worden.
Das Gutachten des Prof. Dr. N. ist auch nicht etwa deshalb aus formellen Gründen unverwertbar, weil es aufgrund
mangelhafter Befunderhebung beruhte. Dies würde der formalen Verwertung des Gutachtens nicht entgegenstehen,
lediglich würde der Senat sich gehindert sehen, seine Entscheidung auf den Inhalt des Gutachtens zu stützen. Im
vorliegenden Fall kann aber dahingestellt bleiben, ob die Befunde mangelhaft erhoben sind. Denn die
Nichtberücksichtigung einzelner Befunde würde nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen.
Schließlich führt auch die Berücksichtigung der von Prof. Dr. N. mitgeteilten Befunde nicht zu einer für den Kläger
günstigeren Entscheidung. Denn die Befunde für die Bewegungsausmaße und die Beinumfangsdifferenzen sind von
diesem Sachverständigen nicht schlechter festgestellt worden als in den vorherigen Gutachten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.