Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.08.2001
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 28.08.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 1 SB 285/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 SB 15/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Berufungskläger die Voraus-setzungen des Nachteilsausgleichs
"Befreiung von der Rundfunkgebühren-pflicht" (Merkzeichen "RF") festzustellen sind.
Bei dem Berufungskläger sind durch Bescheid des Versorgungsamtes Aa-chen vom 6. November 1996 wegen der
Funktionseinbußen
1. Zuckerkrankheit 2. Funktionsstörung des Herzens 3. Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen bei Durchblutungs-
und Nervenstörung 4. Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule 5. Funktionsbeeinträchtigung der Verdauungsorgane
6. Funktionsbeeinträchtigung der Geschlechtsorgane 7. Nierenfunktionseinschränkung 8. Sehbehinderung
ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz -SchwbG – von 100 sowie die Voraussetzungen
des Merkzeichens "G" fest-gestellt. Auf einen Verschlimmerungsantrag vom 15. Dezember 1997 hin hat das
Versorgungsamt (VA) 0ldenburg zudem mit Ausführungsbescheid vom 26. April 2000 die Voraussetzungen der
Merkzeichen "aG" und "B" festge-stellt.
Mit weiterem Verschlimmerungsantrag vom 11. August 2000 begehrte der Berufungskläger zum wiederholten Mal, ihm
auch die Merkzeichen "RF" und "H" zuzuerkennen. Zur Begründung wies er darauf hin, daß ihm im Sommer 2000 der
linke Vorfuß und der rechte Unterschenkel amputiert worden sei. Das VA holte den Befundbericht des Internisten Dr.
G. vom 1. September 2000 mit Anlagen ein und zog das Pflegegutachten des MDK Niedersachsen vom 18.
September 2000 bei. Sodann lehnte es mit Bescheid vom 19. 0ktober 2000 die Zuerkennung beider Merkzeichen ab.
Den Widerspruch des Berufungsklägers wies das Landesversorgungsamt mit Widerspruchs-bescheid vom 8.
November 2000 zurück.
Am 16. November 2000 ist Klage erhoben worden, mit der der Berufungs-kläger noch die Zuerkennung des
Merkzeichens "RF" begehrt hat. Zur Be-gründung hat der Berufungskläger geltend gemacht, daß seine Möglichkei-ten,
an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen zu können, nicht zutreffend beurteilt worden seien. Soweit er beim Besuch
einer Veranstaltung seine Prothese trage, müsse er feststellen, daß er bei seiner Körpergröße von 1,92 m und seiner
eingeschränkten Beweglichkeit nicht über genügend Beinfreiheit verfüge. Wenn er den Rollstuhl benutze, könne er in
einem Sportstadion, etwa beim Fußballspiel, nicht über die Bande hinwegsehen. Auch bei Konzerten sei es nicht
möglich, den Interpreten zu beobachten. Nicht jedes Theater, Kino, Fußballstadion oder Mehrzweckhalle sei mit ge-
eigneten Plätzen für Behinderte ausgestattet. Im übrigen habe er Kenntnis davon, daß zahlreichen behinderten
Menschen das Merkzeichen "RF" zuer-kannt sei, denen es auch wieder entzogen werden müsse, wenn er es nicht
erhalte. Mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2001 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es im wesentlichen aus-geführt, daß der Nachteilsausgleich "Befreiung von der Rundfunkgebühren-pflicht" nur
solchen behinderten Menschen zuerkannt werden könne, die all-gemein und umfassend von öffentlichen
Veranstaltungen ausgeschlossen seien. In dieser Situation befinde sich der Berufungskläger jedoch nicht.
Mit seiner am 12. Februar 2001 eingelegten Berufung verfolgt der Beru-fungskläger sein Begehren weiter. Er
wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinnge-
mäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts 0ldenburg vom 1. Feb-ruar 2001 aufzuheben, den Bescheid des
Versorgungsamtes 0ldenburg vom 19. 0ktober 2000 abzuändern und den Wider-spruchsbescheid vom 8. November
2000 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihm ab August 2000 die Voraus-setzungen des
Nachteilsausgleichs "Befreiung von der Rundfunk-gebührenpflicht" (Merkzeichen "RF") festzustellen.
Der Berufungsbeklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, der Berufungskläger könne jedenfalls mit Hilfe eines Roll-stuhls öffentliche Veranstaltungen
besuchen. Bauliche Unzulänglichkeiten von Veranstaltungsörtlichkeiten seien für die Zuerkennung des begehrten
Merkzeichens ohne Bedeutung.
Wegen weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der Akte SG Oldenburg S 1a SB 238/98 und der von dem Beklagten über den Kläger geführten
Schwerbehindertenakten Bezug genommen, die beigezogen worden sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung. Dabei ist die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung als unbegründet zu-
rückzuweisen. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte auf den Verschlimmerungsantrag
vom 14. August 2000 hin bei ihm die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "Befreiung von der Rundfunk-
gebührenpflicht" (Merkzeichen "RF") feststellt. Demgemäß verletzen der Be-scheid vom 19. 0ktober 2000 und der
Widerspruchsbescheid vom 8. No-vember 2000 den Berufungskläger auch nicht in seinen Rechten.
Das SG hat in seinem Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2001 zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsgrundsätzen
sich die Zuerkennung des be-gehrten Merkzeichens vollzieht. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen gemäß § 153 Abs 2 SGG auf Seite 4, Abs 3 bis 5 des angefochtenen Urteils Bezug. Durch das
Inkrafttreten des Sozialgesetzbu-ches – 9. Buch – am 1. Juli 2001 sind materiellrechtliche Änderungen inso-weit nicht
eingetreten.
Auszugehen ist insofern weiterhin davon, daß ein behinderter Mensch von der Rundfunkgebührenpflicht nicht befreit
werden kann, wenn er mit dem Rollstuhl – ggf auch unter Inanspruchnahme einer Begleitperson – 0rte von
Veranstaltungen aufsuchen und sich dort für eine Mindestdauer von 1 bis 2 Stunden ohne unzumutbare körperliche
Beschwerden aufhalten kann (BSG, Urteil vom 3. Juni 1987 – 9 RVs 27/85 - ; Urteil vom 16. März 1994, 9 RVs 3/93 -
). Ein solcher Sachverhalt ist aber beim Berufungskläger offensichtlich gegeben. Dieser macht nicht geltend, aufgrund
der bei ihm bestehenden Funktionseinbußen physisch nicht in der Lage zu sein, an Veranstaltungen teilzunehmen,
sondern bemängelt, daß die baulichen und ausstattungsbe-zogenen Verhältnisse einiger, von ihm bevorzugter
Veranstaltungsstätten es ihm erschweren, das jeweilige Sport- oder Kulturereignis ohne wesentliche Beeinträchtigung
mitzuerleben. Diese auf Seiten der Veranstalter angesie-delten Schwierigkeiten begründen indessen nicht die
Zuerkennung des Merkzeichens "RF". Als Eigenschaften des jeweiligen Veranstaltungsortes schließen sie nämlich
weder den Kläger von einer Teilnahme an weiten Be-reichen des öffentlichen Lebens aus noch gehen sie im Kern
überhaupt auf die bei diesem gegebenen Funktionseinschränkungen zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.