Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.01.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 12.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 18 VI 80/94
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 VI 2/99
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. Oktober 1998 wird dahingehend abgeändert, als der Beklagte
verurteilt wird, dem Kläger ab dem 01. Januar 1991 Beschädigtenversorgung nach dem Bundesseuchengesetz in
Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. zu gewähren.
Im übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die
außergerichtlichen Kosten des Klägers auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Impfschadensfolgen und die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach
dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer im Juni 1946 erfolgten
Typhus-Impfung.
Der am 10. Mai 1929 geborene Kläger hält sich seit 1955 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er ist
schwerbehindert. Mit Abhilfebescheid vom 29. Oktober 1990 stellte das Versorgungsamt (VA) H. bei ihm als
Funktionsbeeinträchtigungen
1. Bewegungseinschränkung der Knie- und Sprunggelenke 2. Bewegungseinschränkung der Handgelenke,
Ellenbogengelenke und Schultergelenke 3. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit Nervenwurzel- und
Muskelreizerscheinungen bei Verschleiß und Fehlhaltung
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G"
fest.
Der Kläger beantragte erstmals am 31. August 1984 beim (VA) I. die Gewährung von Versorgung nach dem BSeuchG
iVm dem BVG wegen Gelenkbeschwerden, die – wie sich aus der Bescheinigung des Arztes für Chirurgie Dr. J. vom
22. Februar 1983 ergebe – mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine jugendliche Infektarthritis zurückzuführen seien.
Diese habe er sich bei einer Impfung gegen Typhus zugezogen, die im Juni 1946 in Zittau staatlich angeordnet und
Voraussetzung für den Bezug von Lebensmittelkarten gewesen sei.
Mit Bescheid vom 14. Januar 1985 (VA I.) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 1985
(Landesversorgungsamt K.) wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß der geltend gemachte Schaden
nicht aufgrund einer Pockenimpfung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes entstanden sei. Die hiergegen
beim Sozialgericht (SG) Speyer erhobene Klage hatte keinen Erfolg: Ein entschädigungspflichtiger Impfschaden iSd
BSeuchG läge nicht vor. Die Impfung sei in einem Bereich erfolgt, der vom Geltungsbereich des BSeuchG nicht
umfaßt werde. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 BSeuchG vor; denn diese
Vorschriften würden nur für Pockenimpfungen gelten. Ob eine vom Gesetzgeber im Falle des Klägers nicht gewollte
Härte iSd § 89 BVG vorliege, könne mangels Antrages nicht geprüft werden (SG L. , Urt. v. 21. November 1985, S 5
Vi 2/85).
Im Dezember 1985 stellte der Kläger einen Antrag auf Prüfung der Voraussetzungen eines Härteausgleichs gem. § 54
Abs. 3 BSeuchG iVm § 89 BVG. Dieser Antrag war nicht erfolgreich (Bescheid des VA M. vom 28. Februar 1986 und
Abhilfebescheid vom 05. Juni 1986; Bescheid vom 27. Juni 1986 VA N. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
des Landesversorgungsamtes O. vom 21. August 1986). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für
einen Härteausgleich lägen nicht vor, weil der Gesetzgeber gem. § 51 Abs. 3 BSeuchG eine Versorgung für
Impfungen außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes ausdrücklich auf Folgen einer Pockenimpfung beschränkt
habe, die jedoch nicht erfolgt sei, während für Folgen von anderen Impfungen nur im Geltungsbereich des Gesetzes
eine Versorgung vorgesehen sei. Hieraus lasse sich entnehmen, daß die Einschränkung für Impfungen im Gebiet der
früheren SBZ, aber auch in der DDR, auf Pockenimpfung vom Gesetzgeber gewollt sei und daher keine besondere
Härte darstelle. Die hiergegen beim SG P.erhobene Klage – S 18 Vi 217/86 – ist mit Urteil vom 18. August 1988
abgewiesen worden. Das Berufungsverfahren vor dem LSG Niedersachsen – L 9 Vi 2/88 – war ebenfalls erfolglos (Urt.
v. 25. November 1988): Der Impfschaden sei weder durch eine öffentlich empfohlene, im Inland vorgenommene
Schutzimpfung noch durch eine Pockenimpfung, der sich ein Deutscher außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes nach dem Impfgesetz vom 08. April 1874 oder infolge einer Pockenimpfung, die in der DDR gesetzlich
vorgeschrieben oder aufgrund eines Gesetzes angeordnet worden sei, habe unterziehen müssen, verursacht. Darüber
hinaus sei auch die Annahme einer besonderen Härte deshalb ausgeschlossen, weil die begehrte Entschädigung mit
dem erkennbaren Plan des BSeuchG nicht vereinbar wäre. Letztlich seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 BSeuchG nicht gegeben, weil die Impfung nicht in diesem räumlichen "Bereich", dh in Bayern, durchgeführt
worden sei. Die territoriale Eingrenzung werde aber in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausdrücklich verlangt. Der
Gesetzgeber habe für Auslandsimpfungen, wie derjenigen, der der Kläger in der damaligen sowjetischen
Besatzungszone unterzogen worden sei, bewußt eine Entschädigungspflicht nicht vorgesehen. Die Ausdehnung der
Impfschadensregelung durch § 51 Abs. 2 und 3 BVG auf konkret bestimmte Auslandsimpfungen –
Pockenschutzimpfungen – werde schon als Ausfluß der "Billigkeit" beurteilt. Bei diesem eindeutigen Ausgangspunkt
des Gesetzgebers könne darüber hinaus ein Härteausgleich, der auf dem Billigkeitsprinzip beruhe, als nicht mehr mit
dem Willen des Gesetzes vereinbar angesehen werden.
Nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages hat der Kläger mit Antrag vom 25. April 1991 am 02. Mai 1991 beim VA Q.
die Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen eines Impfschadens für folgende Gesundheitsstörungen
beantragt:
beidseitige schwerwiegende Funktionsstörungen bzw Versteifung der Hand, Arm, Knie, Fuß, Schulter und
Ellenbogengelenk sowie Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule und im Hüftgelenkbereich.
Der Kläger überreichte die Bestätigung des Rates des Kreises Zittau – Kreishygieneinspektion – vom 26. April 1990,
der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. R., und diverse andere Unterlagen, ua die Bestätigung des S. vom 21. November
1986, den Befundbericht des Arztes für Orthopädie Dr. T. vom 30. August 1984 und die Stellungnahme des Prof. Dr.
U., Vorstand des Hygiene-Institutes der Stadt Nürnberg, vom 03. Juni 1987. Der Beklagte holte den Befundbericht des
Arztes für Orthopädie Dr. V. vom 27. April 1992 ein. Der Kläger überreichte die Bescheinigung der Frau W ... Nach
Abgabe der versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Amtes für Familie und Soziales,
Dresden, vom 13. Oktober 1992, der Internistin Dr. X. und der Nervenärztin Dr. Y., und deren ergänzender
Stellungnahme vom 04. März 1993, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 1993 den Antrag auf Gewährung
von Beschädigtenversorgung wegen eines Impfschadens mit der Begründung ab, daß die bestehenden Leiden nicht
als Schädigungsfolgen anerkannt werden könnten. Es sei nicht auszuschließen, daß die 1946 aufgetretenen
Gesundheitsstörungen durch rheumatisches Fieber, eine jugendliche Infektarthritis oder einen Virusinfekt mit
Gelenkbeteiligung verursacht worden seien. Diese Leiden könnten sich jedoch jederzeit unabhängig von einem
schädigenden Ereignis iSd BSeuchG entwickeln. In Auswertung der Befunde und bei einem nicht nachzuweisenden
Rheumafaktor könne man nicht von einer chronischen Allgemeinerkrankung mit chronischer bakterieller
Gelenkentzündung ausgehen. Vielmehr handele es sich um einen nicht entzündlichen degenerativen Rheumatismus
mit Verschleißerscheinungen multipler Gelenke und der Wirbelsäule, der sich im 5. Lebensjahrzehnt manifestiert habe
und seitdem fortschreitend sei. Dafür lasse sich ein Folgeschaden nach der Typhusimpfung 1946 nicht wahrscheinlich
machen. Es sei wissenschaftlich belegt, daß es keine Unterschiede bei der Häufigkeit von Arthritis,
Gelenkrheumatismus und unklarem Rheuma zwischen Beschwerden bei geimpften und ungeimpften Personen gebe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und überreichte zur Begründung ua eine Bescheinigung der Z. vom 10.
November 1986 und eine wissenschaftliche Abhandlung des AB. aus der Ersten Medizinischen Klinik des Städtischen
Krankenhauses Nürnberg: "Allergischer Knochenmarkschock mit myoblastischer Reaktion nach Typhus-Paratyphus-
Zweitvakzination".
Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Januar 1994 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen am 07. Januar 1994 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 24. Januar 1994 Klage
beim Sozialgericht H. erhoben, welches sich mit Beschluss vom 30. Juni 1994 für örtlich unzuständig erklärt und den
Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht P. verwiesen hat. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger
vorgetragen: Er sei im Juni 1946 in Zittau aufgrund einer Anordnung des Kontrollrates und SMA-Befehles gegen
Typhus geimpft worden. Eine Verweigerung dieser Impfung sei seinerzeit strafrechtlich geahndet worden. Weiterhin
sei die Ausgabe von Lebensmittelkarten von dieser angeordneten Impfung abhängig gemacht worden. Die von ihm am
01. Juli 1944 begonnene Lehre als Elektroinstallateur habe er wegen der Folgen der Impfung vorzeitig am 26. Juni
1946 abbrechen müssen. Nach der zweiten von drei Injektionen seien bei ihm solche Krankheitsbeschwerden
aufgetreten, daß er stationär ins Krankenhaus Zittau habe eingewiesen und dort über 7 Monate behandelt werden
müssen. Auf Intervention seiner Schwester sei er 1947 in das Bethanien-Krankenhaus Berlin verlegt und mehr als drei
Monate medikamentös und auch physikalisch wegen einer Polyarthrose behandelt worden. Erst 1949 habe er erneut
eine Lehre als Rundfunkmechaniker begonnen, die 1951 abgeschlossen worden sei. Bis zur Berufsaufnahme 1951
habe er eine Rente erhalten. Auch heute noch litte er unter den Folgen der Typhusimpfung. Als impfschadensbedingte
Gesundheitsstörungen lägen bei ihm eine Polyarthrose der großen Gelenke infolge einer reaktiven Arthritis und eine
Bewegungseinschränkung aller Wirbelsäulenabschnitte vor.
Zur weiteren Begründung seiner Klage hat der Kläger die ärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. U. vom 03. Juni 1997,
die Zeugenaussagen des BB. vom 20. März 1995, des CB. vom 12. März 1995, der DB., vom 12. März 1995, der Z.
vom 10. November 1986 und der EB., der Ehefrau des Klägers, vom 10. Januar 1996 und das ärztliche Attest des
Arztes Dr. FB. vom 18. Mai 1995 eingereicht.
Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend gehalten und sich zur Begründung auf die
versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Sanitätsrates und des Arztes für innere Medizin und Sozialmedizin GB.
vom 28. Juni und 20. Juli 1995, 21. August 1997, 28. 01. und 02. September 1998 bezogen.
Das SG hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes das Gutachten des Prof. Dr. Dr. HB. vom 06.
August 1997 nebst Ergänzung vom 29. Dezember 1997 nach Aktenlage und das Gutachten des Dr. IB. vom 05. Juni
1998 nach ambulanter Untersuchung des Klägers eingeholt.
Mit Urteil vom 28. Oktober 1998 hat das SG den Bescheid des VA Q. vom 10. Juni 1993 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 04. Januar 1994 aufgehoben, festgestellt, daß die Gesundheitsstörung
"Bewegungseinschränkung der Knie-, Sprung-, Hand-, Ellenbogen- und Schultergelenke im Sinne einer postinfektiösen
Arthritis" auf der Typhusschutzimpfung im Juni/Juli 1946 beruht, und den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab dem 01.
Oktober 1990 Beschädigtenversorgung nach dem BSeuchG iVm dem BVG nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
– MdE – um 50 vH zu gewähren. Zur Begründung hat das SG im wesentlichen ausgeführt: Mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit sei ein Impfschaden anzunehmen. Aus dem vom Kläger vorgelegten Attest des Dr. FB. vom 18.
Mai 1995 ergebe sich, daß bei ihm eine ungewöhnliche Häufung umformender Veränderungen der großen Gelenke
festzustellen sei, wie sie in der Regel bei Erkrankungen rheumatischer Genese zu beobachten sei. Lokalisation und
radiologisches Bild der Gelenkveränderungen sprächen gegen einen altersabhängigen Verschleiß der Gelenke. Dies
werde auch bestätigt von dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. HB ... Bei dem Kläger bestünden
hochgradige arthrotische Veränderungen im Bereich sämtlicher großen und kleinen Extremitätengelenke, die zu einer
wesentlichen Einbuße der Gebrauchsfähigkeit beider Arme und Hände, aber auch zu einer eingeschränkten Geh- und
Standfähigkeit geführt hätten. Durch einen entzündlichen Gelenkprozeß hätten sich definitive Destruktionen und
letztendlich arthrotische Veränderungen herausgebildet. Im Untersuchungszeitpunkt hätte sich zwar kein akuter
entzündlicher Systemprozeß ergeben, ausweislich der labormedizinischen Untersuchungen hätte jedoch ein
Rheumafaktor im positiven Bereich festgestellt werden können, was auf einen früheren Systemprozeß hinweise.
Gegen das ihm am 30. Dezember 1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25. Januar 1999 Berufung beim
Landessozialgericht Niedersachsen eingelegt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Reaktive Arthritiden
nach Salmonellen-Infektionen seien aus international beschriebenen Kasuistiken bekannt, jedoch setze dies eine
Infektion mit lebenden vermehrungsfähigen Bakterien voraus. Es handele sich dabei um eine bakteriell induzierte,
nicht eitrige Gelenkerkrankung mit in der Regel asymmetrischem Befall der Gelenke. Abgetötete und somit nicht
vermehrungsfähige Keime, wie sie bei der Typhusimpfung verwendet worden seien, seien jedoch nicht in der Lage,
eine Infektionskrankheit mit nachfolgender reaktiver Arthritis zu verursachen. Prof. Dr. Dr. HB. sei in seinem
Gutachten von einer bakteriell induzierten Arthritis ausgegangen, die durch andere im Körper vorhandene Bakterien
verursacht, jedoch durch die Impfung provoziert worden sei, so daß die Typhus-Impfung als ursächlicher
Auslösemechanismus zu werten sei. Diese Beurteilung basiere jedoch sowohl hinsichtlich der in Frage kommenden
Keime als auch hinsichtlich der Rolle der Impfung auf einer bloßen Annahme und sei nicht belegbar. Die Typhus-
Impfung könne nicht als alleinige Ursache gewertet werden. Es sei rein spekulativ, wenn davon ausgegangen werde,
daß die postulierte anderweitige bakterielle Infektion des Körpers ohne die Impfung einen anderen Verlauf genommen
hätte. Inwieweit der Kläger 1946 tatsächlich an einer Arthritis erkrankt gewesen sei, müsse offen bleiben.
Entsprechende Befunde lägen nicht vor. Ausweislich der eingeholten Gutachten leide der Kläger unter einer
Polyarthrose. Bei einer Arthrose handele es sich um ein degeneratives Leiden, das als "Organversagen" des
Gelenkes zu betrachten sei, wobei mechanische Belastungsfaktoren eine überwiegende Bedeutung hätten.
Entzündliche Gelenkerkrankungen könnten für eine sekundäre Arthrose nur dann ursächlich in Betracht kommen,
wenn der Entzündungsprozeß langwierig bestanden habe. Eine akute reaktive Arthritis sei nicht geeignet, eine
Polyarthrose zu verursachen. Eine chronisch entzündliche Gelenkerkrankung liege beim Kläger jedoch eindeutig nicht
vor. Ein Kausalzusammenhang zwischen den jetzt nachweisbaren arthrotischen Veränderungen zahlreicher Gelenke
und der Typhus-Impfung 1946 sei demzufolge nicht gegeben. In den Anhaltspunkten 1983 würden bei Impfschäden
nach Typhus-Schutzimpfung weder eine Arthritis noch eine Arthrose erwähnt. Der Annahme des Sachverständigen,
daß nach den anamnestischen Angaben bezüglich Auftretens und klinischen Verlaufs der Erkrankung es sich bei den
zu beurteilenden Gesundheitsstörungen um postarthritische Arthrosen nach reaktiver Arthritis infolge einer Typhus-
Impfung handele, könne er, der Beklagte, sich nicht anschließen.
Zur weiteren Begründung hat der Beklagte sich auf die versorgungsärztlichen Stellungnahmen der Dipl.-Medizinerin
JB. vom 19. Januar und 13. Juli 1999 und des Sanitätsrates GB. vom 15. August 2000 und 15. Januar 2001 bezogen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. Oktober 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Durch das
Ostberliner Robert-Koch-Institut seien die tödlichen Folgen und körperlichen Schäden der Massenimpfung
dokumentiert. Die Behauptung des Beklagten, daß sich die vorliegenden körperlichen Schäden altersbedingt erst im 5.
Lebensjahrzehnt manifestiert hätten, sei von den medizinischen Sachverständigen aufgrund der Röntgenaufnahmen
aus dem Jahr 1977 eindeutig widerlegt worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne parentaler Impfstoff
einen Impfschaden verursachen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Gutachten des Prof. Dr. U. vom 04. Januar
1996 und sei auch Bestandteil der Monographie des Robert-Koch-Insitutes. Der Impfstoff sei aufgrund seiner
Unverträglichkeit zur Schluckimpfung weiterentwickelt worden.
Zur weiteren Begründung hat sich der Kläger auf die überreichten ärztlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. U. vom 23.
Februar 1999, des Prof. Dr. Dr. HB. vom 01. März 1999 und des Prof. Dr. KB. vom 27. September 2000 und auf die
überreichten Aufsätze von Raettig: "Wirkung der Schutzimpfung während der Inkubationszeit des Typhusabdominalis"
und Grasland/Vinceneux: "Traumatische Manifestationen von Impfungen" in: Rheumatologie in Europa 1999, S. 25 ff.
bezogen.
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat der Senat das fachinternistisch-rheumatologische
Gutachten des Dr. LB. vom 22. März 2000 nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers und die ergänzende
gutachtliche Stellungnahme vom 17. Oktober 2000 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozeßakten des ersten und zweiten
Rechtszuges – Band I bis III -, auf die B-Akten des Beklagten – Band I und II - Az MB., auf die den Kläger
betreffenden Schwerbehinderten-Akten des VA P. – Az NB. – und auf die beigezogenen Prozeßakten des SG L. zu
dem Az S 5 VI 2/85 und des SG P. S 18 VI 217/86/LSG Niedersachsen L 9 VI 2/88 Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gem. §§ 143 f SGG
statthafte Berufung ist zulässig.
Begründet ist die Berufung insoweit, als der Beklagte verurteilt worden ist, Beschädigtenversorgung bereits mit
Wirkung vom 01. Oktober 1990 zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Zahlung von Beschädigtenversorgung
liegen jedoch erst mit dem 01. Januar 1991 vor.
Das Inkrafttreten des BSeuchG im Beitrittsgebiet ist in der Anlage 1, Kapitel X, D, Abschnitt III Nr. 3 des
Einigungsvertrages geregelt. Soweit nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des BSeuchG das BVG und die zu seiner
Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften mit den in der Anlage
I, Kapitel VII, Sachgebiet K, Abschnitt II Nr. 1 des Vertrages aufgeführten Maßgaben. Gemäß Buchstaben i) und m)
dieser Regelung werden die sich aus diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprüche auf Antrag
festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so beginnen die Versorgungsansprüche mit dem
Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Monat Januar 1991. Das BVG findet in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
Im übrigen ist die Berufung unbegründet.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 51 Abs. 1 BSeuchG iVm dem BVG. Danach erhält derjenige, der
durch eine Impfung, die gesetzlich vorgeschrieben, aufgrund des BSeuchG angeordnet oder von einer zuständigen
Behörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen oder aufgrund der Verordnung zur Ausführung der
internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, einen Impfschaden erlitten hat, wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des BVG, soweit das BSeuchG nichts Abweichendes bestimmt. Voraussetzung im einzelnen ist, daß
die Impfung die Gesundheitsstörung wahrscheinlich verursacht hat. Wahrscheinlich in diesem Sinne ist die Kausalität
dann, wenn wenigstens mehr für als gegen sie spricht, dh die für den Zusammenhang sprechenden Umstände
mindestens deutlich überwiegen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. ua SozR 3850 § 51 Nr. 9 mwN, BSG Urt. v.
15. August 1996 – 9 RVI 1/94 – und vom 17. Dezember 1997 – 9 RVI 1/95 – in SozR 3-3850 § 52 BSeuchG Nr. 1;
LSG Niedersachsen Urt. v. 14. April 2000 –L 9 VI 6/99). Nach §§ 51, 52 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG muß ein
Impfschaden, dh ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden, als unerläß-liches Mittelglied
in der Ursachenkette zwischen Impfung und verbleibender Gesundheitsstörung tatsächlich festgestellt werden. Für die
Feststellung des Vorliegens der haftungsausfüllenden Kausalität – zwischen der gesundheitlichen Schädigung
(unübliche Impfreaktion) und Gesundheitsstörung (Impfschaden) reicht die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs aus (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BSeuchG).
Zutreffend hat das SG in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß die Gesundheitsstörung
"Bewegungseinschränkung der Knie-, Sprung-, Hand-, Ellenbogen- und Schultergelenke im Sinne einer postinfektiösen
Arthritis" auf der Typhusschutzimpfung im Juni 1946 beruht, und den Beklagten verurteilt, dem Kläger
Beschädigtenversorgung nach dem BSeuchG iVm dem BVG nach einer MdE um 50 vH zu gewähren; denn nach
Auswertung der eingeholten medizinischen Gutachten und beigezogenen Befundunterlagen ist mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit bei dem Kläger ein Impfschaden anzunehmen. Hierbei hat das SG die von ihm zur weiteren
Aufklärung des medizinischen Sachverhalts eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. HB. vom 06. August 1997 nebst
Ergänzung vom 29. Dezember 1997 und das Gutachten des Dr. IB. vom 05. Juni 1998 kritisch geprüft und der
Beurteilung des Sachverhaltes zugrunde gelegt. Beide Gutachter kommen übereinstimmend zudem in sich
schlüssigen Ergebnis, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß es sich bei
dem Kläger um eine reaktive Arthritis, dh eine bakteriell induzierte Gelenkerkrankung gehandelt hat, die ursächlich
ausgelöst worden ist durch die im Juni 1946 erfolgte Typhusimpfung mit Provokation von Infektionserregern, die eine
chronische Gelenkerkrankung, nämlich eine Polyarthrose der großen Gelenke hervorgerufen hat. Dies steht in
Übereinstimmung mit den ärztlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. U. vom 03. Juni 1987 und 04. Januar 1996 und
wird ebenfalls bestätigt durch den ausführlichen Befundbericht des Dr. FB. vom 18. Mai 1995 nach einer eingehenden
klinischen und röntgenologischen Untersuchung des Klägers.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe
des erstinstanzlichen Urteils und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, daß es sich bei der im Juni 1946 in Zittau/DDR durchgeführten
Typhusimpfung um eine angeordnete Impfung gehandelt hat; denn diese Typhusimpfung war durch die russische
Militärkommandatur angeordnet worden. Ausweislich der Mitteilung der Kreishygieneinspektion des Rates des Kreises
Zittau vom 26. April 1990, Dr. R. hat es sich bei der 1946 durchgeführten Typhusimpfung um eine Pflichtimpfung
gehandelt, die Voraussetzung für den Erhalt von Lebensmittelmarken gewesen ist. Dies wird durch diverse von dem
Kläger eingereichte Zeugenaussagen bestätigt wie auch durch die Ausführungen in den Vermerken des
Sozialministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. und 27. März 1986, nach welchen die vom Kläger
geschilderte Praxis der Durchführung von Impfungen – insbesondere von Typhusimpfungen – auf dem Gebiet der
früheren DDR als richtig und glaubhaft anzusehen ist. Durch diese Impfung ist bei dem Kläger auch eine
gesundheitliche Schädigung, dh eine unübliche Impfreaktion, eingetreten, die wiederum zu einer zu entschädigenden
Gesundheitsstörung geführt hat. Nach der Typhusimpfung im Juni 1946 stellten sich bei dem Kläger nach eigenen
Angaben und übereinstimmenden Zeugenerklärungen zunehmend Gliederschmerzen und ein Schweregefühl ein mit
anschließendem hohen Fieber bis 41 Grad, wodurch sich sein Zustand dramatisch in lebensbedrohlicher Form
verschlechterte. Eine notfallmäßige stationäre Aufnahme wurde erforderlich. Es entwickelte sich sodann ein
hochakutes Krankheitsbild mit Schwellungen der großen Gelenke und rascher Immobilisation. Unter Einsteifung der
Gelenke wurde der Kläger bettlägerig und verblieb im immobilisierten Zustand über Monate. Die Gelenksituation war
über einen langen Zeitraum wechselnd und erst zum Ende des siebenmonatigen Krankenhausaufenthaltes im Hinblick
auf die Schwellungen rückläufig. Nach zwei weiteren Klinikaufenthalten in Berlin 1948 konnte der Kläger remobilisiert
werden. Danach – ua nach einer Behandlung mit Goldspritzen – war er stark gehbehindert, was auch von seinem
Lehrherrn und weiteren Zeugen bestätigt wird.
Die subkutane Typhusschutzimpfung steht nach den medizinischen Gutachtern sowohl im Verfahren erster Instanz
als auch im Verfahren zweiter Instanz in ursächlichem Zusammenhang mit der nachfolgend aufgetretenen
Polyarthritis. Durch die Typhusimpfung ist die Polyarthritis bei dem Kläger ausgelöst worden. Es ist nach den
übereinstimmenden medizinischen Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
daß es sich bei dem Kläger um eine reaktive Arthritis, dh eine bakteriell induzierte Gelenkerkrankung, die mit einer
Latenzzeit von wenigen Tagen bis wenigen Wochen üblicherweise nach einer extraartikulären Infektion auftritt,
gehandelt hat. Als ursächliche bakterielle Erreger werden verschiedenste Mikroorganismen genannt, wie sich aus dem
Gutachten des Prof. Dr. Dr. HB. ergibt, worauf Bezug genommen wird. Bestätigt wird diese gutachterliche
Einschätzung ebenfalls durch das Gutachten des Dr. LB. vom 22. März 2000. Auch dieser geht von dem Vorliegen
einer reaktiven Arthritis nach Typhusimpfung als unübliche Impfreaktion aus und weist ausdrücklich darauf hin, daß
eine reaktive Arthritis – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht die Anwesenheit der integren Bakterien
erfordert, sondern das Vorhandensein von "Bausteinen" abgetötete Erregerbestandteile wie zB Lipopolysacharide für
die Entstehung der reaktiven Arthritis genügt ... Übereinstimmend kommen diese Sachverständigen entgegen der
Auffassung des Sanitätsrates R. zu dem Ergebnis, daß eine reaktive Arthritis eine Infektion mit lebenden
Infektionserregern gerade nicht voraussetzt. Eine postinfektiöse Arthritis kann daher entgegen ihrer Bezeichnung auch
ohne vorangegangene echte Infektion, also ohne das Eindringen vermehrungsfähiger Mikroorganismen und ohne
Vermehrung derselben im Körper, auftreten. Daß im übrigen Salmonella typhimurium-Bakterien als Ursache eine
reaktiven Arthritis in Betracht kommen, wird von dem Beklagten zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Dies ergibt sich
auch aus den von ihm mit Schriftsatz vom 10. Juli 2000 vorgelegten medizinisch-wissenschaftlichen Unterlagen.
Für die Verursachung der reaktiven Arthritis durch die Typhusimpfung im Falle des Klägers spricht auch dessen
genetische Disposition. Nach dem Gutachten des Dr. LB. stützt dies der positive Ausfall der laborchemischen
Bestimmung des Antigens HLA-B 27. Er wertet deshalb nachvollziehbar den ihm erhobenen radiologischen Befund als
HLA-B 27-assoziierte, seronegative Spondathropathie. Bei den postinfektiösen Arthriden handelt es sich um HLA-B
27-assoziierte Arthritiden - teils mit Wirbelsäulenbeteiligung -, die erst einige Zeit nach einer Infektion mit bestimmten
Erregern (Darminfektionen: Salmonellen, Typhus, Paratyphus) bei 2 bis 4 Prozent der meist HLA-B 27-positiven
Personen mit der betreffenden Grundkrankheit eintreten. Es besteht danach – und darauf weist auch Dr. LB. in
seinem Gutachten hin – eine Assoziation zwischen bestimmten Erbanlagen einzelner Bereiche des HLA-Systems und
bestimmter Krankheiten, so daß eine Beziehung ua zwischen einer seronegativen Spondarthropathie, insbesondere
einer Arthritis, und einer HLA-B 27-Disposition hergestellt wird (Roche, Lexikon Medizin 4. Aufl. 1998, Stichwort
Arthritis). Dr. LB. weist ausdrücklich darauf hin, daß derzeit die postentzündlichen Veränderungen im Vordergrund
stehen und damit den lang zurückliegenden akuten Verlauf belegen. Auch Prof. Dr. U. hält in Übereinstimmung mit
den gerichtlichen Sachverständigen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Typhusschutzimpfung und der
in deren Folge eingetretenen reaktiven Arthritis als gegeben. Die nunmehr bei dem Kläger diagnostizierte
postarthritische Arthrose ist durch die reaktive Arthritis nach der 1946 durchgeführten Typhusimpfung verursacht
worden. Die genetische Disposition für das Auftreten einer reaktiven Arthritis sowie der typische Krankheitsverlauf
sowohl für die Akutsituation als auch für den späteren nicht entzündlichen Verlauf sprechen eindeutig für den
kausalen Zusammenhang. Dieser wird durch die nur unwesentliche Progredienz der bestehenden Arthrosen in den
letzten 22 Jahren zusätzlich belegt. Hieraus folgert der medizinische Sachverständige Dr. LB. im Übereinstimmung
mit den weiteren medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. HB. und Dr. IB., daß diese Gesundheitsstörungen des
Klägers wahrscheinlich durch die im Jahr 1946 durchgemachte reaktive Arthritis nach Typhusimpfung allein
verursacht worden ist. Die akute Erkrankung an reaktiver Arthritis und die verzögerte Rekonvaleszenz mit Einsteifung
der Gelenke sind nach den gutachterlichen Ausführungen des Dr. LB. Ursachen für eine frühzeitige
Arthroseentstehung; denn die funktionellen Einschränkungen wie Gehbehinderung und Gelenkbeweglichkeit über einen
Zeitraum von 22 Jahren bis zur Gegenwart ohne röntgenologisch progredienten Verlauf belegen unzweifelhaft nach
den übereinstimmenden gutachterlichen Äußerungen, daß sich die Verschleißerscheinungen bereits zu dem
damaligen Zeitpunkt als Folge der reaktiven Arthritis entwickelt haben.
Nach dem Gutachten des Dr. IB. ist der Umfang der Bewegungseinschränkung des Klägers mit einer MdE um 50 vH
zu bewerten, so daß ihm Beschädigtenversorgung nach einer MdE um mindestens 50 vH zu gewähren ist. Zwar hat
Dr. LB. in seinem Gutachten vom 22. März 2000 die MdE unter Berücksichtigung der schädigungsbedingten
Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule in allen Wirbelsäulenabschnitten mit einer Gesamt-MdE um 60 vH
bewertet. Da der Kläger jedoch das Urteil des SG nicht angegriffen hat, vermochte der Senat wegen der für den Kläger
rechtskräftigen Feststellungen des SG keine höhere MdE als 50 festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG haben nicht vorgelegen.