Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.08.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 15.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 7 U 102/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 30/99
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozial- gerichts Stade vom 30. Juli 1998 wird zurückgewiesen. Kosten
sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Rotatorenmanschettenruptur (RMR) der rechten Schulter als Folge eines
Arbeitsunfalls und die Zahlung von Verletz-tenrente.
Der im Mai 1942 geborene Kläger war seit 1978 als Wachmann bei der Standort-verwaltung in C. tätig. Im Januar 1995
traten bei ihm nach zwei Vorfällen im Dienst Beschwerden in der rechten Schulter auf. Am 19. Januar 1995 stolperte
er auf seinem Streifengang über seinen ihm entgegenkommenden Wachhund, einer belgischen Hirtenhündin. Er ließ
sich über diesen hinweg nach vorne auf den ausgestreckten rechten Arm fallen und rollte über die rechte Schulter ab.
Abge-sehen von einem leichten Knacken verspürte er keine weiteren Beschwerden und setzte den Streifengang sowie
seine Arbeit fort. Nach Ende der Schicht am nächsten Morgen, seinem freien Tag, suchte er Dr. D. auf und gab dort
Schmer-zen im rechten Oberarm und Schultergelenk an. Eine Röntgenaufnahme ergab keine knöcherne Verletzung.
Dr. D. diagnostizierte eine Kontusion des rechten Schultergelenks und Oberarms (Durchgangsarztbericht vom 24.
Januar 1995). Am nächsten Tag, dem 21. Januar 1995, trat er um 8.00 Uhr normal seinen Dienst an, der mit der
Ausbildung seines Hundes begann. Der Kläger führte den Hund links neben sich und hielt die Leine in der rechten
Hand. Als der Hund vor-preschte, griff der Kläger mit der linken Hand nach der Leine, machte einen Aus-fallschritt
nach rechts und zog den 35 kg schweren Hund mit einer ruckartigen Bewegung des rechten Armes zu sich her.
Gleich nachdem er den Hund zu sich gezogen hatte, verspürte er starke Schmerzen in der rechten Schulter, er konnte
den rechten Arm nicht mehr aus eigener Kraft hochheben (Angaben des Klägers im Termin zur Erörterung des
Sachverhalts vom 29. Mai 2002). Dr. D. teilte der Beklagten mit, der Kläger habe bei einer erneuten Vorstellung am
13. Februar 1995 über heftige Schulterarmschmerzen geklagt und könne seine Arbeit nicht mehr ausüben. Es bestand
eine hochgradige Bewegungseinschrän-kung im rechten Schultergelenk vor allem im Bereich Abduktion und Außen-
rotation (Arztbrief vom 22. Februar 1995). Eine am 21. Februar 1995 durchge-führte MR-Untersuchung ergab eine
vollständige Ruptur der Rotatorenman-schette (Arztbrief Dr. D. vom 28. Februar 1995, Bericht des Prof. Dr. E. vom
24. Februar 1995). Der Kläger befand sich vom 23. Februar 1995 bis 14. März 1995 in stationärer Behandlung, am 27.
Februar 1995 erfolgte die operative Ver-sorgung der Ruptur (Operationsbericht vom 27. Februar 1995). In der Folgezeit
entwickelte sich wegen der mit einer Abduktionsschiene erfolgten Ruhigstellung des Armes ein sensibles Sulcus
ulnaris Syndrom (Arztbrief Prof. Dr. F. vom 21. April 1995). Die Arbeitsfähigkeit trat am 24. Juli 1995 ein.
Die Beklagte veranlasste die Begutachtung durch Dres. G ... Hier gab der Kläger erstmals den Vorfall vom 21. Januar
1995 an. Die Gutachter führten die RMR nicht auf das Ereignis vom 19. Januar 1995 zurück, weil ein Sturz auf den
ausge-streckten Arm nach vorne kein geeigneter Mechanismus für die Verursachung einer RMR sei. Hierbei habe sich
der Kläger vielmehr eine Stauchungsverletzung und Prellung des rechten Schultergelenks zugezogen. Weitere
Unfallfolgen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) seien nicht verblieben. Die RMR sei vielmehr auf das
Ereignis vom 21. Januar 1995 zurückzuführen, das aber kein Unfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO)
sei. Denn die bewusste und kräftige Anspannung des rechten Armes bei dem Leinenruck sei kein plötzli-ches, von
außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Ursache der RMR seien die vorbestehenden degenerativen
Veränderungen des rechten Schultergelenks, die bei der klinischen Untersuchung durch deutliche Reibegeräusche in
beiden Schultergelenken belegt seien (Gutachten vom 10. Juli 1995). Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom
7. August 1995 als Folgen des Arbeitsunfalls vom 19. Januar 1995 fest: Folgenlos ausgeheilte Stauchungsver-letzung
und Prellung des rechten Schultergelenks. Nicht als Folgen des Arbeits-unfalls wurden anerkannt: Riss im Bereich der
Rotatorenmanschette des rechten Schultergelenks. Weiterhin lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletzten-rente
ab.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK und das Gutachten nach
Aktenlage des Dr. H. vom 21. Mai 1996 ein, der die Voreinschätzung der Gutachter Dres. G. bestätigte. Daraufhin
wies die Be-klagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1997).
Hiergegen hat der Kläger am 16. Juni 1997 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, vor dem 19. Januar 1995 über keinerlei
Beschwerden von Seiten der Schultern gelitten zu haben. Die Schmerzen am 21. Januar 1995 seien aufgetreten, weil
es bereits bei dem Vorgang vom 19. Januar 1995 zu einem Einriss der RM gekom-men sei. Er legte ein Attest des Dr.
D. vom 23. August 1995 vor. Auf Antrag des Klägers wurde das Gutachten des Orthopäden Dr. I. vom 22. November
1997 nebst dessen ergänzender Stellungnahme vom 20. April 1998 eingeholt. Dieser hielt einen Sturz nach vorne auf
den ausgestreckten Arm als gerade geeignet, eine RMR zu verursachen. Hierdurch sei ein ausreichend schwerer
Schaden der RM gesetzt worden, der durch den Leinenruck am 21. Januar 1995 zur Exacerbation gekommen sei. Das
im OP-Bericht beschrie-bene glatte Acromion spreche gegen eine degenerative Vorschädigung. Das Sozialgericht
(SG) Stade hat mit Urteil vom 30. Juli 1998 die Klage abgewie-sen. Die bloße Möglichkeit des Eintritts der RMR durch
das Ereignis vom 19. Januar 1995 reiche für den Kausalzusammenhang, der eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
voraussetze, nicht aus. Vielmehr sei der Mechanismus des Unfalls vom 19. Januar 1995 nach Dres. G. und H., die
sich in Übereinstimmung mit der unfallmedizinischen Literatur befänden, nicht geeignet, eine RMR zu ver-ursachen.
Zudem seien die typischen Anzeichen der RMR, der vollständige Funktionsverlust des Armes, am 20. Januar 1995
nicht festgestellt worden. Dieser sei vielmehr erst nach dem zweiten Ereignis am 21. Januar 1995 eingetreten. Hierbei
habe es sich aber nicht um einen Unfall im Sinne des § 548 RVO gehan-delt.
Gegen das ihm am 21. Dezember 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Januar 1999 Berufung eingelegt. Er
bestreitet vorbestehende degenerative Veränderungen seiner Schultergelenke. Die RM sei bei dem Unfall vom 19.
Januar 1995 ein- und am 21. Januar 1995 vollständig abgerissen. Dr. I. ha-be darauf hingewiesen, dass der
vollständige Funktionsverlust nach einer RMR noch nach einer Latenzzeit von mehreren Tagen auftreten könne. Der
Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Stade vom 30. Juli 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 7. August 1995 in der Gestalt des
Wider-spruchsbescheides vom 13. Mai 1997 aufzuheben,
2. festzustellen, dass die "Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenkes” Folgen der Arbeitsunfälle vom
19. Januar o-der 21. Januar 1995 sind,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Stade vom 30. Juli 1998 zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die typischerweise mit einer RMR einhergehenden kli-nischen Zeichen hier nach dem
Ereignis vom 19. Januar 1995 nicht aufgetreten und Ursache der RMR im Übrigen die vorbestehenden degenerativen
Verände-rungen der rechten Schulter seien.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Dr. J., Oberarzt der chi-rurgischen Abteilung des Allgemeinen
Krankenhauses K., als medizinischen Sachverständigen im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vor der Bericht-
erstatterin. Wegen der Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf die Sit-zungsniederschrift vom 29. Mai 2002
verwiesen.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte
Bezug genommen, die Gegenstand der Be-ratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Das SG Stade hat die - hinsichtlich des
Feststellungsantrages nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige - Klage im Ergebnis zu Recht
abge-wiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind - ebenfalls im Ergeb-nis - rechtmäßig.
Die noch bestehenden Bewegungseinschränkungen des Klägers im Bereich der rechten Schulter, die Folge der RMR
sind, sind nicht auf den von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall vom 19. Januar 1995 zurückzuführen. Sie sind
aber auch nicht wesentlich im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Unfall vom 21. Januar 1995
verursacht worden. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verletztenrente nach den auf diesen
Sachverhalt noch an-wendbaren §§ 548, 581 RVO (vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungs-gesetz, § 212
Sozialgesetzbuch - SGB - VII).
1. Der Kläger hat bei dem Unfall vom 19. Januar 1995 eine Verstauchung und Prellung der rechten Schulter erlitten,
die folgenlos ausgeheilt sind und keine bleibenden Schäden verursacht haben. Dies ergibt sich aus dem Durch-
gangsarztbericht des Dr. D. vom 24. Januar 1995 sowie den Gutachten der Dres. G. und H. und den Ausführungen
des Dr. J ... Dagegen lässt sich nicht feststellen, dass bei diesem Unfall auch die am 24. Februar 1995
diagnostizierte vollständige Ruptur der Rotatorenman-schette eingetreten ist. Hiergegen spricht der fehlende klinische
Anfangsbe-fund sowie auch der Unfallhergang. Nach den vom Senat zu berücksichtigen-den unfallmedizinischen
Erfahrungsgrundsätzen geht eine traumatische RMR stets mit sofortigen aktuellen Beschwerden in Gestalt von
starken Schmerzen und Funktionseinschränkungen einher (Lohsträter/Ludolph, BG 1991, S. 144; Prof. Dr. Hansis BG
1997, S. 580 ff). Als wichtige Symptome für eine RMR werden Schmerzen in Ruhe sowie nachts,
Bewegungsschmerzen im mittleren Abduktionsbereich, Kraftlosigkeit des Armes sowie eine Einschränkung der
Drehbewegungen angesehen (Panitz, MedSach 86 (1990), S. 184 ff).
Diese Symptome sind beim Kläger jedoch auch nach seinen eigenen Anga-ben unmittelbar nach dem Unfall vom 19.
Januar 1995 nicht festzustellen. Vielmehr hat der Kläger auch im Erörterungstermin glaubhaft geschildert, dass nach
dem Sturz nur leichte Schmerzen aufgetreten seien und er deshalb auch ungestört seine Schicht bis zum nächsten
Morgen habe fortsetzen können. Darüber hinaus ist der Unfallmechanismus - ein Sturz auf den ausgestreckten Arm
nach vorne - nach der übereinstimmenden Einschätzung der Dres. L., die in Übereinstimmung mit dem
unfallmedizinischem Schrifttum stehen, nicht ge-eignet, eine RMR hervorzurufen.
Infolgedessen vermochte der Senat sich Dr. I. nicht anzuschließen. Bei des-sen Annahme, dass es bei dem Sturz
vom 19. Januar 1995 zu einem Einriss der RM gekommen sei, handelt es sich um eine Vermutung, die durch medizi-
nische Befunde nicht belegt ist und sich unter Berücksichtigung der unfallme-dizinischen Erfahrungsgrundsätze zum
Unfallmechanismus nicht erklären lässt.
2. Die unstreitig bestehende RMR ist vielmehr bei dem Ereignis vom 21. Januar 1995 eingetreten. Sie ist aber nicht
mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit durch diesen Leinenruck rechtlich wesentlich mitverursacht
worden. Wesentliche Ursache für die RMR ist vielmehr die degenerative Vor-schädigung der Sehne des Klägers. Der
Leinenruck ist lediglich als rechtlich unwesentliche Gelegenheitsursache zu werten. Entgegen der Auffassung der
Gutachter (Dres. M.) und der Beklagten handelt es sich bei diesem Ereignis vom 21. Januar 1995 um einen
Arbeitsunfall im Sinne des § 548 RVO. Der für den Unfall erforderliche, von außen auf den Körper einwirkende
Vorgang (äußeres Ereignis) kann auch in körpereigenen Bewegungen wie Heben, Schieben oder hier Ziehen und damit
in auf den Ar-beitsvorgängen beruhenden körperlichen Belastungen bestehen und auch dann vorliegen, wenn lediglich
gewohnte und übliche Bewegungsabläufe stattfinden. Denn die Formulierung "von außen auf den Körper einwirkend”
dient lediglich zur Abgrenzung von aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommender Ereignisse, die nicht
als Unfall anzusehen sind (BSG Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 18/00 R - ; Ricke in Kassler Kommentar § 548 RVO
Rdnr. 9 m.w.Nw.). Deshalb stellt auch das kräftige Heranziehen des an der Leine vorpreschenden Hundes ein
äußeres, auf den Körper einwirkendes Er-eignis und demzufolge einen Arbeitsunfall dar. Dieser Unfall ist auch im
naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn ursäch-lich für die RMR geworden. Das belegen die erheblichen,
unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Gesundheitsstörungen (Bericht Dr. D. vom 22. Februar 1995),
insbesondere die vom Kläger auch im Erörterungstermin sehr anschaulich beschriebene Kraftlosigkeit des rechten
Armes. Insoweit sind sich alle Gutacher im Wesentlichen einig (Dres. N.).
Dieser Unfall stellt indessen nicht die rechtlich wesentliche (Mit-)Ursache für die RMR dar. Wesentliche Ursache für
die RMR ist deren vorbestehende degenerative Veränderung. Die degenerative Natur des Risses ist durch den
Unfallhergang wie auch durch die Lokalisation des Sehnenrisses belegt (Gutachten der Dres. O.). Für die degenerative
Verursachung der RMR sprechen hier zunächst der Verletzungsbefund. Nach dem OP-Bericht ist bei dem Kläger
sowohl der ge-samte Supraspinatussehnenanteil wie auch ein Teil der Infraspinatussehne gerissen. Nach den
Ausführungen des Dr. J. kommt nach der unfallmedizini-schen Literatur der Riss von gleich zwei der insgesamt drei
Sehnen der RM grundsätzlich bei einem degenerativen Prozess, nicht aber bei einem trauma-tischen Geschehen in
Betracht.
Der Annahme eines degenerativen Prozesses steht nicht entgegen, dass bei dem Kläger röntgenologisch keine
degenerativen Veränderungen im Schulter-gelenk festzustellen sind (Gutachten Dres. G.). Denn nach den
Ausführungen des Dr. J. kann eine Sehne auch unabhängig von dem Schultergelenk dege-nerativ verändert sein. Aus
dem degenerativ nicht veränderten Schultergelenk kann daher nicht geschlossen werden, dass auch die RM keine
degenerativen Veränderungen aufweist. Auch die Tatsache, dass der Kläger vor Januar 1995 keine Beschwerden von
Seiten des rechten Schultergelenkes hatte, steht der Annahme der degenerativen Struktur der RM nicht entgegen, da
diese trotz erheblicher degenerativer Veränderungen lange klinisch stumm bleiben kann. Insofern kann auch
dahingestellt bleiben, ob die deutlichen Reibegeräusche in beiden Schultergelenken auf deren degenerative
Veränderungen hinweisen, wovon Dres. G. ausgehen, was aber Dr. I. unter Hinweis auf die Angabe ei-nes glatt
begrenzten Acromions im OP- Bericht vom 27. Februar 1995 be-streitet.
Des Weiteren spricht der Unfallhergang gegen eine traumatische Verursa-chung der RMR. Er beweist vielmehr, dass
nicht der Unfallhergang, sondern eine degenerative Vorschädigung der RM die wesentliche Ursache für deren Riss
war. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Dr. J. ist die Muskulatur im Oberarmkopf bei dem vom Kläger
geschilderten und de-monstrierten Leinenruck lediglich von untergeordneter Bedeutung, die Kraft-entfaltung für die
Durchführung dieser Bewegung erfolgt nicht aus der RM, sondern aus einem anderen Bereich der Muskulatur des
Armes. D.h., die ge-rissenen zwei Sehnen des Klägers sind bei diesem Unfall vom 21. Januar 1995 nicht derart in
Anspruch genommen werden, dass ein traumatischer Schaden erklärbar ist. Diese Einschätzung des Dr. J. ist für den
Senat auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei diesem Leinenruck um eine physiolo-gische und auch nach den
Angaben des Klägers regelmäßig und langjährig immer wiederausgeübte Bewegung handelt, nachvollziehbar und
überzeu-gend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen.