Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.05.2002

LSG Nsb: schwerhörigkeit, berufliche tätigkeit, form, berufskrankheit, lärm, frequenz, niedersachsen, taubheit, dolmetscher, anteil

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 21.05.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 5 U 36/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 12 U 43/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 18. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) - Lärmschwerhörigkeit -.
Der am 10. März 1949 geborene Kläger beantragte am 19. August 1998 bei der Beklagten die Durchführung eines
Feststellungsverfahrens u.a. wegen einer Schwerhörigkeit, die er auf seine berufliche Tätigkeit zurückführt. In einer
Beschäftigungsaufstellung vom 5. September 1998 war er nach seinen Angaben wie folgt tätig: 1967 - 1972 auf einer
Schiffswerft als Schweißer in der Türkei, vom 19. Februar 1973 - 1982 als Schiffbauer bei der F. und vom 1. Juni
1982 - Oktober 1996 als Schweißer bei der G ...
Die Beklagte holte von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) H. eine Auskunft über Mitgliedschafts- und
Erkrankungszeiten des Klägers vom 25. September 1998 ein und zog die Untersuchungsbogen Lärm I vom 13.
August 1982 und Lärm II vom 24. Mai 1983, 10. Juni 1986, 12. August 1987, 28. Oktober 1988, 15. Dezember 1989,
25. April 1991, 10. Dezember 1993 und 27. Oktober 1995 vom Betriebsärztlichen Dienst der I., bei. Der Hals-Nasen-
Ohren-Arzt Dr. med. J. übersandte der Beklagten Tonaudiogramme vom 30. September 1985, 10. Juni 1986 und 31.
Oktober 1988; der Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. med. K. überreichte ein Ton- und Sprachaudiogramm vom 31. August
1988.
Die TSU teilte der Beklagten in einem Fragebogen vom 14. Oktober 1998 mit, der Kläger sei vom 1. Juni 1982 - 31.
Juni 1997 und vom 1. Mai 1997 - 24. Juli 1997 als Schweißer in der Vormontage und auf Außenbauplätzen beschäftigt
gewesen und einer Lärmeinwirkung durch Umgebungslärm, Richt-, Stemm-, Schleifarbeiten und Lüftermaschinen
ausgesetzt gewesen. Die Geräuschmessungen hätten Werte von durchschnittlich 106 dB(A) ergeben;
Schallschutzmittel in Form von Ohrenstöpseln und Kapselgehörschutz hätten zur Verfügung gestanden.
Der Präventionsbezirk (PB) Bremen der Beklagten führte in einem Untersuchungsbericht – Schwerhörigkeit vom 3.
November 1998 aus, der Kläger sei bei seiner Tätigkeit als Schiffbauer bei der L. vom 19. Februar 1973 - 1982 und als
Schweißer bei der M. vom 1. Juni 1982 - 31. Juni 1997 und vom 1. Mai 1997 - 24. Juli 1997 einem
personenbezogenen Beurteilungspegel von mehr als 85 dB (nach vergleichbaren Arbeitsplätzen) ausgesetzt gewesen.
Der HNO-Arzt Dr. med. N. schlug in einer Stellungnahme vom 10. November 1998 die Einholung eines fachärztlichen
Gutachtens vor, da die Vorsorgeuntersuchungen aus den Jahren 1982 - 1995 eine zunehmende
Innenohrschwerhörigkeit beiderseits zeigten, die möglicherweise als Lärmschwerhörigkeit zu werten sei. – Daraufhin
holte die Beklagte ein Gutachten von dem Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. med. O. vom 18. Dezember
1998 ein. Er führte zusammenfassend aus, nach der Berufsanamnese, dem Lärmpegelmessbericht und den
Ergebnissen seiner Untersuchung liege bei dem Kläger eine asymmetrische Schwerhörigkeit vor, bei der das linke Ohr
den berufsbedingten Hörverlust repräsentiere; für das rechte Ohr müsse vor allem im Tiefton- und im mittleren
Frequenzbereich eine endogene, möglicherweise entzündliche Ursache unterstellt werden. Dafür sprächen das
Trommelfellbild mit atrophischen Trommelfellbereichen und das Ergebnis der Tympanometrie, bei der die Kurve
charakteristisch sei für Trommelfellnarben. Bei der Bewertung des Hörverlustes unter Berücksichtigung der
Empfehlungen im Königsteiner Merkblatt (KM), Ausgabe 1996, sei folgendes festzustellen: Aus den
sprachaudiometrischen Parametern könne bei einem a1-Wert (Hörverlust für Zahlen) rechts von 45 dB und links von
20 dB ein "gewichtetes Gesamtwortverstehen” rechts von 25 und links von 150 ermittelt werden. Hieraus ergebe sich
für das rechte Ohr ein Hörverlust von 95 v.H. und links von 40 v.H. Das einfache Gesamtverstehen ergebe für das
rechte Ohr einen Wert von 40 und damit einen Hörverlust von 90 v.H. Damit liege nach dem Sprachaudiogramm
rechts dem Grade nach eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und links eine gering- bis mittelgradige
Schwerhörigkeit vor; die Gesamt-MdE betrage danach 30 v.H. Da der Kläger nur geringe Deutschkenntnisse aufweise,
müsse für die Ermittlung des Hörverlustes nach dem KM das Tonaudiogramm herangezogen werden. Unter
Verwendung der Drei-Frequenz-Tabelle (Röser 1980) ergebe sich rechts bei 1000 Hz ein Hörverlust von 30 dB und
links von 10 dB, die Summe der Hörverluste bei 2000 und 3000 Hz betrage rechts 135 und links 100 dB; daraus
resultiere ein tonaudiometrischer Hörverlust rechts von 35 v.H. und links von 15 v.H. Damit liege eine erhebliche
Diskrepanz zwischen dem Ton- und Sprachaudiogramm vor, so dass das tonaudiometrische Ergebnis heranzuziehen
sei, das für das linke Ohr den berufsbedingten Hörverlust aufzeige. Unter Berücksichtigung des guten Ergebnisses
des Marburger Kurzsatzverständnis-Tests, bei dem der Kläger bei einer Lautstärke von 65 dB immerhin 96 v.H.
verstanden habe, halte er es für gerechtfertigt, bei der Bewertung des berufsbedingten Hörverlustes von einem
Hörverlust beiderseits von 20 v.H. auszugehen; der berufsbedingte Anteil der MdE sei daher mit 10 v.H. zu
veranschlagen. Der Kläger beklage ein uncharakteristisches Ohrgeräusch, das er in der Weise bezeichnet habe, dass
in beiden Ohren seit etwa 5 bis 6 Jahren ein Dröhnen bestehe, vergleichbar mit dem Geräusch eines Orchesters.
Dieses Ohrgeräusch könne nicht als lärmbedingt berücksichtigt werden, da lärmverursachte subjektive Ohrgeräusche
hochtonig, tonal seien und einem Schmalbandrauschen ähnelten; sie könnten in aller Regel mit einer Frequenz aus
dem Hörverlustbereich verglichen und damit lokalisiert werden. Sie seien mit wenig überschwelligem
Vertäubungsgeräusch verdeckbar. Bei dem Kläger liege jedoch ein eher breitbandiges subjektives Ohrgeräusch vor,
das nicht auf eine Haarzellschädigung zurückgeführt werden könne, sondern seinen Ursprung im Mittelohr habe, wofür
auch die Schallleitungskomponente rechts spreche. Als Tag der ersten Objektivierung der Hörschädigung könne er
den 24. Mai 1983 (Untersuchungsbogen Lärm II) ansehen, denn damals habe eine annähernd symmetrische
Schwerhörigkeit vorgelegen und durch die typische Senke bei 4000 Hz lasse sich eine lärmbedingte Hörstörung
objektivieren, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der tonaudiometrische Hörverlust beiderseits 0 v.H. betragen habe. Da
der Kläger seit 1997 nicht mehr lärmexponiert sei, halte er eine Nachuntersuchung nicht mehr für erforderlich.
Nachdem der Landesgewerbearzt Dr. P. in einer Stellungnahme vom 3. Februar 1999 ausgeführt hatte, bei dem Kläger
lägen ausreichende Hinweise für eine Hörstörung im Sinne der Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKVO vor, erkannte die
Beklagte mit Bescheid vom 17. August 1999 eine Berufskrankheit in Form einer Lärmschwerhörigkeit an mit den
Folgen: teilweise auf berufliche Ursachen zurückzuführende gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit links und eine
an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts. Ferner führte sie aus, daneben leide der Kläger auch an einer gering-
bis mittelgradigen Schwerhörigkeit links und einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit rechts, die teilweise auf
außerberufliche Ursachen zurückzuführen seien; insoweit bestehe kein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Sie bezog sich zur Begründung auf das Gutachten von Dr. med. O. vom 18. Dezember 1998. Die Zahlung einer
Verletztenrente lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die MdE wegen der Lärmschwerhörigkeit betrage nur 10
v.H. und erreiche keinen rentenberechtigenden Grad (20 v.H.). Auch die Zahlung einer Stützrente in Höhe von 10 v.H.
der Vollrente komme nicht in Betracht, da nach ihren Feststellungen Unfälle oder sonstige Entschädigungsfälle, deren
Folgen ebenfalls eine MdE von 10 v.H. rechtfertigten, nicht vorlägen.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 24. August 1999 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, ein
Entzündungsprozess im Bereich des rechten Ohres, der von Dr. med. O. beschrieben worden sei, liege nicht vor,
denn Ursache für seine Schwerhörigkeit sei ausschließlich die Lärmbeeinträchtigung während seiner beruflichen
Tätigkeiten. – Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2000, auf den Bezug
genommen wird, Bl. 121/122 Verwaltungsakte).
Der Kläger hat am 17. Februar 2000 beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben und geltend gemacht, er wehre
sich dagegen, dass die Beklagte zur Grundlage ihrer Entscheidung ausschließlich das Gutachten von Dr. med. O.
vom 18. Dezember 1998 genommen habe. Seine Aussagen zu dem berufsbedingten Anteil des Hörverlustes auf dem
rechten Ohr seien nicht nachvollziehbar, zumal er für die Annahme einer Entzündung keine Erklärung biete. Er stelle
insoweit nur Vermutungen an. Die Aufsplitterung der Gesamt-MdE von 30 v.H. auf einen berufsbedingten Teil von 10
v.H. und einen berufsfremden Teil von 20 v.H. sei nicht erklärlich. Ferner träfen seine Angaben zu dem von ihm, dem
Kläger, erwähnten uncharakteristischen Ohrgeräusch nicht zu, denn er könne sich nicht daran erinnern, von solchen
Ohrgeräuschen gesprochen zu haben. Nach Angabe seines behandelnden HNO-Arztes, die ihre Unterstützung durch
die Stellungnahme des Landesgewerbearztes erhalte, sei die Hörstörung eindeutig auf die Exposition am Arbeitsplatz
zurückzuführen. Von einer entzündlichen atrophischen Trommelfellnarbe sei bisher nie die Rede gewesen. Aufgrund
dieses unvollständigen Sachverständigengutachtens von Dr. med. O. sei eine nochmalige Begutachtung erforderlich,
anderenfalls müsse bereits aufgrund des Gutachtens von Dr. med. O. eine Verletztenrente in Höhe von 30 v.H. der
Vollrente gewährt werden.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Ausführungen von Dr. med. O. in seinem Gutachten vom 18. Dezember 1998
entsprächen den Richtlinien des KM und seien nachvollziehbar. Aus der Art der Hörstörung ergebe sich, dass neben
dem beruflich bedingten Hörverlust noch andere Ursachen für die Schwerhörigkeit vorlägen. Die Angaben des Klägers
zu den Aussagen über sein Ohrgeräusch anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. O. seien unverständlich.
Mit Urteil vom 18. Mai 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich dem Gutachten von Dr. med. O.
angeschlossen, das es als schlüssig bezeichnet hat. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, aufgrund der Art der
Schwerhörigkeit ergebe sich, dass lediglich das linke Ohr den berufsbedingten Hörverlust repräsentiere, während für
das rechte Ohr vor allem im Tiefton- und mittleren Frequenzbereich eine endogene Ursache unterstellt werden müsse.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil (Bl. 29 – 34 Prozessakte) Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 5. Juni 2001 zugestellte Urteil mit am 5. Juli 2001 beim SG eingegangenem
Schriftsatz Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Bremen eingelegt. Er bleibt bei seinen Ausführungen
hinsichtlich der Unschlüssigkeit des Gutachtens von Dr. med. O., das entgegen den Ausführungen des SG nicht
überzeugen könne. Er habe erstmals über einen Dolmetscher mitgeteilt, dass er aufgrund eines Arbeitsunfalls eine
Schweißperle in das rechte Innenohr bekommen habe. Diese Unfallverletzung könnte für den atypischen Hörverlust
des rechten Ohres verantwortlich sein. Insoweit sei der Sachverhalt aufklärungsbedürftig. Unzutreffend bleibe
weiterhin die Auffassung von Dr. med. O. hinsichtlich der Ohrgeräusche.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 18. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres
Bescheides vom 17. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 14. Januar 2000 zu verurteilen,
ihm Entschädigungs- leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der von dem Kläger angegebene Unfall in Form einer Verletzung durch eine Schweißperle habe
bislang nicht ausfindig gemacht werden können; dafür würden Angaben zu dem Unfalldatum, den behandelnden
Ärzten und dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Unfalls benötigt. Darüber hinaus sei festzustellen, dass jeder
Versicherungsfall für sich beurteilt werde und zunächst ein eigenes Feststellungsverfahren wegen der angegebenen
Schweißperlenverletzung durchzuführen sei. Da im Verlauf der Untersuchung bei Dr. med. O. der Sohn des Klägers
als Dolmetscher übersetzt habe, sei an der Beschreibung des Ohrgeräusches durch den Kläger gegenüber dem
Gutachter festzuhalten. Da der Kläger bis Juli 1997 im Lärm gearbeitet und das Gutachten aufgrund der Angaben am
Untersuchungstag, dem 11. Dezember 1998, erstellt worden sei, sei eine berufsbedingte Veränderung danach nicht
möglich.
Das Gericht hat mit Schreiben vom 26. März 2002 die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtige,
über die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden,
und die Beteiligten hierzu angehört. Während sich die Beklagte mit einer solchen Verfahrensweise einverstanden
erklärt hat, hat sich der Kläger nicht geäußert.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten (Az. BKS 3.23746.986) beigezogen. Diese Akte und die
Prozessakte des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen/Sozialgerichts Bremen (Az. 12 U 43/01, S 5 U 36/00)
haben vorgelegen.
II.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG). Sie ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen in Form einer Verletztenrente wegen einer
Lärmschwerhörigkeit.
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche
Unfallversicherung –, SGB VII) sind dann zu gewähren, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Nach § 7 Abs. 1
SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Berufskrankheiten sind die Krankheiten,
welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die
Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9
Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt worden, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als
Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere
Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich
höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 17. August 1999 anerkannt, dass bei dem Kläger eine Lärmschwerhörigkeit
als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKVO vorliegt. Zu Recht hat sie jedoch die Zahlung einer
Verletztenrente abgelehnt, denn die Berufskrankheit bedingt keine rentenberechtigende MdE. Eine Verletztenrente
wird nur gewährt, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge der Berufskrankheit um wenigstens ein Fünftel
oder die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten jeweils um mindestens 10 v.H. gemindert
ist und die Summe der durch die einzelnen Unfälle/Berufs-krankheiten verursachten MdE wenigstens 20 v.H. beträgt
(§ 56 Abs. 1 SGB VII). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die quantitative Bestimmung der Hörverluste hat vorrangig aufgrund der sprachaudiome-trischen
Untersuchungsergebnisse zu erfolgen (vgl. KM, Ziff. 4.2, 4. Aufl., 1996; ferner Feldmann, Das Gutachten des Hals-
Nasen-Ohren-Arztes, 2. Aufl., S. 80 f., 148). Nach dem KM ist bei der Ermittlung des sprachaudiometrischen
Befundes der Freiburger Sprachtest zugrunde zu legen, der neben dem Verlust für Zahlwörter auch das Verständnis
von Einsilbern bei den Schallpegeln 60 dB, 80 dB und 100 dB prüft. Die Feststellung des Hörverlustes hat zunächst
immer nach der Methode des "Gewichteten Gesamtwortverstehens” (nach Feldmann) zu erfolgen (vgl. KM, Ziff.
4.2.1); in bestimmten Fällen (Hörverlust von 20 v.H. bis 40 v.H.) ist der so ermittelte Wert für die Schätzung der MdE
maßgeblich. Wenn die Berechnung des prozentualen Hörverlustes nach dem Sprachaudiogramm unter Verwendung
des "Gewichteten Gesamtwortverstehens” einen Wert von weniger als 20 v.H. ergibt, ist noch das Tonaudiogramm
unter Anwendung der Tabelle Röser (1980) heranzuziehen (KM, Ziff. 4.2.1, Buchstabe d).
Für Personen, die die deutsche Sprache nur unvollkommen beherrschen, ist Ziffer 4.2.2 des KM zu beachten. Danach
kann, wenn die sprachaudiometrische Untersuchung keine verlässlichen Werte ergeben hat, z.B. weil der Versicherte
nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt oder bei einem Aktengutachten ein verlässliches Sprachaudiogramm
nicht vorliegt, der prozentuale Hörverlust hilfsweise auch aus dem Tonaudiogramm nach der Drei-Frequenz-Tabelle
(Röser 1980) ermittelt werden. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, dass sich bei Anwendung dieser Tabelle zumeist ein
etwas höherer prozentualer Hörverlust als aus dem Sprachaudiogramm ergibt. In dieser Ziffer des KM ist ferner die
Tabelle Röser 1980 (als Tabelle 2) abgedruckt.
Da – wie Dr. med. O. dargelegt hat – der Kläger die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, was auch
dadurch zum Ausdruck kommt, dass sein Sohn bei der Untersuchung als Dolmetscher tätig geworden ist, sind für die
Ermittlung des Hörverlustes die Tonaudiogramme heranzuziehen. Dr. med. O. hat für das linke Ohr einen
tonaudiometrischen Hörverlust von 15 v.H. und für das rechte Ohr einen tonaudiometrischen Hörverlust von 35 v.H.
ermittelt. Aufgrund der objektiven Untersuchungsbefunde (Schallleitungskomponente im Tonaudiogramm –
vornehmlich im Tieftonbereich –, Ergebnis der Tympanometrie, bei der die Kurve charakteristisch für
Trommelfellnarben ist, Trommelfellbild mit atrophischen Trommelfellbereichen) hat Dr. med. O. ausgeführt, angesichts
der für eine Lärmschwerhörigkeit uncharakteristischen asymmetrischen Hörschädigung müsse auf dem rechten Ohr
von einem lärmunabhängigen Hörschaden, wahrscheinlich entzündlicher Genese, ausgegangen werden. Diese
Beurteilung überzeugt, während die gegenteilige Ansicht des Klägers angesichts der audiologischen Parameter
widerlegt ist. Danach repräsentiert der Hörverlust von 15 v.H., der auf dem linken Ohr ermittelt worden ist, den
lärmbedingten Anteil der Hörschädigung, so dass davon ausgegangen werden muss, dass auch in dieser Höhe ein
lärmbedingter Hörverlust auf dem rechten Ohr besteht. Nach der Tabelle Feldmann (KM, Tabelle 3, S. 26) bedingt ein
beiderseitiger Hörverlust von 15 v.H. eine MdE von 0 v.H. Wenn Dr. med. O. trotzdem eine lärmbedingte MdE von 10
v.H. angenommen hat, so hat er das Ergebnis des Marburger Kursatzverständnis-Tests berücksichtigt und einen
lärmunabhängigen Parallelschaden in die Bewertung der MdE einfließen lassen (entsprechend KM, Ziffer 4.3.4, S. 28
– 30).
Zu Recht hat Dr. med. O. ferner die Ohrgeräusche als nicht lärmbedingt angesehen und daher unberücksichtigt
gelassen. In dem Gutachten ist ausdrücklich ausgeführt, der Kläger gebe an, in beiden Ohren bestehe seit etwa 5 – 6
Jahren ein Dröhnen; nach der Bitte, das Dröhnen noch einmal zu beschreiben, habe er gesagt, es sei vergleichbar mit
dem Geräusch eines Orchesters. Danach kann entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht davon ausgegangen
werden, dass die Angaben über das Ohrgeräusch in dem Gutachten falsch zitiert sind, zumal das Ohrgeräusch anders
als bei einem lärmbedingten Ohrgeräusch nicht verdeckbar gewesen ist. Dies hat Dr. med. O. im Einzelnen in seinem
Gutachten dargelegt.
Da entgegen der Auffassung des Klägers das Gutachten von Dr. med. O. überzeugend und schlüssig ist und der
Kläger seit 1997 nicht mehr lärmexponiert beruflich tätig ist, so dass jetzige Untersuchungsbefunde nicht
repräsentativ wären für eine beruflich entstandene Lärmschwerhörigkeit, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens
von Amts wegen nicht angezeigt.
Zu Recht weist die Beklagte ferner darauf hin, dass die Prüfung, ob der Kläger einen Arbeitsunfall in Gestalt einer
Schweißperlenverletzung im Bereich des rechten Ohres erlitten hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist. Vielmehr ist über jeden einzelnen Versicherungsfall ein gesondertes Feststellungsverfahren durchzuführen.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entschieden,
da die Durchführung einer nochmaligen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.